Probeklausur Z I vom Prof. Dr. Christoph Paulus

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SchuldR AT 1 7. Woche.
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Probeklausur Z I vom 21.2.2013 Prof. Dr. Christoph Paulus Klausurbesprechung Probeklausur Z I vom 21.2.2013 Prof. Dr. Christoph Paulus

Ergebnisse Ergebnisse: Durchschnitt: 6,57 Punkte 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 37 30 29 25 19 20 -

Sachverhalt A organisiert für Kommilitonen Fahrt nach Paris Buchung Flug Vertragspartner E Liste der Studenten vorgelegt Reklame: „Hin- und Rückflug 60 € pro Person“ Vereinbarung: Jeder soll selbst Ticket bezahlen und abholen B erscheint nicht; A soll zahlen, lehnt er ab Buchung Bus Vertragspartner C Platz für 30 Pauschalpreis 300 € Vereinbarung: A soll zahlen Busfahrer F hätte sich um eine ¾ h verspätet (Grund: leichte FLK des F); D hilft aus 1. Kann E von der B Zahlung verlangen? Kann E (notfalls) von A Zahlung verlangen? 2. Kann C von A Zahlung des Pauschalpreises verlangen? 3. Kann A von C Schadensersatz verlangen?

Lösung Frage 1 A. Anspruch der E gegen B auf Zahlung des Tickets aus Werkvertrag gem. § 631 I 2. Alt BGB Anspruch entstanden 1. Zustandekommen a. Angebot Ein Werkvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§ 145 ff. BGB) zustande, welche die entgeltliche Herstellung eines Werkes zum Gegenstand haben. Hier (+), geschuldetes Werk ist die Beförderung zu einem bestimmten Ziel aa. Angebot durch E – Reklametafel (-), invitatio ad offerendum bb. Angebot durch B B selbst hat kein Angebot abgegeben. Jedoch könnte A ein Angebot für B abgegeben haben, §§ 164 ff. BGB (WE wirkt für und gegen den Vertretenen). (1) Eigene Willenserklärung des A (+), Arg.: Insbesondere hat A sich erst vor Ort für das Angebot der E entschieden (Entscheidungsspielraum). (2) In fremden Namen Ausdrücklich (-) A könnte jedoch konkludent für die anderen Studenten gehandelt haben. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. I.E. (+), Arg.:

Lösung - Teilnehmerliste offengelegt - Studenten sollten Flug selbst zahlen/Tickets selbst abholen - Höhe der Kosten (30 x 60 €) (3) Mit Vertretungsmacht Gesetzlich (-) Vollmacht durch B erteilt, § 167 I BGB? Ausdrücklich (-) B könnte A konkludent eine Vollmacht erteilt haben. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. I.E. (+), Arg.: Studenten haben sich in Teilnehmerliste eingetragen und damit den B zum Vertragsabschluss bevollmächtigt b. Annahme der E durch Mitarbeiter (+) 2. Wirksamkeit des Vertrages (+) Anspruch fortgefallen, § 326 I BGB (-) Die Leistung der E ist zwar gem. § 275 I BGB unmöglich geworden, hierfür ist jedoch B selbst verantwortlich, § 326 II BGB. Anspruch durchsetzbar (+) Anspruch gegen A (-) A handelte als Vertreter mit Vertretungsmacht für B.

Lösung Frage 2 Anspruch C gegen A auf Zahlung der Transportkosten iHv 300 € gem. § 631 I 2. Alt. BGB Anspruch entstanden Werkvertrag, § 631 BGB? (+), geschuldeter Erfolg: Transport zum Flughafen Fraglich ist, wer Vertragspartner des C werden sollte. Man könnte - den Ausführungen unter Frage 1 entsprechend - die Vertretung der einzelnen Studenten durch A in Betracht ziehen. Arg. dagegen: - Keine Teilnehmerliste vorgelegt - A sollte gesamten Pauschalpreis selbst entrichten - Individualisierung der einzelnen Teilnehmer fand nie statt - Preis relativ überschaubar Anspruch fortgefallen, § 326 I 1 BGB Voraussetzung ist, dass dem Schuldner die von ihm geschuldete Leistung gem. § 275 I BGB unmöglich geworden ist. Zudem darf keine Ausnahme nach § 326 II BGB eingreifen.

Lösung Geschuldete Leistung Absolutes oder relatives Fixgeschäft? Absolutes Fixgeschäft: Neben der Leistung selbst ist auch die Leistungszeit derart bestimmt, dass mit Ablauf der Leistungszeit, die Leistung unmöglich wird. Folge: Mit Nichtleistung spätestens um 8.15 Uhr tritt Unmöglichkeit ein Relatives Fixgeschäft: Verstreichen der Leistungszeit allein führt nicht zur Unmöglichkeit der Leistung. Der Schuldner ist nach Ablauf der Leistungszeit grundsätzlich weiter zur Leistung verpflichtet. Jedoch gerät der Schuldner in Verzug und der Gläubiger kann ohne Nachfristsetzug Schadensersatz verlangen (§§ 280 I, II, 286 BGB) und vom Vertrag zurücktreten (§ 323 II Nr. 2 BGB). Hier: Absolutes Fixgeschäft, Arg.: A hat mehrfach betont, dass er nach Ablauf der vereinbarten Leistungszeit kein Interesse mehr an der Leistung hat (a.A. vertretbar) Unmöglichkeit (+), mit Verstreichen der Leistungszeit (spätestens 8.15 Uhr) Kein Ausschluss, § 326 II BGB Kein Annahmeverzug des A, er musste nicht auf tatsächliches Angebot warten A ist auch nicht allein/weit überwiegend für Umstand, dass C nicht leisten braucht verantwortlich Anspruch durchsetzbar (+) Ergebnis: Anspruch (-)

Lösung Frage 3 Anspruch des A gegen C auf Schadensersatz statt der Leistung iHv 100 € gem. §§ 280 I, III, 283 BGB Schuldverhältnis (+), Werkvertrag gem. § 631 BGB (s.o.) Unmöglichkeit der Leistung (+), s.o. III. Vertretenmüssen des C Das Busunternehmen C muss sich das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen; so auch das Verhalten des F. Maßstab des Vertretenmüssens bilden §§ 276, 278 BGB F handelte fahrlässig hinsichtlich der verspäteten Ankunft am vereinbarten Leistungsort. Damit hat C die Pflichtverletzung auch zu vertreten. IV. Schaden A ist durch die Pflichtverletzung ein Schaden iHv 100 € entstanden. Dieser ergibt sich aus den zu zahlenden Mehrkosten für den anderweitigen Transport.