Schornsteinfeger im Kleingarten

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 Präsentation transkript:

Schornsteinfeger im Kleingarten

Moritz Fischer bbsf 30 Jahre Seit 2005 im Handwerk 2011Meister im Handwerk , Gebäudeenergieberater (HWK) 10.04.2018 Bestellung für den Kehrbezirk 141 in Hannover durch die Region Hannover zum 01.05.2018

Ablauf Gesetze und Verordnungen Arbeiten in der Kolonie Arbeitsabläufe

Schornsteinfeger-handwerks-Gesetzt § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen (1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen: 1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie 2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen, 3. welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. (2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen: Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage. Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten. (4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

SchfHWKG § 26 Ersatzvornahme § 15 Anlassbezogene Überprüfung § 14 Feuerstättenschu § 15 Anlassbezogene Überprüfung § 26 Ersatzvornahme (1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: 1. Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, 2. für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder 3. Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. (2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben. (3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. (2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder 2. unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

KÜO FeuVo 3. Verbrennungsluftversorgung -4m³ Pro KW (1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen: 1.Abgasanlagen 2. Heizgaswege der Feuerstätten 3. Räucheranlagen 4. Notwendige Verbrennungsluft (4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. 3. Verbrennungsluftversorgung -4m³ Pro KW 7. Anforderungen an Schornsteine -Rußbrand - leicht zu Reinigen 8. Abstände zu Brennbaren Bauteilen -5 cm Schornsteine - 40cm Verbindungsstücke 9. Abführung von Abgasen - 40cm über First 1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 2   1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 1

Richtlinie für die Errichtung von baulichen Anlagen in Kleingartenanlagen der Landeshauptstadt Hannover Vor jeder Baumaßnahme hat sich der Pächter bei seinem Verein, dem Bezirksverband oder dem Fachbereich zu erkundigen, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Bei einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme darf vor Erteilung der Genehmigung nicht mit den Arbeiten begonnen werden. Außer einer Laube und der unter den Punkten 2-6 aufgeführten Baulichkeiten dürfen weitere Baukörper wie Toiletten, Geräteschuppen, Schwimmbecken, Außenkamine, stationäre Grills, Brüstungen, Begrenzungsmauern, nicht errichtet werden. h) Schornstein Falls ein Schornstein eingebaut wird, darf sich dieser nicht an der Traufenseite oder außerhalb der Laube befinden. Für den Schornstein und die Feuerstätte ist eine Abnahmebescheinigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters einzuholen. Diese Abnahmebescheinigung ist bei der Schlussbesichtigung der Laube (siehe Ziffer 1 m)) vorzulegen.

Unzulässige Nutzung Grillkota und Saunaöfen. Trotz der Möglichkeit Grillkotas, Saunaöfen und Co. in Deutschland zu erwerben, ist deren Nutzung auf Grund von Brandschutzvorschriften und den Anforderungen an Schornsteine nicht Möglich sowie Zulässig. Sollten diese oder Ähnliche Feuerstätten in Ihren Lauben betrieben werden, sind diese zurück zubauen und außer Betrieb zu nehmen.

Sicherheit

Arbeiten in der Kolonie Was Wie 1x im Jahr „Fegen“ 2x in 7 Jahren „Feuerstättenschau“ Anlassbezogene Überprüfung bei Bedarf „Abnahmen“ auf Anfrage „ Baubesprechungen“ 1,2+3 Anmeldung der Arbeit über Aushang, ca. 2-4 Wochen vorher mit Zeitraum (für mich). 4+5 Termine auf Anfrage