Fachanwalt für Medizinrecht

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 Präsentation transkript:

Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht Brahmsallee 9, 20144 Hamburg Tel. (+49) 040/414 614-0 Fax: (+49) 040/44 30 72 plantholz@dornheim-partner.de

Verschärfung des Nachbesetzungsverfahrens Gliederung Verschärfung des Nachbesetzungsverfahrens Nachbesetzungsverfahren in Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ Job-Sharing-BAGen und Job-Sharing-Anstellung Verlegung

I. Verschärfung des Nachbesetzungsverfahrens

Verfahren: etwa 9 Monate kalkulieren Step 1 Beantragung Ausschreibung, 1. Sitzung ZA: Zulassung versorgungsnotwendig? Step 2 Ausschreibung, Bewerbungsfrist Abgabe Akte KV an ZA Step 3 2. Sitzung ZA Ausübung Auswahlermessen und Zulassungsentscheidung

Versorgungsgrad für PP/KJP liegt formal weit über 140 %. Versorgungsbedarfsprüfung der Zulassungsausschuss „soll“ den Antrag ablehnen, „wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist“ und der Versorgungsgrad ≥ 140 % liegt (§ 103 Abs. 3a Satz 7 SGB V). Bisher und in Zukunft nur noch bei Versorgungsgrad unter 140 %: der Zulassungsausschuss „kann“ den Antrag ablehnen, „wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist“ (§ 103 Abs.3a Satz 3 SGB V) Versorgungsgrad für PP/KJP liegt formal weit über 140 %.

Prüfungsmaßstab ZA HH – Psychotherapie neuerdings bei Abgabe eines halben Versorgungsauftrages aus ganzer Zulassung: Werden 55 % der fachgruppen-durchschnittlichen Zahl der Behandlungsfälle erreicht? Wird Sprechstundenverpflichtung nach § 17 BMV-Ä erfüllt? Festzuhalten bleibt: bislang gab es in der hausärztlichen Versorgung nur zwei problematische Fälle, in denen die Versorgungsnotwendigkeit nicht gegeben war.

Neue Auswahlkriterien Kriterien für den ZA neu Approbationsalter Dauer der beruflichen Tätigkeit ab Abschluss Wb Berufliche Eignung zur Fortsetzung? (Identität der Zusatz-bezeichnungen?) Warteliste Versorgungszugang von Behinderten Erweiterung Leistungsspektrum MVZ Familienprivileg Besondere Versorgungsbedarfe Vorangegangene Tätigkeit im unversorgten Gebiet (mehr als 5 Jahre)

II. Nachbesetzungsverfahren in BAGen/in MVZ

- Zulassungsausschuss musste früher zunächst Nachbesetzung Nachbesetzung BAG Sitzbindung bei (ü)BAG? - Zulassungsausschuss musste früher zunächst Nachbesetzung einleiten. Jetzt: nur noch nach 3 Jahren bestehender BAG entfällt auf dieser Stufe die Prüfung der Versorgungsnotwendigkeit, wenn sich Partner der BAG bewirbt. - Interesse von Partner 2 an der Fortsetzung der BAG mit Wunschnachfolger ist bei der Auswahl durch ZA zu berücksichtigen (§ 103 Abs. 6). Mittelbare Folge: Keine Kaufpreiskontrolle durch ZA bei Einigkeit PARTNER 1 zugelassen PARTNER 2 zugelassen (ü)BAG Ausschreibung Nachbesetzung durch Wunschbewerber von Partner 2

- Zulassungsausschuss muss zunächst Nachbesetzung Nachbesetzung BAG Übernahme auch durch BAG-Partner! - Zulassungsausschuss muss zunächst Nachbesetzung einleiten (jetzt: nur nach 3 Jahren bestehender BAG bei Möglichkeit der Bewerbung des Partners) - Partner 2 kann sich mit Angestelltem auf ausgeschriebene Zulassung bewerben (§ 103 Abs. 4b) - Spätere Umwandlung der so entstandenen „Arztstelle“ nach § 95 Abs. 9b möglich PARTNER 1 zugelassen PARTNER 2 zugelassen (ü)BAG Angestellter von PARTNER 2 Ggf. später Umwandlung der „Arztstelle“ in Zulassung

Begründung Job-Sharing-BAG als Alternative? Nachbesetzung BAG Begründung Job-Sharing-BAG als Alternative? Nachbesetzung - Zulassungsausschuss musste Nachbesetzung einleiten (§ 103 Abs. 3a S. 3 iVm Abs. 4 S. 5 Nr. 6) - Änderung durch GKV-VersG: nach 3 Jahren BAG - Bei mehreren Bewerbern nach 5 Jahren Privilegierung. - Mehrere ZAe: Bislang schon nach kurzer Zeit Privilegierung des Job-Sharers PARTNER 1 zugelassen PARTNER 2 Ohne Zulassung BAG PARTNER 2

Zurück zu § 103 Abs. 3a SGB V: Nachbesetzung BAG Bisherige Regelung: Bei Ausschreibung der Zulassung eines Partners einer BAG oder eines Vertragsarztes mit einem angestellten Arzt entfällt Vorab-Prüfung der Versorgungsnotwendigkeit. Sie ist aber nachzuholen, wenn sich ein Dritter bewirbt, der Vorrang vor dem Partner oder Angestellten hat. Heutige Regelung: Vorabprüfung der Versorgungsnotwendigkeit entfällt erst nach drei Jahren (durchgehend) bestehender BAG bzw. Anstellungsverhältnis.

Verzicht zum Zweck der Anstellung Nachbesetzung einer „Arztstelle“ Verzicht zum Zweck der Anstellung Verzicht zur Anstellung Übergang der Zulassung auf MVZ Nachbesetzung der Stelle von A durch N als neuem Angestellten kein Ermessen des ZA! Keine Ausschreibung notwendig. Keine Versorgungsbedarfsprüfung. ABGEBER A MVZ/Vertragsarzt/BAG NEUER ANGESTELLTER N

Verzicht zum Zweck der Anstellung Nachbesetzung einer „Arztstelle“ Verzicht zum Zweck der Anstellung Zulassung kann aus Anstellungsverhältnis herausgelöst werden – Umwandlung (§ 95 Abs. 9b) Verzicht zur Anstellung Umwandlung der Anstellungsge- nehmigung in Zulassung Abgeber A MVZ Nachfolger N wird anstelle von A angestellt MVZ

Dauerhaft = 3 Jahre, Reduktion um 0,25 Stellenanteile p.a. möglich Nachbesetzung eine „Arztstelle“ BSG v. 4.5.2016 (B 6 KA 21/15 R): Verzicht „zum Zwecke der Anstellung“ muss in der dauerhaften Absicht der Anstellung erfolgen. Dauerhaft = 3 Jahre, Reduktion um 0,25 Stellenanteile p.a. möglich Keine Aussage bei Verzicht auf hälftigen Versorgungsauftrag Hohe Darlegungslast des Arbeitgebers bei vorzeitiger Nachbesetzung für Ausnahmegründe Übertragung auf Anstellung bei jedem Vertragsarzt

III. Job-Sharing

Leistungsmengengrenzen Bei Job-Sharing-Gemeinschaft und „Job-Sharing-Anstellung“: Auflagenbeschluss des Zulassungsausschusses Leistungsmengenbegrenzung (auch extrabudgetäre Leistungen, nicht: HzV) Grundlage: Letzte vier Honorarbescheide Bisher: Einmalige Wachstumsbegrenzung auf 3 % des FGD, danach Anpassungsfaktor im Verhältnis zur Entwicklung des FGD Bei Änderungen des EBM oder des Mindestpunktwertes: Anpassung möglich Folge: Bisherige KV-Zahlungen werden weitgehend eingefroren Wichtig: Leistungsmengengrenze erfasst alle fachgleichen Zulassungen einer BAG oder eines MVZ oder einer Einzelpraxis mit Angestellten.

Leistungsmengengrenzen - alt Quelle: KV Bremen

Leistungsmengengrenzen – 2. Jahr Quelle: KV Bremen

Leistungsmengengrenzen – 2. Jahr Quelle: KV Bremen

- Zulassungsausschuss musste früher zunächst Nachbesetzung Nachbesetzung Job-Sharing-BAG Sitzbindung durch BAG? - Zulassungsausschuss musste früher zunächst Nachbesetzung einleiten. Jetzt: nur noch nach 3 Jahren bestehender BAG entfällt auf dieser Stufe die Prüfung der Versorgungsnotwendigkeit, wenn sich Partner der BAG bewerben kann. - Zwischen mehreren Bewerbern wird Partner 2 nach 5 Jahren zwingend privilegiert. Tätigkeit in der Praxis ist aber schon vor Ablauf von 5 Jahren ein Auswahlkriterium. PARTNER 1 zugelassen PARTNER 2 Vinkulierte Zulassung BAG Ausschreibung halber Sitz Nachbesetzung durch Partner 2

IV. Verlegung

Verlegung Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen: In der hausärztlichen Versorgung wird um den bisherigen Sitz und den Sitz der Verlegung ein Radius von je 2 km gebildet und der Versorgungsgrad abgeglichen. Keine Verlegung in einen Radius mit höherem Versorgungsgrad. Problem: Vorabprüfung aus eigenen Mitteln nicht möglich.

MVZ/Vertragsarzt/BAG Nachbesetzung durch „Arztstelle“ an einem anderen Standort Grundsatz: Fortführung am bisherigen Standort, sonst keine Nachbesetzung. Ausnahme: § 103 Abs. 4 b SGB V. Übergang der Zulassung nach Ausschreibung erteilt Anstellungsgenehmigung nach Prüfung der Verlegung ABGEBER A MVZ/Vertragsarzt/BAG NEUER ANGESTELLTER N ZA

V. Aspekte des Übertragungsvertrages

Verlegung Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen: In der hausärztlichen Versorgung wird um den bisherigen Sitz und den Sitz der Verlegung ein Radius von je 2 km gebildet und der Versorgungsgrad abgeglichen. Keine Verlegung in einen Radius mit höherem Versorgungsgrad. Problem: Vorabprüfung aus eigenen Mitteln nicht möglich.

Vertrag Übertragung nur einer Zulassung: zweifelhaft, ob rechtlich überhaupt zulässig. Jedenfalls: keine steuerliche Abschreibung des Kaufpreises bei (verstecktem) Zulassungskauf Was wird übertragen? Inventar, goodwill, Belastung mit Rechten Dritter? Abgrenzung von Forderungen und Verbindlichkeiten (z.B. Gratifikationen von Personal, Honorarnachzahlungen, Honorarregresse, Jahresprämien für betriebsbezogene Versicherungen etc.) Gewährleistung für Sachmängel? Zusicherungen? Nachvertragliches Konkurrenzverbot? Abwerbeverbot?

Vertrag Eintritt in den Mietvertrag? Restlaufzeit? Rückbauverpflichtungen bei Beendigung? Mietsicherheit? Betriebsübergang gem. § 613a BGB. Entsprechen Arbeitsverträge der letzten betrieblichen Übung? Sonstige Dauerverträge? Leasingverträge? Betriebsbezogene Versicherungen?

Danke für‘s Zuhören!