Leistungsarten (Trainerversion)

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 Präsentation transkript:

Leistungsarten (Trainerversion) Mag. Susanne Millwisch, Vertriebsschulung und -Partnerinformation

Schadenersatz - Rechtsschutz Schadenersatz - RS Rechtsschutzversicherung Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des VN VN hat den Schaden erlitten Haftpflichtversicherung Abwehr / Befriedigung von Schadenersatzansprüchen, die an den VN gestellt werden VN hat den Schaden verursacht Geltendmachung von Sach-, Personen- und Vermögensschäden Herausgabeansprüchen von bewegliche Sachen im Privat- und Berufsbereich Wartefrist: keine 2

Allgemeiner - Strafrechtsschutz Verteidigung in gerichtlichen Strafverfahren und Verwaltungsstrafverfahren, sowie Disziplinarverfahren für Beamte. Fahrlässigkeitsdelikte Leistung bei Freispruch und Verurteilung „Reines Vorsatzdelikt“ – nur vorsätzlich begehbar Leistung rückwirkend bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens. 3

Kein Versicherungsschutz besteht bei einem „reinen Vorsatzdelikt“ Allgemeiner - Strafrechtsschutz Kein Versicherungsschutz besteht bei einem „reinen Vorsatzdelikt“ > für Verbrechen gegen das Leben und Verbrechen mit Todesfolge (Mord, Totschlag) > für gewerbsmäßige Begehung (Hehlerei) > für Delikte gegen die Ehre (Üble Nachrede, Beleidigung) > für Delikte des VN gegen mitversicherte Personen > wenn der VN schon einmal wegen desselben Deliktes verurteilt wurde > für Diversionsmaßnahmen Bei diesen Delikten besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz. 4

Allgemeiner - Strafrechtsschutz Diversion Bei Verdacht einer strafbaren Handlung kann anstelle eines gerichtlichen Strafverfahrens eine Diversionsmaßnahme angeordnet werden: Zahlung eines Geldbetrages Erbringung einer gemeinnützigen Leistung Probezeit einer Probezeit Außergerichtlicher Tatausgleich Es erfolgt kein Strafverfahren, keine Verurteilung, keine Vorstrafe und keine Eintragung ins Strafregister. Staatsanwaltliche Diversion: Deckung bis 0,5 % der Versicherungssumme Richterliche Diversion: Deckung in vollem Umfang Kein Versicherungsschutz bei Vorsatzdelikten! 5

Allgemeiner – Vertrags – Rechtsschutz Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen aus Werkverträgen über unbewegliche Sachen aus Reiseverträgen Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Dem Kauf eines Hauses / Grundstückes / Wohnung. Der Errichtung , Finanzierung, Planung eines Hauses. („Bauherrnrisiko“) Umbauten am Haus / Wohnung, wenn man dafür eine baubehördliche Genehmigung braucht. („Bauherrnrisiko“) 6

Versicherungsvertrags-Rechtsschutz Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers Kosten für außergerichtliche Gutachten in privaten Versicherungsstreitigkeiten bis max. 1 % der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit nicht gerichtlich ausgetragen werden muss und damit endgültig beendet ist (Gutachten- Rechtsschutz) 7

Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Arbeitsgerichten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbahnung Für Beamte in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verfahren Außergerichtlich: bis zu 1% der Versicherungssumme 8

Sozialversicherungs - Rechtsschutz Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in gerichtlichen Verfahren wegen Streitigkeiten mit den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern wegen Streitigkeiten über Pflegegeld in Verwaltungsverfahren beim Sozialversicherungsträger wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungs- berechtigung des Beginns oder Endes der Sozialversicherung wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge 9

Liegenschafts-Rechtsschutz Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen aus Verwaltungsverträgen aus dinglichen Rechten Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Dem Kauf oder Verkauf eines Hauses / Wohnung Streitigkeiten unter Miteigentümern Enteignung von Grundstücken / Häusern Grundbuchsangelegenheiten Außergerichtlich: bis zu 1% der Versicherungssumme 10

Rechtsschutz in Erbrechtssachen Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Erbrecht aus Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen aus Verträgen auf den Todesfall Kein Versicherungsschutz wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist im Verlassenschaftsverfahren im Zusammenhang mit Erbteilungsklagen Außergerichtlich: bis zu 1% der Versicherungssumme 11

Rechtsschutz in Familienrechtssachen Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Eherecht den Rechten zwischen Eltern und Kindern dem Obsorgerecht eines anderen dem Sachwalterrecht für behinderte Personen In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen Für Unterhaltsansprüche besteht im Außerstreitverfahren I. Instanz Versicherungsschutz bis max. 1 % der Versicherungssumme, wenn dadurch die Angelegenheit beendet ist 12

Rechtsschutz in Familienrechtssachen Kein Versicherungsschutz bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe für die Geltendmachung von Entgeltansprüchen aus dem Sachwalterrecht zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft, wenn der Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt Außergerichtlich: bis zu 1% der Versicherungssumme 13