STEUERN ZAHLEN, ABER RICHTIG!

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 Präsentation transkript:

STEUERN ZAHLEN, ABER RICHTIG! Wahl der "richtigen" Steuerklassenkombination Heike Terhes, Birgit Wagner Finanzamt Trier, 23.09.2019

Inhalt Steuerklassen: Übersicht und Erläuterung Auswirkungen der Steuerklassenwahl auf Lohnersatzleistungen Steuerklassenwechsel Steuererklärungspflicht Anträge und Formulare

I. Steuerklassen: Übersicht und Erläuterung Steuerklasse = Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse beim monatlichen Lohnsteuerabzug (bzw. Solidaritätszuschlag/ Kirchensteuer) Das Einkommensteuergesetz kennt 6 Lohnsteuerklassen Die Wahl der Lohnsteuerklasse hat lediglich Einfluss auf die Liquidität während des Jahres. Der Lohnsteuerabzug vom Gehalt ist nur eine Vorauszahlung! Die tatsächliche Steuerschuld wird erst bei der Abgabe der Einkommen-steuererklärung ermittelt und ist „unter dem Strich“ immer gleich hoch!

I. Steuerklassen: Übersicht und Erläuterung Freibeträge Grundfreibetrag = Steuerfreistellung des Existenzminimums Steuerklasse I II III IV V VI Grundfreibetrag 9000 18000 Nein Arbeitnehmerpauschbetrag 1000 Sonderausgabenpauschb. 36 Vorsorgepauschale Ja ja

Steuerklasse I gilt für Ledige, dauernd getrennt lebende und geschiedene Arbeitnehmer für verwitwete Personen ab dem 2. Jahr, das auf den Tod des Partners folgt. Nicht eingetragene Lebensgemeinschaften werden durch die Steuerklasse I wie Ledige behandelt.

Steuerklasse II Betrifft Arbeitnehmer, die alleinerziehend sind und mit mindestens einem Kind im Haushalt leben, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Freibetrag i.H.v. jährlich 1.908,- €/ monatlich 159,- € Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um 1/12 des Jahresbetrages. Achtung: Es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person (z.B. volljähriges Kind mit beendeter Berufsausbildung, das aber noch im Haushalt lebt oder Lebensgefährte/Lebenspartner) bestehen.

Steuerklasse II Hierzu werden folgende Formulare benötigt: Die Steuerklasse II wird nur auf Antrag erteilt. Hierzu werden folgende Formulare benötigt: Antrag auf Lohnsteuerermäßigung Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei volljährigen Kindern ist zusätzlich ein Nachweis zur Ausbildung/Studium beizufügen

Steuerklasse III Gilt für verheiratete bzw. verpartnerte Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben. Verwitwete werden bis zum Ende des ersten Jahres nach dem Tod des Partners noch mit der günstigeren Steuerklasse III besteuert. Achtung: Die Unterbringung eines Partners in einem Pflegeheim hat im steuerlichen Sinne nicht die Bedeutung des dauernden Getrenntlebens! Voraussetzung: Eheleute waren vorher nicht dauernd getrennt lebend Erzielt nur ein Partner steuerpflichtige Lohneinkünfte, ist die Steuerklasse III die günstigste Steuerklasse, bei der die geringste Lohnsteuer einbehalten wird.

Steuerklasse IV Gilt für verheiratete bzw. verpartnerte Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben. Steuerabzug identisch mit Steuerklasse I Nach Heirat werden Ehepartner zunächst automatisch in Kombination IV/IV eingestuft.

Steuerklasse V Gilt für verheiratete bzw. verpartnerte Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben. nur in Kombination mit Steuerklasse III möglich

Steuerklasse VI Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen (ausgenommen Minijob bis 450,- €) In dieser Steuerklasse werden keine Freibeträge berücksichtigt. Ab einem Arbeitslohn von mehr als 450,- € monatlich erfolgt eine automatische Einstufung in Steuerklasse VI.

Beispiele für Steuerklassenkombinationen Partner A Partner B Bruttogehalt 4.200,- € monatlich Minijob 450,- € monatlich   Lohnsteuer nach Stkl III : 435,66 € Die Einnahmen aus dem Minijob sind keine steuerpflichtigen Einkünfte i.S.d. Einkommensteuergesetzes, die der regulären Lohnsteuer durch die Steuerklassenqualifizierung unterworfen werden.  Hier ist die Steuerklasse III die günstigste Variante.

Beispiele für Steuerklassenkombinationen Kombination III/V Partner A Bruttogehalt 4.200,- € Lohnsteuer nach Stkl. III: 435,66 € Partner B Bruttogehalt 1.000,- € Lohnsteuer nach Stkl. V: 101,16 € Summe Steuerabzug mtl.: 536,82 € Kombination IV/IV Partner A Bruttogehalt 4.200,- € Lohnsteuer nach Stkl. IV: 758,50 € Partner B Bruttogehalt 1.000,- € Lohnsteuer nach Stkl. IV: 0,00 € Summe Steuerabzug mtl.: 758,50 €

Besondere Steuerklassenkombination Faktorverfahren (Antrag auf Steuerklassenwechsel erforderlich) Gilt für verheiratete bzw. verpartnerte Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben und Arbeitslohn beziehen Alternative zu Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV Vorteil der Splittingtarif wird schon beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer auf beide Ehepartner verteilt Der Lohnsteuerabzug ist genauer und vermeidet Einkommensteuernachzahlungen, die sich bei Steuerklassenkombination III/V häufig ergeben.

Beispiel zum Faktorverfahren IV/IV Faktorverfahren Partner A Bruttogehalt 4.200 €/mtl. = Jahresbruttogehalt 50.400 € Lohnsteuer nach Stkl. IV mit Faktor 636,00€ Partner B Bruttogehalt 1.000 €/mtl. = Jahresbruttogehalt 12.000 € Lohnsteuer nach Stkl. IV mit Faktor 0,00€ Summe Steuerabzug mtl.: 636,00 €

II. Auswirkungen der Steuerklassen- wahl auf Lohnersatzleistungen Arbeitslosengeld I Arbeitslosengeld bei Weiterbildung Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosen-geld) richten sich nach der Höhe des Nettogehalts.  Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich somit auf die Höhe des Auszahlungsbetrages aus. Maßgeblich für die Höhe ist die Steuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres Bestand hatte, in dem Anspruch auf Arbeitslosengeld eingetreten ist.

II. Auswirkungen der Steuerklassen- wahl auf Lohnersatzleistungen Krankengeld und Übergangsgeld: Grundlage ist das Nettogehalt, das im letzten Monat vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogen wurde.

II. Auswirkungen der Steuerklassen- wahl auf Lohnersatzleistungen Mutterschaftsgeld der Krankenkasse/ Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld Richtet sich nach durchschnittlichem Nettogehalt der letzten 3 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist.

II. Auswirkungen der Steuerklassen- wahl auf Lohnersatzleistungen Elterngeld Richtet sich nach monatlichem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes.

III. Steuerklassenwechsel Im Kalenderjahr Wechsel grundsätzlich nur einmal möglich (Antrag erforderlich) Letztmals zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres Änderung gilt immer ab dem Folgemonat der Antragstellung keine rückwirkende Änderung möglich mit Ausnahme Heirat

III. Steuerklassenwechsel Mehrmaliger Wechsel möglich, wenn ein Ehegatte/Partner keinen Arbeitslohn mehr bezieht / verstorben ist ein Ehegatte/Partner ein Arbeitsverhältnis wieder aufnimmt (z.B. nach Arbeitslosigkeit oder Elternzeit) die Ehegatten/Partner sich trennen

III. Steuerklassenwechsel Wechsel von Steuerklassenkombination III/V in Steuerklassenkombination IV/IV ?  Antrag und Unterschrift eines Ehegatten/ Partners ausreichend Wechsel von Steuerklassenkombination IV/IV in Steuerklassenkombination III / V ?  Antrag und Unterschrift beider Ehegatten/ Partner erforderlich

IV. Steuererklärungspflicht Achtung: Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei: Steuerklasse II Steuerklassenkombination III/V Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor Steuerklasse VI Bezug von Lohnersatzleistungen über 400 Euro  Achtung: die steuerfreien Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt

V. Weitere Informationen/Anträge und Formulare Broschüre "Steuern zahlen, aber richtig. Ein Steuerleitfaden zur Wahl der richtigen Steuerklasse – (nicht nur) für Frauen“

V. Weitere Informationen/Anträge und Formulare Vordrucke Antrag auf Steuerklassenwechsel Antrag auf Lohnsteuerermäßigung Anlage Kinder zum Lohnsteuer- Ermäßigungsantrag Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende unter: www.formulare-bfinv.de

V. Weitere Informationen/Anträge und Formulare Allgemeine Informationen https://finanzamt-trier.fin-rlp.de/vordrucke/ https://www.bmf-steuerrechner.de/ Aktionstag der Info-Hotline der Finanzämter zum Thema Freibeträge und Lohnsteuer- Ermäßigungsverfahren am Donnerstag, 10. Oktober 2019 von 8 bis 17 Uhr unter der Rufnummer: 0261/ 20 17 92 79

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!