Gastvortrag an der KUEI in Ingolstadt,

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 Präsentation transkript:

Gastvortrag an der KUEI in Ingolstadt, 14.01.2008 Prof. Dr. Hermann Reichold Arbeitskampfrecht und das Prinzip der Tarifeinheit dargestellt am Beispiel des Tarifkonflikts bei der Deutschen Bahn Gastvortrag an der KUEI in Ingolstadt, 14.01.2008

Prof. Dr. Hermann Reichold 1.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen Problem: Keine gesetzliche Regelung des Arbeitskampfrechts Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG): Vorbehalt des Gesetzes verlangt förmliche Legitimation bei „wesentlichen“ grund-rechtsrelevanten Entscheidungen Inhaltlich noch zu ergänzen

Prof. Dr. Hermann Reichold 1.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen Koalitionsgrundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG bedarf der Ausgestaltung nicht nur im Bereich des Tarifvertragsrechts (TVG), sondern auch im Bereich des Arbeitskampfrechts! Unbefriedigende Konsequenz: Intransparentes und inkonsistentes Richterrecht In dubio pro Streik! Inhaltlich noch zu ergänzen

Prof. Dr. Hermann Reichold Juristisch-ökonomische Grundlagen des Arbeitskampfrechts Ausgangspunkt Art. 9 III GG: Streik ist letzte Konsequenz autonomer Konflikt-lösung zwischen Koalitionen Bezug auf tarifliche Regelungen Sicherung der Verhandlungsparität Ökonomisch handelt es sich um einen effizienzfördernden (?) Kampf korporati-ver Akteure um optimale Arbeitsbedin-gungen (Transaktionskostenansatz) Inhaltlich noch zu ergänzen

Prof. Dr. Hermann Reichold 3.1 Richterrechtliche Anforderungen an einen zulässigen Streik Nur tariffähige Parteien sind auch streikfähig einzelner Arbeitgeber kann bestreikt werden (§ 2 I TVG) kleine Koalitionen müssen als durchsetzungsstarke „Gewerkschaft“ anerkannt werden (CGM-Beschluss BAG) Streikziele müssen überhaupt tariflich regelbar sein (daher keine politischen Streiks z.B. gegen „Hartz IV“-Gesetze möglich) Inhaltlich noch zu ergänzen

Prof. Dr. Hermann Reichold 3.2 Richterrechtliche Anforderungen an einen zulässigen Streik Beachtung der Friedenspflicht Kein Streik in Bezug auf gültige (unge- kündigte) Tarifregelungen Problem: Streiks um betriebliche „Sozialtarife“ bei Standortschließung Beachtung des „Ultima-ratio“-Prinzips Erforderlich? Mildere Mittel müssen ausgeschöpft sein Verhältnismäßig? Kein evidentes Missverhältnis zwischen Kampfmaßnahmen und Kampfziel Inhaltlich noch zu ergänzen

TRANSNET Prof. Dr. Hermann Reichold 4. Tarifeinheit und Tarifpluralität am Beispiel der Deutschen Bahn AG DB Inhaltlich noch zu ergänzen TRANSNET GDBA GDL

Lokführer Prof. Dr. Hermann Reichold DB Arbeitgeber 4.1 Tarifeinheit und Tarifpluralität am Beispiel der DB AG Echte Tarifkonkurrenz nur im einzelnen Arbeitsverhältnis, z.B. bei Doppelmitgliedschaft (Transnet und GDL) oder bei AVE und Firmentarif (beidseitig doppelte normative Bindung). Auflösung dann zwingend, weil „Rosinenpickerei“ unzulässig: nur ein Tarif kann im Arbeitsverhältnis gelten! Inhaltlich noch zu ergänzen DB Arbeitgeber Lokführer Mitglied

Prof. Dr. Hermann Reichold 4.2 Tarifeinheit und Tarifpluralität am Beispiel der DB AG Bloße Tarifpluralität ist anzunehmen, wenn mehrere Tarifverträge im Unternehmen gelten: Arbeitgeber ist doppelt gebunden, nicht aber Arbeitnehmer, z.B. im Krankenhaus (ver.di-Tarif für Pflegepersonal, MB-Tarif für Ärzte). Tarifeinheit ist hier gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht zwingend – Art. 9 III GG steht sogar entgegen! Inhaltlich noch zu ergänzen

Prof. Dr. Hermann Reichold 4.3 Tarifeinheit und Tarifpluralität am Beispiel der DB AG Streit besteht darüber, ob Tarifeinheit nicht nur im einzelnen Arbeitsverhältnis, sondern auch im Unternehmen als „Rechtsfortbildung“ anzuerkennen ist. BAG bejaht Tarifeinheit z.B. bei Konkurrenz zweier DGB-Gewerkschaften (ver.di ./. IGM), doch ist aktuelle Konkurrenz von Industrie- und Fachgewerkschaft (Transnet ./. GDL) noch nicht entschieden. Inhaltlich noch zu ergänzen

Prof. Dr. Hermann Reichold 4.4 Tarifeinheit und Tarifpluralität am Beispiel der DB AG BAG-Rechtsprechung folgte bislang DGB-Prinzip „Ein Betrieb – eine Gewerkschaft – ein Tarif“. Neue Rechtsprechung (CGM-Beschluss!) folgt seit 2005 mehr dem Freiheits- als dem Ordnungsprinzip (Art. 9 III GG!), das Gewerkschaftskonkurrenz nicht verbietet, sondern fördert. Ganz hL hält heute Tarifeinheit im Betrieb nur noch bei „betriebsweit geltenden“ Normen (§ 3 II TVG) für notwendig. Inhaltlich noch zu ergänzen

Prof. Dr. Hermann Reichold 5. These: Tarifpluralität statt „Zwangssolidarisierung“ der Arbeitnehmer Tarifeinheit im Betrieb verstößt als richterliche Rechtsfortbildung gegen die Verfassung (Art. 9 III GG), weil kleine Gewerkschaften verdrängt werden. Tarifpluralität erhöht für den Arbeitgeber zwar Transaktionskosten, ermöglicht aber Gewerkschaftswettbewerb und optimiert damit die Tarifautonomie. Inhaltlich noch zu ergänzen

Prof. Dr. Hermann Reichold 6. Korrekturen im Arbeitskampfrecht? Streiks zur Durchsetzung von Fachtarifen z.B. für Lokführer sind selbst dann zulässig, wenn ihre tatsächliche Anwendung wegen str. Tarifeinheit offen ist: kein Verstoß gegen „Friedenspflicht“(Transnet-Tarif) kein Verstoß gegen Gedanke der Tarifgemeinschaft kein Verstoß gegen Übermaßverbot (Paritätsstörung) Aber: obligatorisches Schlichtungsverfahren bzw. Abstimmungsverfahren mit anderen Gewerkschaften denkbar, damit Arbeitgeber nicht einem ständigen Streikdruck unterliegt! Inhaltlich noch zu ergänzen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Prof. Dr. Hermann Reichold Inhaltlich noch zu ergänzen