Die Kanzlei Wir bei Neuhaus Massenkeil Zeller & Partner beraten und vertreten Privatpersonen in allen Angelegenheiten, Unternehmen aller Größenordnungen,

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die Kanzlei Wir bei Neuhaus Massenkeil Zeller & Partner beraten und vertreten Privatpersonen in allen Angelegenheiten, Unternehmen aller Größenordnungen, Unternehmer, Freiberufler, Gebiets- und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, Betriebs- und Personalräte, Vorstände, Geschäftsführer, leitende Angestellte und sonstige Arbeitnehmer sowie Beamte. Die Anwälte der Sozietät führen derzeit insgesamt fünfzehn Fachanwaltstitel. Wir haben in unseren Schwerpunkten anwaltliche Teams zusammengestellt. Damit bieten wir ein Höchstmaß an speziellen Kenntnissen bei fachübergreifender Zusammenarbeit mit anderen Rechtsanwälten. Sie haben ihren festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei, der mit den Kollegen im Team und anderen Dienstleistern, z.B. Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Sachverständigen u.a. zusammenarbeitet und so Erfahrung für Sie bündelt. Unser Qualitätsanspruch ist hoch. Von Weiterbildung reden wir nicht nur: Unsere Anwälte bilden sich regelmäßig weiter und sind als Dozenten beispielsweise in Seminaren und Schulungen von Führungskräften, Unternehmens- und Personalleitern, Personal- oder Vertriebsmitarbeitern, Steuerberatern usw. tätig. Wir begnügen uns nicht mit Standardlösungen, sondern streben eine optimale Gestaltung oder Beratung an. Mandanten schätzen unsere innovativen maßgeschneiderten Dienstleistungen. UNSERE SCHWERPUNKTE: ERBEN & FAMILIE UNTERNEHMEN & WIRTSCHAFT ARBEITSRECHT & DIENSTRECHT BAUEN & IMMOBILIEN STAAT & VERWALTUNG HAFTUNG & VERSICHERUNG Folie Nr.

Was ist, wenn der Chef ausfällt? Georg Kaiser Sandra Zavelberg Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Erbrecht Sandra Zavelberg Rechtsanwältin Steuerrecht Fachanwältin für Familienrecht Schlossstr. 1 56068 Koblenz 0261/91167120 info@n-partner.de Folie Nr.

Auszug aus google “(Ski)Unfall/Unternehmer” Verunglückter Ferrero-Chef: Nutella-Erbe stirbt bei Unfall in Südafrika 18. Apr. 2011 – Pietro Ferrero erlitt beim Training mit dem Fahrrad einen Schwächeanfall und stürzte. Für das Familienunternehmen, das er zusammen mit …. Dieter Althaus – Wikipedia de.wikipedia.org/wiki/Dieter_Althaus Januar 2009 stieß Althaus bei einem Skiunfall im österreichischen Skigebiet .... 2006 den UMU-Mittelstandspreis der Union Mittelständischer Unternehmer. St. Georgen: Georg Papst liegt nach Skiunfall im Koma - Südkurier 6. März 2012 – Der bekannte Unternehmer aus St. Georgen ist bei einem Skiunfall schwer gestürzt. Nach einer kurzfristig anberaumten Operation liegt er seit ... Folie Nr.

Seminarübersicht 1. Hinweise für den Notfall 2. Vertretungsplan, Vollmachten, Patientenverfügung 3. Testament, Erbvertrag 4. Unternehmensanteile 5. Banken 6. Versicherungen 7. Immobilien 8. Beteiligungen (Immobilienfonds,Medienfonds etc.) 9. Kredite, Verbindlichkeiten 10. Sonstiges   Folie Nr.

1. Hinweise für den Notfall a) Information über den Ausfall Angehörige und persönliche Nahestehende (-> Adressen) (Leitende) Mitarbeiter im Unternehmen (-> Adressen)  Wichtige externe Ansprechpartner Folie Nr.

1. Hinweise für den Notfall b) Anzeigen bei Unfall - Anzeige Krankenversicherung - Anzeige Unfallversicherung - Anzeige sonstige Versicherungen (z.B. Kaskoversicherung) Folie Nr.

1. Hinweise für den Notfall c) Übersicht wichtigste Termine -Termine und Fristen planmäßig erfassen d) Besprechung mit Mitarbeitern des Betriebes - aktuelle Lage -vorläufige Regelung für die Fortführung -Vertretungsplan -Vollmachten e) Kommunikation - TOP 10-Kunden - TOP 10-Lieferanten f) Vermittlung von Wissen -Passwörter -Codes und PIN’s -Software und Linzenzen g) Zusammenstellung wichtiger persönlciher Dokumente, z.B. - Geburtsurkunde - Rentenversicherungsnummer - Krankenversicherungsdaten Folie Nr.

2. Vollmachten Vollmachten Folie Nr.

2. Vollmachten: Warum? Um im Falle einer eigenen Verhinderung rechtlich handlungsfähig zu bleiben, denn jeder Volljährige ist rechtlich selbstständig, sodass nur er selbst für sich seine rechtlichen Angelegenheiten regeln kann, weder die Eltern, Ehegatten (mit Ausnahme bei Geschäften des täglichen Lebens), Geschäftspartner können rechtlich wirksam vertreten, wenn keine Vollmacht vorliegt. Folie Nr.

2. Vollmachten: Warum? Ohne wirksame Vollmachten ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden muss, der von dem Gericht in einem länger dauernden Verfahren bestimmt wird, sich bestimmte Rechtsgeschäfte (z.B. Aufnahme von Verbindlichkeiten, Eingehen/Kündigen von Miet- und Pachtverträgen, Veräußerung des Gewerbebetriebs, Veräußerung/Belastung von Immobilien etc..) von dem Gericht genehmigen lassen muss. Folie Nr.

Die Vollmacht kann erteilt werden, 2. Vollmachten: Wirkung Mit einer Vollmacht wird einem Dritten, dem Vollmachtsnehmer, das Recht eingeräumt, im Rahmen der Vollmacht in Vertretung des Vollmachtgebers für diesen rechtlich verbindliche Entscheidungen zu treffen. Die Vollmacht kann erteilt werden, für einen bestimmten Vorgang, für bestimmte Rechtsgeschäfte, als Generalvollmacht. 74 Folie Nr.

2. Vollmachten: Wirkung Im Rechtsverkehr wird aus Beweisgründen meist die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde verlangt. Für Grundbuchgeschäfte und Anmeldungen zum Handelsregister bedarf es einer notariellen Vollmacht. Die Vollmacht gilt, bis zum Widerruf, wenn sie zeitlich oder sachlich befristet ist, bis zum Ablauf der Frist. 74 Folie Nr.

2. Vollmachten: an Wen? Man sollte grundsätzlich Vollmachten nur vertrauenswürdigen Personen erteilen, von denen man annehmen kann, dass sie die Vollmacht nicht missbrauchen dass sie keinen Interessenkonflikt haben. Man sollte zwischen privaten und betrieblichen Bereichen unterscheiden, im betrieblichen Bereich sollte die Kenntnis des Betriebes und die fachliche Kompetenz entscheidend sein, im privaten Bereich steht die persönlich Beziehung im Vordergrund. 74 Folie Nr.

Der/die eingetragene Vollmachtnehmer/in wird bevollmächtigt, 2. Vollmachten: Wie? Muster Von Vollmachtgeber/in (Name, Geb. Datum/Ort, Anschrift) an Vollmachtnehmer/in (Name, Geb. Datum/Ort, Anschrift). Der/die eingetragene Vollmachtnehmer/in wird bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten (Generalvollmacht) oder 75 Folie Nr.

2. Vollmachten: Wie? mich in folgenden von mir als Vollmachtgeber/in angegeben Angelgenheiten zu vertreten, z.B. meine Post zu lesen und zu beantworten, gegenüber Behörden, bei Bankgeschäften etc.. die Vollmacht gilt ab ........... bis......... Datum Unterschrift 75 Folie Nr.

2. Vollmachten: Wie nicht! Vollmachten sollten, nicht unter einer Bedingung stehen, keine ungenauen Formulierungen enthalten, nicht als unwiderrufliche Vollmacht ausgestellt werden. 75 Folie Nr.

Risiken können u.a. darin bestehen, dass 2. Vollmachten: Risiken Risiken können u.a. darin bestehen, dass der Umfang der Vollmacht nicht klar genug gefasst ist, der Vollmachtsnehmer seine Vollmacht im Außenverhältnis überschreitet, die Vollmacht von einem Dritten nicht akzeptiert wird, die Vollmacht weitergenutzt und nicht herausgegeben wird, obwohl sie widerrufen wurde. 75 Folie Nr.

2. Betriebliche Vollmachten NOTWENDIGE BETRIEBLICHE VOLLMACHTEN EIN-MANN-BETRIEBE Fehlende Vollmachten gefährden Existenzen 23.08.2006, 13:40 Uhr Weit über die Hälfte der deutschen Unternehmen sind so genannte Ein-Mann-Betriebe. Doch die schlanken Strukturen bergen auch Risiken. Fällt der Chef mal für längere Zeit aus, lässt sich die Zeit nur mit einem qualifizierten Ersatz überstehen. Doch für diesen Fall haben die wenigsten vorgesorgt. (Quelle: Handelsblatt online) Folie Nr.

2. Betriebliche Vollmachten: gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Vertretung im Unternehmen/Betrieb die organschaftliche Vertretung (Vorstand bei AG, eG und Verein; Geschäftsführer bei der GmbH; Gesellschafter bei OHG und persönlich haftender Gesellschafter bei der KG), die handelsrechtliche Handlungsvollmacht, die nur zu solchen Geschäften ermächtigt, die der Betrieb des jeweiligen Unternehmens "gewöhnlich mit sich bringt", die Prokura, die zur Vertretung in (fast) allen Geschäftsvorfällen in einem Handelsgeschäft berechtigt. Vertragliche Vollmachten im Gesellschaftsvertrag bei Mitunternehmerschaft sind üblich für bestimmte Geschäftsvorfälle. Folie Nr.

2. Betriebliche Vollmachten: Ermittlung des Bedarfs Wenn Vertreung durch Gesetz/Gesellschaftsvertrag/Satzung geregelt ist, besteht i.d.R. kein Handlungsbedarf Ausnahme besteht für die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten. Bei Einzelunternehmen sollten man sich über die einzelnen Geschäftsvorgänge im Unternehmen Gedanken machen und entweder für jeden Geschäftsvorgang/jedes Themengebieten Vollmachten erteilen, oder Generalvollmachten erteilen, Prokura erteilen, Handlungsvollmacht erteilen. Folie Nr.

2. Betriebliche Vollmachten: Sonderformen Die Handlungsvollmacht § 54 HGB, berechtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Die Vertretungsbefugnis umfasst dabei nur die Vornahme von Geschäften des Handelsgewerbes, wobei beispielsweise das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Führung von Prozessen nach § 54 Absatz 2 Handelsgesetzbuch nicht gedeckt sind. Der Umfang einer Handlungsvollmacht wird vom Aussteller festgelegt, allerdings ist die Beschränkung gegenüber Dritten ungültig, wenn diese sie nicht kennen mussten. Folie Nr.

2. Betriebliche Vollmachten: Sonderformen Die Prokura, ist eine handelsrechtliche Form der Vertretung des Inhabers eines Handelsgeschäfts: Mit der Erteilung der Prokura ermächtigt der Inhaber eines Handelsgeschäftes oder sein gesetzlicher Vertreter einen Dritten "zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt “ § 49 HGB. Prokura können nur Kaufleute bzw. deren gesetzliche Vertreter erteilen und ist in das Handelsregister einzutragen. Folie Nr.

2. Betriebliche Vollmachten: Generalvollmacht bevollmächtige Herrn/Frau __________________________, geboren am __________, wohnhaft in _____________ (1) mich in allen gesetzlich zulässigen Fällen ohne Einschränkung gerichtlich und außergerichtlich in dem Geschäftsbetrieb (genaue Bezeichnung) zu vertreten und sämtlichen Angelegenheiten, die die Führung des Geschäftsbetriebes mit sich bringt, wahrzunehmen (Generalvollmacht). (2) Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die von mir und mir gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden können und bei denen das Gesetz eine Stellvertretung gestattet. Die Vertretungsbefugnis umfasst insbesondere auch -die Vertretung gegenüber Privatpersonen und allen Behörden sowie sonstigen öffentlichen Stellen, einschließlich der Steuerbehörden und Gerichte; -den Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen, Grundstücken und Rechten; -die Entgegennahme und die Vornahme von Zahlungen; -die Ausübung von Gesellschaftsrechten, insbesondere die Teilnahme an Versammlungen und die Stimmrechtsausübung. (3) Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, für bestimmte Arten von Geschäften oder für einzelne Geschäfte Untervollmacht mit/ohne Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen. (4) Er/Sie selbst ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus, kann aber von mir oder nach meinem Ableben von meinen Erben jederzeit widerrufen werden_ Datum und Unterschrift _____________ (natarielle Beglaubigung) Folie Nr.

2. Betriebliche Vollmachten: Einzelvollmachten Es können auch Vollmachten für einzelne Rechtsgeschäfte/Geschäftsvorgänge erteilt werden, zu denken ist an: Einstellung und Entlassung von Personal, Bankgeschäfte, Warenein- und -verkauf die Aufnahme von Darlehen, die Begründung oder Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, Klageerhebungen gegen Dritte, Vertretung gegenüber Behörden, Erteilung von Untervollmachten. Folie Nr.

2. Betriebliche Vollmachten: Handlungsanweisungen Die Handlungsanweisung muss typische unternehmensbezogene Fragen regeln wie etwa, nicht allg. über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen, Bürgschaften und Patronatserklärungen abzugeben, Arbeits- oder Dienstverhältnisse abzuschließen, zu ändern oder zu kündigen, in Gesellschafterversammlungen Erklärungen abzugeben, Beschlüsse zu fassen,Unternehmensverträge zu schließen In der Handlungsanweisung ist möglichst zu regeln, ob und in welchem Maße von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden soll. Folie Nr.

Private Vollmachten PRIVATE VOLLMACHTEN Folie Nr.

2. Private Vollmachten Sinnvoll ist es folgende Vollmachten für vertrauenswürdige Dritte zu vergeben, damit man im Falle einer plötzlichen Verhinderung vertreten wird: Kontovollmacht, Vertretung in der elterlichen Sorge, wenn man minderjährige Kinder hat, Ggf. Postmortale Vollmacht für den eingesetzten Erben, Vorsorgevollmacht. Folie Nr.

2. Vorsorgevollmachten VORSORGEVOLLMACHT Folie Nr.

Für die Vorsorgevollmacht gelten besondere Formvorschriften. 2. Vorsorgevollmachten Für die Vorsorgevollmacht gelten besondere Formvorschriften. Sie muss schriftlich erteilt werden und den Geltungsbereich genau benennen, sie sollte notariell beglaubigt werden, wenn der Vollmachtsnehmer auch Rechtsgeschäfte über Grundstücke eingehen können soll, eine Beurkundung durch die Betreuungsbehörde ist dem gleichgestellt. Bei der Vollmachtserteilung sollte man die Geltung der Vollmacht nicht von dem Eintritt von Bedingungen abhängig machen. Folie Nr.

2. Vorsorgevollmachten sollte alle Bereiche umfassen, die zum Aufgabenbereich eines Betreuers gehören können, z.B. persönlichen Angelegenheiten z.B. Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, Berechtigung zum Informationsaustausch mit Ärzten und Einsichtnahme in Patientenakten, Über den Aufenthalt zu bestimmen und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zu ergreifen wie z.B. eine Unterbringung. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, Vermögensverwaltung. Folie Nr.

Bei fehlen einer Vertrauensperson bleibt, 2. Betreungsverfügung Bei fehlen einer Vertrauensperson bleibt, einen Vorschlag hinsichtlich der Person des Betreuers zu machen, oder bestimmte Personen von der Bestellung zum Betreuer auszunehmen. Die Betreuungsverfügung ist bindend, es sei denn, dass der Betroffene an seinen Vorschlägen erkennbar nicht mehr festhalten will Folie Nr.

2. Patientenverfügung PATIENTENVERFÜGUNG Folie Nr.

2. Patientenverfügung die Patientenverfügung betrifft die Entscheidung über das selbstbestimmte Sterben und richtet sich an den behandelnden Arzt. Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person darüber, ob sie „in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“ (§§ 1901a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Folie Nr.

2. Patientenverfügung Aufbau Eingangsformel Name, Geburtsdatum und Anschrift des Verfügenden, Auflistung der Situationen, in denen die Verfügung gelten soll, also z.B. bei unmittelbareren Sterbeprozess, im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Erkrankung, bei Gehrinschädigungen, bei Hirnabbauprozessen (z.B. Demenz) Folie Nr.

2. Patientenverfügung Aussagen zu lebenserhaltenden Maßnahmen, Aussagen zur Schmerzbehandlung, z.B. Einsatz von bewusstseinsdämpfenden Mitteln, Einsatz von den die Lebenszeit verkürzenden Mitteln, Wünsche zu dem Ort, an den man verlegt werden möchte und Begleitpersonen, Folie Nr.

2. Patientenverfügung Aussagen zur Verbindlichkeit der Patientenverfügung Anordnung, dass Ärzte an die Patientenverfügung gebunden sein sollen, der Vertreter – z.B. Bevollmächtigter/Betreuer – dafür Sorge zu tragen hat, dass der Wille durchgesetzt wird, Umgang mit unklaren Situationen, Entscheidungshoheit in unklaren/streitigen Situationen. Folie Nr.

2. Patientenverfügung Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung Interpretationshilfe zur Patientenverfügung Darstellung allgemeiner Wertvorstellungen sonstige Unterlagen, die man für wichtig erachtet. Organspende Folie Nr.

2. Patientenverfügung Datum, Unterschrift Aktualisierung(en), Datum, Unterschrift „Diese Patientenverfügung gilt solange, bis ich sie widerrufe.“ oder „Diese Patientenverfügung soll nach Ablauf von ..... (Zeitangabe) ihre Gültigkeit verlieren, es sei denn, dass ich sie durch meine Unterschrift erneut bekräftige.“ Folie Nr.

2. Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht Jede Vorsorgevollmacht und bei gleichzeitiger Errichtung einer Patientenverfügung, auch diese, sollte bei dem zentralen Vorsorgeregister registriert werden, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden wird. Die Daten des Registers können von Betreuungsgerichten elektronisch jederzeit eingesehen werden. Das geschieht bis zu 1.000 Mal täglich. Folie Nr.

2. Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann per Post bei Bundesnotarkammer Zentrales Vorsorgeregister Postfach 080151 D-10001 Berlin oder über gebührenermäßigt über das Internet www.vorsorgeregister.de dem Register melden. Folie Nr.

2. Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann per Post bei Bundesnotarkammer Zentrales Vorsorgeregister Postfach 080151 D-10001 Berlin oder über gebührenermäßigt über das Internet www.vorsorgeregister.de dem Register melden. Folie Nr.

2. Vollmachten: Vertretungsplan 73 Folie Nr.

Vollmachten: Vertretungsplan Es empfiehlt sich im Notfallordner einen Vertretungsplan zu Hinterlegen, der z.B. wie folgt aussehen kann: Folie Nr.

Vollmachten: Vertretungsplan Folie Nr.

3. Testament, Erbvertrag gesetzliche Erbfolge -> -> geregelte Erbfolge -> Folie Nr.

Gesetzliche Erbfolge - Überblick Folie Nr.46

Gesetzliche Erbfolge - Prinzipien Gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen »1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers »2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge »3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren »Die vorrangige Ordnung verdrängt jeweils die Mitglieder nachrangiger Ordnungen »Innerhalb einer Ordnung erfolgt die gesetzliche Erbfolge zu gleichen Teilen und nach Stämmen »Jeder Abkömmling bildet zusammen mit seinen Abkömmlingen einen Stamm (Prinzip der Stammes- erbfolge; Nachrücken entfernterer Abkömmlinge bei Vorversterben des „Vor-Abkömmlings“) Folie Nr.47

1./2. Ordnung Folie Nr.48

Ehegatte / 2. Ordnung Folie Nr.49

Erbquote – abhängig vom Güterstand Folie Nr.50

“Unfallbeispiel I” Folie Nr.51

“Unfallbeispiel II” Folie Nr.52

Testament - warum? 53 Statistik 75% 30% 30% >>> 20% 75% 30% 30% >>> 20% Zielvorstellungen >Streit unter den Erben vermeiden >Familie finanziell absichern >Vermögen gerecht verteilen >Lebzeitige Vermögensübertragungen / eigene Absicherung >Selbstbestimmung im Alter bzw. bei Krankheit >Erbschafts-Schenkungssteuer vermeiden / minimieren Folie Nr.53 53

Überblick - Letztwillige Verfügungen >Testament >>eigenhändiges Testament §2247 BGB >>gemeinschaftliches Testament §2265 BGB >>notarielles Testament §2232 BGB >Erbvertrag §2274 BGB Folie Nr.54

Eigenhändiges Testament Folie Nr.55

Öffentliches/Notarielles Testament >mündlich gegenüber einem Notar erklärt >selbst schriftlich abgefasst dem Notar übergeben Empfehlenswert, wenn Sie > Besitz im Ausland haben oder im Ausland leben > ein Grundstück zu vererben haben ( dann bei Umschreibung Erb- schein oder ein notarielles Testament notwendig) > Unternehmer oder Selbständiger sind und sich wegen der Steuern sorgen > nicht schreiben oder lesen können > das Testament sicher vor Verlust, Diebstahl oder Fälschung schützen wollen Folie Nr.56

Gemeinschaftliches Testament ein gemeinschaftliches Testament errichten >nur Ehegatten/eingetr. Lebenspartner >ausreichend ist, dass ein Ehegatte das Testament handschriftlich niederlegt und beide eigenhändig unterschreiben („Dies ist auch mein letzter Wille, Unterschrift“) >Achtung: Gemeinschaftliches Testament entfaltet u.U. unwiderrufliche Bindungs- wirkungen ! Folie Nr.57

Gemeinschaftliches Testament Folie Nr.58

Berliner Testament Beim Grundfall des Berliner Testament setzen sich die Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen (Voll-) Erben ein, die Kinder sind Schlusserben. Sinn und Zweck: Die Kinder sollen das Vermögen beider Elternteile erst nach dem Tod beider Ehepartner erben. Eine solche Verfügung hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass er in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann. Im Falle des Todes des zweiten Elternteils, geht das Vermögen beider Elternteile dann als eine vereinigte Vermögensmasse auf die Kinder über (sog. Einheitslösung). Folie Nr.59

Zeitlicher Ablauf Folie Nr.60

Nachteile des Berliner Testaments >Das Vermögen des Erstversterbenden wird zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen >Keine Ausnutzung der Erbschaftsteuerfreibeträge zugunsten der Kinder im ersten Erbfall (es sei denn, Kinder machen den Pflichtteil geltend) >Negative Progressionswirkung durch Zusammenrechnung von Vermögen >Der überlebende Ehegatte kann wegen eingetretener Bin- dungswirkung nicht mehr frei testieren Folie Nr.61

Pflichtteil §2303 BGB > 50% des gesetzl. Erbteils Was tun, damit die Kinder nicht schon beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen ? Pflichtteil §2303 BGB > 50% des gesetzl. Erbteils Jastrowsche Klausel: "Sollte eines unserer Kinder beim Tode des Erstversterbenden von uns seine Pflichtteilsansprüche durchsetzen, soll es auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur seinen Pflichtteil erhalten. Der für dieses Kind vorgesehene Erbteil am Nachlass des überlebenden Elternteils wächst den Kindern, die ihren Pflichtteil nicht eingefordert haben, zu gleichen Teilen an." Folie Nr.62

Instrumente im Erbrecht Folie Nr.63

Häufige Fragen zum Testament -Kann man ein Testament ändern? -Kann man ein Testament widerrufen? -Wie bewahrt man ein Testament auf? -Gibt es eine Sicherung für die Umsetzung meines letzten Willens? Folie Nr.

Unternehmers mit dessen Anteilen? 4. Unternehmensanteile Was geschieht beim Tod des Unternehmers mit dessen Anteilen? Folie Nr.65 65

3.Wie bestimmt sich die Abfindung im Falle des Ausscheidens? Zentrale Fragen 1.Wird die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst oder fortgeführt? 2.Folgen die Erben in die Gesellschafterstellung nach oder scheiden sie aus? 3.Wie bestimmt sich die Abfindung im Falle des Ausscheidens? 4.Lässt das Gesetz abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen zu? Folie Nr.66

Folie Nr.67

Tod eines BGB Gesellschafters (=GbR, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Nach § 727 Abs. 1 BGB wird die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Mangels Fortführung ist eine Fortsetzung mit den Erben vom Gesetz nicht vorgesehen. Sämtliche Regelungen sind durch Gesellschaftsvertrag frei änderbar. Folie Nr.68

Sämtliche Regelungen sind durch Gesellschaftsvertrag frei änderbar. OHG/KG Tod eines OHG Gesellschafters bzw. persönlichen haftenden KG Gesellschafters Nach § 131 Abs. 1 HGB ist der Tod eines OHG Gesellschafter  kein Auflösungsgrund, die Gesellschaft wird also bei Tod eines Gesellschafters fortgeführt. Gemäß § 131 Abs. 3 HGB, scheidet der Gesellschafter mit dem Tod aus der Gesellschaft aus. Die Erben folgen also nicht kraft Gesetzes in die Gesellschaft nach. Sämtliche Regelungen sind durch Gesellschaftsvertrag frei änderbar. Folie Nr.69

Tod eines GmbH Gesellschafters Die GmbH wird beim Tod eines Gesellschafters fortgeführt. Der Gesellschaftsanteil geht auf die Erben (ggf. in Erbengemeinschaft) über (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Erbengemeinschaft kann ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 GmbHG). Die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils kann durch Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden, allerdings können Einziehungsrechte vereinbart werden. Folie Nr.70

AG Tod eines Aktionärs (Aktiengesellschaft) Die AG wird beim Tod eines Gesellschafters fortgeführt. Der Gesellschaftsanteil geht auf die Erben (ggf. in Erbengemeinschaft) über. Die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils kann durch Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Folie Nr.71

Unternehmertestament - Überblick Nur wenigen Menschen gelingt es, ein eigenes Unternehmen erfolgreich aufzubauen und zu führen. Noch viel seltener gelingt es jedoch, ein solches Unternehmen auch langfristig zu erhalten. Der Volksmund geht davon aus, dass die Lebensdauer von Familienunternehmen vielfach auf drei Generationen beschränkt ist: Folie Nr.72

Unternehmertestament - Überblick Der Vater erstellt’s, der Sohn erhält’s und den Enkeln zerfällt’s Folie Nr.73

Unternehmertestament - Checkliste 1. Auswahl des Unternehmensnachfolgers 2. Wirtschaftliche Verteilung des Nachlasses 3. Anpassung an gesellschaftsvertragliche Regelungen 4. Erbschaftssteuerliche und ertragssteuerliche Überprüfung/Optimierung 5. Pflichtteilsansprüche, Zugewinnausgleichs- ansprüche 6. Liquiditätsvorsorge Folie Nr.74

5. Banken In den Vorsorgeordner sollten sämtliche Bankverbindungen (auch aus dem Ausland) aufgenommen werden mit entsprechenden Zugangsdaten. Es sollten Bankvollmachten für Vertreter erstellt werden, wobei zu beachten ist, dass die Banken in der Regel auf die Verwendung der eigenen Volllmachtsformulare bestehen, auf denen Vollmachtsgeber und Vollmachtsnehmer unterzeichnen müssen. Der Vollmachtsnehmer sollte der Hausbank persönlich vorgestellt werden. Folie Nr.75 75

6. Versicherungen In dem Vorsorgeordner sollten alle Versicherungen aufgeführt werden, mit dem Hinweis darauf, wo die Versicherungspolicen aufbewahrt werden. Versicherungen müssen über den Eintritt des Versicherungsfall rechtzeitig informiert werden –bei Unfalltod muss die Unfallanzeige binnen 48 Stunden erfolgen. Es sollte regelmäßig überprüft werden, ob bestehende Versicherungen noch in Bezug auf die eigene Lebensstellung angemessen sind. Folie Nr.76 76

7. Immobilien In dem Ordner sollten alle Immobilien angegeben sein unter Angabe der Eigentumsverhältnisse Wenn Immobilien vermietet sind, sollten die Mieter aufgeführt sein und ein Hinweis darauf, wo die Mietverträge verwahrt werden. Bei Vollmachten darauf achten, dass diese der notariellen Beurkundung bedürfen, wenn der Vollmachtnehmer auch über Immobilien verfügen können soll. Folie Nr.77 77

8. Beteiligungen (Immobilienfonds etc.) In dem Vorsorgeordner sollten alle Beteiligungen aufgeführt werden, mit dem Hinweis darauf, wo die Verträge aufbewahrt werden. Die Verträge/satzungen sollten darauf überprüft werden, ob sie besondere Nachfolgeregelungen enthalten. Folie Nr.78 78

9. Kredite, Verbindlichkeiten Folgen im Todesfall: ->grds. Gesamtrechtsnachfolge §1922 BGB: Übergang aller Nachlassaktiva und –passiva ->möglich bei Schulden/Überschuldung: -Ausschlagung der Erbschaft binnen 6 Wochen -Anfechtung der Nichtausschlagung binnen weiterer 6 Wochen Rechtsfolge: kein Erbe, keine Haftung -Nachlassverwaltung -Nachlassinsolvenz Rechtsfolge: Beschränkung der Haftung auf den Nachlass Folie Nr.

10. Sonstiges Raum für sonstige Anmerkungen Folie Nr.80 80

Handhabung Notfallordner -Stichwortgeber -Organizer -Urkundenarchiv (Original oder Kopie) -Rückversicherung für Vertrauensperson wichtig: regelmäßige Überprüfung auf Aktualität (etwa alle 1-2 Jahre) weitere Hinweise: -im Ordner -per Download www.n-partner.de Folie Nr.81 81

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Georg Kaiser Sandra Zavelberg Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Erbrecht Sandra Zavelberg Rechtsanwältin Steuerrecht Fachanwältin für Familienrecht Schlossstr. 1 56068 Koblenz 0261/91167120 info@n-partner.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie Nr.