Inhalt des Arbeitsverhältnisses

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Inhalt des Arbeitsverhältnisses

Überblick Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis - Haupt- und Nebenpflichten des ArbN und des ArbG Folgen der Verletzung der Hauptpflichten Folgen der Nebenpflichtverletzung Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung

Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis G Hauptpflicht Fürsorgepflicht Treuepflicht

Hauptpflicht des ArbN Persönliche Verpflichtung gem. § 613 BGB § 613 BGB = Auslegungsregel - ArbN darf und muss keinen Vertreter schicken - Anspruch nicht übertragbar und nicht abtretbar; Ausnahme AÜG und Betriebsübergang

Exkurs Betriebsübergang § 613 a BGB Übergang eines Betriebes(teils) durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber Rechtsfolge: - Übergang der Arbeitsverhältnisse - Kündigungsverbot - Informationspflicht des ArbG - Widerspruchsrecht der ArbN

Übergang der Arbeitsverhältnisse Mit allen Rechten und Pflichten Ansprüche aus TV und BV gelten individualrechtlich weiter, unterliegen einjähriger Veränderungssperre Keine individualrechtliche Fortgeltung bei Kollektivnormen des Erwerbers

Exkurs Arbeitnehmerüberlassung ArbN Arbeitnehmer- überlassung Weisungsrecht Arbeitsvertrag Entleiher Verleiher Überlassungsvertrag

Nebenpflichten des ArbN Geregelt in § 241 Abs. 2 BGB Verschwiegenheitspflicht Unterlassung ruf- und kreditschädigender Mitteilungen Eingeschränkte politische Betätigung Verbot der Annahme von Schmiergeldern Anzeige drohender Schäden Unterlassung von Wettbewerb Nebentätigkeiten

Hauptpflicht des Arbeitgebers Höhe der Vergütung nach ArbV, TV oder § 612 BGB Überstundenverpflichtung nur bei Vereinbarung oder dringendem betriebl. Erfordernis, normaler Stundenlohn, es sei denn Tarifvertrag oder Vereinbarung sieht Zuschlag vor Zahlungszeitraum § 614 BGB, abdingbar Verjährung gem. § 195, beachte Ausschlussfristen Pfändungsschutz gem. § 850 ff ZPO Auszahlungsschutz §§ 394, 400 BGB

Weitere Pflichten des Arbeitgebers Beschäftigungspflicht im ungekündigten Arbeitsverhältnis Nebenpflichten - Schutz von Leben und Gesundheit - Schutz der Persönlichkeit des ArbN - Datenschutz - Schutz eingebrachter Privatsachen