Abgrenzung Energieanlagen – Überwachungsbedürftige Anlagen

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 Präsentation transkript:

Abgrenzung Energieanlagen – Überwachungsbedürftige Anlagen Energieanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie,...dies schließt die Ver-teileranlagen der Letztverbrau-cher sowie bei der Gasversor-gung auch die letzte Absperr-einrichtung vor der Verbrauchs-anlage ein. ( § 3 Nr. 15 Energiewirtschafts-gesetz - EnWG vom 7. Juli 2005) „Zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungs-bedürftige Anlagen) wird die Bundesregierung ermächtigt, … durch Rechtsverordnung zu bestimmen,…“ (§ 14 Abs. 1 Geräte- und Produkt-sicherheitsgesetz – GPSG vom 6. Januar 2004 ) Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Stand 11.09.2005, © DVGW-LG NRW Stand 11.09.2005

Abgrenzung Energieanlagen – Überwachungsbedürftige Anlagen Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Dampfkesselanlagen Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten … Zu den Anlagen gehören auch Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Zu den in den Nummer 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungs-bedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nr.15 des Energiewirtschaftsgesetzes… § 2 Abs. 7 GPSG Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Stand 11.09.2005, © DVGW-LG NRW Stand 11.09.2005

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung § 3 Begriffsbestimmungen (Nr. 15) Energieanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, … dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein. § 49 Anforderungen an Energieanlagen (1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe … 2. von Gas die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. eingehalten worden sind. Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Stand 11.09.2005, © DVGW-LG NRW Stand 11.09.2005

Abgrenzung Energieanlagen Überwachungsbedürftige Anlagen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 49 Abs. 2 EnWG § 7 Abs. 2 Satz 3 GPSG Geräte- und Produkt-sicherheitsgesetz (GPSG) § 14 GPSG „Energieanlagen“ § 3 Nr. 15 EnWG „Überwachungsbedürftige Anlagen“ § 2 Abs. 7 GPSG Energieaufsichtsbehörde § 49 Abs. 5-7 EnWG Gewerbeaufsichtsbehörde § 18 GPSG Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Stand 11.09.2005, © DVGW-LG NRW Stand 11.09.2005

ABGRENZUNG SICHERHEITSTECHNISCHER ANFORDERUNGEN (OHNE ARBEITSSCHUTZ) RECHTSVOR-SCHRIFTEN Gesetz Energiewirtschaftsgesetz Geräte- und Produkt- (EnWG) § 49 Abs. 2 sicherheitsgesetz (GPSG) § 14 Abs. 1 (Energieanlagen nach (Überwachungsbedürftige § 3 Nr.15 EnWG) Anlagen nach § 2 Abs. 7 GPSG) Abgrenzung: § 2 Abs. 7 Satz 3 GPSG Rechts-verordnung Gas-Hochdruckleitungs-VO RohrfernleitungsV Betriebs- sicherheitsV SONSTIGE BESTIMMUN-GEN Verwaltungs-vorschrift Technische Regelwerke und andere technische Vorschriften DVGW-Regelwerk Technische Technische Regeln nach Regeln nach § 9 Abs. 2 § 24 Abs. 3 RohrfernleitungsV BetrSichV Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Stand 11.09.2005, © DVGW-LG NRW Stand 11.09.2005

Geltungsbereich der GasHL-VO nach dem EnWG Die GasHL-VO gilt für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, mit einem Druck von mehr als 16 bar betrieben werden und das Werksgelände überschreiten, unabhängig von zwischengeschalteten Verdichter-, Meß-, Regel- und sonstigen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, nicht jedoch für die Gasverbrauchsanlagen. Im Geltungsbereich des EnWG ist die Rohrfernleitungs-verordnung nicht anwendbar (§ 2 Abs. 3 RohrfernlVO). Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Stand 11.09.2005, © DVGW-LG NRW Stand 11.09.2005

nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bestandsschutz Abwägung: Eigentumsrecht an der Anlage (Art. 14 Grundgesetz) Schutzgüter der neuen schärferen Anforderungn nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Stand 11.05.2004, © DVGW-LG NRW Stand 11.09.2005

Dauer des Bestandsschutzes Von der legalen Errichtung einer Anlage bis zum Ende ihrer funktionsgerechten Nutzbarkeit (Grundsatz) Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Stand 11.05.2004, © DVGW-LG NRW Stand 11.09.2005

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen staatlicher Eingriffsmaßnahmen: geeignet zur Zielerreichung möglich, praktisch durchführbar keine weniger eingreifende Alternative verfügbar Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Stand 11.09.2005, © DVGW-LG NRW Stand 11.09.2005

Beendigung des Bestandsschutzes Spezielle gesetzliche Regelung Anlagensubstanz zerstört Konkrete erhebliche Gefährdung für bedeutende Rechtsgüter unzureichende bisherige Regelung neue Schutzziele Eingriff durch Reparatur/Teilerneuerung Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Stand 11.05.2004, © DVGW-LG NRW Stand 11.09.2005

Politikziele nach dem EG-Vertrag Binnenmarkt für Waren Umweltschutz Ungeregelter Bereich geregelter Bereich Umweltschutzrichtlinien nach Art. 175 (früher: 130s) (Mindestanforderungen) Gewässerschutz Trinkwasserrichtlinie Luftreinhaltung, … Rechtsprechung des EuGH zu Art. 28, 30 (früher: 30, 36) EG-Vertrag (Gleichwertig-keitsvermutung) Binnenmarktrichtlinien nach Art. 95 (früher 100a) (EG-weit einheitliche Produktanforderungen) Bauprodukte, Maschinen, Gasgeräte,… Durchsetzungsanspruch gegenüber dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Stand 11.05.2004, © DVGW-LG NRW Stand 11.09.2005

EG-Recht und nationales Recht zur Binnenmarktrealisierung primäres EG-Recht Römische Verträge, Einheitliche Europäsche Akte, Maastricht, Amsterdam „ungeregelter Bereich“ Grundsatz der Gleichwertigkeit und gegenseitigen Anerkennung (Europäischer Gerichtshof zu den Artikeln 28 (früher: 30) und 30 (früher: 36)) sekundäres EG-Recht abgeleitet aus den Verträgen: Richtlinien, Entscheidungen, Verordnungen usw. „geregelter“ Bereich Richtlinien nach Art. 95 (früher Art. 100a) EG-Vertrag zur Harmonisierung der Anforderungen an: Gasgeräte Bauprodukte Maschinen Druckgeräte … CE-Zeichen Nationales Recht der Mitgliedstaaten Gleichwertigkeitsklauseln in Rechtsvorschriften mit nationalen technischen Anforderungen Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht, z.B. Bauproduktengesetz, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Verordnungen Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Stand 11.05.2004, © DVGW-LG NRW Stand 11.09.2005

Einheitlicher Binnenmarkt durch: gegenseitige Anerkennung der nationalen Produktanforderungen als gleichwertig einheitliche Regelung der wesentlichen Produktanforderungen in Harmonisierungs-richtlinien der EG Totalharmonisierung gescheitert Neue Konzeption ab 1985 Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Stand 11.05.2004, © DVGW-LG NRW Stand 11.09.2005

Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Soweit keine einheitliche EG-Regelung besteht, gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Das bedeutet, dass Lebensmittel, die in einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht verkehrsfähig sind, selbst dann in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn nach den dortigen nationalen Qualitätsnormen ein solches Produkt nicht zugelassen würde. Durch diesen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung haben Verbraucherinnen und Verbraucher zwar die Möglichkeit, ein noch breiteres Angebot von Lebensmitteln zu nutzen. Diese Warenvielfalt kann jedoch gegenüber den in Deutschland bestehenden hohen Standards für Lebensmittel zu Qualitätseinbußen führen. aus: Antwort der Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft namens der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD zu Verbraucherschutz und Lebensmittelüberwachung. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 12/4684 vom 14.02.00 (S. 11, 12). Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Stand 11.05.2004, © DVGW-LG NRW Stand 11.09.2005

Grundelemente der Neuen Konzeption Beschränkung der Richtlinienregelungen auf die wesentlichen Produktanforderungen Festlegung der Detailanforderungen durch Normung Freiwilligkeit der Normen Vermutung der Richtlinienkonformität bei Einhaltung harmonisierter Normen Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Stand 11.05.2004, © DVGW-LG NRW Stand 11.09.2005

Wirkung der CE-Kennzeichnung (1) früher (bis Ende 1995): Anforderungen an Gasgeräte aus: BauOgen FeuVOgen AVBGasV Gerätesicherheits-gesetz galten als erfüllt, wenn das Gerät DIN-DVGW-Zeichen DVGW-Zeichen bauaufsichtliche Zulassung hat Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Stand 11.05.2004, © DVGW-LG NRW Stand 11.09.2005

Wirkung der CE-Kennzeichnung (2) Jetzt (ab 1996): Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach Gasgeräterichtlinie durch: CE-Zeichen verlangt Anerkennung (unbehindertes Inverkehrbringen und Inbetriebnahme) nach BauOgen FeuVOgen AVBGasV Produkt- und GerätesicherheitsG UV-Vorschriften Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Stand 11.05.2004, © DVGW-LG NRW Stand 11.09.2005