Entgeltrahmenabkommen (ERA) Bayern

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 Präsentation transkript:

Entgeltrahmenabkommen (ERA) Bayern ERA - Tarifvertrag Zukunftsweisend und gerecht

Was ist ERA und warum gibt es ERA Welche Vorarbeiten sind gemacht Wie sieht ERA aus Wie erfolgt die Eingruppierung in ERA Was ist mit Leistungsentgelt und Leistungsbeurteilung Was passiert, wenn ich anders als bisher eingruppiert werde Was kann ich als Mitarbeiter tun Anschl. Diskussion

Das ist ERA: Ein einheitliches EntgeltRahmenAbkommen für Arbeiter und Angestellte! Einheitliche Regelungen für Arbeiter und Angestellte bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts Bewertung von Funktionen nach denselben systematischen Kriterien für Arbeiter und Angestellte Eine gemeinsame Entgelttabelle statt unterschiedlicher Lohn- und Gehaltstafeln Gleiche Grundsätze für Leistungsentgelte

Reformbedarf Aufhebung der Trennung von Kopf- und Handarbeit Ganzheitliche Arbeitsaufgaben Neue Qualifizierungsanforderungen Neue Formen der Arbeitsorganisation Bessere Regelungen zum Thema Leistung Eingrupperingsregelungen Tätigkeitsbeispiele Bessere Mitwirkungs- und Reklamationsrechte

Deshalb: 30.10.2005 Einheitliches Grundentgelt Beseitigung von Entwicklungshemmnissen zwischen Arbeitern und Angestellten Modernes Leistungsentgelt Zielvereinbarung, Kennzahl- und Beurteilungssysteme bessere Definition der Eingrupperingskriterien und -Voraussetzungen Anpassung der Tätigkeitsbeschreibungen an die heutige Arbeitswelt Bereinigung von Fehlentwicklungen fehlerhafte Eingruppierung in Angestelltengruppen zur Abbildung von Marktanforderungen Festlegung von Mitwirkungs- und Reklamationsrechten für Betriebsrat und Beschäftigte 2

Ungerechtigkeiten der jetzigen Bestimmungen beseitigen. Ziele von ERA Die tariflichen Bestimmungen den neue Anforderungen an Arbeit und Leistung anpassen und Bewährtes beibehalten. Ungerechtigkeiten der jetzigen Bestimmungen beseitigen.

ERA Fonds – sicher ist sicher Tariferhöhungen Tabelle Fonds 1. Juni 2002 + 4,0% + 3,1% 0,9% ab 1. Juni 2003 1. Juni 2003 + 3,1% + 2,6% 0,5% ab 1. März 2004 1. März 2004 + 2,2% + 1,5% 0,7% ab 1. März 2005 1. März 2005 + 2,7% + 2,0% 0,7% ab 1. März 2006 12,0% 9,2% 2,8%

ERA Fonds - Prinzipdarstellung 2003 2004 2005   0,7%   0,5%   0,5%   0,9%   0,9%   0,9% 0,9% X 3 + 0,5% X 2 + 0,7% X 1 = 4,4%

Prinzipdarstellung der ERA-Strukturkomponente 30.10.2005 Prinzipdarstellung der ERA-Strukturkomponente Durchschnittliches Erhöhungsvolumen im Rahmen allgemeiner Tariferhöhungen Auszahlung der ERA-Strukturkomponente an Beschäftigte + 2,79 % ERA-Anpassungsfonds t März 2002 Einführungsphase des ERA-TV

§ 4 Entgeltstufen Je Entgeltgruppe gibt es zwei Entgeltstufen – A und B Ausnahmen In Entgeltgruppe 1 gibt es nur die Stufe B In Entgeltgruppe 4 gibt es zusätzlich die Stufe C Jeder Arbeitnehmer, der eingruppiert oder umgruppiert wird, wird der Stufe A zugeordnet. Zuordnung der Beschäftigten in die Stufe B In der Entgeltgruppe 2 bis 4 nach 6 Monaten Tätigkeit in der jeweiligen Entgeltgruppe. In der Entgeltgruppe 5 bis 8 nach 12 Monaten Tätigkeit in der jeweiligen Entgeltgruppe. In der Entgeltgruppe 9 bis 12 nach 18 Monaten der Tätigkeit in der jeweiligen Entgeltgruppe. Entschuldigte Fehlzeiten zählen bis zur Dauer von 6 Monaten als Tätigkeit.

§ 3 Entgeltgruppenübersicht EG 1 bis EG 4 Arbeitsaufgabe Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich EG1 EG2 EG3 EG4 Kurze Unterweisung Anlernen 6 Wochen Zeit Zusätzlich Aufgaben- bezogene Qualifikation EG4c Höhere Anforderungen als E4 Stufe B oder 2-Jährige Ausbildung ...können auf andere Weise erworben werden

§ 3 Entgeltgruppenübersicht EG 5 bis EG 8 Arbeitsaufgabe Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich EG5 EG6 EG7 EG8 Entscheidung bei der Arbeitsausführung voraussetzt Mind. 3-jährige Ausbildung Mind. 3-jährige Ausbildung Mind. 3-jährige Ausbildung und und und Umfangreiche Fachspezifische Zusatzqualifikation Fachspezifische Zusatzqualifikation Fachspezifische Erfahrung von 15 Monaten Erweiterte Fachspezifi-sche Zusatz-qualifikation Fachspezifische Erfahrung von mind. 3 Jahren Mind. 3 jährige Ausbildung oder oder oder oder Weiterbildung zum Techniker, Betriebswirt Meister oder Fachwirt mit zusätzlichen Aufgaben 2-Jährige Ausbildung und oder oder Längere zusätzliche fachspezifische Erfahrung Weiterbildung zum Meister oder Fachwirt ...können auf andere Weise erworben werden

§ 3 Entgeltgruppenübersicht EG 9 und EG 10 Arbeitsaufgabe Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich EG9 EG10 Entscheidungs- und Dispositionsspielraum im Rahmen der Aufgabenstellung Mind. 3-jährige Ausbildung Qualifizierte Weiterbildung oder und und Erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation Besonders umfangreiche fachspezifische Zusatzqualifikation Mind. 3 jährige Ausbildung Qualifizierte Weiterbildung und und oder Fachspezifische Zusatzqualifikation Über der E8 hinaus-gehende fach-spezifische Zusatzqualifikation oder Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer und oder Fachspezifische Zusatzqualifikation oder Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer Abgeschlossenes Studium mit mehr als 4-jährigen Regelstudiendauer ...können auf andere Weise erworben werden

§ 3 Entgeltgruppenübersicht EG 11 und EG 12 Arbeitsaufgabe Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich EG11 EG12 Entscheidungen bezüglich der eigenen Aufgabenstellung voraussetzt Mind. 3 jährige Ausbildung Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer und Qualifizierte Weiterbildung Mind. 3 jährige Ausbildung Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer oder und und und Qualifizierte Weiterbildung Besonders umfangreiche fach-spezifische Zusatzqualifikation Umfangreiche fachspezifische Zusatzqualifikation und oder umfangreiche fach-spezifische Zusatzqualifikation und Erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation oder oder Abgeschlossenes Studium mit mehr als 4-jährigen Regelstudiendauer Abgeschlossenes Studium mit mehr als 4-jährigen Regelstudiendauer und und Fachspezifische Zusatzqualifikation Erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation ...können auf andere Weise erworben werden

§ 2 Allgemeine Eingruppierungsbestimmungen Eingruppierung erfolgt auf Grund der Anforderung der gesamten Arbeitsaufgabe Ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe Für die Eingruppierung, bei Arbeitsaufgaben mit unterschiedlichen Niveaus, ist die Anforderung ausschlaggebend, die das Niveau der Gesamtaufgabe prägt. Weder der zeitliche Umfang einzelner Aufgaben noch die Einzelaufgabe mit dem höchsten Niveau allein ist ausschlaggebend für die Eingruppierung Eingruppierungskriterien sind Fachliche Qualifikation Handlungsspielraum

§ 2 Allgemeine Eingruppierungsbestimmungen Fachspezifische Zusatzqualifikation kann erworben werden durch: Fachspezifische Erfahrung und/oder Weiterbildung Die zeitliche Dauer der entsprechenden Tätigkeiten ist nicht entscheidend Fachspezifische Zusatzqualifikation kann ganz oder teilweise durch das Kriterium Führung ersetzt werden. Der Nachweis des Abschlusses der in einer Entgeltgruppe angeführten Ausbildung und/oder Weiterbildung ist nicht erforderlich

Anhang zu § 2 - Tarifliche Orientierungsbeispiele Es gibt 70 tarifliche Orientierungsbeispiele Die tariflichen Orientierungsbeispiele bieten Anhaltspunkte für die Eingruppierung Sie sind nur in Übereinstimmung mit den jeweiligen Eingruppierungskriterien der Entgeltgruppen anwendbar Die Anwendung der Orientierungsbeispiele setzt auf Wunsch des Arbeitnehmers oder Betriebsrat das Vorliegen einer schriftlichen Arbeitsplatzbeschreibung voraus

§ 2 Eingruppierungsverfahren Der Arbeitgeber teilt den Beschäftigten die vorläufige Eingruppierung (Entgeltgruppe) mit Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat die beabsichtigte Eingruppierung des Arbeitnehmers mit Die erforderlichen Unterlagen/Informationen sind dem Betriebsrat zu übergeben Dazu gehört eine schriftliche oder mündliche Aufgabenbeschreibung Mitbestimmung des Betriebsrats gesichert Die Vorschriften nach §§ 99 ff BetrVG sind zu beachten Umfangreiche Mitbestimmungsrechte des BR bei der Ersteingruppierung

Verfahren der Ersteingruppierung (§3 Einführungstarifvertrag) Fristen: 01.10.06 Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat die beabsichtigte Eingruppierung mit Betriebsrat ist einverstanden Betriebsrat ist nicht einverstanden 8 Wochen Paritätische Kommission (PaKo) 4 Wochen PaKo einigt sich PaKo einigt sich nicht 1 Wochen Tarifliche Schlichtung Entscheidung innerhalb von 4 Wochen Neue Eingruppierung Den Betriebsparteien steht der Rechtsweg nach der Entscheidung der Tariflichen Schlichtung nur im Hinblick auf Verfahrensfehler oder grober Verkennung der tariflichen Eingruppierungsgrundsätze offen 2 Wochen

§ 6 Leistungsabhängiges Entgelt – Allgemeine Bestimmungen Zusätzlich zum Grundentgelt wird ein leistungsabhängiges Entgelt bezahlt Damit wird eine Leistung abgegolten, die über der Bezugsleistung liegt Vergleichbare Leistungsergebnisse sollen dabei unabhängig vom vereinbarten Entgeltgrundsatz zu gleichen Verdienstchancen führen Höherer Durchschnitt des leistungsabhängigen Entgelts, statt 9,5 nun 14 % bei „Normalleistung“.

§ 7 Leistungsbeurteilung Beurteilung der Leistung ist ein Beurteilungsbogen entsprechend dem Muster zu verwenden Die Beurteilung wird durch eine Punktzahl ausgedrückt Der Wert eines Punktes beträgt 0,28% des jeweiligen Tarifgrundentgelt bei maximal 100 erreichbaren Punkten Betriebliche Abweichungen bzw. Ergänzungen wie bisher über Gesamtbetriebsvereinbarung möglich.

Umrechnung der Leistungsbestandteile (§ 4 Einführungstarifvertrag) Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die Betriebsparteien vor Einführung des ERA-TV durch freiwillige Betriebsvereinbarung neu betriebliche Leistungsentgeltregeln auf der Basis der ERA-TV vereinbaren. Bei Einführung von ERA werden diese Betriebsvereinbarungen wirksam. Bestehen zum Zeitpunkt der betrieblichen Einführung des ERA keine neuen Betriebsvereinbarungen, so bleiben die alten Betriebsvereinbarungen bestehen

Eingangs- und Hauptstufen Entgeltlinie Eingangs- und Hauptstufen Die B-Linie ist von VBM und IG Metall unterschrieben. Die A-Linie ist mit dem VBM abgestimmt.

Besitzstandsregelung (§ 5 Einführungstarifvertrag) Es darf aus Anlass der ERA-Einführung kein Beschäftigter eine Minderung seines tarifliches Entgelt haben Das tarifliches Entgelt besteht aus dem tariflichem Lohn/Gehalt zuzüglich der individuellen Leistungszulage bzw. Akkord/Prämien- Mehrverdienst

Entgeltanpassung-Besitzstandsregelung (§§ 5/6 Einführungs-TV) Individuelles ERA-Entgelt Leistungszulage Leistungsentgelt Leistungszulage Leistungsentgelt Leistungszulage Leistungsentgelt Tarifliche Grundlohn/ Grundgehalt Tarifliches Grundentgelt Tarifliche Grundlohn/ Grundgehalt ALT: Lohn/Gehalt LGRTV NEU: Entgelt ERA-TV

Besitzstandsregelung (§5 Einführungstarifvertrag) Individuelles ERA-Entgelt Beispiel: Tarifverdienst alt: 2.800,- € Tarifverdienst neu: 2.400,- € + Ausgleichszulage10% 280,- € + Überschreiter- 120,- € zulage (tariffähig) = 2.800,- € Ergebnis: 2.520,- € sind tariffähig 280,- € sind zukünftig bis auf 1% verrechenbar Leistungszulage Leistungsentgelt Überschreitungszulage Entgelt- differenz Ausgleichszulage (10%) Tarifliches Grundentgelt

Entgeltanpassung (§6 Einführungstarifvertrag) Die Anpassung des Einkommen erfolgt durch die Ausweisung der Entgeltdifferenz Eventuelle manteltarifvertraglicher Verdienstausgleich wird verrechnet Übertarifliche Entgeltbestandteile werden verrechnet Eine weiter verbleibende Differenz wird am Stichtag der betrieblichen Einführung von ERA um 100€ reduziert. Jeweils nach 12 Monaten wird die verbleibende Entgeltdifferenz um 100€ reduziert Spätestens nach 5 Jahren erfolgt eine vollständige Anpassung des Entgeltes Individuelles ERA-Entgelt differenz Entgelt- 100 € Übertarifliche Bestandteile Verdienstausgleich nach MTV Leistungszulage Leistungsentgelt Tarifliche Grundlohn/ Grundgehalt

Das sollten Sie als Beschäftigte/r tun: Informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat über den ERA-Prozess. Erstellen Sie für sich eine eigene Aufgabenbeschreibung. Halten Sie fest, was Sie entsprechend Ihrer Arbeitsaufgabe tun, was von Ihnen abverlangt wird – vergessen Sie nichts! Stellen Sie diese Informationen dem Betriebsrat zur Verfügung. Unterstützen Sie Ihren Betriebsrat bei der Prüfung und Bearbeitung der Eingruppering des Arbeitgebers.