FRAGE FÜR PRÜFUNG. ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT UNTER ARBEITSRECHT VERSTEHT MAN DIE GESAMTHEIT DER BESTIMMUNGEN, DIE DIE BEZIEHUNGEN DER AN EINEM ABHÄNGIGEN.

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FRAGE FÜR PRÜFUNG

ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT UNTER ARBEITSRECHT VERSTEHT MAN DIE GESAMTHEIT DER BESTIMMUNGEN, DIE DIE BEZIEHUNGEN DER AN EINEM ABHÄNGIGEN DIENSTVERHÄLTNIS BETEILIGTEN PERSONEN REGELN. ES IST ERSTER LINIE SCHUTZRECHT ZU GUNSTEN DER DIENSTNEHMER. DAS SOZIALRECHT REGELN DIE FRAGE, WAS GESCHIEHT, WENN EINE ERWERBSTÄTIGKEIT AUS IRGENDWELCHEN GRÜNDEN GESTÖRT WIRD UND VORÜBERGEHEND WEGEN KRANKHEIT ODER DAUERND PENSION NICHT FORTGESETZT WERDEN KANN.

STUFENBAU DER RECHTSORDNUNG IM ARBEITSRECHT UNTER DER RECHTSORDNUNG VERSTEHT MAN DIE SUMME ALLER RECHTSNORMEN (RECHTSVORSCHRIFTEN).DIESE RECHTSNORMEN KANN MAN NACH IHREM RANG EINSTUFEN, WOBEI DIE RANGTIEFERE NORM STETS IN EINER RANGHÖHEREN NORM IHRE GRUNDLAGE UND DECKUNG FINDEN MUSS. DEMZUFOLGE DARF DIE RANGTIEFERE NORM DER RANGHÖHEREN NORM NICHT WIDERSPRECHEN.

STUFENBAU DER RECHTSORDNUNG IM ARBEITSRECHT Unions- recht

VERFASUNG DIE RANGHÖCHSTE RECHTSQUELLE IM NATIONALEN RECHT, DIE VERFASSUNG, ENTHÄLT KEINE SPEZIELLEN GRUNDSÄTZE DES ARBEITSRECHTS. DENNOCH SIND BESTIMMTE VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDSÄTZE AUCH FÜR DAS ARBEITSLEBEN VON BEDEUTUNG. SO HAT Z.B. DER VERFASSUNGSRECHTLICHE GLEICHHEITSGRUNDSATZ IM BEREICH DES ARBEITSRECHTS EINE SPEZIFISCHE AUSPRÄGUNG ERFAHREN. ER VERBIETET DIE UNTER- SCHIEDLICHE BEHANDLUNG VON DIENSTNEHMERN OHNE SACHLICHE RECHTFERTIGUNG (GLEICHBEHANDLUNG GESETZ) EBENSO IST DIE VERFASSUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNG ÜBER DIE VEREINIGUNGSFREIHEIT (Z.B. DIE BILDUNG VON GEWERKSCHAFT VON GRUNDSÄTZLICHER BEDEUTUNG. 1)AUF GRUND DES GESCHLECHTS DER ETHNISCHEN ZUGEHÖRIGKEIT (VOLKSZUGEHÖRIGKEIT), DER RELIGION ODER WELTANSCHAUUNG DES ALTERS ODER DER SEXUELLEN ORIENTIERUNG DARF IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM ARBEITSVERHÄLTNIS NIEMAND UNMITTELBAR ODER MITTELBAR DISKRIMINIERT WERDEN

GESETZE SIND DIE VON DEN ORGANEN DER BUNDES-(LANDES-)GESETZGEBUNG VERFASSUNGSMÄßIG VERABSCHIEDETEN UND IM BUNDESGESETZBLATT (BGBL) BZW. IM LANDESGESETZBLATT (LGBL) GEHÖRIG KUNDGEMACHTEN RECHTSNORMEN BUNDESGESETZE MÜSSEN DURCH VERLAUTBARUNGEN IM BUNDESGESETZBLATT ALLGEMEIN ZUGÄNGLICH SEIN UND IN IHRER KUNDGEMACHTEN FORM VOLLSTÄNDIG UND AUF DAUER ERMITTELT WERDEN KÖNNEN. DIE NÄHEREN BESTIMMUNGEN DARÜBER WERDEN DURCH DAS BUNDESGESETZBLATTGESETZ GETROFFEN; DEMNACH SIND DIE IM BUNDESGESETZBLATT ZU VERLAUTBARENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN IM INTERNETUNTER DER ADRESSE ZUR ABFRAGE BEREITZUHALTEN (§ 7 BGBLG).DIE VERLAUTBARUNGEN IM BUNDESGESETZBLATT MÜSSEN JEDERZEIT OHNE IDENTITÄTSNACHWEIS UND UNENTGELTLICH ZUGÄNGLICH SEIN UND KÖNNEN VON JEDERMANN UNENTGELTLICH AUSGEDRUCKT WERDEN

GESETZE ENTHALTEN

VERORDNUNG VERORDNUNGEN (RECHTSVERORDNUNGEN) SIND: DIE VON EINER VERWALTUNGSBEHÖRDE (Z.B. EINEM MINISTERIUM) IM RAHMEN IHRES WIRKUNGSBEREICHS AUF GRUND DER GESETZE ERLASSENEN UND IM BUNDESGESETZBLATT (LANDESGESETZBLATT) GEHÖRIG KUNDGEMACHTEN UND DAMIT FÜR DIE ALLGEMEINHEIT VERBINDLICHEN RECHTSNORMEN DAS HEIßT, DASS EINE VERORDNUNG BLOß PRÄZISIEREN DARF, WAS IN DEN WESENTLICHEN KONTUREN BEREITS IM GESETZ SELBST VORGEZEICHNET WURDE. SIE DIENEN I.D.R. DER DURCHFÜHRUNG VON GESETZEN (DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN) ERLÄSSE UNTERSCHEIDEN SICH VON DEN VERORDNUNGEN NUR DADURCH, DASS SIE MANGELS GEHÖRIGER KUNDMACHUNG NICHT FÜR DIE ALLGEMEINHEIT VERBINDLICH SIND ERLÄSSE ENTHALTEN RECHTSANSICHTEN EINER VERWALTUNGSBEHÖRDE.

KOLLEKTIVVERTRAG KOLLEKTIVVERTRÄGE SIND VEREINBARUNGEN, DIE ZWISCHEN KOLLEKTIVVERTRAGSFÄHIGEN KÖRPERSCHAFTEN DER ARBEITGEBER EINERSEITS UND DER ARBEITNEHMER ANDERERSEITS SCHRIFTLICH ABGESCHLOSSEN WERDEN (§ 2 ABS. 1 ARBVG) KOLLEKTIVVERTRAGSFÄHIG SIND DIE GESETZLICHEN INTERESSENVERTRETUNGEN ARBEITGEBER UND DER ARBEITNEHMER (§ 4 ABS. 1 ARBVG)

DIE GESETZLICHEN INTERESSENVERTRETUNGEN AUFSEITEN

FREIWILLIGE BERUFSVEREINIGUNGEN FREIWILLIGE BERUFSVEREINIGUNGEN, DENEN DIE KOLLEKTIVVERTRAGSFÄHIGKEIT ZUERKANNT WURDE, SIND AUF SEITEN

FREIWILLIGE BERUFSVEREINIGUNGEN ERFÜLLEN DIE AUF FREIWILLIGER MITGLIEDSCHAFT BERUHENDEN BERUFSVEREINIGUNGEN BESTIMMTE VORAUSSETZUNGEN (§ 4 ABS. 2 ARBVG), KANN DIESEN DIE KOLLEKTIVVERTRAGSFÄHIGKEIT NACH ANHÖRUNG DER ZUSTÄNDIGEN GESETZLICHEN INTERESSENVERTRETUNGEN DURCH DAS BUNDESEINIGUNGSAMT (EINGERICHTET BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ)

GELTUNGSBEREICH 1. ÖRTLICHER (RÄUMLICHE) GELTUNGSBEREICH: BESTIMMT DAS GEBIET; DER KOLLEKTIVVERTRAG GILT FÜR ALLE BUNDESLÄNDER DER REPUBLIK ÖSTERREICH. 2. FACHLICHER GELTUNGSBEREICH: RICHTET SICH NACH DEM BRANCHEN; DER KOLLEKTIVVERTRAG GILT FÜR ALLE BETRIEBE, DEREN INHABER MITGLIEDER DER BUNDESINNUNG BAU ODER DES FACHVERBANDES DER BAUINDUSTRIE IM SINNE DER FACHGRUPPENORDNUNG, BGBL. NR. 223/1947, IN DER JEWEILS GELTENDEN FASSUNG SIND. 3. PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH: AUFWENDUNG; DER KOLLEKTIVVERTRAG GILT FÜR ALLE DEM ANGESTELLTENGESETZ UNTERLIEGENDEN ARBEITNEHMER DER UNTER GENANNTEN BETRIEBE SOWIE FÜR LEHRVERTRÄGE DER LEHRBERUFE BÜROKAUFMANN, BAUTECHNISCHER ZEICHNER, INFORMATIONSTECHNOLOGIE- INFORMATIK UND INFORMATIONSTECHNOLOGIE-TECHNIK.

GELTUNGSBEREICH WELCHER KOLLEKTIVVERTRAG IM EINZELFALL ANZUWENDEN IST, RICHTET SICH NACH DER ENTSPRECHENDEN KAMMERZUGEHÖRIGKEIT DES ARBEITGEBERS (INTERESSENVERTRETUNG). IST EIN ARBEITGEBER MITGLIED NUR EINER FACHORGANISATION, SO IST DIE ZUORDNUNG ZU EINEM KOLLEKTIVVERTRAG KEIN PROBLEM. FÜR ARBEITNEHMER, DIE NICHT DER ABSCHLIEßENDEN INTERESSENVERTRETUNG DER ARBEITNEHMER ANGEHÖREN (AUßENSEITERWIRKUNG), KOLLEKTIVVERTRÄGE GELTEN AUCH.

INHALT EINES KOLLEKTIVVERTRAGS

BETRIEBSVEREINBARUNGEN Gesetzlich geregelte Betriebsver. Darunter fallen schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag sog. ``freie``Betriebs- vereinbarungen Freie Betriebsvereinbarungen sind Vereinbarungen, die in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung nicht durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Sie haben nicht die Rechtswirkung einer Betriebsvereinbarung nach dem ArbVG; sie können aber nach der Rechtsprechung die Grundlage für einzelvertragliche Re-gelungen (z.B. als Ergänzung des Arbeitsvertrags) darstellen

DIENSVERTRAG DURCH EINEN DIENSTVERTRAG WIRD EIN DIENSTVERHÄLTNIS BEGRÜNDET. EIN DIENSTVERTRAG IST EIN PRIVATRECHTLICHER VERTRAG ZWISCHEN DEM DIENSTGEBER UND DEM DIENSTNEHMER. DER DIENSTNEHMER STELLT SEINE ARBEITSKRAFT AUF BESTIMMTE ODERUNBESTIMMTE ZEIT DEM DIENSTGEBER UNTER DESSEN LEITUNG ZUR VERFÜGUNG.

MERKMALE DES DIENSTVERTRAG PERSÖNLICHE ABHÄNGIGKEIT (WEISUNGSRECHT DES ARBEITGEBERS) ARBEITNEHMER SIND WIRTSCHAFTLICH ABHÄNGIG ARBEITSVERHÄLTNISSE SIND DAUERSCHULDVERHÄLTNISSE PERSÖNLICHE ARBEITSPFLICHT ARBEIT MIT ARBEITSMITTELN, DIE DER ARBEITGEBER ZUR VERFÜGUNG STELLT EINGLIEDERUNG DES ARBEITNEHMERS IN DIE ORGANISATION DES BETRIEBES DER ERFOLG DER ARBEIT KOMMT DEM ARBEITGEBER ZU GUTE, ES TRIFFT IHN ABER AUCH DAS RISIKO (Z.B. WENN DAS PRODUKT NICHT VERKAUFT WIRD ODER FEHLERHAFT IST)