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Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

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Präsentation zum Thema: "Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)"—  Präsentation transkript:

1 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
- KABINETTSVORLAGE -

2 …reguliert jetzt komplett durch!
Der Gesetzgeber… GSG 1993 GMG 2004 GKV-NOG 1997 GKV-FinG 2010 GKV-VSG 2015 HHVG GKV-WSG 2007 GKV-SVSG 2017 AMVSG TSVG GKV-SolG 1999 GKV-VStG 2012 KHSG 2016 GKV-OrgWG 2009 GKV-GRG 2000 …reguliert jetzt komplett durch! TSVG

3 Reaktion des BMG auf die Einladung von Herrn Spahn durch die VV…
…„ dass es Herrn Spahn jedoch aufgrund der massiven Termindichte in den kommenden Monaten nicht möglich sein wird, die Versammlung zu begleiten.“ TSVG

4 Terminservicestellen (1)
Erreichbarkeit Zusammenlegung mit der bundesweit einheitlichen Notdienstnummer Online-Angebot zur Vereinbarung von Terminen Voraussetzungen schaffen zur Zusammenlegung mit der Rufnummer 112 in einer gemeinsamen Notfallleitstelle Inhaltliche Ausweitung der Aufgaben Terminvermittlung auch zu Haus- und Kinderärzten Unterstützung bei der Suche nach einem dauerhaft behandelnden Haus-, Kinder- und Jugendarzt In Akutfällen unmittelbare Vermittlung in Arztpraxen bzw. im Bedarfsfall an Notfallambulanz / bei lebensbedrohlichem Notfall an Notrufzentrale TSVG

5 Terminservicestellen (2)
Zeitliche Ausweitung der Aufgaben Erreichbarkeit der bundesweit einheitlichen Rufnummer an 24 Stunden an sieben Tagen die Woche (24/7) Verkürzte Wartezeiten Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten neu neu Ersteinschätzungsverfahren KBV wird beauftragt, auch Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren durch die TSS zu schaffen TSVG

6 Die (neuen) Möglichkeiten des Patienten…
Grundsätzlich Überweisung erforderlich Innerhalb einer Woche in max. vier Wochen / zwei Wochen bei psychotherapeutischer Aktubehandlung Ausweitung auf alle Arztgruppen Praxistermin 24/7 Unterstützung bei der Suche nach einem Hausarzt Terminservicestellen (TSS) Bereitschaftsdienst Suche Hausarzt online Unmittelbarer Termin in einer Praxis BD-Praxis / Notfallambulanz Fahrdienst / Holdienst Video-/Telefontermin Rettungsdienst Akutfälle TSVG

7 Sprechstunden Erhöhung der Mindestsprechstunden
Mindestens 25 Sprechstunden die Woche (Hausbesuche werden angerechnet) Offene Sprechstunden Arztgruppen der fachärztlichen Grundversorgung müssen mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten Verpflichtung der KVen KVen veröffentlichen die Sprechzeiten der Vertragsärzte und deren Praxisdaten im Internet KVen überwachen die Einhaltung der Mindestsprechstunden und droht Sanktionen an TSVG

8 Das BMG hat eine eigentümliche Sichtweise…
Herrn Spahn ist bewusst, dass viele Ärzte, zu denen Sie ebenfalls gehören, die Mindestsprechstundenzeiten von 25 Stunden in der Woche bereits übererfüllen. Durch Klarere Vorgaben soll gerade die große Mehrheit der Ärzte, die teilweise bis an die Grenzen ihrer Leistungs- Fähigkeit arbeiten, vor einer Minderheit, die ihren Versorgungsauftrag nicht voll ausfüllt, geschützt werden. TSVG

9 Sprechstunden Erhöhung der Mindestsprechstunden
Mindestens 25 Sprechstunden die Woche (Hausbesuche werden angerechnet) Offene Sprechstunden Arztgruppen der fachärztlichen Grundversorgung müssen mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten Verpflichtung der KVen KVen veröffentlichen die Sprechzeiten der Vertragsärzte und deren Praxisdaten im Internet KVen überwachen die Einhaltung der Mindestsprechstunden und droht Sanktionen an TSVG

10 Selbstbestimmte Praxisführung?
TSVG

11 Sprechstunden Erhöhung der Mindestsprechstunden
Mindestens 25 Sprechstunden die Woche (Hausbesuche werden angerechnet) Offene Sprechstunden Arztgruppen der fachärztlichen Grundversorgung müssen mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten Verpflichtung der KVen KVen veröffentlichen die Sprechzeiten der Vertragsärzte und deren Praxisdaten im Internet KVen überwachen die Einhaltung der Mindestsprechstunden und droht Sanktionen an TSVG

12 Sprechstundenvergütung
Extrabudgetäre Vergütung Für die erfolgreiche Vermittlung eines dringlich notwendigen Behandlungstermins durch den Haus- zum Facharzt (mindestens 5 Euro) Fachärztliche Leistungen im Behandlungsfall bei Weiterbehandlung nach Vermittlung durch den Hausarzt Leistungen im Behandlungsfall nach Vermittlung durch die TerminServiceStelle Leistungen im Behandlungsfall, die von der Terminservicestelle zur unmittelbaren Behandlung vermittelt werden Einmaliger Zuschlag von mindestens 25 % auf die Grund- und Versichertenpauschale bei „neuen“ Patienten (= erstmals in der Praxis bzw. erstmals nach vier Jahren) Zuschlag von mindestens 15 % auf die Grundpauschale in der offenen Sprechstunde; auf Überweisung und begrenzt auf wöchentlich höchstens fünf Sprechstunden bei vollem Versorgungsauftrag Refinanzierung Überprüfung und Aktualisierung des EBM hinsichtlich der Bewertung technischer Leistungen zur Nutzung von Rationalisierungsreserven zur Förderung der „sprechenden Medizin“ Bereinigungsbeschluss des Bewertungsausschusses TSVG

13 Versorgungsauftrag Vergütungskürzung neu
Kürzung der Vergütung bei Nichteinhaltung des Versorgungsauftrages Bei wiederholtem oder fortgesetzten Verstoß ist die Zulassung seitens des ZA von Amts wegen zu entziehen neu Darlegungspflicht der KVen KVen müssten gegenüber Zulassungsausschuss, Landesausschuss und Aufsichtsbehörde mitteilen, welche Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung des Versorgungsauftrages ergriffen wurden neu Hausärztliche Versorgung Bestandteil der hausärztlichen Versorgung ist auch die Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei Fachärzten TSVG

14 Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung (1)
Regionale Zuschläge Obligatorisch bei (drohender) Unterversorgung Festsetzung durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Strukturfonds der KVen Strukturfonds werden verbindlicher, größer und im Verwendungszweck flexibilisiert Künftig für alle KVen verpflichtend Mittel werden auf bis zu 0,2 % der vereinbarten Gesamtvergütung verdoppelt (Krankenkassen zahlen wie bisher die Hälfte) Ausschöpfung der bereitgestellten Mittel ist sicherzustellen Die (nicht abschließende) Aufzählung der gesetzlichen Verwendungszwecke werden ergänzt (z. B. Entschädigungszahlungen bei Aufkauf von Arztsitzen, Investitionskosten bei Praxisübernahme, Förderung von Eigeneinrichtungen) KVen müssen jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel im Internet veröffentlichen TSVG

15 Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung (2)
Eigeneinrichtungen der KVen KVen bedürfen zukünftig nicht mehr des Benehmens mit der Kassenseite Verpflichtung zu Eigeneinrichtungen in Gebieten, in denen (drohende) Unterversorgung festgestellt wird Eigeneinrichtungen nehmen an der Honorarverteilung teil und sind den übrigen Leistungserbringern gleichgestellt Vergabe von Studienplätzen KVen sollen – sofern Landesrecht nicht entgegensteht – bei der Vergabe von Studienplätzen mitwirken neu Psychotherapeutische Versorgung GB-A soll einen Regelungsauftrag zur gestuften und gesteuerten Versorgung mit Psychotherapie erhalten neu TSVG

16 Bedarfsplanung (1) Befristete Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen bei bestimmten Fachgruppen Befristete Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen für die Neuniederlassungen von Rheumatologen, Psychiater und Pädiater bis der gesetzliche Auftrag an den G-BA zur Überprüfung der Bedarfsplanungs-Richtlinie umgesetzt ist ABER: für Psychiater wird festgelegt, dass diese sich verpflichten müssen, mindestens 80 % der Leistungen aus dem Bereich der Psychiatrie zu erbringen neu Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen auf Antrag des Landes Auf Antrag des Landes muss der Zulassungsausschuss in ländlichen und strukturschwachen Gebieten eines gesperrten Planungsbereiches zusätzliche Zulassungen erteilen. In das Verfahren ist der Landesauschuss einzubeziehen TSVG

17 Bedarfsplanung (2) neu Zulassungsumfang
Einführung eines Dreiviertel-Versorgungauftrag mit der damit verbundenen Möglichkeit die Zulassung zu einem Viertel ruhen zu lassen oder zu entziehen neu Feinsteuerung der Bedarfsplanung Differenzierung nach Fachrichtung und Fachgebieten innerhalb der einzelnen Arztgruppen TSVG

18 Bedarfsplanung (3) Mitberatungsrechte der Aufsichtsbehörde im Zulassungsausschuss Sonderbedarfszulassungen Entscheidung über Durchführung Nachbesetzungsverfahren Besetzung zusätzlicher Sitze in gesperrten Gebieten aufgrund der Entscheidung des Landes (bzw. des Landesausschusses), dass es diese in ländlichen und strukturschwachen Gebieten geben soll Ermächtigungen Befristung von Zulassungen Verlegung von Vertragsarztsitzen ABER: nicht mehr bei jeder Zulassungs- und Anstellungsgenehmigung wie im Referentenentwurf vorgesehen neu TSVG

19 Anstellungen Nachbesetzung Befristete Entscheidungsmöglichkeit
Generelle Möglichkeit der Nachbesetzung einer Angestellten-Arztstelle wird beschränkt, Zulassungsausschuss prüft künftig Bedarf für die Nachbesetzung („ob“) Zulassungsausschuss hat im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens das besondere Versorgungsangebot eines MVZ zu berücksichtigen Befristete Entscheidungsmöglichkeit Der Zulassungsausschuss hat drei Monate ab dem Antrag auf Nachbesetzung einer Angestelltenstelle Zeit, die Nachbesetzung abzulehnen, weil sie aus Gründen der Versorgung nicht erforderlich ist. Für die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte gelten die gleichen Regelungen. neu TSVG

20 Medizinisches Versorgungszentren (MVZ)
Träger Möglichkeit von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen, ein MVZ zu gründen, wird auf fachbezogenen MVZ beschränkt, aber Bestandsschutz Die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Gründereigenschaft Kein Zulassungsentzug nach Ausscheiden aller Gründer einen MVZ, wenn angestellte Ärzte Gesellschafteranteile übernehmen und weiterhin im MVZ tätig sind Praxisnetze Anerkannte Praxisnetze können in unterversorgten Regionen MVZ gründen Die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. TSVG

21 Digitalisierung Elektronische Patientenakte HZV
Vereinfachung der Einwilligung der Versicherten in die Nutzung der medizinischen Anwendung (unter Beachtung der DSGVO) Mobiler Zugriff auf medizinische Daten der ePA auch ohne Einsatz der eGK mittels Smartphone oder Tablet Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten spätestens ab 2021 eine ePA zur Verfügung zu stellen und entsprechend zu informiere ABER: Die erforderlichen Datenstandards und die entsprechenden Schnittstellen der PVS müssen für Ärzte und Psychotherapeuten von der KBV definiert werden! HZV Patienteneinwilligungen und -verpflichtungen können auch elektronisch erfolgen neu TSVG

22 Staatliches Gesundheitswesen…
… Wir sind auf dem besten Wege TSVG

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