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Schulung für Eheschließungsstandesbeamtinnen und Eheschließungsstandesbeamte Vorbemerkung: Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung.

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1 Schulung für Eheschließungsstandesbeamtinnen und Eheschließungsstandesbeamte
Vorbemerkung: Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, in Kraft getreten am 1. Oktober 2017, können nicht nur verschieden-, sondern auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen sowie gleichgeschlechtliche Paare, die bisher in bestehender Lebenspartnerschaft lebten, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Mit „der Standesbeamte“ ist stets auch „die Standesbeamtin“ gemeint. Vorstellen der Rechtsgrundlagen: Personenstandsgesetz (PStG), Personenstandsverordnung (PStV), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) Baden-Württemberg: Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG), Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) BGB, EGBGB Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (Bergmann/Ferid), Standesamt und Ausländer

2 Allgemeines zur Eheschließung
Eheschließung nach der Personenstandsrechtsreform Anmeldung der Eheschließung (§§ 11 und 12 PStG, § 28 PStV) Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 PStG) Eheschließung (§ 14 PStG, § 29 PStV) Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft in eine Ehe (§ 30 PStG) Eintragung in das Eheregister (§ 15 PStG) Mitteilungen (§ 58 PStV) 1. Eheschließung nach der Personenstandsrechtsreform:  Am trat das neue Personenstandsgesetz (PStG) als Art. 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes (PStRG) sowie die Personenstandsverordnung (PStV) in Kraft. Spätere Änderungen sind im Folgenden berücksichtigt. Danach unterteilt sich die Eheschließung im Wesentlichen in folgende Aufgabenbereiche: a) Anmeldung der Eheschließung (§§ 11 und 12 PStG, § 28 PStV): Standesamt des Wohnsitzes eines der Eheschließenden b) Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 PStG): Ehevoraussetzungen und Ehehindernisse (Eheverbote) c) Eheschließung (§ 14 PStG, § 29 PStV): - Mitwirkung bei der Eheschließung - Niederschrift über die Erklärungen zur Eheschließung - Ausstellung einer deutschen Eheurkunde aus der Niederschrift Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft in eine Ehe (§ 30 PStG) e) Eintragung in das Eheregister (§ 15 PStG): - Beurkundung der Eheschließung im Eheregister - Ausstellung von Personenstandsurkunden (auch international) f) Mitteilungen (§ 58 PStV): Mitteilung über die Eheschließung an andere Stellen

3 Bestellung der Eheschließungsstandesbeamten
Rechtsgrundlage für die Bestellung von Eheschließungs-standesbeamten, § 2 Abs. 3 PStG i.V.m. § 1 Abs. 4 PStG-DVO Personenkreis Zuständigkeit für die Bestellung zum Standesbeamten Ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters als Eheschließungsstandesbeamter? a) Personenkreis Nach § 2 Abs. 3 PStG dürfen zu Standesbeamten nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden. Seit sind für die weiteren Voraussetzungen die Bundesländer zuständig. Nach § 1 Abs. 4 PStG-DVO (vom , zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2013, GBl S. 209 ff.), können - Gemeinden ihre Oberbürgermeister, Bürgermeister, Beigeordneten sowie Bezirks- und Ortsvorsteher, - Verwaltungsgemeinschaften die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden und Ortsvorsteher, - Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften andere geeignete Bedienstete der Gemeinde (ohne Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen zur Bestellung von Standesbeamten und ihrer Stellvertreter) zu Eheschließungsstandesbeamten für ihren Zuständigkeitsbereich bestellen. Vgl. Schreiben des IM vom b) Zuständigkeit für die Bestellung zum Standesbeamten Ausschließlich Zuständigkeit des Bürgermeisters als Weisungsaufgabe nach § 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung. Die Verwaltung entscheidet demnach in eigener Zuständigkeit; ein Beschluss des Gemeinderats ist nicht zulässig (siehe Fragen aus der Praxis, Frühjahrsschulung 2010). Bei Bestellung des Bürgermeisters als (Eheschließungs-) Standesbeamter: Nach § 53 GemO kann der Bürgermeister Gemeindebedienstete mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragen. Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen. Macht der Bürgermeister von der Ermächtigung des § 53 GemO keinen Gebrauch, gilt: Stellvertreter des Bürgermeister ist ein (ehrenamtlicher) Gemeinderat; in Gemeinden mit einem Beigeordneten ist dieser Stellvertreter des Bürgermeisters. Diese Personen sind dann als Stellvertreter des Bürgermeisters für eine Bestellung des Bürgermeisters zum Eheschließungsstandesbeamten zuständig. c) Ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters als Eheschließungsstandesbeamter? Laut Informationen des IM, Frühjahrs- und Herbstschulungen 2010: ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters (§ 48 Abs. 1 GemO) sind keine „anderen geeigneten Bediensteten der Gemeinde“ und können deshalb nicht zu Eheschließungsstandesbeamten bestellt werden. Sie stehen zur Gemeinde nicht in einem beamten- oder privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, das Voraussetzung für eine Bestellung zum Standesbeamten wäre. Dagegen können Bürgermeister nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GemO zu Eheschließungsstandesbeamten ernannt werden, da sie in einem (Ehren-) Beamtenverhältnis auf Zeit sind. Fortsetzung nächste Folie

4 Bestellung der Eheschließungsstandesbeamten
Rechtsgrundlage für die Bestellung von Eheschließungs-standesbeamten, § 2 Abs. 3 PStG i.V.m. § 1 Abs. 4 PStG-DVO „Umwidmen“ der Bestellung Erlöschen der Bestellung Weisungsbefugnis Funktionsbezeichnung Ergänzung durch Mail des IM vom : Ehrenamtlich tätige Ortsvorsteher werden zu Ehrenbeamten auf Zeit ernannt (§ 71 GemO), können deshalb zu Eheschließungsbeamten für ihren Zuständigkeitsbereich, also für den Standesamtsbezirk, in dem sie als Ortsvorsteher tätig sind, bestellt werden. Hat die Gemeinde trotz mehrerer Ortschaften lediglich einen Standesamtsbezirk gebildet, können die Ortsvorsteher in allen Ortschaften als Eheschließungsstandesbeamte tätig werden. Allerdings können die Gemeinden im Rahmen von § 3 AGPStG vereinbaren, dass sich der Ortsvorsteher auf Eheschließungen in seinem Ortsteil beschränken soll. Auf das Schreiben des Innenministeriums zur Interkommunalen Zusammenarbeit vom und das Schreiben des Fachverbandes hierzu, Stand März 2011, wird hingewiesen. d) „Umwidmen“ der Bestellung Soll eine Bestellung zum Standesbeamten in eine Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten geändert werden, muss die bisherige Bestellung widerrufen werden und gleichzeitig eine neue Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten erfolgen. e) Erlöschen der Bestellung Die Bestellung erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit. f) Weisungsbefugnis Mit der Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten ist nicht nur die Erlaubnis zur Durchführung und Beurkundung von Eheschließungen verbunden, sondern auch die Verpflichtung, dies zu tun. Ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen „Voll“-Standesbeamten und Eheschließungsstandesbeamten ist unablässig. Weisungsbefugt in standesamtlichen Tätigkeiten ist in sachlicher Hinsicht nur das Amtsgericht. Selbstverständlich unterliegt der Standesbeamte aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Dienstvorgesetzten. g) Funktionsbezeichnung Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird in weiblicher und männlicher Form geführt.

5 Aufgaben und Kompetenzen der Eheschließungsstandesbeamten
3. Beschränkung des Aufgabenkreises, § 1 Abs. 5 bis 7 PStG-DVO Sachliche Beschränkung des Aufgabenkreises Keine Nottrauung durch den Eheschließungsstandesbeamten 3. Beschränkung des Aufgabenkreises, § 1 Abs. 5 bis 7 PStG-DVO a) Sachliche Beschränkung Die Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten erfolgt gemäß § 1 Abs. 5 PStG-DVO sachlich beschränkt auf - die Vornahme von Eheschließungen, - die Beurkundung von Namenserklärungen der Ehegatten, - die Erstausstellung von Eheurkunden (aus der Niederschrift) sowie - die Ausstellung von Bescheinigungen, die mit der Eheschließung in Zusammenhang stehen Für folgende Aufgaben ist nicht der Eheschließungsstandesbeamte, sondern sind die Kollegen/-innen des Standesamts zuständig: - die Beurkundung der Eheschließung im Eheregister, - die Ausstellung von beglaubigten Registerausdrucken aus dem Eheregister, - die Ausstellung von Eheurkunden aus dem Eheregister, - die Abnahme von Versicherungen an Eides statt für einen Dolmetscher, - die nach der Eheschließung zu erstattenden Mitteilungen aus dem Eheregister. b) Keine Nottrauung durch den Eheschließungsstandesbeamten Der Eheschließungsstandesbeamte darf auch keine Eheschließung nach § 13 Abs. 3 PStG (Nottrauung bei lebensgefährlicher Erkrankung) vornehmen, § 1 Abs. 7 PStG-DVO. Hintergrund: Bei einer Nottrauung muss unter Umständen ohne abschließende Prüfung der Ehefähigkeit (Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung), ggf. ohne entsprechende Unterlagen, aufgrund der lebensgefährlichen Erkrankung eines Partners/einer Partnerin eine Eheschließung vorgenommen wer-den. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Eheschließung erfordert fundierte Kenntnisse des Personenstandsrecht, nicht zuletzt deshalb, da die so vorgenommene Eheschließung nach Tod des erkrankten Teils nicht wieder aufgehoben werden kann, sondern hierdurch stets umfangreiche Rechtsansprüche, insbesondere im Bereich des Erb- und Rentenrechts, entstehen. Fortsetzung Folie 6, Notizen

6 Aufgaben und Kompetenzen der Eheschließungsstandesbeamten
4. Status des Standesbeamten als Urkundsbeamter Von ihm erstellte Urkunden sind öffentliche Urkunden, die bestimmten Formvorschriften unterliegen. Die Beglaubigung oder Bestätigung von Kopien deutscher Personenstandsurkunden ist nicht zulässig! Fortsetzung der Notizen von Folie 5: Davon zu unterscheiden ist die so genannte „Blitzhochzeit“, bei der die zur Prüfung der Ehevoraussetzungen notwendigen Unterlagen vorliegen, die Eheschließung selbst aber schneller und ggf. unter anderen Umständen als geplant bzw. üblich vorgenommen werden soll. Sollte sich eine Nottrauung oder „Blitzhochzeit“ abzeichnen, empfiehlt es sich, mit der Vornahme dieser Eheschließung von vornherein einen „Voll-Standesbeamten“ zu betrauen, auch wenn der entsprechende Trautag sonst von einem Eheschließungsstandesbeamten übernommen wird. 4. Status des Standesbeamten als Urkundsbeamter Als Standesbeamter ist auch der Eheschließungsstandesbeamte Urkundsbeamter. Urkunden, die dieser innerhalb seines Geschäftsbereiches in der vorgeschriebenen Form ausgestellt hat (siehe oben), sind öffentliche Urkunden. Die für die öffentliche Beurkundung bestehenden Formvorschriften sind genau einzuhalten, da die Nichtbeachtung zu Nichtbeurkundungen führt und diese für unwirksam zu erklären sind (BGH in StAZ 1969, 66 und 337). Die Beglaubigung oder Bestätigung von Kopien deutscher Personenstandsurkunden ist nicht zulässig.

7 Verpflichtungen der Eheschließungsstandesbeamten
5. Verpflichtungen des Standesbeamten Keine Amtshandlungen in eigenen Angelegenheiten (§ 20 VwVfG, Nr. 2.1 PStG-VwV) Besondere Strafbestimmungen im Amt (Nr. 2.2 PStG-VwV) Verschwiegenheitspflicht (Nr. 2.3 PStG-VwV) Fortbildungspflicht (Nr. 2.4 PStG-VwV, § 3 PStG-DVO) a) Keine Amtshandlungen in eigenen Angelegenheiten (§ 20 VwVfG, Nr. 2.1 PStG-VwV) Amtshandlungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn die Urkundsperson selbst Betei-ligte oder Angehörige eines Beteiligten ist oder einen Beteiligten gesetzlich vertritt. Dem Be-teiligten steht gleich, wer durch die Amtshandlung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte und der Lebenspartner sowie deren Geschwister, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister und deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, Geschwister der Eltern und Personen, die durch ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Die aufgeführten Personen sind auch dann Angehörige, wenn die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist oder die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, aber die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. b) Besondere Strafbestimmungen im Amt (Nr. 2.2 PStG-VwV) Der Standesbeamte unterliegt den besonderen Strafbestimmungen über Straftaten im Amte. Er darf insbesondere für Diensthandlungen keinen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen sowie keine falschen Beurkundungen vornehmen. Der Standesbeamte be-geht Beihilfe zur Bigamie, wenn er vorsätzlich bei der Eingehung einer Doppelehe mitwirkt. c) Verschwiegenheitspflicht (Nr. 2.3 PStG-VwV) Der Standesbeamte hat während und nach Beendigung seiner Amtstätigkeit über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu be-wahen. Dies gilt nicht im dienstlichen Verkehr und für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. d) Fortbildungspflicht (Nr. 2.4 PStG-VwV, § 3 PStGDVO) Der Standesbeamte soll sich ständig über die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des Perso-nenstands-, Familien-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts, des internationalen und interlokalen Privatrechts sowie des Rechts der Europäischen Gemeinschaft unterrichten und regelmäßig Fortbildungslehrgänge besuchen. Einer Fortbildungsverpflichtung unterliegen die Eheschließungsstandesbeamten nicht.

8 Voraussetzungen für die Eheschließung
6. Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Eheschließung Feststellung der Ehefähigkeit durch das Standesamt Ehevoraussetzungen Ehehindernisse (Eheverbote): - Verwandtschaft in gerader Linie sowie Ehe zwischen (Halb-) Geschwistern - Annahme als Kind - Bestehende Ehe oder Eingetragene Lebenspartnerschaft a) Feststellung der Ehefähigkeit durch das Standesamt Ehefähigkeit bedeutet, dass alle Ehevoraussetzungen erfüllt sind und keine Ehehindernisse (Eheverbote) vorliegen. Die Feststellung der Ehefähigkeit der Eheschließenden erfolgt durch die Kollegen/-innen im Standesamt. Ein Eheschließungsstandesbeamter darf eine Trauung erst dann vornehmen, wenn die Ehevorausset-zungen von den die Eheschließung vorbereitenden Standesbeamten geprüft worden sind, erkennbar durch die von ihm ausgestellte Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung und damit über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen und Nichtbestehen von Ehehindernissen. Diese Entschei-dung ist verbindlich und macht für alle Seiten deutlich, dass der Eheschließungsstandesbeamte die Eheschließung im Rahmen seiner Bestellung tatsächlich vornehmen darf. b) Ehevoraussetzungen Die Eheschließenden müssen ehemündig (volljährig oder mit Befreiung durch das Familiengericht, § 1303 BGB, Nr und PStG-VwV) und geschäftsfähig (§ 1304 BGB, Nr PStG-VwV) sein. c) Ehehindernisse (Eheverbote) Zudem dürfen keine Ehehindernisse vorliegen(Nr PStG-VwV). Diese sind: Verwandtschaft in gerader Linie sowie Ehe zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern, auch wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist (§ 1307 BGB). Eine Befreiung vom Eheverbot der Verwandtschaft ist nicht zulässig (Nr PStG-VwV). Annahme als Kind (Befreiung durch das Familiengericht möglich, § 1308 BGB). Bestehende Ehe (Doppelehe) oder Eingetragene Lebenspartnerschaft (§ 1306 BGB). Eine Befreiung vom Eheverbot der bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft ist nicht zulässig (Nr PStG-VwV). Deshalb müssen vorangegangene Ehen und Lebenspartnerschaften rechtskräftig geschieden oder aufgehoben sein. Die Eheschlies-senden haben auf Anforderung des Standesamts anzugeben, wann und wo alle früheren Ehen und Lebenspartnerschaften geschlossen und wann und wodurch diese aufgelöst worden sind (Nr PStG-VwV). Ausländische Entscheidungen in Ehesachen werden in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt. Sie bedürfen (mit Ausnahme von Brüssel-IIa-Entscheidungen – Entscheidungen innerhalb der EU, die nach Beitritt des jeweiligen Landes betreffend ausländischer, nicht deutscher Staatsangehöriger im Ausland eingeleitet bzw. rechtskräftig wurden - und Heimatstaatsentscheidungen) der Anerkennung der Landesjustizverwaltung. Vorangegangene eingetragene LParts müssen rechtskräftig aufgehoben sein.

9 Voraussetzungen für die Eheschließung
6. Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Eheschließung Ggf. Ehefähigkeitszeugnis oder Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnis durch das Oberlandesgericht Mitwirkungsverbot bei Scheinehe Bei Beteiligung eines ausländischen Heiratswilligen muss ein Ehefähigkeitszeugnis der Heimatbehörde bzw. die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch das Oberlandesgericht vorliegen. Bei Vorliegen einer Scheinehe (oder Zwangsehe u.ä.) darf der Standesbeamte nicht tätig werden (Mit-wirkungsverbot nach § 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB, da offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre).

10 Voraussetzungen für die Eheschließung
6. Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Eheschließung Aufhebung der Ehe, § 1314 BGB Antragsberechtigung: - Ehegatten - Regierungspräsidium Tübingen Eine verbotswidrig geschlossene Ehe kann nach § 1314 BGB in folgenden Fällen aufgehoben werden: keine Ehemündigkeit (§ 1303 BGB) Geschäftsunfähigkeit (§ 1304 BGB) Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie oder zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern (§ 1307 BGB) Noch bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person Beide Ehegatten waren sich vor der Eheschließung darüber einig, keine eheliche Gemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) begründen zu wollen („Scheinehe“) Die Ehe wurde zwar wirksam geschlossen, bei der Eheschließung wurden aber zwingende Formvorschriften nicht beachtet. Ein Ehegatte hat bei der Eheschließung nicht gewusst, dass es sich um eine Eheschließung handelt (§ 1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB) Ein Ehegatte ist zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Ein Ehegatte ist zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohungen bestimmt worden (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB, Stichwort „Zwangsehe“). Antragsberechtigt ist in Baden-Württemberg neben den Ehegatten selbst allein das RP Tübingen als zuständige Verwaltungsbehörde (Verordnung der Landesregierung vom , GBl. 1/2001 S. 2). Die Folgen der Aufhebung bestimmen sich grundsätzlich nach den Vorschriften über die Scheidung (§ 1318 BGB). Haftungsrechtlich relevante Amtspflichtverletzungen können in jedem Fall vorliegen (z.B. Schadensersatzforderungen bei einer „offensichtlichen“ Scheinehe), also Achtung!

11 7. Die Eheschließung als repräsentative Aufgabe
a) Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entspre-chenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ord-nungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden (§ 14 Abs. 2 PStG) b) Kriterien für „Wunschorte“ (siehe auch Anlage 5, Folien 30, 31) c) Bestimmung des Trauraums d) Hausrecht des Standesbeamten 7. Die Eheschließung als repräsentative Aufgabe Die Eheschließung ist ein rechtlicher Vorgang, der gewisse Voraussetzungen erfordert. Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standes-beamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden (§ 14 Abs. 2 PStG). Diese vom Gesetzgeber vorgesehene würdige Form einer Eheschließung wird in erster Linie durch ent-sprechende Räumlichkeiten gewährleistet. Der Trauraum der Gemeinde sollte deshalb dem Anlass angemessen gestaltet werden. Bezüglich Trauorten außerhalb des Standesamts, z. B. in einem besonders repräsentativen Raum innerhalb des Standesamtsbezirks, sind neben der würdigen Form (§ 14 Abs. 2 PStG) noch die Vorgaben des IM (Erlasse vom und ) zu beachten: keine Verquickung mit wirtschaftlicher Betätigung, abgeschlossener Raum, kein fahrendes Schiff u.ä.. Eheschließungen unter freiem Himmel sind seit Juli 2011 möglich (Erlass des IM vom ). Doch auch hier gilt, dass die Eheschließung kein „Event“ ist, das der „Publicity“ der Gemeinde dient, sondern eine Amtshandlung darstellt, die strengen rechtlichen Vorschriften unterliegt. Bestimmung als Trauzimmer, vgl. StAZ 2014, 185. Die Bestimmung setzt voraus, dass die dauernde Nutzung des Raumes für Eheschließungen für jedes Paar, auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, rechtlich gesichert ist. Im Regelfall ist dies in kommunalen Gebäuden oder in von der Gemeinde angemieteten Räumen möglich. Ansonsten sollte eine Vereinbarung zwischen Gemeinde und Eigentümer die Verfügbarkeit des Raumes regeln. Ein Hinweis in der Tagespresse oder dem amtlichen Bekanntmachungsorgan (Amtsblatt) der Gemeinde auf Trauorte außerhalb des Standesamts wird empfohlen. Der Erlass des IM vom ist zu beachten. Der würdigen Form der Eheschließung entsprechend sollte der Standesbeamte auf angemessene Klei-dung achten. Ob er die inzwischen äußerst seltene besondere Amtstracht trägt (Robe, Talar, Amtsket-te), entscheidet er bzw. die Gemeinde. Inwieweit die Eheschließenden und ihre Gäste der würdigen Form des Ereignisses mit angemessener Kleidung begegnen, bestimmen sie selbst. Mindestens ihr Verhalten sollte jedoch dem würdigen Rahmen der Eheschließung angepasst sein. Die Eheschließung in Deutschland ist eine nichtöffentliche Angelegenheit mit einer sog. Parteienöffentlichkeit. Die Eheschließenden befinden darüber, wer bei der Amtshandlung neben dem Standesbeamten anwesend sein darf. Während der Eheschließung übt der Standesbeamte aber das Hausrecht aus und hat so dafür zu sorgen, dass die Eheschließung rechtmäßig zustande kommt und diese Amtshandlung störungsfrei ablaufen kann. Er ist deshalb insbesondere befugt, anwesende Personen des Raumes zu verweisen, falls sie die Zeremonie stören oder Störungen von außen zu unterbinden.

12 8. Vorbereitung der Eheschließung Inhalt der Eheschließungsakte
Die Eheschließung 8. Vorbereitung der Eheschließung Inhalt der Eheschließungsakte 9. Eheschließung Ausgestaltung der Eheschließung 8. Vorbereitung der Eheschließung Spätestens am Tag vor der Eheschließung sollte die Eheschließungsakte vom Eheschließungsstandesbeamten übernommen werden. Inhalt: beurkundete Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung, evtl. Dolmet- schererklärung, alle vorgelegten Unterlagen, Niederschrift über die Eheschließung, ggf. Erklärungen zur Namensführung in der Ehe und zur Namensführung von Kindern, deutsche Eheurkunden mit Registrierungsdaten der Geburt der Ehegatten auf der Rückseite, ggf. Bescheinigung über die Namensführung in der Ehe, ggf. Stammbuch. Der Eheschließungsstandesbeamte hat zu überprüfen, ob der Standesbeamte, der die Anmeldung entgegen genommen hat, festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind. 9. Eheschließung Sobald der Eheschließungsstandesbeamte im Trausaal ist, obliegt ihm die ausschließliche Verantwortung für die rechtmäßige Durchführung der Eheschließung. Die Ehe kann gemäß Art. 13 Abs. 3 EGBGB im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form, vor dem Standesbeamten geschlossen werden (§ 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB, Konsenserklärung der Eheschließung). Eine kirchliche Trauung entfaltet im Gegensatz zur standesamtlichen Eheschließung keine bürgerlich-rechtlichen Wirkungen. Die Eheschließenden müssen zur Eheschließung im Standesamt persönlich anwesend sein (§ 1311 BGB). Eine Stellvertretereheschließung („Handschuhehe“)ist unzulässig. Auch deshalb muss die Identität der Eheschliießenden überprüft werden. Die entsprechenden Erklärungen müssen vor dem Standesbeamten abgegeben werden. Dieser muss zur Entgegennahme der Erklärungen bereit sein. Liegen die materiell- und formal-rechtlichen Voraussetzungen einer Eheschließung vor, ist der Standesbeamte verpflichtet, die Willenserklärungen der Eheschließenden nach seiner Traufrage entgegenzunehmen (§ 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung an der Eheschließung verweigern, wenn offenkundig wäre, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. § 14 Abs. 1 PStG: Eheschließende sind vor der Eheschließung nach Änderungen der Ehevoraussetzungen zu fragen. Sind Änderungen der für die Beurteilung der Ehefähigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten oder wurden wichtige Dinge verschwiegen (Verwandtschaft, Geschäftsunfähigkeit u.ä.), ist Eheschließung unzulässig, dann erneute Prüfung der Ehefähigkeit. Hinweis: Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft wird nur auf Wunsch aufgeführt, wenn die Religionsgemeinschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, § 15 Abs. 1 PStG. Keine Eintragung von akademischen Graden (keine Namensbestandteile).

13 Fotografieren, Filmen im Trausaal
Die Eheschließung 9. Eheschließung Trauzeugen Fotografieren, Filmen im Trausaal b) Trauzeugen Auf Wunsch der Eheschließenden kann die Eheschließung in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, § 1312 BGB. Die Trauzeugen müssen sich ausweisen können, falls sie nicht persönlich bekannt sind. Sie sollten volljährig sein, können aber nach Wegfall der Altersgrenze ab auch ab Vollendung des 16. Lebensjahres, laut StAZ 2010, 377 (FA 3903) ab Vollendung des 14. Lebensjahres akzeptiert werden. Wurden die Trauzeugen nicht im Vorfeld von den Eheschließenden mitgeteilt, ist die Nieder-schrift über die Eheschließung vom Eheschließungsstandesbeamten entsprechend zu er-gänzen (dies kann auch handschriftlich erfolgen). Es empfiehlt sich, den oder die Trauzeugen neben das Paar sitzen zu lassen. § 1312 BGB sieht vor, dass die Eheschließung in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen auf Wunsch der Eheschließenden erfolgen kann. Weitere „Trauzeugen" dürfen nicht in die Niederschrift aufgenommen werden. c) Fotografieren, Filmen im Trausaal Die Entscheidung, ob im Trausaal fotografiert oder gefilmt werden darf, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Standesbeamten. Artikel 1 Grundgesetz beinhaltet das Recht an Bild und Ton, also auch am gesprochenen Wort. Dieses Grundrecht steht auch dem Standesbeamten zu. Persönlichkeitsschutz des Standesbeamten (Missbrauch, weltweite Verbreitung der Aufnahmen) versus Wunsch der Eheschließenden und ihre Gäste, die einzigartige Zeremonie festzuhalten. Der Eheschließungsstandesbeamte muss stets darauf zu achten, dass trotz allen Fotografierens und Filmens die Amtshandlung Eheschließung nicht gestört wird und er „Herr des Verfahrens“ bleibt. Fachausschuss-Nr (StAZ 2016, 314) führt dazu aus, dass eine Übertragung der Trauung via Internet zwar dann rechtlich nicht verboten sei, wenn die Betroffenen schriftlich einwilligen (§ 30 VwVfG, Anspruch darauf, dass zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden) und alle anwesenden Personen nach § 22 KunstUrhG der Übertragung via Internet zustimmen (ohne Formerfordernis). Fortsetzung Folie 13, Notizen

14 Prüfung der Identität und der Geschäftsfähigkeit der Eheschließenden
Die Eheschließung 9. Eheschließung Prüfung der Identität und der Geschäftsfähigkeit der Eheschließenden Fortsetzung der Notizen von Folie 12: Die Übertragung sei aber rechtlich nicht geboten, da es an einer geeigneten Rechtsgrundlage fehle. Es liege allein im Ermessen des Standesbeamten, über die Ausgestaltung der Trauungszeremonie im Einzelnen zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung sei gerichtlich nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar. Diese wären z.B. Willkür (A darf, B darf nicht übertragen). Der Standesbeamte dürfe vielmehr sein all-gemeines Persönlichkeitsrecht schützen und sicherstellen, dass er sich bei der Trau-rede hinreichend konzentrieren könne, etwaige Versprecher nicht dauerhaft als „Pannen-Traurede“ am „Internet-Pranger“ auf Youtube zur Schau gestellt oder Teile der Rede später nur in Ausschnitten verbreitet und damit ihr Sinn verfälscht würde. Jeder Standesbeamte habe hier individuell zu entscheiden; eine hiervon abweichende Weisung des Dienstvorgesetzten verstoße gegen § 2 Abs. 2 PStG. d) Prüfung der Identität und der Geschäftsfähigkeit der Eheschließenden Die gleichzeitige Anwesenheit der Eheschließenden ist zwingend erforderlich (§ 1310 BGB). Der Eheschließungsstandesbeamte muss die Identität der Eheschließenden durch Vorlage von gültigem Personalausweis oder Reisepass überprüfen (soweit die Beteiligten nicht persönlich bekannt sind) und sich durch Augenschein davon überzeugen, dass beide Eheschließende unbedenklich geschäftsfähig sind. Alkohol-, Drogenkonsum vor der Eheschließung oder Krankheit können die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigen oder gar ausschließen. Hierauf sollte vor allem dann besonders geachtet werden, wenn ein Eheschließender nicht persönlich zur Anmeldung der Eheschließung im Standesamt war (Stichwort „Vollmacht“). Selbstverständlich muss auch der Standesbeamte während der Eheschließung geschäftsfähig sein. Bei einer Nottrauung ist besonderes Augenmerk auf die Geschäftsfähigkeit der Ehe-schließenden, explizit des lebensgefährlich Erkrankten, zu legen. Es empfiehlt sich hier, den behandelnden Arzt hinzuzuziehen und sich von ihm die Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt des Ja-Wortes explizit bestätigen, darüber hinaus den Arzt als Trauzeugen fungieren zu lassen. Im Fall lebensgefährlicher Erkrankung obliegt dem Standesbeamten die Amtspflicht, eine unverzügliche Eheschließung zu ermöglichen, z.B. auch während Mittagspause (StAZ 2004, 336) oder trotz verdreckter Kleidung aufgrund Gartenarbeit, sonst ggf. Schadensersatz in Form von lebenslanger Rentenzahlung!

15 Nochmalige Feststellung der gewünschten Namensführung in der Ehe
Die Eheschließung 9. Eheschließung Nochmalige Feststellung der gewünschten Namensführung in der Ehe e) Nochmalige Feststellung der gewünschten Namensführung in der Ehe Bei der Anmeldung der Eheschließung wurden mit den Eheschließenden die Möglichkeiten der Namens-führung in der Ehe (siehe Anlage 2) eingehend erörtert; die dem Eheschließungsstandesbeamten vorliegenden Unterlagen wurden entsprechend ausgestellt. Gemäß § 14 Abs.1 PStG sind die Eheschließenden vor der Eheschließung zu befragen, ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen. Die Frage des Standesbeamten könnte z. B. lauten: „Sie haben bei der Anmeldung Ihrer Eheschließung erklärt, dass Sie als künftigen Ehenamen den Geburtsnamen der Ehefrau/ des Ehemannes/Partners 1/Partnerin 2 “...” führen möchten. Diese Erklärung ist unwiderruflich, solange die Ehe besteht. Soll es dabei bleiben?“ Die eventuelle Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehenamen ist nach Nr PStG-VwV in die Niederschrift über die Eheschließung einzubeziehen. Durch die Unterzeichnung der Niederschrift durch die Ehegatten und den Standesbeamten sind diese Erklärungen wirksam entgegengenommen. Eine separate Erklärung über die Namensführung ist notwendig, wenn sich die Namensführung der Ehegatten (zunächst) nach ausländischem Recht richtet. Wird eine Rechtswahl vorgenommen, unterschreiben die Ehegatten die Erklärung nur mit ihrem bisherigen Namen. Die Niederschrift wird dann mit der neu erklärten Namensführung unterschrieben. Sollten die Eheschließenden ein andere Namensführung als bei der Anmeldung der Eheschließung geplant wünschen, wird dem Eheschließungsstandesbeamten empfohlen, keine Erklärung zur Namensführung abzunehmen (so dass die Ehegatten zunächst bei getrennter Namensführung verbleiben). Vorbereitete Eheurkunden können dann nicht ausgehändigt werden, da handschriftliche Änderungen hier nicht zulässig sind. Der Eheschließungsstandesbeamte sollte die Aufklärung des Paares über die Möglichkeiten der Namensführung und ihre Konsequenzen den Kollegen im Standesamt überlassen (beachte Einmaligkeit einer Rechtswahl in Baden-Württemberg, Unwiderrufbarkeit einer Ehenamensbestimmung nach deutschem Recht während bestehender Ehe, Regelungen ausländischen Namensrechts). Die Beurkundung einer Namenserklärung außerhalb der Eheschließung selbst zieht eine Gebühr von 25 Euro nach sich. Auf diese könnte im Fall der Trauung durch einen Eheschließungsstandesbeamten ggf. verzichtet werden. Bei der Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft in eine Ehe, bei der bereits ein Lebenspartnerschaftsname bestimmt wurde, besteht kein Wahlrecht der Ehegatten mehr; der Lebenspartnerschaftsname gilt weiter (§ 20a Abs. 2 LPartG).

16 Dolmetscher im Trausaal
Die Eheschließung 9. Eheschließung Dolmetscher im Trausaal f) Dolmetscher im Trausaal Versteht ein Eheschließender die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, außer der Eheschließungsstandesbeamte beherrscht die fremde Sprache. Auch für den Dolmetscher gelten die allgemeinen Befangenheitsregelungen der Nr. 2.1 PStG-VwV. Die Genauigkeit der Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher kann anhand der Niederschrift über die Eheschließung am ehesten kontrolliert werden. Sollte diese zu wünschen übrig lassen, ist der Dolmetscher auf seine Verpflichtung entsprechend seiner Eidesstattlichen Versicherung hinzuweisen und die notwendige Ernsthaftigkeit der Über-setzungsdienste einzufordern. Insbesondere sollten dem Dolmetscher die Konsequenzen unzureichender Übersetzung, die bis zur Aufhebung der Ehe reichen, aufgezeigt werden. Er hat alle Unterlagen, die der der deutschen Sprache nicht mächtige Ehegatte unterschreibt, ebenfalls zu unterschreiben. Der Eheschließungsstandesbeamte ist nicht zur Beurkundung einer Versicherung an Eides statt berechtigt (Informationen des Innenministeriums, Frühjahrsschulungen 2010). Der Voll-Standesbeamte liest dem Dolmetscher deshalb vor Beginn der Eheschließung die besondere Niederschrift über die Versiche-rung an Eides statt, dass er treu und gewissenhaft in die fremde Sprache übertragen werde (Achtung: Text ändern!), vor und unterrichtet ihn über die Folgen einer Zuwiderhandlung (Straftatbestand nach § 156 StGB). Da stets die Möglichkeit besteht, dass bei der Eheschließung doch ein anderer Dolmet-scher anwesend ist, als dies vorgesehen war, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers. Ist der Dolmetscher für Übertragungen aus der Sprache des Eheschließenden vereidigt, so genügt die Berufung auf diesen Eid. Die Kosten für den Dolmetscher sind von den Beteiligten zu tragen. Ist ein Beteiligter hör- oder sprachbehindert und ist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so ist auf Kosten der Verwaltung ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen.

17 Ansprache des Eheschließungsstandesbeamten
Die Eheschließung 9. Eheschließung Ansprache des Eheschließungsstandesbeamten Es ist üblich, dass der Standesbeamte eine kurze Ansprache an die Eheschließenden richtet, in der er auf die Bedeutung der Eheschließung hinweist. Dies geht weit über die Aussage des § 1353 BGB hinaus, wonach die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird, die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen. Auf die Ansprache kann auf Wunsch der Eheschließenden auch verzichtet werden. Wird eine Ansprache gewünscht, sollte der Eheschließungsstandesbeamte diese möglichst frei gekonnt halten und dabei authentisch bleiben. Die Ansprache des Eheschließungsstandesbeamten kann aus folgenden Teilen bestehen: Begrüßung: Paar und evtl. Trauzeugen mit Namen ansprechen Einstieg: Zeit- und personenbezogen, ggf. Zitat Mittelteil: Gedanken zur Ehe, ggf. anhand des vorgetragenen Zitats Zusammenfassung: Wiederholung des Wichtigsten Schlusssatz- : Wünsche für genau dieses Paar Ein Wortspiel, eine Anekdote, ein eigenes Erlebnis, ein kleiner Scherz, all das kann das Eis zwischen dem Standesbeamten und der Hochzeitsgesellschaft brechen. Die Traurede sollte deshalb 10 bis 15 Minuten nicht überschreiten. Anfang und Ende einer Rede sind für ihre Wirkung entscheidend. Ein guter Schlusssatz bleibt der Hochzeitsgesellschaft im Gedächtnis, auch wenn die übrige Rede schnell vergessen wird. Zur Vorbereitung einer individuell auf das jeweilige Paar abgestimmten Trauansprache sollten dem Eheschließungsstandesbeamten persönliche Informationen vorliegen, wie zum Beispiel wann die Beiden sich kennen gelernt haben, seit wann sie zusammen sind, was sie zusammen erlebt haben, was ihnen wichtig wurde, was sie sich von der Zukunft vorstellen. Auf der Grundlage dieser Hintergrundinformationen lässt sich das geeignete Zitat wählen, die richtige Priorisierung der Anregungen treffen, die persönliche Geschichte einbauen, der passende Wunsch für genau dieses Paar mitgeben. Keinesfalls sollten aus der Traurede Rückschlüsse auf eventuelle Vorehen, auf eine Adoption oder sonstige höchstpersönliche und in der gegenwärtigen Situation dieser Eheschließung irrelevanten Lebens-umstände gezogen werden können. Auch muss der Standesbeamte nach Nr PStG-VwV darauf achten, keine Annahme als Kind oder einen TSG-Fall bekannt zu machen. Bei einer Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft in eine Ehe sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass das Paar bereits Erfahrungen als recht-lich miteinander verbundenes („verheiratetes“) Paar gemacht hat. Hier sollte eher auf die Gedanken des damals in die Lebenspartnerschaft begleitenden Standesbeamten (soweit diese noch bekannt sind) aufgebaut und nun auf die gemeinsame Geschichte als Lebenspartner eingegangen werden. Es bieten sich dabei allgemeine Gedanken an, die auch bei einem Ehejubiläum passen würden.

18 Frage an die Eheschließenden, Trauformel, Ringwechsel
Die Eheschließung 9. Eheschließung Frage an die Eheschließenden, Trauformel, Ringwechsel Verlesen der Niederschrift und der Erklärungen h) Frage an die Eheschließenden, Trauformel, Ringwechsel Bezüglich der nochmaligen Überprüfung der Ehevoraussetzungen siehe Folie 10. Die Eheschließung erfolgt durch die Eheschließenden selbst. Sie besteht darin, dass diese auf die vom Standesbeamten einzeln und nacheinander an sie gerichtete Frage, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, mit Ja antworten. Die Traufrage könnte beispielsweise lauten: “Ich frage Sie, Herr ..., ist es Ihr freier Wille, mit der hier anwesenden Frau ... die Ehe einzugehen? ... Ich frage nun Sie, Frau ..., ist es auch Ihr freier Wille, mit dem hier anwesenden Herrn ... die Ehe einzugehen?“ Haben beide Eheschließende die Frage mit “Ja” beantwortet, muss der Eheschließungsstandesbeamte dies mit der Trauformel bestätigen, die so lauten kann: “Nachdem Sie beide erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, erkläre ich Sie zu rechtmäßig verbundenen Ehegatten.” Dies hat rein deklaratorische, keine rechtserzeugende Wirkung. Mit dem Ja-Wort der Eheschließenden wurde die Ehe geschlossen. Fehlt das Ja-Wort eines Eheschließenden, so kommt keine Ehe zustande. Weiteres siehe Folie 19. Eine Formulierung wie z.B. „Hiermit erkläre ich Sie zu Mann und Frau“, bekannt aus aus Hollywood-Filmen, entspricht nicht den Vorgaben der PStV. Die Niederschrift über die Eheschließung, Anlage 10 zur PStV, führt vielmehr aus: „Der Standesbeamte sprach aus, dass sie (Anmerkung: die Eheschließenden) nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.“  Falls gewünscht, folgt nun der Ringwechsel. Ein Ringwechsel ist rechtlich nicht vorgesehen, jedoch möglich. Der Standesbeamte sollte die Eheschließenden bereits vor der Eheschließung befragen, ob sie einen Ringwechsel wünschen. i) Verlesen der Niederschrift und der Erklärungen Unmittelbar nach der Eheschließung liest der Standesbeamte den Ehegatten ggf. im Beisein der Zeugen und des Dolmetschers die Niederschrift über die Eheschließung und etwaige Erklärungen zur Namensführung vor. Eine Berichtigung etwaiger Eintragungsfehler in der Niederschrift oder den Namenserklärungen ist nur vor deren Beurkundung (Unterschrift durch den Eheschließungsstandesbeamten) möglich (vor der Unterschrift sind auch handschriftliche Änderungen denkbar!). Hierauf sollte vor der Unterschrift z.B. durch handschriftliche Ergänzung des Vermerks „Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben" mit dem Zusatz „mit Änderungen“ oder „im Trausaal geändert“ hingewiesen werden, vgl. auch StAZ 2014, 26.. Sollten sich die notwendigen Änderungen auf den Inhalt einer vorgefertigten Eheurkunde oder andere auszuhändigenden Unterlagen auswirken, sind diese zurückzubehalten und nicht auszuhändigen. Der Voll-Standesbeamten sollte in jedem Fall explizit auf die handschriftlichen Änderungen der Niederschrift hingewiesen werden.

19 Die Eheschließung 9. Eheschließung Unterschriften Umgang mit „Nein“
j) Unterschriften Die Niederschrift über die Eheschließung sowie alle weiteren Erklärungen sind von den Eheschließenden, den Trauzeugen, dem Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben (Nr VwV). Zur genauen Ausgestaltung der Unterschrift gibt es im Personenstandsrecht seit keine Regelungen mehr. Allerdings muss die Unterschrift nach den allgemeinen Grundsätzen des BGH Meinung zweifelsfrei der betreffenden Person zuzuordnen und damit identifizierbar sein (vgl. auch BGH-Beschluss vom , AZ VI ZB 71/14). Daher ist es ratsam, die Ehegatten mit Vor- (Ruf-) und Ehenamen; denjenigen, dessen Geburtsname nicht Ehename wurde, mit “geb.” und Geburts-name, die Zeugen mit Vor- und Familiennamen (ohne “geb.”), den Dolmetscher mit Vor- und Familiennamen unterschreiben zu lassen. Da keine Abkürzungen von Namen zulässig sind, wird empfohlen, auch zusammengesetzte Vornamen vollständig in der Unterschrift aufzuführen. Auf Folie 10 wird verwiesen. Der Eheschließungsstandesbeamte kann nur mit seinem Familiennamen unterschreiben. Wer nicht schreiben kann, soll ein Handzeichen machen. Der Grund hierfür wird nicht im Eintrag erwähnt. Kann ein Beteiligter auch kein Handzeichen machen, so ist der Grund im Eintrag zu vermerken, z. B. “Vorgelesen, genehmigt und von der Ehefrau und den Zeugen unterschrieben. Der Ehemann war wegen Verletzung beider Hände nicht imstande zu unterschreiben oder ein Handzeichen zu machen.” Weigert sich ein Beteiligter zu unterschreiben, so ist dies mit Angabe des Grundes zu vermerken, § 3 PStV. k) Umgang mit „Nein“ Die Eheschließung ist rein rechtlich gesehen ein Vertrag, der durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen zustande kommt. Fehlt es daran, kommt die Ehe nicht zustande. Darauf sollte der Eheschließungsstandesbeamte bei Bedarf hinweisen. Ist als Antwort auf die Traufrage trotzdem etwas anderes als ein eindeutiges „Ja“ zu vernehmen, kam die Eheschließung mangels übereinstimmender Willenserklärungen der Heiratswilligen nicht zustande, die Zeremonie ist abzubrechen. Es empfiehlt sich, dann ein Einzelgespräch mit der betreffenden Person zu führen. Je nach Lage des Einzelfalls kann den Eheschließenden aber auch noch eine ausreichende Bedenkzeit eingeräumt werden. Welche Bedenkzeit der Eheschließungsstandesbeamte für ausreichend hält, hängt vom Einzelfall ab. Sie kann durchaus auch ein Tag oder mehrere Tage umfassen. Bei mehreren Eheschließungen an diesem Tag wird empfohlen, zumindest die Dauer der nächsten Eheschließung abzuwarten. Es muss den Betreffenden in jedem Fall zweifelsfrei klar werden, dass hier kein Spaß akzeptiert wird, sondern eine klare, eindeutige und freie Willenserklärung vonnöten ist. Die Tatsache, dass dem Paar durch ein kurzfristiges Absagen des an diesem Tag geplanten Sektempfangs, des reservierten Restaurants, der vorgesehenen Feierlichkeiten aufgrund der nicht zustande gekommenen Eheschließung (finanzielle) Probleme entstehen, kann letztlich nicht entscheidend sein.

20 Nach der Eheschließung
10. Aufgaben nach der Eheschließung Im Trauraum werden Urkunden über Eheschließung, Bescheini-gungen, Stammbuch, bei Anmeldung der Eheschließung vorgelegte Unterlagen durch den Eheschließungsstandes-beamten zurückgegeben. Auch zusätzliche Urkunden (je 12 €) können ausgestellt werden. Der „Voll-“Standesbeamte (nicht der Eheschließungsstandesbe-amte, § 1 Abs. 5 PStG-DVO) verfügt spätestens am Werktag nach der Eheschließung den Eheeintrag, fertigt die Mittei-lungen, stellt Urkunden aus dem Eheregister aus. Im Trauraum selbst sind dem Paar die bestellten Urkunden über die Eheschließung, die Bescheinigung über die Namensänderung und das eventuell ausgewählte Stammbuch auszuhändigen sowie die vorgelegten Unterlagen wie ausländische Personenstandsurkunden, Scheidungsurteile etc. zurückzugeben. Dabei ist zu beachten, dass der Eheschließungsstandesbeamte Eheurkunden lediglich aus der Niederschrift und nie internationale Eheurkunden ausstellen kann. Im Raum selbst sollten – wie generell im Standesamt - keine Werbebroschüren ausgehändigt werden! Hinweis: Falls noch zusätzliche Urkunden gewünscht würden, können diese noch ausgestellt werden. Die dafür zu entrichtende Gebühr von 12 € pro Urkunde ist in Anlage 1 der PStG-DVO landeseinheitlich geregelt und unterliegt nicht der Dispositionsgewalt der Gemeinde. Die Eheschließungsakte, insbesondere die Niederschrift und alle Erklärungen sollten unverzüglich an das Standesamt zurückgegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass der Eheeintrag innerhalb eines Werktages nach der Eheschließung zu verfügen und zu beurkunden ist. Die Richtigkeit der in den Eheeintrag aufzunehmenden Daten wird so vom „Voll-Standesbeamten“ nochmals überprüft, der den Eintrag verfügt. Im Standesamt werden darüber hinaus - alle vorgeschriebenen Mitteilungen über die Eheschließung erstattet, - ggf. weitere Personenstandsurkunden aus dem Eheregister ausgestellt wie ein beglaubigter Registerauszug, Eheurkunden aus dem Eheregister, mehrsprachiger Auszug aus dem Eheregister.

21 Anhang 1: Ablauf einer Eheschließung
Anhänge Anhang 1: Ablauf einer Eheschließung Im Vorfeld wenn möglich persönliche Kontaktaufnahme mit dem Paar Zeremonie: ggf. Musik, Fotos Begrüßung Ggf. kurze Informationen über die rechtliche Lage Persönliche Gedanken im Rahmen einer Traurede ggf. Musik  Im Vorfeld wenn möglich persönliche Kontaktaufnahme mit dem Paar. Für viele Paare ist es wichtig, die trauende Person einmal kennen zu lernen, zumindest telefonisch Kontakt aufzunehmen. Es kann je nach persönlicher Arbeitslage angeboten werden, an der Gestaltung der standesamtlichen Trauung / Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuwirken. Dies kann durch die Bekanntgabe persönlicher Informationen (z.B. wie sie sich kennen gelernt haben, was sie zusammen erlebt haben, was ihnen wichtig wurde, was sie sich von der Zukunft vorstellen), die in die Traurede eingebaut werden, geschehen oder auch durch andere Wünsche an die Rede (Verwendung eines bestimmten Gedichts, Zitats, o.ä.). Zudem kann angeboten werden, die Eheschließung / Begründung der Lebenspartnerschaft durch Musik (Steckdose vorhanden, Abspielgerät muss mitgebracht werden, oder live) zu bereichern. Allerdings sollte dies weder den maximalen zeitlichen Rahmen einer Eheschließung / Begründung der Lebenspartnerschaft sprengen noch den Standesbeamten mit der Vorbereitung der einzelnen Trauung / Begründung der Lebenspartnerschaft zu sehr von seiner eigenen Arbeit abhalten.  Die Eheschließung / Begründung der Lebenspartnerschaft selbst, vgl. §§ 14, 17 PStG, § 29 PStV sowie Nr ff., 17 PStG-VwV: Der Standesbeamte könnte hier auch während der Traurede stehen. Dies mutet aber als ein Über- /Unterordnungsverhältnis an und ist m.E. nicht erstrebenswert. Es ist sinnvoll darauf hinzuweisen, dass Handys ausgeschaltet sein sollten und Fotos nur gemacht werden sollen, wenn der Standesbeamte darauf hinweist. Dadurch kann eine gewisse Unruhe im Saal vermieden werden.  Beteiligte, die einen akademischen Grad führen, sollten nochmals darauf hingewiesen werden, dass dieser nicht in die Personenstandsregister und damit auch nicht in die Niederschrift über die Eheschließung / Begründung der Lebenspartnerschaft aufgenommen wird, dies aber keine Aberkennung der Leistung darstellen soll, sondern seit gesetzlich so geregelt ist.  Ggf. Zeit für Fotos („Anfangssituation“, danach bitte wieder Platz nehmen), Musik?  Begrüßung  Ggf. kurze Informationen über die rechtliche Lage z.B.: Ja-Wort = Willenserklärungen der Heiratswilligen / künftigen Lebenspartner vor dem Standesbeamten (persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit), die bei Übereinstimmung einen Vertragsabschluss nach BGB darstellen, der durch verschiedene Regelungen, nicht zuletzt aufgrund Art. 6 GG, ganz besonders geschützt ist.  Persönliche Gedanken im Rahmen einer Traurede (s.o.), ggf. Musik?

22 Anhang 1: Ablauf einer Eheschließung „Überleitung“
Anhänge Anhang 1: Ablauf einer Eheschließung „Überleitung“ Gesetzlich vorgeschriebener Teil im Stehen – Ja-Wort Ggf. Musik Gesetzlich vorgeschriebener Teil im Sitzen – Vorlesen der evtl. Namenserklärung und der Niederschrift , Unterschreiben Überreichen des Stammbuchs und der Unterlagen Glückwunsch und Verabschiedung „Überleitung“: Frage, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung / der geplanten Begründung der Lebenspartnerschaft Änderungen ergeben haben (z.B. ist noch eine Vorehe / vorherige Lebenspartner-schaft eingefallen, ist einer der Beteiligten umgezogen?) Gesetzlich vorgeschriebener Teil im Stehen (ggf. Fotos!): Ja-Wort: Die Heiratswilligen / künftigen Lebenspartner werden einzeln (Reihenfolge gesetzlich nicht geregelt) gefragt, ob es ihr freier Wille ist, mit dem jeweiligen Partner die Ehe einzugehen / eine Partnerschaft auf Lebenszeit zu begründen. Haben beide diese Frage bejaht, spricht der Standesbeamte aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Ehegatten seien / die Partnerschaft auf Lebenszeit begründet hätten. Sind Trauzeugen vorhanden, sollten diese davor integriert werden. Z.B. so, dass nach dem Ja-Wort des Paares die Trauzeugen als Zeugen dieser Willenserklärung betitelt werden („Die Trauzeugen haben Ihr Versprechen nun gehört und so bin ich nach Prüfung aller rechtlichen Voraussetzungen im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung / der Begründung Ihrer Lebenspartnerschaft bereit, diese entgegenzunehmen und erkläre Sie kraft Gesetzes nunmehr zu rechtmäßig verbundenen Ehegatten / verbundenen Lebenspartnern“). Dabei könnten auch eventuell gemeinsame Kinder des Paares angesprochen werden. Ggf. Glückwunsch und Zeit für Fotos, Musik vor Ringtausch, Ringtausch, Zeit für Fotos, Musik? Gesetzlich vorgeschriebener Teil im Sitzen: Vorlesen der Namenserklärung und der Niederschrift über die Eheschließung / Begründung der Lebenspartnerschaft mit der Bitte, Unrichtigkeiten vor der Unterschrift klarzustellen.  Ist ausländisches Namensrecht zu beachten, wird zunächst die Namenserklärung, danach erst die Niederschrift über die Eheschließung / Begründung der Lebenspartnerschaft vorgelesen und auch in dieser Reihenfolge unterschrieben. Dabei ist zu beachten, dass im Fall einer Rechtswahl und danach Ehenamensbestimmung / Bestimmung eines gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamens die Namens-erklärung nur mit dem Geburtsnamen, die Niederschrift bereits mit diesem gemeinsamen Namen zu unterschreiben ist.  Ist alles richtig, sollte zunächst die Dame (Ladies first!), dann der Herr, danach evtl. die Trauzeugen unterschreiben. Dabei können natürlich auch Fotos gemacht werden!  Ggf. Musik?  Überreichen des Stammbuchs, ggf. der Ringschachtel, und der Unterlagen. Hierzu sind kurze Informationen möglich.  Glückwunsch und Verabschiedung. Ggf. Musik?

23 Anhang 2: Namensführung in der Ehe Begriffe:
Anhänge Anhang 2: Namensführung in der Ehe Begriffe: Name: Oberbegriff im bürgerlich-rechtlichen Bereich (BGB) Familienname: Oberbegriff im öffentlich-rechtlichen Bereich (NÄG, PStG) Geburtsname: Name, der in die Geburtsurkunde zum Zeitpunkt der Namenserklärung einzutragen ist (§ 1355 Abs. 6 BGB) Ehename/Lebenspartnerschaftsname: gemeinsamer Familien-name der Ehegatten/L.Partner (§ 1355 Abs. 1 BGB, § 3 LPartG) Doppelname: Zwei- (oder Mehr-)fachname eines Kindes Begleitname: persönlicher Familienname eines Ehegatten Name : Name ist der Oberbegriff im bürgerlich-rechtlichen Bereich (BGB)  Familienname: Familienname ist der Oberbegriff im öffentlich-rechtlichen Bereich (Namensänderungsgesetz, PStG)    Geburtsname: Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde zum Zeitpunkt der Namenserklärung einzutragen ist (§ 1355 Abs. 6 BGB). Ehename/Lebenspartnerschaftsname = gemeinsamer Familienname der Ehegatten/Lebens-partner (§ 1355 Abs.1 BGB, § 3 LPartG). Doppelname: Doppelname ist ein Zwei- (oder Mehr)fachname, den ein Kind bei Geburt kraft Gesetzes oder durch Bestimmung sowie durch Adoption bzw. durch öffentlich-rechtliche Namensänderung erhält bzw. erhalten kann. Begleitname: Als “Begleitname” wird der persönliche Familienname eines Ehegatten/Lebens- partners bezeichnet, der durch Hinzufügung des eigenen Familiennamens zum Ehenamen/Le-benspartnerschaftsnamen gebildet wurde. Bei der Eheschließung ist es möglich, einen in der Geburtsurkunde eingetragenen „echten“ Doppelnamen (= Geburtsnamen) zum Ehenamen zu bestimmen. Einem solchen Ehenamen kann dann jedoch kein Begleitname hinzugefügt werden (§ 1355 Abs.4 BGB). Im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung werden die Eheschließenden vom Standesbeamten umfassend über die verschiedenen Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe informiert und befragt, welche Namen sie in ihrer Ehe führen wollen.

24 Anhänge Anhang 2: Namensführung in der Ehe rein deutsche Beteiligung: § 1355 BGB mit ausländischer Beteiligung: Art. 10 EGBGB Namensführung nach Auflösung der Ehe, § 1355 Abs. 5 BGB

25 Anhänge Anhang 3: Musterfall - rein deutsche Beteiligung -
Michael Sonnenklar deutsch katholisch Stuttgart, Musterstraße 5 , Stuttgart St.Amt Stuttgart, G 40/1971 Personalausweis Erika Trautwein Maier deutsch evangelisch Stuttgart, Musterstraße 5 , Stuttgart St.Amt Stuttgart, G 1560/1969 Personalausweis Beispiel hierzu: Erika Trautwein geb. Maier und Michael Sonnenklar heiraten Die Ehegatten haben folgende Möglichkeiten der Familiennamensführung in der Ehe: Beide bleiben bei ihrer getrennten Namensführung, sie Frau Trautwein geb. Maier, er Herr Sonnenklar. Sie bestimmen einen Ehenamen. Dieser kann der Geburtsname des Mannes (Sonnenklar), der Geburtsname der Frau (Maier) oder der Familienname der Frau (Trautwein) sein. Der Partner, dessen Geburts- oder Familienname nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, kann dem Ehenamen seinen Geburts- oder Familiennamen hinzufügen (voranstellen oder hinten anfügen). Diese beiden Namensbestandteile werden stets mit Bindestrich verbunden. Wird also beispielsweise der Geburtsname des Mannes zum Ehenamen bestimmt, kann die Frau die Doppelnamen Trautwein-Sonnenklar, Sonnenklar-Trautwein, Maier-Sonnenklar oder Sonnenklar-Maier führen. Hinweis: Gemeinsame Kinder, die ihren Namen nach deutschem Recht führen, erhalten den Ehenamen ihrer Eltern kraft Gesetzes, wenn sie das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ältere Kinder können sich mit Zustimmung ihrer Eltern der Ehenamensbestimmung anschließen. Diese Anschlusserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem das Geburtenregister führenden Standesamt zugeht. Dieses stellt auf Antrag eine neue Geburtsurkunde (mit geänderter Namensführung) aus. Als Zeugen waren anwesend: Simon Morgenschein, wohnhaft in Stuttgart, Mahagonistraße 50, ausgewiesen durch Reisepass.

26 Anhänge Anhang 3: Musterfall - rein deutsche Beteiligung -
(Richy, Standesbeamtin)

27 Anhänge Anhang 3: Musterfall - rein deutsche Beteiligung -

28 Anhänge Anhang 3: Musterfall - rein deutsche Beteiligung -
Niederschrift über die Eheschließung E 23/2017 Anhang 3: Musterfall - rein deutsche Beteiligung - Bitte hier unbedingt darauf hinweisen, dass in der an die Aufsichten versandten Version der Powerpointpräsentation für die Teilnehmer versehentlich eine Eheurkunde aufgeführt ist, die nicht aus der Niederschrift über die Eheschließung (mit Unterschrift der im Musterfall genannten Eheschließungsstandesbeamtin Richy) , sondern erst nach dem Verfügen des Eheregisters aus dem Eheregister selbst ausgestellt wurde. Diese darf ja nur vom „Vollstandesbeamten“ ausgestellt und unterschrieben werden. Die Schulungsteilnehmer sollen dies bitte in ihren Unterlagen berichtigen und den Passus „Niederschrift über die Eheschließung“ ergänzen!!!

29 Anhänge Anhang 4: Literaturempfehlungen zu Traureden „Die 100 besten Traureden für Standesbeamte“, Dr. Gallmeister / Pappenberger, WEKA-Fachverlag „Zeitgemäße Ansprachen für die standesamtliche Eheschließung“, Pappenberger / Dr. Gallmeister, WEKA-Fachverlag „Die zeitgemäße Trauung im Standesamt“, Rabert, Boorberg-Verlag „Alternativen zu Trauansprachen“, Rohner, Videel Verlag OHG

30 Anhänge Anhang 5: Kriterien für Wunschorte Würdige Form der Eheschließung→ IM vom und Gleichbehandlungsgrundsatz (auch ohne Abnahme von Zusatzleistungen Nutzung möglich) Raum muss störende, ablenkende Einflüsse von außen fernhalten können keine Vermischung von Amtshandlung und Hochzeitsfeier Hausrecht des Standesbeamten (muss u.a. Unbeteiligten Zutritt zum Trauraum verweigern können) Kein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen ähnlichen Einrichtungen geschlossener Gebäuderaum Reibungslose Wahrnehmung der Pflichtaufgaben muss gewährleistet sein

31 Anhänge Anhang 5: Kriterien für Wunschorte Würdige Form der Eheschließung → IM vom Zugang muss allgemein möglich sein Nutzung muss rechtlich gesichert sein Kirchlicher oder religiöser Raum unzulässig Unter freiem Himmel möglich, wenn zusätzlich bei Amtshandlung nicht Gefahr der Störung besteht, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, die Standesamtsunterlagen nicht beschädigt werden, Datensicherheit eingehalten ist, Dispositionsbefugnis des Standesbeamten gewahrt ist, geschlossenes Trauzimmer unmittelbar greifbar ist (Entscheidung trifft der Standesbeamte).


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