Bagatellbeihilfen( de minimis) wegen Geringfügigkeit keine Eignung zur Beeinträchtigung des gemeinsamen Handels
Rechtsgrundlage Freistellungsverordnung 1998/2006
Anwendungsbereich für alle Branchen mit Ausnahme: Fischerei und Aquakultur Landwirtschaftliche Primärerzeugung (spezielle Regelung für De – minimis – Agrarbeihilfen) Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte, soweit Beihilfe preis – bzw. mengenbezogen oder an Primärerzeuger weitergegeben Für Ausfuhrtätigkeiten Im Steinkohlebergbau Fahrzeuge im Güterverkehr Unternehmen in Schwierigkeiten
Regelung Begünstigung eines Unternehmens von 200.000 € in drei Steuerjahren (100.000 € im Straßentransportsektor) de – minimis – Bescheinigung Aufbewahrungspflicht des Mitgliedstaates
Besonderheiten I Kumulierungsverbot: De – minimis Beihilfen dürfen nicht mit Beihilfen für dieselben förderfähigen Ausgaben kumuliert werden, wenn zulässige Förderobergrenze überschritten würde Problem der Kumulierung mit EU -(Strukturfonds)mitteln: KOM sieht diese Mittel als staatliche Beihilfen an: Kumulierungsverbot gilt (str.)
Besonderheiten II De – minimis nur für transparente Beihilfen: Zuschüsse Darlehen Darlehen ohne übliche Sicherheiten (Nachrangdarlehen etc.)? Bürgschaften und Garantien innerhalb von Regelungen bis 1,5 Mio € Bürgschaften und Garantien auf Grund einer von der Kommission genehmigten Methodik Kapitalzuführungen nur bis 200.000 € Risikokapital nur bis 200.000 €
Bundesregelung Kleinbeihilfen I Rechtsgrundlage: Kommissionsmitteilung „Temporary Framework for State aid measures to support access to finance in the current financial and economic crisis“ vom 17.12.2008 Anwendungsbereich: alle Unternehmen, außer: Unternehmen in Schwierigkeiten vor 1.Juli 2008 Nicht anwendbar: Fischerei, Agrarprimärerzeugung, Exportbeihilfen Geltungsdauer bis 31.12.2010
Bundesregelung Kleinbeihilfen II Erlaubt: transparente Beihilfen: - Zuschüsse, - Darlehen auf der Grundlage der Referenzzinsmitteilung - Bürgschafts- und Garantieregelungen, die gebilligter Methodik entsprechen oder (für KMU) safe harbour- Kriterien der Kommissionsmitteilung erfüllen
Bundesregelung Kleinbeihilfen III Beihilfenhöhe: 500.000 € bis 31.12.2010 Keine Kumulierung mit De- minimis – Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen Mit vor 17.12.2008 erhaltenen De- minimis – Beihilfen Kumulierung bis zur Obergrenze von 500.000 € möglich Kumulierung mit De- minimis – Beihilfen nur bis zur Obergrenze von 500.000 € bis 31.12.2010 Kumulierung mit genehmigten oder freigestellten Beihilfen nur bis zur jeweiligen Höchstgrenze Kleinbeihilfenbescheinigung des Empfängers