Einführung in die Telekommunikations-Überwachung

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 Präsentation transkript:

Einführung in die Telekommunikations-Überwachung OAR Dipl.-Ing. Jürgen Ullrich Referat VII B 2 Sicherheit in der Telekommunikation, Notfallvorsorge; UMTS im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Themenschwerpunkte - Ansprüche aus Artikel 10 GG und den Gesetzen zur Überwachung - Arten der Verpflichtung oder „Das dicke Rohr und der Trichter“ - Wer muss Überwachungsmaßnahmen umsetzen? („Das dicke Rohr“) - Wer muss hierfür Vorkehrungen treffen? („Der Trichter“) - Vorgaben für die technische Umsetzung - Das Genehmigungsverfahren und die TR TKÜ - Wie geht´s weiter? - Fragen

Die TKÜ im Umfeld der Rechtsvorschriften (1) Artikel 10 Grundgesetz: Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.

Die TKÜ im Umfeld der Rechtsvorschriften (2) Gesetze, auf Grund derer eine Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses angeordnet werden kann: - Strafprozessordnung (dort die §§ 100a und 100b), - Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmelde- geheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10 -) und - Außenwirtschaftsgesetz (dort die §§ 39-43). Hinzu kommen Landesgesetze, wie z. B. das Thüringer Gesetz zur Änderung des Polizei- und Sicherheitsrechts vom 20. Juni 2002 Diese Gesetze regeln u. a. abschließend, bei welchen Straftaten eine Überwachung der Telekommunikation überhaupt in Frage kommt.

Die TKÜ im Umfeld der Rechtsvorschriften (3) Aufgrund der bundesgesetzlichen Vorschriften ist jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, verpflichtet, den berechtigten Stellen die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt sich aus § 88 des TKG und der Rechtsverordnung zur technischen und organisatorischen Umsetzung derartiger Maßnahmen. Das ist die TKÜV!

Die TKÜ im Umfeld der Rechtsvorschriften (4) Durch § 88 Abs. 1 des TKG wird der Kreis derjenigen, die Vorkehrungen für die Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation zu treffen haben, auf die Betreiber von Telekommunikationsanlagen begrenzt. Durch § 88 Abs. 2 des TKG wird der Verordnungsgeber ermächtigt, den Kreis der betroffenen Betreiber aus - grundlegenden technischen Erwägungen oder aus - Gründen der Verhältnismäßigkeit in der TKÜV einzuschränken. Von dieser Ermächtigung wurde in der TKÜV Gebrauch gemacht.

Arten der Verpflichtungen, Kreis der Verpflichteten Wer ist verpflichtet, die Überwachung und Aufzeichnung der TK zu ermöglichen? Nach der Gesetzeslage jeder, der geschäftsmäßig TK-Dienste erbringt oder daran mitwirkt. Wer ist verpflichtet, hierfür Vorkehrungen zu treffen? Nach § 88 des TKG: ausnahmslos jeder Betreiber einer TKAnl. Nach der Telekommunikations-Überwachungsverordnung: grundsätzlich jeder Betreiber einer TKAnl, mittels derer Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit angeboten werden; hierzu enthält die TKÜV jedoch eine Reihen von Ausnahmen.

Befreiung von Verpflichtungen Aus der Systematik der Rechtsvorschriften ergibt sich, dass durch die TKÜV niemand von der gesetzlichen Verpflich-tung entbunden werden kann, den berechtigten Stellen die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Mit der TKÜV wird lediglich der vom Gesetzgeber eingeräumte Spielraum genutzt, aus grundsätzlichen technischen Erwägungen und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorhaltung entsprechender technischer Ein-richtungen festzulegen.

Befreiung von der Vorhalteverpflichtung Durch die TKÜV werden die Betreiber von TKAnl, mittels derer keine TK-Dienstleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden, sowie die Betreiber von - Verbindungsnetzen, - Zugangsknoten zum Internet, - Übertragungswegen (sofern diese nicht dem direkten, teilnehmerbezogene Zugang zum Internet dienen) und - kleinen TKAnl (TKAnl mit weniger als 1000 Teilnehmern) von der Verpflichtung befreit, technische und organisatorische Vorkehrungen für die Umsetzung von Überwachungsmaß-nahmen treffen zu müssen. - Die Verpflichtung, die Überwachung und Aufzeichnung der TK zu ermöglichen, bleibt davon unberührt!

Rohr und Trichter V e r p f l i c h t u n g e n A r t i k e l 1 0 G G Verpflichtung zur Ermöglichung der Überwachung Verpflichtung zum Treffen von Vorkehrungen V e r p f l i c h t u n g e n A r t i k e l 1 0 G G Nach den Gesetzen zur Überwachung der TK: Jeder, der geschäftsmäßig TK-Dienste erbringt oder daran mitwirkt Nach den Gesetzen zur Überwachung der TK: Verpflichtung richtet sich nach TKG und TKÜV Nach § 88 TKG: Jeder Betreiber einer TK-Anlage Nach § 3 Abs. 1 TKÜV: Jede Betreiber einer öffentlichen TK-Anlage Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 TKÜV: Weitere Ausnahmen von der Vorhalte-verpflichtung

Wo sind nach TKÜV Vorkehrungen für die Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation zu treffen? Prinzipdarstellung der Zugriffsmöglichkeiten auf der Basis des mit der Wirtschaft im Hinblick auf die Internetproblematik erzielten Kompromisses

Telefonnetze (analog, ISDN) mit Festnetzschluss BMWA, 22.11.2002 TKÜ - 12 - Teilnehmer Telefonnummer Telefonnetze (analog, ISDN) Vermittlungs-einrichtung Box für Voice, Fax, Daten Überwachbarkeit von Festnetzanschlüssen ist - auf der Basis der Telefonnummer - sichergestellt (einschl. Rufumleitung, Voice- und Faxbox).

Telefonnetze (analog, ISDN) mit Festnetz- und Mobilanschluss BMWA, 22.11.2002 TKÜ - 13 - Teilnehmer Überwachbarkeit von Mobilfunkanschlüssen ist - auf der Basis der Mobiltelefonnummer (MSISDN) oder IMSI - sichergestellt (einschl. SMS und Voicebox). Mobilfunknetze Mobilfunknummer Voicebox Vermittlungs-einrichtung Telefonnummer Netz- über- gang Telefonnetze (analog, ISDN) Vermittlungs-einrichtung Box für Voice, Fax, Daten Überwachbarkeit von Festnetzanschlüssen ist - auf der Basis der Telefonnummer - sichergestellt (einschl. Rufumleitung, Voice- und Faxbox).

E-Mail- Server Teilnehmer Mobilfunknetze Netz- Netz- übergang über- mit Festnetz- und Mobilanschluss sowie Internet- zugang (über Modem oder ISDN) BMWA, 22.11.2002 TKÜ - 14 - Teilnehmer Überwachbarkeit von Mobilfunkanschlüssen ist - auf der Basis der Mobiltelefonnummer (MSISDN) oder IMSI - sichergestellt (einschl. SMS und Voicebox und des Internetverkehrs, den der Teilnehmer von seinem Mobilanschluss abgewickelt). Mobilfunknetze Mobilfunknummer Voicebox Vermittlungs-einrichtung Telefonnummer E-Mail-Adresse Netz- über- gang Netz- übergang Internet Telefonnetze (analog, ISDN) Netzübergang E-Mail- Server Vermittlungs-einrichtung Box für Voice, Fax, Daten Überwachbarkeit der E-Mail ist erforderlich, da diese Kommunikationsart unter einer eigenen teilnehmerbezogenen Kennung erfolgt und von beliebigen Anschlüssen des Fest- oder Mobilnetzes abgewickelt werden kann. Überwachbarkeit von Festnetzanschlüssen ist - auf der Basis der Telefonnummer - sichergestellt (einschl. Rufumleitung, Voice- und Faxbox und des Internetverkehrs, den der Teilnehmer von seinem Telefonanschluss abgewickelt). An den Netzübergängen zum Internet ist eine Überwachung dann nicht erforderlich!

E-Mail- Server Teilnehmer Mobilfunknetze Netz- Netz- übergang über- mit Festnetz- und Mobilanschluss sowie Internet- zugang (über xDSL- Anschluss) BMWA, 22.11.2002 TKÜ - 15 - Teilnehmer Überwachbarkeit von Mobilfunkanschlüssen ist - auf der Basis der Mobiltelefonnummer (MSISDN) oder IMSI - sichergestellt (einschl. SMS und Voicebox und des Internetverkehrs, den der Teilnehmer von seinem Mobilanschluss abgewickelt). Mobilfunknetze Mobilfunknummer Voicebox Vermittlungs-einrichtung Telefonnummer E-Mail-Adresse Netz- über- gang Netz- übergang Internet Telefonnetze (analog, ISDN) Netzübergang E-Mail- Server LS Vermittlungs-einrichtung Überwachbarkeit der teilnehmerbezogenen unmittelbaren Internet-Anbindung (z. B. xDSL-Technik) ist erforderlich, da an den Netzüber- gängen zum Internet auf Überwachbarkeit verzichtet wird ! Box für Voice, Fax, Daten Überwachbarkeit der E-Mail ist erforderlich, da diese Kommunikationsart unter einer eigenen teilnehmerbezogenen Kennung erfolgt und von beliebigen Anschlüssen des Fest- oder Mobilnetzes abgewickelt werden kann. Überwachbarkeit von Festnetzanschlüssen ist - auf der Basis der Telefonnummer - sichergestellt (einschl. Rufumleitung, Voice- und Faxbox). An den Netzübergängen zum Internet ist eine Überwachung dann nicht erforderlich!

Gestaltung der technischen Einrichtungen (1) Die Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen der Betreiber beruhen auf den Anforderungen der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden. Diese Anforderungen sind - ebenso wie die zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorschriften - so weit wie möglich technikneutral gehalten: in der TKÜV werden daher bestimmte Telekommunikations- oder Netztechnologien weder angesprochen noch ausgeschlossen. Gemeinsam ist diesen Vorschriften, dass sie sich auf den Begriff der Telekommunikation im Sinne des § 3 TKG beziehen.

Gestaltung der technischen Einrichtungen (2) Die grundlegenden technischen Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen ergeben sich aus den §§ 5 bis 10 und 14 TKÜV. Im Vergleich zu der früheren FÜV ergeben sich dabei grundsätzlich keine neuen Anforderungen an die technischen Einrichtungen. Das ist im Hinblick auf die Übergangsregelung wichtig! Dabei ist zu beachten, dass hinsichtlich der Vorkehrungen, die für die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen zu treffen sind, bereits seit Mai 1995 die FÜV galt; neue Telekommunikationsformen wie z. B. eMails waren von der Anwendung der FÜV nicht ausgenommen. Denjenigen, die dies bislang nicht beachtet haben, mögen die Anforderungen der TKÜV daher neu erscheinen.

Gestaltung der technischen Einrichtungen (3) Für die technische Entwicklung der Einrichtungen sind die Vor-schriften der TKÜV nicht ausreichend detailliert. Um die daraus entstehenden Probleme für alle Beteiligten zu minimieren, wurde die „Technische Richtlinie zur Beschreibung der Anforderungen an die Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation“ (TR TKÜ) in Fortsetzung der bisheri-gen Praxis als gemeinsamer Leitfaden erstellt. Dabei werden internationale Standards so weit wie möglich berücksichtigt. Bei der Genehmigung hat die Reg TP die Vorgaben der TR TKÜ zu beachten. Unabhängig von dieser TR besteht aber für den Betreiber aus § 88 Abs. 1 TKG die Verpflichtung, diese technischen Einrichtungen zu gestalten.

Organisatorische Umsetzung Die TKÜV beinhaltet auch Vorschriften hinsichtlich der durch die Betreiber zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung durch einen Erfüllungsgehilfen (§ 5 Abs. 2 Satz 2).

Wie geht‘s weiter? Die Pflicht zur Genehmigung der technischen Einrichtungen nach § 88 TKG wird auf Grund der EU-Genehmigungsrichtlinie aller Voraussicht nach entfallen, ebenso wie die bisher vor Inbetriebnahme durchzuführende Abnahme. An deren Stelle soll die gesetzliche Verpflichtung treten, entsprechende technische Einrichtungen vor-zuhalten. Die Reg TP wird die Einhaltung dieser Vorschrift in einer angemessenen, nicht zu lang zu bemessenden Zeitspanne nach Betriebsaufnahme nachzuprüfen haben (nicht mehr als sechs Monate). Bei Nichterfüllung der Vorhalteverpflichtung drohen dem Betreiber spürbare Sanktionsmöglichkeiten. Infolge des Fortfalls der Genehmigung kann die TR TKÜ nicht mehr als Verwaltungsanweisung für die Reg TP gestaltet ein. Da die dort gemeinsam mit der Wirtschaft und den berechtigten Stellen festgelegten technischen Details jedoch für die Gestaltung der technischen Einrichtungen unabdingbar sind, soll die TR künftig unmittelbar im TKG verankert werden.