Das neue Mindestlohngesetz

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Mindestlohngesetz Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
 Präsentation transkript:

Das neue Mindestlohngesetz

Der Mindestlohn gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto / Stunde ab dem 01.01.2015 ( d.h. 1.470,50 € brutto mtl. bei 173 Std. mtl.) tarifliche Ausnahmen nur für zwei Jahre zulässig, d.h. tariffeste „flächendeckende“ Geltung ab dem 01.01.2017 Beispiel Zeitungszusteller: 2015: 75% (6,38 €) 2016: 85% (7,23 €) Kontrolle durch Hauptzollämter

Wer bekommt den Mindestlohn ? Alle Arbeitnehmer, d.h. auch geringfügig Beschäftigte, Rentner und Saisonarbeiter Problem: Abgrenzung zu freien Mitarbeitern oder Personen, die aufgrund von Werk- oder Dienstverträgen tätig werden, schwierig (Gefahr der Scheinselbständigkeit) auch Praktikanten mit freiwilligem Praktikum

Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht: Praktikanten mit Pflichtpraktikum Orientierungspraktikum zur Berufsausbildung bis zur Dauer von drei Monaten berufs- oder hochschulbegleitendes Praktikum mit inhaltlichem Bezug zur Ausbildung und nur Dauer von bis zu drei Monaten und wenn kein vorhergehendes Praktikum bei demselben Ausbilder Einstiegsqualifizierung („EQJ“) Berufsausbildungsvorbereitung

Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht: Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung Auszubildende im Ehrenamt Tätige und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit

Wer schuldet den Mindestlohn? Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland, wenn sie Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Problem: Begriff der im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (noch) nicht geklärt

„im Inland beschäftigte Arbeitnehmer“ Auslegung „im Inland beschäftigte Arbeitnehmer“ Möglichkeit: Beschäftigungsbegriff § 7 SGB IV, d.h. Eingliederung in den Betrieb; widerspricht jedoch Sinn des MiLoG für eine umfassende Geltung zu sorgen Arbeitsvertragsstatut (Kriterium des gewöhnlichen Arbeitsortes), d.h. bei nur kurzzeitiger Tätigkeit (z. B. den Transport von Waren in eine deutsche Stadt) gilt das ausländische Vertragsstatut und das MiLoG würde keine Anwendung finden.

Durchsetzungsmöglichkeiten des AN Regelungen sind unabdingbar, d.h. abweichende vertragliche Regelungen sind unwirksam Verzicht nur im gerichtlichen Vergleich möglich Ausschlussfristen: problematisch Verwirkung: ausgeschlossen Verjährung: drei Jahre

Haftung des Auftraggebers Auftraggeber haftet für die Mindestlohnforderungen gegen den Auftragnehmer wie ein Bürge Voraussetzung: 1. Unternehmer 2. Werk- oder Dienstvertrag 3. AN ist mit der Erfüllung des Auftrages befasst (str.) 4. Haftung nur für Mindestlohn (Lohnersatz, Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung?)

Lösungsmöglichkeiten die Haftungsgefahr zu reduzieren Vereinbarung Auftraggeber/Auftragnehmer über - Zahlung von Mindestlohn mit Freistellungsansprüchen - Vertragsstrafen - Sicherheiten

Aufzeichnungspflichten Verpflichteter: Arbeitgeber bzw. Entleiher bei der Beschäftigung von Minijobbern 2. und bei Beschäftigung in dem Bereich des § 2 Schwarz-arbeitsbekämpfungsgesetz, d.h. im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personen-beförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirt-schaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, in der Fleischwirt-schaft.

Aufzeichnungspflichten Inhalt: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit Aufzeichnungsfrist: bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages Aufbewahrungspflicht: 2 Jahre