§ 113 Obj. Tatbestand Opfer: Amtsträger oder Soldat Tatsituation: während einer Vollstreckung Handlung: durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand.

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 Präsentation transkript:

§ 113 Obj. Tatbestand Opfer: Amtsträger oder Soldat Tatsituation: während einer Vollstreckung Handlung: durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leisten   Erläuterung: nur aktives Tun nicht die Unterlassung von Mitwirkung, dadurch die Vollstreckung erschweren ein Verhinderungserfolg ist nicht erforderlich oder tätlicher Angriff Erläuterung: Gewalt gegen den Körper des Amtsträgers eine Erschwerung der Vollstreckungshandlung oder Absicht hierzu ist nicht erforderlich

Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung 1. Sog. materieller Rechtmäßigkeitsbegriff Die Vollstreckungshandlung ist rechtmäßig, wenn sie vor der gesamten Rechtsordnung Bestand hat, also nicht mit Rechtsmitteln revidierbar ist. 2. Sog. Strafrechtlicher Rechtsmäßigkeitsbegriff Die Vollstreckungshandlung ist rechtmäßig wenn 1. Der Vollstreckungsbeamte sachlich und örtlich zuständig ist, 2. die (wesentlichen) Förmlichkeiten des Vollstreckungsakts eingehalten hat, 3. keine krassen Ermessenfehler und keinen Amtsmissbrauch begangen hat. 3. Vollstreckungsrechtlicher Rechtswidrigkeitsbegriff Der Vollstreckungsakt ist rechtmäßig, wenn er als solcher nicht gegen das Recht verstößt, mag auch seine Rechtsgrundlage fehlerhaft und anfechtbar sein. Ein Fehler des Grundverwaltungsakts macht die Vollstreckung nicht rechtswidrig, wohl aber ein Fehler des Vollstreckungsbeamten 4. Wirksamkeitsbegriff Die Vollstreckungshandlung ist rechtmäßig, wenn sie von Rechts wegen zunächst wirksam ist, auch wenn sie mit Rechtsmitteln angreifbar ist. Das ist dann der Fall, wenn sie auf einem vollstreckbaren, wenn auch anfechtbarem, Grundverwaltungsakt beruht oder auch trotz eines Fehlers des Vollstreckungsbeamten vorläufig wirksam ist. 5. Notwehrrechtlicher Rechtswidrigkeitsbegriff Der Vollstreckungsakt ist (i.S.v. § 32) rechtmäßig, wenn der Vollstreckungsbeamte keinen vorwerfbaren Fehler begangen hat. Gegen einen unvermeidbar irrenden Angreifer soll es kein Notwehrrecht geben.

Subj. Tabestand Einfacher Vorsatz in Bezug auf Tatsituationen Absicht: Subj. Tabestand Einfacher Vorsatz in Bezug auf Tatsituationen Absicht: mindestens Wissentlichkeit in Bezug auf Widerstand leisten Erläuterung: Das ergibt sich aus dem Wortlaut, man kann nicht billigend in Kauf nehmen, dass man Widerstand leistet. Kein Vorsatz bezüglich Rechtswidrigkeit der Vollstreckungshandlung vgl. § 113 Abs. 4   Irrtum des Täters über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung § 113 Abs. 4 Worüber irrt der Täter? War dieser Irrtum vermeidbar?   Erläuterung: Im Gegensatz zur allgemeinen Lehre vom Erlaubnistatbestands- und Erlaubnisirrtum wird jeder Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungshandlung und damit über das Notwehrrecht wie ein Verbotsirrtum (§ 17) behandelt, gleichgültig ob er ein Tatsachenirrtum oder ein Rechtsirrtum ist.   Zumutbarkeit sich mit Rechtsbehelfen zu wehren   Erläuterung: Als unzumutbar gilt die Abwehr mit Rechtsbehelfen nur dann, wenn der vermeintlich rechtswidrige Vollstreckungsakt bleibende und schwer zu behebende Schäden verursacht, insbesondere nicht schon dann, wenn ordentliche Rechtsbehelfe deshalb ausscheiden, weil der Vollstreckungsakt mit seiner Durchführung erledigt ist (schwer nachvollziehbar).