Umsatzsteuer in der Insolvenz

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 Präsentation transkript:

Umsatzsteuer in der Insolvenz unter besonderer Berücksichtigung der Gesetzesänderungen 2004 Verfasser: WP StB Dipl.-Kfm. Valentin Schmid HTG Handels- und Finanztreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft Neue Grünstr. 25, D-10179 Berlin-Mitte Telefon 030-88 57 79-0/Telefax 030-88 57 79 34 E-Mail: info@htg-berlin.de 30.09.2004

A. Inhaltsübersicht B. Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG C. Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Neuregelung der Rechnungsstellung Berichtigung von Rechnungsangaben Die nachstehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch not- wendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. 30.09.2004

B. Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG Hochrelevant für die Verwalterpraxis Voraussetzungen: Wenn sich bei einem - beweglichen langlebigen Wirtschaftsgut (Pkw, Büromöbel, Maschinen, etc.) innerhalb von fünf Jahren - unbeweglichem Wirtschaftsgut (Grundstück, wesentlicher Grundstücksbestandteil, Gebäude auf fremden Grund und Boden) innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten vorzunehmen 30.09.2004

B. Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG  Die Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG kann zu erheblichen Masseschulden führen durch die zunächst steuerpflichtige und dann steuerfreie Nutzung oder Verwertung von langlebigen Wirtschaftsgütern Beispiel 1: Der Gemeinschuldner hat im Jahr 2000 ein Hotel erbaut für € 6.960.000 und hierfür einen Vorsteuerabzug von 16 % also € 960.000 in Anspruch genommen. Das Hotel wird ab Januar 2001 betrieben. Am 01.07.2003 wird das Insolvenzverfahren eröffnet und der Verwalter vermietet die Zimmer steuerfrei zu Wohnzwecken an Studenten. 30.09.2004

B. Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG Folge: Ab 01.07.2004 sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug durch die steuerfreie Vermietung zu Wohnzwecken nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 UStG weggefallen. Der Berichtigungszeitraum beträgt 10 Jahre, so dass sich ein jährlicher Korrekturbetrag von € 960.000 : 10 = € 96.000 und ein monatlicher Korrekturbetrag von € 96.000 : 12 = € 8.000 ergibt Der Vorsteuerkorrekturbetrag für 2003 beträgt 6 Monate x € 8.000 = € 48.000. Für jedes volle Kalenderjahr der zukünftigen steuerfreien Vermietung beträgt der Korrekturbetrag 12 Monate x € 8.000 = € 96.000 Der Vorsteuerkorrekturbetrag nach § 15 a UStG ist Masseschuld 30.09.2004

B. Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG Beispiel 2: Sachverhalt wie in Beispiel 1, aber das Hotel wird Ende 2004 durch Zwangsversteigerung steuerfrei verwertet. Folge: Der Berichtigungszeitraum läuft vom 01.01.2001 (Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung) 10 Jahre bis zum 31.12.2010 Neben der oben erläuterten Berichtigung für das 2. Halbjahr 2003 = € 48.000 und für das Jahr 2004 = € 96.000 Ist der Betrag für 2005 bis 2010 = 6 x € 96.000 = € 576.000 zu korrigieren und als Masseschuld zu begleichen 30.09.2004

B. Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG Es kann sich aber auch ein erheblicher Erstattungsanspruch zur Masse aus einer Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG ergeben, wenn umgekehrt ein vormals zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen genutztes Grundstück nach Eröffnung steuerpflichtig genutzt oder verwertet wird Beispiel 3: Gemeinschuldner investiert wie in Beispiel 1 aber nutzt das Gebäude als Studentenwohnheim und nimmt daher keinen Vorsteuerabzug aus den Investitionskosten vor. Nach Eröffnung vermietet der Verwalter die Zimmer steuerpflichtig im Rahmen eines Hotelbetriebs Die Masse kann danach für den Zeitraum 01.07.-31.12.2003 nachträglich Vorsteuern in Höhe von 6 Monate x € 8.000 = € 48.000 ziehen. Bei einer steuerpflichtigen Verwertung, wie in Beispiel 2 an einen Erwerber zur Nutzung als Hotel, beträgt der Vorsteuererstattungsanspruch entsprechend € 576.000, wenn es keine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist, die nicht umsatzsteuerpflichtig erfolgen kann 30.09.2004

B. Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG 2. Folgerungen für die Praxis  Berichtigung des Vorsteuerabzugs kommt vor allem bei steuerfreier Vermietung oder Verwertung von Grundstücken bzw. Gebäuden auf fremden Grund und Boden vor  Berichtigungspflicht entfällt nach § 15 a Abs. 6 a UStG bei Ver- äußerung des Grundstücks im Zuge einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG zur Vermeidung von Masseschulden nach § 15 a UStG bei erheblichen Investitionen des Gemeinschuldners für z.B. Grundstücke, Maschinen, in den letzten Jahren vor Eröffnung ist also zu prüfen, ob Möglichkeit einer Geschäftsveräußerung im Ganzen  Prüfung möglicher „Kompensation“ der Masseschuld nach § 15 a UStG durch Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen Korrektur der Umsatzsteuer nach Forderungsausfällen im selben Besteuerungszeitraum 30.09.2004

C. Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) Häufiger Fall in der Verwalterpraxis Besonderer Fall eines „Nichtsteuerbaren-Umsatzes“ Liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein wie ein Unternehmen gesondert geführter Betrieb im Ganzen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen veräußert wird Ganzes Unternehmen heißt alle wesentlichen Grundlagen 30.09.2004

C. Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) Beispiele: Herstellungsunternehmer: das Betriebsgrundstück und die Herstellungsanlagen Handelsbetrieb: die Geschäftsausstattung, der Warenbestand, die Geschäftsräume Vermietungsunternehmen: das Mietgrundstück Gastwirtschaft: die Betriebsräume, das Pachtrecht für gepachtete Räume und das zur Betriebsfortführung notwendige Inventar Personenbeförderungsunternehmen: die Busse und das Betriebsgrundstück Wesentliche Grundlagen können auch nichteigentumsfähige Güter sein, z.B. Gebrauchs- und Nutzungsrechte an Sachen, Dienstverträge, Geschäftsbeziehungen, know how, Geheimrezepte und Mitarbeiterbestand Erwerber muss ohne nennenswerten finanziellen Aufwand fortführen können 30.09.2004

C. Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) Folgen: Kein Umsatzsteuerausweis im Vertrag/Rechnung „Erbschaft“ § 15 a UStG Praxishinweise: Probleme durch zwei involvierte FA Schwierigkeiten nach Fehlbeurteilungen 30.09.2004

C. Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) Beispiel 1: Insolvenzverwalter Schlau verkauft aus der Masse diverses Anlagevermögen an Erwerber E für 100. Schlau geht von GiG aus und weist keine USt aus. FA kommt zum Ergebnis, dass es sich nicht um GiG handelt, da Schlau diverse Patente des Unternehmens, die wesentliche Grundlagen waren, nicht mitübertragen hat. Folge: FA fordert von Schlau die USt in Höhe von 13,79 (16 % aus 100) nach. Schlau fordert seinerseits USt von E in Höhe von 16. E verweigert die Zahlung, da ja nur 100 vereinbart waren. Während des entsprechenden Rechtsstreits fällt E in Insolvenz. Praxishinweis: Vertragsklausel zur eventuellen USt-Nachforderung 30.09.2004

C. Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) Beispiel 2: Schlau verkauft aus der Masse diverses Anlagevermögen an E für 100 zzgl. 16 % USt = 116 und weist dies so in seiner Rechnung aus. FA kommt zum Ergebnis, dass es sich um GiG handelt, da die verkauften Gegenstände alle wesentlichen Grundlagen darstellten. Folge: Schlau hat zuviel USt an FA gezahlt und kann, unter Beachtung der Einschränkungen durch das Korrekturverfahren gemäß § 14 c Abs. 2 UStG die USt rückerstatten lassen. E wird seinerseits die USt von Schlau zurückfordern. Praxishinweis: Vertragsklausel, dass evtl. Rückerstattung der USt an den Käufer erst erfolgen muss, wenn dieser nachgewiesen hat, dass er den Vorsteuerabzug nicht durchgeführt oder die Vorsteuer ans FA zurückgezahlt hat. 30.09.2004

D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft Verkauf von Grundstücken grundsätzlich steuerfrei („Umsätze, die unter das GrEStG fallen“) Nachteil: kein Vorsteuerabzug für entsprechende Vorleistungen Gefahr der VSt-Berichtigung gemäß § 15 a UStG Möglichkeit der sog. „Option“, d.h. der steuerfreie Umsatz darf (wahlweise) als steuerpflichtig behandelt werden 30.09.2004

D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft Beispiel 1: Insolvenzverwalter Schlau, will ein massezugehöriges Betriebsgrundstück für € 1.000.000,00 verkaufen. Er ermittelt wegen früherer Investitionen mit Vorsteuerabzug einen drohenden Berichtigungsbetrag gemäß § 15 a UStG i.H.v. € 220.000,00. Mittels Option kann § 15 a Korrektur durch den Verkauf vermieden und damit € 220.000,00 als Masseschuld eingespart werden. Option wäre selbst dann attraktiv, wenn USt nicht aufgeschlagen werden kann, sondern von der Masse getragen werden muss. 30.09.2004

D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft Voraussetzungen: Es darf keine nicht-steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen (dann kein Umsatz!) Fallgruppen: a) Verkauf eines gesamten Unternehmens, zu dessen Vermögen ein Grundstück gehört: nicht steuerbar, keine Optionsmöglichkeit b) Verkauf eines fremdvermieteten Grundstücks: i.d.R. GiG, nicht steuerbar, keine Optionsmöglichkeit c) Verkauf eines bislang eigenbetrieblich genutzten Grundstücks: i.d.R. keine GiG Optionsmöglichkeit ist zu prüfen [d) Verkauf durch Bauträger: nicht geklärt] Achtung: Unternehmen im vorgenannten Sinn ist auch das fremdvermietete Wohn-/Geschäftshaus eines im übrigen nicht gewerblich tätigen Steuerpflichtigen. 30.09.2004

D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft Noch Voraussetzungen: Grundstücksumsatz, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt - Verkauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten -- auch im Zwangsversteigerungsverfahren -- auch Gebäude auf fremden Grundstücken -- nicht für: mitverkaufte Scheinbestandteile Betriebsvorrichtungen Maschinen, etc. Lieferung - an einen Unternehmer - für dessen Unternehmen NEU: Form: - Option ist im notariellen Grundstücks- kaufvertrag zu erklären kann auch in einem notariellen Nachtrag erklärt werden - Bei Zwangsversteigerung vor Aufforderung zur Abgabe der Gebote 30.09.2004

D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft Folgen der Option: Umsatz unterliegt (nun doch) der Umsatzsteuer NEU: Aber gemäß § 13 b Abs. 1 Nr. 3 UStG schuldet nicht der Verkäufer, sondern der Käufer die Umsatzsteuer NEU: Kein Ausweis von Umsatzsteuer im Kaufvertrag (Kaufpreis bleibt „netto“) NEU: Rechnung: zusätzlich zu allg. Bestimmungen: Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Kein gesonderter Steuerausweis in der Rechnung Beim Verkäufer ggf. Chance für „positive“ § 15 a-Berichtigung 30.09.2004

D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft Beispiele: Insolvenzverwalter Schlau verkauft ein massezugehöriges vollständig gewerblich vermietetes Geschäftsgrundstück. Er optiert im Kaufvertrag gemäß § 9 UStG zur Steuerpflicht. Lösung: Option läuft leer, da (Teil-)Geschäftsveräußerung i.G. Folgen für Schlau? Keine gravierenden, da ohnehin von ihm keine USt nicht geschuldet wurde (§ 13 b); mangels Steuerausweis auch keine Probleme wegen unberechtigtem Steuerausweis. Hinweis: in Rechnung auf Übergang der Steuerschuldnerschaft falsch, aber ohne steuerliche Konsequenzen. USt-Voranmeldung ist zu berichtigen Folgen für Erwerber? - „Erbschaft“ einer eventuellen Vorsteuerberichtigungspflicht gemäß § 15 a UStG - Berichtigung Umsatzsteuer und Vorsteuer in USt-VA 30.09.2004

D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft Beispiele: Insolvenzverwalter Schlau verkauft ein massezugehöriges Grundstück, das bisher eigenbetrieblich als Stallungen, Weide für Zuchtbullen genutzt wurde. Erwerber ist Bauunternehmer, der beabsichtigt, auf der Fläche eine Koppel für die Reitpferde seiner Frau und seiner Kinder zu betreiben. Um einen andernfalls wesentlich höheren Vorsteuerberichtigungsbetrag zu vermeiden, optiert Schlau im Kaufvertrag zur Steuerpflicht Lösung: Option läuft leer, da kein Erwerb für das Unternehmen des Leistungsempfängers. Für Schlau Konsequenzen zunächst wie in Bsp. 1, bis auf den § 15 a-Berichtigungsbetrag, der als Masseschuld zu bezahlen ist! 30.09.2004

D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft Beispiele: Insolvenzverwalter Schlau will diverses Anlagevermögen inklusive Betriebsgrundstück, auf dem kürzlich Investitionen mit erheblichem VSt-Abzug getätigt wurden, aus der Masse an einen Unternehmer für dessen Unternehmen verkaufen. Schlau ist sich nicht sicher, ob es sich hier nicht um eine GiG handelt. Hilfesuchend wendet er sich an seinen Steuerberater Vage. Der meint, es spräche mehr für eine GiG als dagegen, lehnt es aber ängstlich ab, dafür die Haftung zu übernehmen. Was kann Schlau machen (außer den StB zu wechseln)? Lösung: - Im Vertrag wird zunächst GiG unterstellt. Keine USt - zusätzlich: zivilrechtl. Verpfl. des Erwerbers statuieren, an einem Vertragsnachtrag zur Durchführung der (nachträgl.) Option mitzuwirken, falls sich nachträglich herausstellt, dass keine GiG vorlag. 30.09.2004

D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft Praxishinweise Grundstücksverkäufe/Option Im Grundstückskaufvertrag wird keine USt mehr ausgewiesen, denn entweder - Nicht steuerbare GiG oder - Steuerfrei gem. § 4 Nr. 9 a UStG oder - Optionsausübung mit Übergang der Steuerschuldnerschaft auf Erwerber Trotzdem ist es wichtig zu prüfen, welcher der drei Fälle vorliegt, da sich jeweils in Abhängigkeit davon unterschiedlich Anforderungen an - Vertragsformulierungen - Rechnungsausstellung - Steuererklärung - Mit Veräußerung im Zusammenhang stehender Vorsteuerabzug oder § 15 a – Berichtigungspflicht ergeben. Zukünftig: verstärkter Informations- und Verhandlungsbedarf seitens des Erwerbers (potentielle § 15 a-Gefahr; Absicherung Vorsteuerabzug bei Option Rechnung sollte gesondert erstellt werden, d.h. der Vertrag sollte nicht die Rechnungsfunktion übernehmen 30.09.2004

D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft Zeitliche Anwendung der Neuregelungen § 9 Abs. 3 S. 2 neu (Optionserklärung in not. Kaufvertrag) Für alle Verträge, die nach dem 16. Januar 2004 geschlossen wurden § 13 b Abs. 1 Nr. 3 neu (Steuerschuldnerschaft des Grundstückskäufers) Für alle Grundstücksübertragungen (Nutzen-Lasten-Wechsel) ab 1.April 2004 Übergangsregelung: keine Beanstandung der Anwendung der bisherigen Regelung bis 30. Juni 2004, wenn der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wurde. 30.09.2004

E. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Zweite gravierende Neuerung im Bereich der Steuerschuldnerschaft Zweck: Vermeidung von Steuerausfällen (?) Hohe Relevanz für die Verwalterpraxis bei Bauinsolvenzen Masse als leistender und/oder leistungsempfangender Unternehmer bei Betriebsfortführung/Schlussrechnungslegung Forderungsprüfung 30.09.2004

E. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Voraussetzungen: Was ist Bauleistung?  Werklieferungen oder sonstige Leistungen die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen) 30.09.2004

E. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen - Verwandtschaft zu § 48 EStG (Ausnahme: Planung/ Überwachungsleistung) - Vereinfacht: Substanzverändernde Arbeiten an einem Bauwerk - weiter Bauwerksbegriff: also Häuser, Straßen, Brücken, Tunnel, etc. - Inkl. Einbau von Fenstern, Türen, Aufzügen, Heizungsanlagen, etc., auch von fest verbundenen Einrichtigungsgegenständen (Biertresen, etc.) - Inkl. Erhaltungsaufwendungen Keine Bauleistungen sind: - Materiallieferungen - Zurverfügungstellung von Baugeräten (es sei denn mit Bedienpersonal) - Containeraufstellung - Arbeitnehmerüberlassung - Reparatur- und Wartungsarbeiten  € 500 Schwierig: gemischte Leistungen 30.09.2004

E. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 2. Leistungsempfänger ist Unternehmer (auch wenn Leistung für nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird) 3. Leistungsempfänger erbringt selbst (nachhaltig) Bauleistungen  Davon ist auszugehen, wenn - Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen zu mehr als 10 % seiner steuerbaren Umsätze erbracht hat oder - Leistungsempfänger im Zeitpunkt des Umsatzes eine gültige Freistellungsbescheinigung i.S.d. § 48 EStG vorlegt.  Problem: was tun, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt und 10 %-Grenze nicht überprüfbar BMF: Wird bei bestehenden Unsicherheiten über Anwendbarkeit einvernehmlich § 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG angewandt und später stellt sich Fehlerhaftigkeit heraus, wird das nicht beanstandet, wenn Leistungsempfänger den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert hat. 30.09.2004

E. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Folgen: der Leistungsempfänger schuldet die Steuer; die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung (spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats); der Leistende hat in seiner Rechnung auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinzuweisen; in der Rechnung ist keine Steuer auszuweisen. Weist der Leistende trotzdem Steuer aus, schuldet er diese gem. § 14 c Abs. 1 UStG; der Leistungsempfänger kann die von ihm geschuldete Steuer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abziehen; der Leistungsempfänger ist zur gesonderten Aufzeichnung dieser Umsätze verpflichtet (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG) 30.09.2004

E. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Beispiel 1: A GmbH erbringt eine Bauleistung an B. Es han-delt sich um den Einbau einer Saunalandschaft im Keller des privaten Wohnhauses von B. B betreibt im Übrigen als selbstständiger Unternehmer ein Hochbauunternehmen Lösung: Übergang der Steuerschuldnerschaft auf B 30.09.2004

E. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Beispiel 2: Insolvenzverwalter Schlau wickelt ein Bauunternehmen ab. Im Rahmen einer Betriebsfortführung hat er noch einige Betonsanierungsaufträge (im Sandstrahlverfahren) angenommen, die nun erbracht sind und abgerechnet werden sollen. Leistungsempfänger ist ein Baugeräte-vermietungsunternehmen, das keine Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b vorgelegt hat. Lösung: - Schlau hat Bauleistung erbracht An anderen Bauunternehmer? -- Umsatzgrenzenprüfung unpraktikabel wg. Unsicherheit: USt-Ausweis in Rechnung, ggf. Fall des § 14 a Abs. 1 UStG; dann kann aber immer noch (einfach) berichtigt werden. Bei BMF-Lösung: Schwierigkeiten bei eventueller Nachberechnung der USt, wenn § 13 b fehlerhaft vorschnell angewendet wurde und Leistungsempfänger USt nicht abführt. 30.09.2004

E. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Inkrafttreten: Grds. Für alle Umsätze, die nach dem 1. April 2004 erbracht werden Das ist bei Bauleistungen regelmäßig die Abnahme. Problem: Was passiert, wenn – wie bei Bauleistungen üblich – ein Teil des Entgelts schon früher vereinnahmt wurde? BMF: Anwendung der Neuregelung nur auf die nach dem 1. April 2004 vereinnahmten Entgeltteile wird nicht beanstandet, wenn das vorher vereinnahmte Entgelt vom leistenden Unternehmer (noch nach dem bisherigen Recht) „zutreffend versteuert wurde“ Problem: Ist leistender Unternehmer die Insolvenzmasse, dürfte die Erfüllung dieser Voraussetzung oft nicht gegeben sein. Folge: Volles Entgelt ist § 13 b zu unterwerfen 30.09.2004

F. Neuregelung der Rechnungsstellung 1. Rechnungen >€ 100 brutto, ausgestellt nach dem 1. Juli 2004  Vollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmers  Vollständiger Name und Adresse des Leistungsempfängers  Steuernummer oder USt-Identifikations-Nr. des leistenden Unternehmers  Rechnungsdatum • fortlaufende Rechnungsnummer • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder (Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, soweit vor Ausführung Lieferung/sonstigen Leistung) • Entgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbetrag • Hinweis auf Minderung des Entgelts • Hinweis auf Steuerbefreiung Achtung: Übergangsregelung für Rechnungen mit Datum zwischen 1. Januar und 30. Juni 2004 sind die normalgedruckten Angaben ausreichend 30.09.2004

F. Neuregelung der Rechnungsstellung Rechnungen <€ 100 brutto  Vollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmers  Rechnungsdatum  Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung  Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe sowie den Steuersatz  Hinweis auf Steuerbefreiung Achtung: Übergangsregelung für Kleinbetragsrechnungen mit Datum zwischen dem 1.1. und 30.6.2004 sind die normalgedruckten Angaben ausreichend 30.09.2004

F. Neuregelung der Rechnungsstellung Mit dem sog. Schwarzarbeitsbekämpfungs- gesetz“ (Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit), das seit 1. August 2004 in Kraft ist, wurde außerdem die Verpflichtung aufgenommen, die Rechnung für Werklieferungen bzw. sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Lieferung/sonstigen Leistung auszustellen. 30.09.2004

F. Neuregelung der Rechnungsstellung Außerdem muss im Fall der Rechnungsausstellung über eine derartige „Grundstücksleistung“ an einen Nichtunternehmer ein deutlicher Hinweis auf die neue zweijährige Aufbewahrungsfrist für diese Rechnung enthalten sein ( § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG). Die Verletzung dieser neuen Rechnungsausstellungs-pflichten kann mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,00 geahndet werden, wobei mindestens leichtfertiges Handeln vorliegen muss. 30.09.2004

F. Neuregelung der Rechnungsstellung 3. Einzelheiten zu Rechnungsangaben im Insolvenzverfahren  Name/Anschrift des leistenden Unternehmers/ Leistungsempfängers - Insolvenzverwalter Insolvenzmasse auf Briefbogen des Verwalters an: Geier Maschinenbau GmbH in Insolvenz c/o Verwalter RA Schlau Verwalterstraße 1, 10623 Berlin alternativ bei Betriebsfortführung: bisherige Unternehmensanschrift - fremder Dritter Insolvenzmasse z.B. bei Unternehmensfortführung Pleitestraße 1, 10789 Berlin  Anzugebende Steuernummer ist bei Lieferung/sonstiger Leistung nach Eröffnung nur die Masse-Steuernummer  deutliche Abgrenzung zwischen Rechnungsdatum und Datum der Lieferung/sonstiger Leistung für Unterscheidung Masseschuld oder Tabellenforderung 30.09.2004

F. Neuregelung der Rechnungsstellung bei Verträgen über Dauerleistungen, z.B. Mietvertrag, für die nicht monatlich Rechnung gelegt wird, reicht einmalige Angabe einer Rechnungsnummer im Vertrag, wenn auch alle anderen Angaben enthalten sind, wie Leistungszeitraum, monatliches Entgelt, Steuersatz, Steuerbetrag erforderliche Rechnungsangaben gelten auch für Gutschriften, z.B. im Fall der Sicherungsverwertung erforderliche Rechnungsangaben gelten insbesondere auch für Versteigerer, die im Auftrag und im Namen der Insolvenzmasse eine Lieferung/sonstige Leistung erbringen Bei Steuerbefreiung, z.B. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13 b UStG, muss Rechnung erteilt werden mit Hinweis: „Leistungsempfänger ist Steuerschuldner“ 30.09.2004

F. Neuregelung der Rechnungsstellung Musterrechnung ohne Abschlagszahlungen Geier Maschinenbau GmbH in Insolvenz, c/o RA Schlau, Verwalterstraße 1, 10623 Berlin MAN Turbomaschinen AG Steinbrinkstraße 1 St-Nr. 124/5920/1444 (Masse-Steuernummer) 46145 Oberhausen 20. August 2004 Rechnungsnummmer: 160113 7 % 16 % Lieferung vom 13.08.2004 1 Betriebsanleitung 2.500,00 Abzüglich Rabatt 10 % -250,00 1 Bohrmaschine 3.000,00 1 Schleifmaschine 4.000,00 Summe Waren 7 % 2.250,00 Summe Waren 16 % 7.000,00 USt 7 % 157,50 USt 16 % 1.120,00 Rechnungsbetrag gesamt 10.527,50 30.09.2004

F. Neuregelung der Rechnungsstellung Musterrechnung mit Abschlagszahlungen Geier Maschinenbau GmbH in Insolvenz, c/o RA Schlau, Verwalterstraße 1, 10623 Berlin MAN Turbomaschinen AG Steinbrinkstraße 1 St-Nr. 124/5920/1444 (Masse-Steuernummer) 46145 Oberhausen 20. August 2004 Rechnungsnummmer: 160114 Lieferung einer Lagerhalle am 15.08.2004 Gesamtbetrag Entgelt Umsatzsteuer 16 % € € € 6.960.000 6.000.000 960.000 ./. Abschlagszahlungen 01.03.2004 1.160.000 1.000.000 160.000 01.06.2004 1.160.000 1.000.000 160.000 Verbleibende Restzahlung 4.640.000 4.000.000 640.000 30.09.2004

F. Neuregelung der Rechnungsstellung Prüfung der Eingangs- und Ausgangsrechnungen  Ausgenommen ist wegen unverhältnismäßigen Aufwandes Überprüfung folgender Angaben - Steuernummer des leistenden Unternehmers - USt-Id-Nr. des leistenden Unternehmers - Rechnungsnummer  Alle anderen Angaben sind zu prüfen und insbesondere die Übereinstimmung des ausgewiesenen Steuerbetrags mit der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer …… denn 30.09.2004

F. Neuregelung der Rechnungsstellung Folgen bei falschen Rechnungsangaben  kein Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers  Ausnahmen: - nur Angaben zu Steuer-Nr., USt-Id-Nr. und Rechnungs-Nr. sind falsch und Leistungsempfänger konnte dies nicht erkennen - kleinere, nicht sinnentstellende Ungenauigkeiten - enthält die Rechnung einen höheren, als den nach dem Gesetz geschuldeten Steuerbetrag, darf der Rechnungs- empfänger nur den gesetzlichen Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen  leistender Unternehmer muss trotzdem die ausgewiesene Umsatzsteuer abführen  Anspruch des Rechnungsempfängers auf Berichtigung der Rechnung, da Besitz einer korrekten Rechnung Voraussetzung für Vorsteuerabzug ist 30.09.2004

G. Berichtigung von Rechnungsangaben Fehler in Rechnungen werden in 3 Kategorien mit unterschiedlichen Berichtigungsverfahren eingeteilt  Fehler in allen Rechnungsangaben außer Umsatzsteuerausweis  einfaches Berichtigungsverfahren mit Korrekturdokument (am Einfachsten: erneute Rechnungsausstellung (§ 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG))  Umsatzsteuerbetrag ist höher, als nach dem Gesetz geschuldet ( § 14 c Abs. 1 UStG)  einfaches Berichtigungsverfahren unabhängig von Rückgängig- machung des Vorsteuerabzugs  Umsatzsteuerbetrag wurde unberechtigter Weise ausgewiesen (§ 14 c Abs. 2 UStG)  Besonderes Berichtigungsverfahren abhängig von Rückzahlung des Vorsteuerbetrages 30.09.2004

G. Berichtigung von Rechnungsangaben Einfaches Berichtigungsverfahren bei falschen/unvollständigen Rechnungsangaben ( § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG) Beispiel: Rechnungsnummer fehlt, Adresse Rechnungsempfänger ist unvollständig  Rechnungsberichtigung hat durch Rechnungsaussteller zu erfolgen Ausnahme: Wenn ein Dritter mit der Rechnungsausstellung bevollmächtigt war, kann auch der leistende Unternehmer berichtigen  Berichtigung der Rechnung muss schriftlich und mit Bezug auf die zu berichtigende Rechnung erfolgen. Berichtigung kann auf das zu korrigierende Rechnungselement beschränkt werden  Rechnungsempfänger kann Vorsteuerabzug schon im Voranmeldungszeitraum der ursprünglichen Rechnung vornehmen, da keine Gefährdung des Steueraufkommens 30.09.2004

G. Berichtigung von Rechnungsangaben Einfaches Berichtigungsverfahren bei zu hoher Umsatzsteuer (§ 14 c Abs. 1 UStG) Beispiel: - Anwendung eines Steuersatzes von 16 % statt 7 % - Ausweis USt 16 % von € 1.000,00 = € 200,00 ▪ Rechnungsaussteller erstellt und übersendet an Rech- nungsempfänger das Berichtigungsdokument bzw. eine Stornorechnung und korrigierte Rechnung mit richtigem Steuerbetrag ▪ Rechungsaussteller und –empfänger geben korrigierte USt-Voranmeldung ab, wenn berichtigte Rechnung vorliegt ▪ Rückzahlung zuviel in Anspruch genommener Vorsteuer ▪ Berichtigungsrecht des leistenden Unternehmers besteht un- abhängig davon, ob und wann Leistungsempfänger den Vor- steuerabzug berichtigt. 30.09.2004

G. Berichtigung von Rechnungsangaben 3. Besonderes Berichtigungsverfahren bei unberechtigtem Steuer- ausweis (§ 14 c Abs. 2 UStG) Beispiel: - Nicht-Unternehmer weist USt aus - Ausweis der USt, obwohl GiG vorliegt! ▪ Rechnungsaussteller erstellt und übersendet an Rechnungs- empfänger Stornorechnung und ggf. korrigierte Rechnung ohne Steuerausweis ▪ Rechnungsaussteller stellt schriftlichen Antrag bei seinem Finanzamt auf Berichtigung des geschuldeten Steuerbe- trages und fügt Nachweis über Identität des Rechnungs- empfängers, z.B. dessen Briefbogen, bei ▪ Finanzamt des Rechnungsausstellers erkundigt sich bei Finanzamt des Rechnungsempfängers, wann und in welcher Höhe ein unberechtigter Vorsteuerabzug zurückgezahlt wurde, also Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde. 30.09.2004

G. Berichtigung von Rechnungsangaben ▪ Finanzamt erteilt dann erst Rechnungsaussteller Zustimmung zu Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages ▪ Voranmeldungszeitraum der Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrages ist, - wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vor- genommen hat, der Zeitraum, in dem die fehlerhafte Rech- nung ausgestellt wurde - wenn der Rechnungsempfänger Vorsteuerabzug schon vor- genommen hat, der Zeitraum, in dem Vorsteuer zurückge- zahlt wurde ▪ Frist für die Berichtigung von Rechnungen gibt es in allen drei Verfahren nicht außer Festsetzungsverjährung für den Besteuerungszeitraum, in dem die Voraussetzungen der Berichtigung vorliegen 30.09.2004