Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen Mag. Christian Rendl.

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Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen Mag. Christian Rendl

Definition Dienstnehmer § 4 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Dienstnehmer ist wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 des Einkommensteuergesetz (EStG 1988) lohnsteuerpflichtig ist.

Anmeldung und Mindestangaben-Anmeldung Anmeldung vor Arbeitsantritt 1) „Vollmeldung“ vor Arbeitsantritt Oder 2) Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeits- antritt und „Vollmeldung“ binnen 7 Tagen Mindestangaben-Anmeldung Beitragskontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtstag des Beschäftigten, Tag und Ort der Beschäftigungsaufnahme Übermittlung: ELDA, Fax 05-780761, Telefon 05-780760

Meldeplicht im Familienkreis Familienhafte Mitarbeit nur im engsten Verwandtenkreis. Grundsätzlich wird nur bei Eltern, Kindern und Ehegatten (familienrechtliche Beistandspflichten) auch sozialversicherungsrechtlich unentgeltliche familienhafte Mitarbeit angenommen. Auch hier ist die Definition des Dienstnehmers und die tatsächliche Unentgeltlichkeit relevant!

Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste Laut Verwaltungsgerichtshof handelt es sich um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Empfänger erbracht werden. kurzfristig freiwillig unentgeltlich spezifische Bindung

Kurzfristige Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind nur in zeitlich sehr eingeschränktem Rahmen glaubhaft und nachvollziehbar. Diese dürfen nicht regelmäßig erbracht werden über einen längeren Zeitraum hindurch bzw. durchgehend geleistet werden in zeitlicher Bindung erfolgen

Freiwillige Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste müssen freiwillig erbracht werden. Zwischen Leister und Empfänger gibt es keine wechselseitigen Rechte und Pflichten. Freiwilligkeit = Fehlen von rechtlichen Verpflichtungen Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind somit bei Leistungen mit Erfüllungsverpflichtung grundsätzlich ausgeschlossen.

Unentgeltlichkeit der Leistung Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste müssen tatsächlich unentgeltlich erbracht werden. Es gilt jedoch im Sozialversicherungsrecht das Anspruchslohnprinzip. Daher ist nicht entscheidend, ob das Entgelt auch tatsächlich geleistet wird sondern ob der Dienstleistende (arbeitsrechtlich) Anspruch auf Entgelt hätte. Fließt Entgelt wird auf Grund der Lohnsteuerpflicht eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer eintreten.

Entgeltbegriff Als Entgelt ist alles zu werten, was der Leistende für seine Leistung vom Auftraggeber oder einem Dritten als Gegenleistung erhält: - Geldbezüge auch Trinkgelder (Entgelt von dritter Seite) - Sachbezüge (Naturalien) Lebensmittel, Getränke und Vergünstigungen Im Zweifel liegt auch zivilrechtlich immer eine entgeltliche Beschäftigung vor. Unentgeltlichkeit ist möglich und zulässig, muss aber laut ABGB vereinbart sein.

Leistung auf Grund spezifischer Bindung Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste müssen auf Grund einer spezifischen Bindung zwischen Erbringer und Empfänger erbracht werden, die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Es müssen glaubhafte und nachvollziehbare Motive vorliegen, die die regelmäßige Erwerbsabsicht ersetzen Idealismus (ehrenamtliche Tätigkeiten) Arbeitsleistungen im Familienverband Persönliche Beziehungen (Naheverhältnis)

Leistung im Rahmen eines Gewerbebetriebes Im Regelfall ist auch laut VwGH nicht zu erwarten, dass jemand für einen Gewerbebetrieb der daraus Gewinn, erzielt Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste erbringt. Für Personen- und Kapitalgesellschaften mit Rechtspersönlichkeit können Leistungen grundsätzlich nicht als im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes erbracht angesehen werden (VwgH). Die Beurteilung erfolgt aufgrund eines „Gesamtbildes“!

Werte 2014 und sonstige Fristen Geringfügigkeitsgrenze monatlich: € 395,31 Geringfügigkeitsgrenze täglich: € 30,35 Ev. Dienstgeberabgabe 16,4 % bei: € 592,97 Meldefrist Abmeldung: 7 Tage Meldefrist Beitragsnachweisung: 15. d. Folgemonates Meldefrist Beitragsgrundlagennachweis (Lohnzettel): Ablauf des Kalendermonates, der auf das arbeitsrechtliche Ende folgt (für unterjährig beendete Beschäftigungsverhältnisse)

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!