MiLoG - Mindestlohngesetz – Was kommt auf Arbeitgeber zu

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Mindestlohngesetz Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
Mindestlohngesetz Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
 Präsentation transkript:

MiLoG - Mindestlohngesetz – Was kommt auf Arbeitgeber zu MiLoG - Mindestlohngesetz – Was kommt auf Arbeitgeber zu? Referent: RA Dr. Friedhelm Köster, ECOVIS Grieger Mallison Köster, Schwerin

Überblick über das Mindestlohngesetz Einführung 04.04.2014: Veröffentlichung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung 03.07.2014: Zustimmung Bundestag zum Tarifautonomiestärkungsgesetz (18/1558, 18/2010). MiLoG Bestandteil des Tarifautonomiegesetzes. 11.07.2014: Zustimmung des Bundesrates zum MiLoG mit Änderungen 16.08.2014: In-Kraft-Treten des MiLoG Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Wer zählt als Arbeitnehmer nach dem MiLoG? § 7 Abs. 1 SGB IV „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Wesentliche Merkmale sind: Weisungsgebundenheit Eingliederung in einen Betrieb wirtschaftliche Abhängigkeit über Ort, Zeit und Ausmaß der Tätigkeit kann nicht frei entschieden werden kein wirtschaftliches Risiko kein Einsatz von eigenem Werkzeug und Material Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Für welche Arbeitnehmer gilt das MiLoG ? Beschäftigungsort Deutschland unabhängig von Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit auf Unternehmenssitz kommt es nicht an MiLoG zwingend, auch bei Wahl ausländischen Rechts von in Deutschland tätigen Arbeitnehmern Praktikanten (außer berufsorientiertes Praktikum bis 3 Monate, Praktikum auf Grund schulischer Bestimmung) Saisonarbeiter Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Für wen gilt MiLoG nicht ? ehrenamtlich tätige Personen zur Berufsausbildung beschäftige Personen Geschäftsführer und Vorstände Schüler im Rahmen von Ferientätigkeit Eingeschränkt für : Zeitungszusteller (75 % ab 2015, 85 % ab 2017) Langzeitarbeitslose (mindest. 1 Jahr arbeitslos) in den ersten 6 Monaten Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Zeitplan zum Mindestlohn - Mindestlohn - ggf. erste An- - Mindestlohn - ggf. zweite 8,50 € greift passung gilt ohne Anpassung - alle Arbeitnehmer Ausnahmen des Mindest- - weiterhin Aus- müssen aber mind. lohns durch nahmen möglich 8,50 € pro Stunde die Mindest- bekommen lohnkommission * Bis 31.12.2017 sind unter bestimmten Bedingungen Abweichungen nach unten in Tarifverträgen möglich. Aber ab 01.01.2017 muss Tariflohn mind. 8,50 € betragen. ** Ab 01.01.2018 sind keine Abweichungen mehr erlaubt. 01.01. 2015 01.01. 2017 01.01. 2018 01.01. 2019 Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Definition des Mindestlohns Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohn durch den Arbeitgeber. Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.“ Festvergütung pro Zeitstunde: € 8,50 brutto Das MiLoG gibt einen allgemeinen Grundlohn vor Bruttoarbeitsstunden x 8,50 Euro ≥ Bruttoarbeitslohn Eine explizite Definition des Mindestlohns enthält des Gesetz nicht! Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Definition des Mindestlohns Welche Vergütungsbestandteile sind in den Mindestlohn mit einzubeziehen? = Kernproblem des MiLoG MiLoG trifft zur Anrechenbarkeit/Einbeziehung keine Aussage da noch keine Rechtsprechung zu der Auslegung des MiLoG existiert, kann sich nur an der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und BGH zum TV-Mindestlohn orientiert werden Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Anrechenbarkeit auf Mindestlohn wenn Vergütung Gegenleistung für reguläre (normale) Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt z. B. ▪ Grundlohn ▪ Entgeltumwandlung theoretisch auch ▪13. Gehalt ▪Urlaubsgeld ▪Weihnachtsgeld Aber!!! Zahlungen erfolgen nicht zum Fälligkeitstermin nach MiLoG spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Folgemonats Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Anrechenbarkeit auf Mindestlohn keine Anrechenbarkeit: wenn Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet z. B. ▪ Sonn- und Feiertagszuschläge ▪ Nacht- und Wechselschichtzuschläge ▪ Schmutz- und Gefahrenzulagen ▪ Qualitätsprämien ▪ vermögenswirksame Leistungen ▪ Aufwendungsersatzleistungen ▪ Trinkgelder ▪ Stich- und Akkordprämie Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Ermittlung des Stundenlohns Ausgangspunkt ist die Regelung im Arbeitsvertrag entweder: Stundenlohnfestlegung „Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 8,50 €.“ oder: Festgehalt „Der Arbeitnehmer erhält ein Festgehalt von 2.000,00 €.“ Arbeitsstunden pro Woche? in der Regel 40 Stunden/ Woche max. 48 Stunden/ Woche Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Ermittlung des Stundenlohns Problem bei Festgehalt: Beispiel: Arbeitnehmer erhält 1.500,00 Euro brutto pro Monat Berechnung Lohnsteuer: 1.500,00 Euro ./. 174 Stunden pro Monat (Durchschnittswerte) = 8,62 Euro/ h Berechnung Sozialversicherung: Februar 2015 – 20 Arbeitstage (160 Stunden) 1.500,00 Euro ./. 160 = 9,37 Euro/ h März 2015 – 22 Arbeitstage (176 Stunden) 1.500,00 Euro ./. 176 = 8,52 Euro/ h Juli 2015 – 23 Arbeitstage (184 Stunden) 1.500,00 Euro ./. 184 = 8,15 Euro/ h Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster Beispielrechnung Anfang 2016 erscheint der Rentenversicherungsprüfer im Unternehmen des Herrn Sparsam. Er wird bei seiner Prüfung den geltenden Mindestlohn von 8,50 € für die Beitragsrechnung mit Rückwirkung für das Jahr 2015 zugrunde legen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: tatsächicher Bruttolohn 1.400,00 € gesetzlicher Mindestlohn (174 Stunden x 8,50 €) = 1.479,00 € Differenz = 79,00 € Als Arbeitgeber muss Herr Sparsam nun sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeberanteil nachzahlen: Gesamtdifferenz für 2015 (12 x 79,00 €) = 948,00 € davon 20 % Arbeitgeberanteil = 189,60 € davon 20 % Arbeitnehmeranteil = 189,60 € Gesamtnachzahlung = 379,20 € Darüber hinaus kann Herr Sparsam mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster Achtung Mini - Jobber Beispiel: Herr Kurzmann arbeitet seit vielen Jahren als geringfügig Beschäftigter in einem Bistro. Er bezieht einen Bruttoarbeitsstundenlohn von 6,00 €. Jeden Monat bekommt er genau 450,00 €. Herr Kurzmann fordert nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns keine entsprechende Entlohnung, sondern arbeitet 2015 weiterhin für 6,00 € pro Stunde. Bruttolohn (75 Stunden x 6,00 €) 450,00 € Ausgehend von 75 Monatsstunden berechnet der Rentenversicherungsprüfer für 2015: tatsächlicher Bruttolohn 450,00 € gesetzlicher Mindestlohn (75 Stunden x 8,50 €) 637,50 € Differenz 187,50 € Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster Achtung Mini - Jobber Lösung: Zu den Konsequenzen gehört, dass Herr Kurzmann rückwirkend sozialversicherungspflichtig wird. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Mindestlohnanforderungen bei der Lohnsteuer hat für den Arbeitgeber von Herrn Kurzmann keine Konsequenzen. Der Grund liegt darin, dass die Lohnsteuer dem Zuflussprinzip unterliegt und daher nur aus dem tatsächlich geflossenen Entgelt berechnet wird. Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Generalunternehmerhaftung § 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG Auftraggeber kann direkt und unmittelbar von den fremden Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden (verschuldensunabhängig) für Nettolohn Haftung auch für Steuern und Sozialabgaben, wenn Auftraggeber positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass Auftragnehmer MiLoG nicht erfüllt Sorgfältige Prüfung bei der Beauftragung von Fremdunternehmen! nicht auf Einrichtungen der öffentlichen Hand anwendbar (keine Unternehmer) Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Informationen über Vertragspartner einholen Praxishinweise: Informationen über Vertragspartner einholen ist die Leistung zu dem vereinbarten Preis betriebswirtschaftlich erbringbar vertraglich die Zahlung des Mindestlohns zusichern lassen vertraglich absichern, dass Auftragnehmer Leistung persönlich erbringt ( keine Subunternehmer ) Zustimmungsvorbehalt für Nachunternehmer Absicherung durch Bürgschaft zusätzliches Kündigungsrecht bei Nichteinhaltung MiLoG Referent: RA Stefan Kröber, ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, NL Leipzig

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster Arbeitszeitkonten Öffnungsklausel für Arbeitszeitkonten nach § 2 Abs. 2 MiLoG: = Sammeln von Arbeitszeitstunden Mehrarbeit kann auf schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden innerhalb von 12 Monaten auszugleichen (bezahlte Freistellung oder Zahlung des Mindestlohns) Arbeitszeitkonten, die über den Zeitraum eines Jahres hinausgehen, sind nach MiLoG nicht mehr zulässig. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster Arbeitszeitkonten Arbeitszeitkonten nach MiloG - Reichweite Diese Regelungen gelten nicht, wenn Ihr Mitarbeiter bereits durch sein verstetigtes monatliches Arbeitsentgelt für alle tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im Durchschnitt des Zwölfmonatszeitraums ein Entgelt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erhält. Für diese Mitarbeiter bleibt es bei der bisherigen Flexibilität der zumeist durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelten Arbeitszeitkonten. Bruttojahreslohn ./. Jahresstundenzahl ≥ 8,50 €/h Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG Minijobber Besondere Aufzeichnungspflichten § 17 MiLoG Beginn der täglichen Arbeitszeit Ende der täglichen Arbeitszeit Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle geringfügig Beschäftigten in allen Branchen bis spätestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages Achtung!!! Pflicht beginnt mit Inkrafttreten des MiLoG (16.08.2014) Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre, ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunktes aufbewahren Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG Gleiche Aufzeichnungspflicht gilt für Beschäftigte der in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen! im Baugewerbe im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe im Personenbeförderungsgewerbe im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe im Schaustellergewerbe bei Unternehmen der Forstwirtschaft im Gebäudereinigungsgewerbe bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen in der Fleischwirtschaft Ausnahme: Geringfügige Beschäftigte im Privathaushalt nach § 8a SGB IV Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Verstoß gegen das MiLoG Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Arbeitgeber Ordnungswidrigkeit gem. § 21 MiLoG bis 500.000,00 € Geldbuße Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge Lohnnachforderungen des Arbeitnehmers Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Referent: RA Dr. Friedhelm Köster Fazit: Gesetzgeber betritt mit MiLoG Neuland Auswirkungen des MiLoG auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen in Arbeitsverträgen noch offen Klarheit zum MiLoG werden wohl die Gerichte bringen müssen z. B. Definition „Mindestlohn“ Auswirkungen auf Arbeitsgerichte werden gewaltig sein Referent: RA Dr. Friedhelm Köster

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!