Herbstdienstbesprechung 2018

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Herbstdienstbesprechung 2018 Namensrechtliche Fragen bei Heirat und Geburt von Deutschen im Ausland 1 1

Allgemein Kein einheitliches internationales Namensrecht Keine Regelungen der EU Keine unmittelbar anwendbaren völkerrechtliche Vereinbarungen

Regelmäßig „zwei Wirklichkeiten“ Namenserwerb im Ausland unter Zugrundelegung des jeweiligen Kollisionsrechts und der anwendbaren Rechtsordnungen Anerkennung des Namenserwerbes aus deutscher Sicht? Bewertung nach Maßgabe des Rechts, welches nach unserem IPR anwendbar ist Rückwirkend zu Zeitpunkt des personenstandsrechtlichen Ereignisses

Nr. 34.5 PStG-VwV (Namensführung der Ehegatten): „Hinsichtlich der Namensführung der Ehegatten ist vom Standesamt festzustellen, ob wirksame Erklärungen zur Namensführung vorliegen oder nach den in Frage kommenden Heimatrechten kraft Gesetzes eine bestimmte Namensführung eingetreten ist. Dafür genügt in der Regel, dass eine bestimmte Namensführung in der ausländischen Urkunde über die Eheschließung vermerkt ist, wenn diese Namensführung nach den in Betracht kommenden Rechten zulässig war und die Ehegatten erklären, dass sie ihrem Willen entsprach. Haben die Ehegatten bei der Eheschließung den Namen in einer Weise gewählt, die sinngemäß der Rechtswahl nach Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entspricht, so ist auch diese Wahl anzuerkennen."

Eheschließung von Deutschen im Ausland Notwendige Prüfschritte vor Beurteilung der Namensführung: 1. Wurde die Ehe formell gültig geschlossen (Art. 11 Abs. 1 EGBGB)? 2. Wurde die Ehe materiellrechtlich gültig geschlossen (Art. 13 Abs. 1 EGBGB)?

In den nachfolgenden Sachverhalten wird davon ausgegangen, dass die Ehen sowohl formell, als auch materiellrechtlich gültig geschlossen wurden. die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Nachbeurkundung gegeben sind. Ein entsprechender Antrag durch eine berechtigte Person wird unterstellt.

Fall 1 Fall 1 Emre Celik, türkischer Staatsangehöriger, und Anneliese Braun, deutsch, haben am 24.06.2018 in Istanbul/Türkei die Ehe geschlossen. Herr Celik lebt bisher noch in Istanbul. Er möchte in Kürze zu seiner Frau nach Deutschland einreisen. Laut Heiratsurkunde führt die Frau in der Ehe den Familiennamen des Mannes. Das Paar möchte auch in Deutschland den Ehenamen Celik führen.

Fall 1 Name der Frau nach Eheschließung lt. Heiratsurkunde: „Celik“ Eintragung kein Nachweis über den tatsächlichen Erwerb des Namens Vorprüfung erforderlich, wie sich der Fall für das ausländische Standesamt darstellte

Gesamtverweisung Fall 1 Ausgangspunkt Art. 10 Abs. 1 EGBGB: Name (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Gesamtverweisung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB

Fall 1 Frau = deutsche Staatsangehörige → § 1355 Abs. 1 und 2 BGB Gemeinsame Erklärung der Ehegatten zum Erwerb eines Ehenamens erforderlich

Fall 1 Mann = türkischer Staatsangehöriger Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB → türkisches IPR Keine Kollisionsnorm zum Namensrecht Herrschende Meinung: Ehewirkungsstatut

Fall 1 Standesamt und Ausländer: Türkei III 6 Allgemeine Ehewirkungen (Art. 13 IPRG) Maßgebend ist das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten. Bei verschiedener Staatsangehörigkeit ist das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, mangels eines solchen das türkische Recht zu beachten

Fall 1 1. keine gemeinsame Staatsangehörigkeit 2. kein gemeinsamer Aufenthalt Annahme der Verweisung → Türkisches Sachrecht (Art. 13 türk. IPR-Gesetz) Frau erwirbt kraft türkischen Gesetzes den Namen des Mannes (Art. 187 türk. ZGB)

Fall 1 Frau unterliegt aber nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB weiterhin dem deutschen Recht Mangels gemeinsamer Erklärung: Kein Namenswechsel für die Frau Die Frau führt weiterhin den Familiennamen „Braun“

Fall 1 Darstellung im Eheregister Urkundlicher Teil

Fall 1 Darstellung im Eheregister Hinweisteil

Der Mann unterliegt ebenfalls deutschem Recht → § 1355 BGB Wunsch: Ehename „Celik“ Keine gemeinsame Erklärung möglich, solange der Mann dem türkischen Sachrecht unterliegt Falls Umzug des Mannes nach Deutschland → gemeinsamer Aufenthalt vorhanden Türkisches Ehewirkungsstatut → Rückverweisung auf deutsches Recht Statutenwechsel Der Mann unterliegt ebenfalls deutschem Recht → § 1355 BGB

Fall 1 Gemeinsame Rechtswahl Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB Kein Umzug des Mannes nach Deutschland: Gemeinsame Rechtswahl Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB Nr. 1 türkisches Heimatrecht des Mannes deutsches Heimatrecht der Frau Nr. 2 deutsches Aufenthaltsrecht

Fall 1 Deutsches Recht - § 1355 BGB Türkisches Recht - Art. 187 türk. ZGB Frau erwirbt kraft Gesetzes den Namen des Mannes – keine zusätzliche Erklärung zum Ehenamen erforderlich Deutsches Recht - § 1355 BGB Erklärung zum Erwerb eines Ehenamens erforderlich

Fall 1 Rechtswahl und Ehenamensbestimmung Öffentliche Beglaubigung (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB) Amtsempfangsbedürftig (§ 41 Abs. 2 PStG) Beglaubigung oder Beurkundung durch Standesbeamte (§ 41 Abs. 1 Satz 1 PstG) Konsularbeamte (§ 10 KonsularG)

Fall 1 „Kaskadenzuständigkeit“ für Entgegenahme § 41 Abs. 2 PStG Eheregisterführer falls deutsches Eheregister vorhanden Standesamt am Wohnsitz bzw. letzten Wohnsitz eines Erklärenden (falls vorhanden) St.Amt Berlin I

Fall 1 „Kaskadenzuständigkeit“ für Nachbeurkundung § 34 Abs. 4 PStG Standesamt am Wohnsitz bzw. letzten Wohnsitz oder gA der antragsberechtigten Person (falls vorhanden) St.Amt Berlin I

Fall 1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Eintragungen im Eheregister: Zeitpunkt der Eheschließung (Nr. 34.4 PStG-VwV) Nachträgliche Ehenamensbestimmung ist als Folgebeurkundung aufzunehmen.

Fall 1 Anlass der Beurkundungen (Anlage 1 zur PStG-VwV) Rechtswahl zum deutschen Recht: „Nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Ehe“ („Standardanlass“) Rechtswahl zum türkischen Recht: kein „Standardanlass“ vorhanden freie Formulierung erforderlich Nr. 16.1.1 PStG-VwV z.B. „Nachträgliche Rechtswahl und Erwerb des Namens des Mannes kraft Gesetzes“

Fall 1 Darstellung im Eheregister Wahl zum türkischen Recht Urkundlicher Teil

Fall 1 Darstellung im Eheregister Wahl zum türkischen Recht Hinweis

Fall 1 Darstellung im Eheregister Wahl zum deutschen Recht Urkundlicher Teil

Fall 1 Darstellung im Eheregister Wahl zum deutschen Recht Hinweis

Fall 2 Fall 2 Roger Kaller und Gabriele Horn, beide Deutsche, haben am 12.07.2018 während eines Urlaubs in Budapest/Ungarn die Ehe geschlossen. Sie haben bei der Eheschließung den Namen des Mannes zum Ehenamen bestimmt. Frau Horn hat bei der Eheschließung ferner erklärt, dass sie in der Ehe den Familiennamen Horn- Kaller führen will. Das Paar möchte die in der Heiratsurkunde ausgewiesenen Namen auch in Deutschland so führen.

Beginn der Prüfung Art. 10 Abs. 1 EGBGB Fall 2 Beginn der Prüfung Art. 10 Abs. 1 EGBGB § 1355 BGB Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Bestimmung eines Ehenamens Abs. 4 Satz 1 Hinzufügung eines Namens

Fall 2 Ungarisches IPR Allgemeine Regeln (§§ 2–5, 7 IPRG) Verweisungen des ungarischen IPRG sind grundsätzlich Verweisungen auf das materielle Recht des betreffenden Staates. Allerdings wird eine Rückverweisung auf das ungarische Recht beachtet. Namensrecht (§§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 IPRG) Die Namensführung richtet sich grundsätzlich nach dem Personalstatut. Personalstatut (§ 11 Abs. 1 IPRG) Das Personalstatut einer Person ist das Recht des Staates, dem sie angehört.

Fall 2 Aus ungarischer Sicht ebenfalls § 1355 BGB anwendbar, da beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind. Namensführung in der Heiratsurkunde ist nachvollziehbar

Fall 2 Gelten die in Ungarn abgegebenen Erklärungen als im Sinne von § 1355 Abs. 2 und 4 als „gegenüber dem Standesamt“ abgegeben?

Fall 2 Ehenamensbestimmung bei Eheschließung: Herrschende Meinung: Wird von der Eheschließungsform erfasst Funktionsgleicher Vorgang (Substitution) Ehenamensbestimmung wirksam erfolgt

Fall 2 Hinzufügung eines Begleitnamens: Herrschende Meinung: Wird von der Eheschließungsform nicht erfasst Bedarf im Inland der formgerechten Wiederholung und Entgegennahme durch zust. Standesamt Hinzufügung nicht wirksam erfolgt Vgl. zu dieser Problematik Krömer, StAZ 2017, 129 ff.

Fall 2 Darstellung im Register Grundeintrag

Fall 2 Darstellung im Register Hinweise

Fall 2 Nach erfolgter Entgegennahme ist daher eine Folgebeurkundung aufzunehmen! Nr. 34.4 PStG-VwV

Fall 2 Darstellung im Register Folgebeurkundung

Fall 2 Darstellung im Register Hinweise nach Folgebeurkundung

Fall 3 Fall 3 Kurt Hartbichler, österreichischer Staatsangehöriger, und Beate Rauch, deutsch, haben am 24.08.2018 in Wien/Österreich die Ehe geschlossen. Im Rahmen der Eheschließung unterzeichneten beide eine Erklärung, wonach sie für die Namensführung in der Ehe österreichisches Recht wählten und danach für beide den Doppelnamen Hartbichler-Rauch bestimmten. Die Namensführung, die so in der österreichischen Heiratsurkunde enthalten ist, soll auch in Deutschland gelten.

Fall 3 Beginn der Prüfung Art. 10 Abs. 1 EGBGB Annahme der Verweisung Frau = deutsche Staatsangehörige → § 1355 Abs. 1 und 2 BGB Mann = österreichischer Staatsangehöriger → § 13 Abs. 1 österr. IPR-Gesetz Personalstatut → § 9 österr. IPR-Gesetz Staatsangehörigkeit Annahme der Verweisung Österreichisches Sachrecht § 93 Abs. 2 österr. ABGB

Fall 3 Aus beiden Familiennamen gebildeter Doppelname ist nach österreichischem Recht zulässig. Rechtswahl in Österreich: Betrachtung aus österreichischer Sicht: § 5 Abs. 1 österr. IPR-Gesetz (Gesamtverweisung) → Art. 10 EGBGB

Fall 3 Ist die Rechtswahl zum österreichischen Recht auch aus deutscher Sicht wirksam? Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB – Heimatrecht des Mannes wählbar Art. 4 Abs. 2 EGBGB → § 83 Abs. 2 ABGB (Österreich)

Fall 3 Einbindung in eine dem deutschen Recht vergleichbare Eheschließungshandlung (Substitution) erforderlich. Rechtswahl ist im Rahmen der Eheschließung in Wien erfolgt Rechtswahl auch aus deutscher Sicht wirksam Ehedoppelname wird nach österreichischem Recht seit der Eheschließung rechtmäßig geführt Nachträgliche Rechtswahl: § 41 Abs. 2 PStG →Entgegennahme durch zuständiges deutsches Standesamt erforderlich Vgl. hierzu Krömer StAZ 2017, 129 ff.

Fall 3 Darstellung im Register Urkundlicher Teil

Fall 3 Darstellung im Register Hinweise

Fall 4 Fall 4 Egon Held und Monika Reichmann, beide deutsch, leben seit einigen Jahren in Bukarest/Rumänien. Sie haben beim dortigen Standesamt am 04.09.2018 die Ehe geschlossen und dabei erklärt, dass beide in der Ehe den Doppelnamen Held Reichmann führen wollen. Die Heiratsurkunde weist die Namensführung in der Ehe so aus. Die Eheleute bitten um entsprechende Berücksichtigung der gewählten Namensführung auch in Deutschland.

Nach deutschem Recht kein gemeinsamer Ehedoppelname möglich Fall 4 Beginn der Prüfung Art. 10 Abs. 1 EGBGB § 1355 BGB Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Bestimmung eines Ehenamens Nach deutschem Recht kein gemeinsamer Ehedoppelname möglich

(„konkludente Rechtswahl“) Fall 4 Entspricht die Namenswahl sinngemäß einer Rechtswahl im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EGBGB? („konkludente Rechtswahl“) Nr. 34.5 PStG-VwV Namensführung der Ehegatten … Haben die Ehegatten bei der Eheschließung den Namen in einer Weise gewählt, die sinngemäß der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entspricht, so ist auch diese Wahl anzuerkennen.

Fall 4 Beurteilung der Namensführung aus Sicht des rumänischen Rechts: Rumänisches IPR (Art. 2.576, 2.603, 2.608, 2.589 rum. ZGB): Namensführung von Ehegatten unterliegt Ehewirkungstatut → gemeinsamer Aufenthalt der Ehegatten (lt. Sachverhalt Rumänien) → ausschließlich rumänisches Recht angewandt Bestimmung des Ehedoppelnamens nach rumänischem Recht rechtmäßig erfolgt.

Fall 4 In Deutschland anerkennungsfähig, wenn Art. 10 Abs. 2 EGBGB das rumänische Recht zur Wahl stellen würde Alternativen Art. 10 Abs. 2 EGBGB: Nr. 1 Heimatrecht eines der Ehegatten Nr. 2 deutsches Recht, wenn einer den gewöhnlichen Aufenthalt in D hat Vorschrift wird nach herrschender Meinung wörtlich ausgelegt – keine spiegelbildliche Anwendung

Fall 4 Lt. Sachverhalt beide deutsche Staatsangeh. Gewöhnlicher Aufenthalt in Rumänien Anerkennung einer konkludenten Rechtswahl für deutschen Rechtsbereich scheidet aus!

Fall 4 Alte Rechtsauffassung → nicht behebbarer Fall einer hinkenden Namensführung → im deutschen Recht getrennte Namensführung! Rechtsprechung des EuGH Hinkende Namensführung in beteiligten EU-Staaten nicht hinnehmbar Eingriff in das Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 AEUV EU-Staaten sind gehalten innerstaatliche Lösungen anzubieten Vgl. hierzu EuGH zu „Grunkin-Paul“, StAZ 2009, 9, zu „Bogendorf von Wolffersdorf“, StAZ 2016, 203, zuletzt zu „Freitag“, StAZ 2017, 338

Fall 4 Lösung über Art. 10 Abs. 2 EGBGB im vorliegenden „Cross-Border-Sachverhalt“ nicht möglich. Ultima Ratio: öffentlich-rechtliche Namensänderung, ggf. europarechtlich begründeter Anspruch Aber: Art. 48 EGBGB

    Fall 4 Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 EGBGB Name unterliegt deutschem Recht beide Ehegatten sind deutsche Staatsangh. Erwerb des Namens währen g.A. in EU-Mitgliedstaat Wohnsitz in Rumänien Rechtmäßig erworben Name im rumänischen Eheregister eingetragen, rechtmäßig erworben Kein Verstoß gg. wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts („ordre public)   

Fall 4 Gemeinsame Erklärung nach Art. 48 Satz 4 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 EGBGB möglich Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Register in Rumänien – falls kein anderer Wunsch geäußert wird. Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung Kann durch den Standesbeamte erfolgen - § 43 Abs. 1 PStG

Fall 4 „Kaskadenzuständigkeit“ § 43 Abs. 2 PStG Wirksam mit Entgegennahme durch das zuständige deutsche Standesamt „Kaskadenzuständigkeit“ § 43 Abs. 2 PStG Standesamt am Wohnsitz bzw. letzten Wohnsitz oder gA der erklärenden Person(en) (falls vorhanden) St.Amt Berlin I

Fall 4 Einschlägig § 43 Abs. 2 Satz 2 PStG Erklärung wird im Rahmen des Antrages auf Nachbeurkundung abgegeben (Zuständigkeit vgl. § 34 Abs. 4 PStG) Einschlägig § 43 Abs. 2 Satz 2 PStG „Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ...abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung .... zu beurkunden hat oder das Eheregister ... führt“

Ergebnis nach wirksamer Entgegennahme: Ehedoppelname „Held Reichmann“ Fall 4 Ergebnis nach wirksamer Entgegennahme: Ehedoppelname „Held Reichmann“ Nach deutschem Recht!

Fall 4 Darstellung im Register Urkundlicher Teil

Fall 4 Darstellung im Register Hinweise