Abstandsflächen Abstandsflächen im Bestand Abweichungen Neuerungen für 2009 (Reparaturnovelle) Gebäude ohne eigene Abstandsflächen Vorgehensweise im Genehmigungsverfahren
Abstandsflächen im Bestand bei Nutzungsänderungen Anbauten (Schmalseitenprivileg?) Dachaufbauten
Nutzungsänderung z. B. Nutzungsänderung einer Grenzgarage in einen gewerblich genutzten Raum Nutzungsänderung eines Nichtwohngebäudes in ein Wohngebäude
Anbauten Kann ich das Schmalseitenprivileg anwenden ?
Abweichungen Abweichung und Schmalseitenprivileg können nicht kombiniert werden
Kriterien für Abweichungen: Belichtung Belüftung Brandschutz Nachbarschutz
Gesetzentwurf zur Änderung der BayBO Änderungen im Abstandsflächenrecht Art. 6 BayBO bei Dachaufbauten
BayBO 98 Bei durchgehender Außenwand eigene Abstandsflächen Bei Dachgaupen Beurteilung im Einzelfall
BayBO 2008 Art. 6 Abs. 4 , Tiefe der Abstandsflächen, Wandhöhe: „Sätze 1– 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend“ d.h. alle Dachaufbauten werden bei der Ermittlung der Abstandsflächen berücksichtigt.
Gesetzentwurf zur Änderung der BayBO Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht:
Dachaufbauten, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand, höchstens jedoch 5 m in Anspruch nehmen die Verbindungslinie ihrer Außenkanten mit dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut einen Winkel von nicht mehr als 70 Grad … bildet
1/3, höchstens 5 m ?
Genehmigungsfrei Grenznahe Gebäude Grenzgarage
Art. 6 Abs. 9 BayBO In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig:
Garagen einschließlich deren Nebenräume…. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m.
Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b: Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich.
Ebenfalls verfahrensfrei: Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³ (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) Garagen bis 100 m² im Geltungsbereich einer Satzung, die Regelungen über Zulässigkeit, Standort und Größe trifft, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entsprechen.
Anmerkungen Abstandsflächensicherung ist weiterhin möglich Abstandsflächenregelung durch B-Plan ist weiterhin möglich
Vorgehensweise im Genehmigungsverfahren
Art. 59 BayBO Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde: § 29 – 38 BauGB beantragte Abweichungen andere öffentl. rechtliche Anforderungen
Aber: Möglichkeit, auf Mängel des Bauvorhabens hinzuweisen Vollständigkeit des Bauantrages (Art. 65 Abs. 2 BayBO) Überwachungspflicht (Art. 54 Abs. 2 BayBO)
Vollständigkeit: Abstandsflächenplan ist nach der BauVorlV Bestandteil des Antrages Ist klar erkennbar, dass ein Vorhaben einer Abweichung bedarf, ist diese jedoch nicht beantragt, so ist der Bauantrag ebenfalls unvollständig
Überwachungspflicht: Ist erkennbar, dass ein Vorhaben massiv nachbarschützende Vorschriften verletzen wird, so ist es im Sinne der Verfahrens-ökonomie, bereits die Baugenehmigung nicht zu erteilen, statt nachträglich Einstellungs- oder Beseitigungsver-fügungen zu erlassen und durchzusetzen.