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Arbeitsrechtsforum Hannover

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsrechtsforum Hannover"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsrechtsforum Hannover
Rolf Schaefer Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum Hannover Aktuelles Hannover 16. Januar 2013

2 Betriebsübergang nach § 613a BGB - Wechsel des Betriebsinhabers
BAG, Urteil vom 27. September 2012 – 8 AZR 826/11 – PM 69/12 Bei dem Übergang eines betriebsmittelgeprägten Betriebes kommt dem Übergang der Nutzungsmöglichkeit der Betriebsmittel im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung wesentliches Gewicht zu. Der Betriebsmittelübernehmer muss die Betriebsmittel tatsächlich weiter oder wieder nutzen. Der bisherige Betriebsinhaber muss die Nutzung der Betriebsmittel im Betrieb oder Betriebsteil einstellen. Der Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen bisherigem Inhaber und späterem Betriebserwerber stellt nicht notwendig einen solchen Betriebsinhaberwechsel dar.

3 Betriebsübergang nach § 613a BGB - Wechsel zu einer „Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft“ als Umgehung der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 8 AZR 572/11 – PM 76/12 Wechseln Arbeitnehmer durch einen dreiseitigen Vertrag vom Betriebsveräußerer zu einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (B & Q), so ist diese Vereinbarung unwirksam, wenn es für den Arbeitnehmer klar erschien, dass alsbald seine Neueinstellung durch einen Betriebserwerber erfolgen werde.

4 Betriebsübergang nach § 613a BGB - Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters auf den Erwerber der verwalteten Immobilie BAG, Urteil vom 15. November 2012 – 8 AZR 683/11 – PM 80/12 Das von einer Hausverwaltung betreute Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar, sondern ist das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft gehen deshalb nicht auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über.

5 Arbeitszeugnis - kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche
BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11 – PM 86/12 Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.

6 Arbeitszeugnis - kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche
Textbeispiel für Aufhebungsverträge Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis unter dem Beendigungsdatum mit Dankes-Bedauern-Formel und Zukunftswünschen. Das Zeugnis wird einer sehr guten Gesamtbeurteilung entsprechen. Der Arbeitnehmer kann abweichende Formulierungen vorschlagen, die der Arbeitgeber übernehmen wird, sofern nicht erhebliche Gründe (z.B. Wahrheitspflicht) dem entgegenstehen.

7 Frage an einen Stellenbewerber nach eingestellten Ermittlungsverfahren
BAG, Urteil vom 15. November 2012 – 6 AZR 339/11 – PM 79/12 Der Arbeitgeber darf den Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen. Eine solche unspezifizierte Frage verstößt gegen Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Stellt der Arbeitgeber die Frage dennoch und verneint der Bewerber in Wahrnehmung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts wahrheitswidrig, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren anhängig waren, darf der Arbeitgeber das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis nicht wegen dieser wahrheitswidrig erteilten Auskunft kündigen.

8 Wahrung der zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist durch Erhebung einer Bestandsschutzklage
BAG, Urteil vom , 5 AZR 627/11 Ein Arbeitnehmer macht mit Erhebung einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage) die von deren Ausgang abhängigen Vergütungsansprüche "gerichtlich geltend" und wahrt damit die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist.

9 Wahrung der zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist durch Erhebung einer Bestandsschutzklage
BAG, Urteil vom , 5 AZR 924/11 Tarifvertragliche Ausschlussfristen, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsehen, sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die vom Erfolg einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht sind.

10 Rechtsweg - Geschäftsführer einer GmbH - Kündigungsschutzklage
BAG, Beschluss vom , 10 AZB 60/12 Nach der Beendigung der Organstellung und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen berufen, über die Frage, ob das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und durch eine ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet wurde, zu entscheiden.

11 Anspruch auf Mindesturlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit - Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Verfall der gesetzlichen Urlaubsansprüche BAG, Urteil vom , 9 AZR 623/10 Die Urlaubsansprüche für die Urlaubsjahre 2001 bis 2007 (gesetzlicher Mindesturlaub und Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen) sind gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen, sodass mit Ablauf des 31. März 2009 Urlaubsansprüche aus diesen Jahren nicht mehr bestanden und damit nicht abzugelten sind. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ist unionsrechtskonform so auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen.

12 Urlaubsabgeltung - tarifliche Ausschlussfrist - keine Inhaltskontrolle bei Bezugnahme des Tarifvertrags in einem Formulararbeitsvertrag - Umfang des Schadens bei Leistung zur Abwendung der Vollstreckung BAG, Urteil vom , 9 AZR 1/11 Nach nationalem Recht spricht eine Vermutung dafür, dass die sechswöchige Verfallfrist des § 21 Satz 1 MTV angemessen ist. Als tarifliche Regelung unterliegt sie keiner Angemessenheitskontrolle durch die Gerichte. Der Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO umfasst bei einem zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Entgeltbetrag, wenn der Arbeitgeber zur Zahlung des Bruttobetrags verurteilt worden ist, die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gezahlte Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Der Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO erstreckt sich auch auf den abgeführten Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Rolf Schaefer Kanzlei für Arbeitsrecht Rolf Schaefer Fachanwalt für Arbeitsrecht Manuel Wiesehahn Lars Henze Rechtsanwalt Ludwig-Barnay-Straße Hannover Tel. 0511/ Fax 0511/


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