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Informationen des Innenministeriums und des Fachverbands

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Präsentation zum Thema: "Informationen des Innenministeriums und des Fachverbands"—  Präsentation transkript:

1 Informationen des Innenministeriums und des Fachverbands
Herbst 2016

2 Anerkennung Privatscheidungen Italien
„Privatscheidungen“ aus Italien => „große“ Anerkennung über OLG erforderlich? Empfehlung Justizministerium BW: Anerkennungsfähig gemäß Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO; keine „große“ Anerkennung! Bescheinigung nach Art. 39 oder Nachweis über Registrierung der Scheidung durch den Standesbeamten Anerkennung von in Italien geschlossenen Privatscheidungen In den Schulungsunterlagen für die Standesbeamten vom Frühjahr 2016 (Anerkennung und Prüfung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, S. 21) ist die Aussage enthalten, dass Privatscheidungen in Italien nicht unter die Brüssel IIa-VO fallen und daher einer förmlichen Anerkennung bedürfen. Mittlerweile hat sich gezeigt, dass die Frage, ob solche „Privatscheidungen“ aus Italien einer förmlichen Anerkennung durch die Landesjustizverwaltungen in Deutschland bedürfen oder unmittelbar gelten, bisher unterschiedlich beantwortet wird. Das Justizministerium wurde daher mit Schreiben des Innenministeriums vom um eine fachliche Stellungnahme ggf. in Abstimmung mit den zuständigen Bundesbehörden gebeten, ob „Privatscheidungen“ aus Italien einer förmlichen Anerkennung nach § 107 FamFG bedürfen und welches die im Land örtlich zuständigen Gerichte nach Art. 21 Abs. 3 der Brüssel IIa-VO sind. Das Justizministerium hat in der Zwischenzeit mitgeteilt, dass es in der Sache die mit Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 3. Februar 2016 vertretene Rechtsauffassung, nämlich dass es keiner förmlichen Entscheidung bedarf, teilt. Diese wird auch von den für das Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG zuständigen Präsidenten beider Oberlandesgerichte in Baden-Württemberg so gesehen. Solange keine anderslautende Äußerung des Bundesjustizministeriums vorliegt, empfiehlt das Justizministerium der standesamtlichen Praxis daher von einer Anerkennungsfähigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO auszugehen und führt dazu Folgendes aus: „Verfügt der Beteiligte nicht über eine Bescheinigung nach Art. 39 Brüssel IIa-VO oder bestehen Zweifel, ob diese von der hierzu befugten Stelle ausgestellt wurde, sollte beachtet werden, dass die Bescheinigung nach der gesamten Zielrichtung der Brüssel IIa-VO der Anerkennungserleichterung für die Bürgerinnen und Bürger dienen soll und nicht der Verfahrenserschwernis oder -verzögerung. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Brüssel IIa-VO kann der Standesbeamte sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Urkundenvorlage befreien, wenn eine weitere Klärung nicht für erforderlich gehalten wird (Art. 38 Brüssel IIa-VO spricht zwar von einem „Gericht“- legal definiert in Art. 2 Nr. 1 Brüssel IIa-VO -, ihrem Sinn und Zweck nach gilt die Bestimmung aber auch für Standesbeamte und andere Behörden, soweit sie inzident die Anerkennungsfähigkeit einer Entscheidung prüfen; Hepting/Dutta,Familie und Personenstand, 2. Aufl. 2015, II-102, S. 81). Dementsprechend sieht auch Nr. A PstG-VwV vor, dass, wenn der Beteiligte nicht über eine solche Bescheinigung verfügt, die Auflösung der Ehe auch durch Vorlage einer Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung nachgewiesen werden kann, wobei in den hier erörterten Fällen der außergerichtlichen Scheidung nach neuem italienischem Recht natürlich keine „Ausfertigung der Entscheidung“ im klassischen Sinne vorgelegt werden kann, weswegen sinngemäß die Vorlage vergleichbarer Dokumente, etwa über die Registrierung der Scheidung durch den Standesbeamten, genügen müssten.“ Zuständiges Gericht für das fakultative Feststellungsverfahren nach Artikel 21 Abs. 3 Brüssel IIa-VO ist gemäß §§ 10, 12 IntFamRVG das Familiengericht am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts, für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart mithin das Amtsgericht Stuttgart und für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe das Amtsgericht Karlsruhe (§ 25a Zu-VOJu). Das Justizministerium hat darüber hinaus im Juli auch eine Länderabfrage bei den Landesjustizverwaltungen gestartet. Sobald die Antworten von der Justizseite dem Innenministerium vorliegen, werden die Standesämter darüber informiert.

3 Gebärdendolmetscher Kostenübernahme
§ 8 Abs. 3 LBGG Landes-Behindertengleichstellungsgesetz Menschen mit Hör- bzw. Sprachbehinderungen haben das Recht, mittels eines Gebärdensprachdolmetschers zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die öffentlichen Stellen haben die dafür erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. => Diese Regelung ist analog auch für standesamtliche Beurkundungen anzuwenden. Gebärdendolmetscher: Hinzuziehung sowie Kostenübernahme durch die Kommune Nach § 8 (3) LBGG in der Fassung vom haben Menschen mit Hör- bzw. Sprachbehinderungen das Recht, mittels eines Gebärdensprachdolmetschers zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsver-fahren erforderlich ist. Die öffentlichen Stellen haben die dafür erforderlichen Auf-wendungen zu erstatten. Diese Regelung ist analog auch für standesamtliche Beurkundungen anzuwenden.

4 Gebärdendolmetscher Kostenübernahme
Die Kosten für den Gebärdensprachdolmetscher übernimmt jeweils die Gemeinde, bei der die Aufwendungen entstehen: Standesamt, das die Beurkundung vornimmt bzw. bei dem die Ehe angemeldet werden muss Bei Trauung außerhalb: Eheschließungsstandesamt Das Standesamt bzw. die Gemeinde hat daher die Kosten für den Gebärdensprach-dolmetscher zu tragen bzw. zu erstatten. Zuständig ist zunächst das Standesamt, das die Beurkundung vornimmt bzw. bei dem die Ehe angemeldet werden muss. Da generell die Möglichkeit besteht, z.B. die Trauung (nach der Anmeldung der Ehe beim Wohnsitzstandesamt) im Standesamt in einer anderen Gemeinde durchzuführen, muss dies auch für hör- oder sprachbehinderte Menschen gelten. Die Kosten hierfür übernimmt jeweils die Gemeinde, bei der die Aufwendungen entstehen.

5 Lebenspartnerschaften
Lebenspartnerschaftsname und Voraussetzungen für dessen Änderung Änderung Lebenspartnerschaftsname - solange die LP besteht - nur gemeinsam und in gleicher Form (analog Ehename) => einseitige Änderung des Lebenspartnerschaftsnamens nicht möglich! Lebenspartnerschaften a) Beratung der Betroffenen hinsichtlich der Festlegung eines gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen, bzw. der Voraussetzungen für dessen Änderung Ist von den Lebenspartnern nach dem LPartG ein gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname bestimmt worden, kann dieser entsprechend dem Ehenamen - solange die Ehe besteht - nach § 1355 Abs. 1 BGB nur gemeinsam und in gleicher Form geändert werden. Dies gilt auch für eine Änderung nach dem NamensÄndG, wie Nr. 54 der NamÄndVwV es eindeutig bestimmt. Eine einseitige Änderung des Lebenspartnerschaftsnamens scheidet daher grundsätzlich aus. Die begrenzenden Regelungen, die der Gesetzgeber für die Änderung von Ehenamen erlassen hat, gelten grundsätzlich auch bei der Änderung von Lebenspartnerschaftsnamen. Allerdings sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften und das Institut der Lebenspartnerschaft im Gegensatz zu der Ehe in vielen Ländern nicht anerkannt oder zum Teil unter Strafe gestellt. Auch müssen Betroffene mit Diskriminierungen im Alltag in bestimmten Staaten rechnen.

6 Lebenspartnerschaften
Empfehlung: Hinweis an künftige Lebenspartner/innen vor der gemeinsamen Namenserklärung auf die bestehenden engen Namensänderungsvoraussetzungen => insbesondere bei Auslandsbezug und ggf. möglicher Diskriminierung auf Grund des gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen Daher wird empfohlen, künftige Lebenspartner vor der gemeinsamen Namenserklärung auf die bestehenden engen Namensänderungsvoraussetzungen verstärkt hinzuweisen. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen ein Auslandsbezug erkennbar ist, bei denen eine Diskriminierung auf Grund des gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen nicht ausgeschlossen werden kann und bei denen nachträglich doch der Wunsch entstehen könnte, den gemeinsamen Namen zu ändern.

7 Lebenspartnerschaften
b) Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Eheschließung nach Geschlechts-umwandlung (OLG Nürnberg, , 11 W 1334/15, StAZ 2016, S. 84ff) kein besonderes Aufhebungsverfahren erforderlich Lebenspartnerschaften Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Eheschließung (OLG Nürnberg, B. vom , 11 W 1334/15, StAZ 2016, S. 84ff) Leitsatz: 1. Ändert ein Beteiligter einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seine personenstandsrechtliche Geschlechtszugehörigkeit und schließt danach mit dem anderen Beteiligten dieser Lebenspartnerschaft eine Ehe, so erlischt die Lebenspartnerschaft, ohne dass es eines besonderen Aufhebungsverfahrens bedarf Solange die Frage nach den Auswirkungen einer Eheschließung nach einer Geschlechtsumwandlung auf eine eingetragene Partnerschaft nur ganz wenige Fälle im Land betrifft, ist aus Sicht des Innenministeriums keine landesweite Regelung erforderlich. Sollten sich im Einzelfall diesbezügliche Fragen ergeben, werden die Standesämter gebeten, diese ggf. mit den Aufsichtsbehörden zu klären.

8 Landesamt für Verfassungsschutz (LfV)
Broschüre „Extremismus erkennen“ Info des LfV: Extremismus erkennen Das Landesamt für Verfassungsschutz hat eine Broschüre „Extremismus erkennen“ herausgegeben. Die Handreichung richtet sich in erster Linie an Betreiber von Flüchtlingsunterkünften und soll der Aufklärung und Sensibilisierung des dort eingesetzten Personals dienen. Da die Broschüre auch Hintergrundinformationen zu Islamismus und Extremismus enthält, werden die Standesämter hiermit auf diese Informationen hingewiesen:

9 VwV-Aufsicht Ziff. 2.1b VwV Aufsicht Personenstandswesen Auch im Rahmen der Ausstellung Ehefähigkeitszeugnisses ist eine sog. „kleine“ Anerkennung der Heimatstaatentscheidung über Aufsichtsbehörde erforderlich => bei Nichtbeachtung ggf. haftungsrechtlichen Folgen Vorlagepflicht der Standesämter an die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung für Anerkennung einer Heimatstaatentscheidung für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Ziff. 2.1b der VwV Aufsicht) Das Innenministerium nimmt zur Auslegung der Regelungen in Ziff. 2.1 b der VwV Aufsicht Personenstandswesen wie folgt Stellung: Nach dem Wortlaut von Ziff. 2.1 b der VwV Aufsicht setzt die Vorlagepflicht der Standesämter an die Aufsichtsbehörde voraus, dass dies im Rahmen eines Beurkundungsverfahrens des Standesamtes geschieht. Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellt keine Beurkundung im engeren Sinne des PStG dar. Demnach wäre auch keine Vorlage bei der Standesamtsaufsicht erforderlich. Allerdings ist vom Sinn und Zweck her auch bei dieser Fallkonstellation eine Vorlage notwendig, da die Anerkennung einer Heimatstaatentscheidung für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses eine komplexe rechtliche Prüfung voraussetzt. Anerkennt das Standesamt die Heimatstaatentscheidung und stellt auf dieser Grundlage ein Ehefähigkeitszeugnis aus, sind auch eventuelle haftungsrechtlichen Folgen in Betracht zu ziehen. Bei einer späteren Nachbeurkundung der entsprechenden Eheschließung in Deutschland ist diese der Aufsicht vorzulegen. Die Standesamtsaufsicht kann bei dieser Prüfung zum Ergebnis kommen, dass die Ehe nicht eintragungsfähig ist. Eine unterschiedliche Bewertung wird dadurch vermieden, dass bereits die Anerkennung einer Heimatstaatsentscheidung der Standesamtsaufsicht vorgelegt wird.

10 Heimatstaatentscheidungen
wenn im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt eine weitere oder andere Staatsangehörigkeit als die des Scheidungsstaates besessen hat => „große“ Anerkennung über das zuständige OLG erforderlich Prüfung ausländischer Heimatstaatentscheidung bei Mehrstaatlichkeit der Ehegatten Nach § 107 FamFG bedürfen ausländische Entscheidungen in Ehesachen grundsätzlich einer förmlichen Anerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung. Ein förmliches Verfahren ist außer in den Brüssel IIa-Fällen auch bei sog. Heimatstaatentscheidungen entbehrlich. Eine Heimatstaatentscheidung liegt vor, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde eines Staates aufgelöst wird, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung (ausschließlich) angehört haben (§ 107 Absatz1 Satz 2 FamFG). Keine Heimatstaatentscheidung liegt vor, wenn einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere Staatsangehörigkeit besaß oder wenn zumindest einer der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling einem anderen Personenstatut als dem des Scheidungsstaates unterstand. Bei der Prüfung, ob eine Heimatstaatentscheidung vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das Anerkennungsverfahren ist durchzuführen, wenn im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt eine weitere oder andere Staatsangehörigkeit als die des Scheidungsstaates besessen hat. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Rechtssicherheit, in Zweifelsfällen eine ausländische Entscheidung in Ehesachen der Landesjustizverwaltung zur förmlichen Anerkennung vorzulegen. Die bisherige Rechtsauffassung des Fachverbandes bleibt bestehen: Förmliche Anerkennung („Große Anerkennung“) weiterhin notwendig

11 Nachbeurkundung Eheschließung
keine rechtliche Verpflichtung, eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland nachbeurkunden oder förmlich anerkennen zu lassen (Ehegattennachzug/Visumserteilung) => Nachbeurkundung = freiwillig auf Antrag! Ausländerbehörden können dies nicht verlangen (Infoschreiben IM an die Ausländerbehörden am ) Nachbeurkundung Eheschließung – Ersuchen von Ausländerbehörden Die Ausländerbehörden im Land wurden am 19. August 2016 wie folgt vom Innenministerium auf die Rechtslage hinsichtlich der Nachbeurkundung von Eheschließungen hingewiesen: „Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration wurde von Seiten des Fachverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e.V. auf folgende Praxis im Land hingewiesen: Nach Beobachtung des Fachverbands beraten Ausländerbehörden im Land Betroffene im Hinblick auf die Visumserteilung für den Ehegattennachzug standardmäßig in dem Sinne, dass diese vorher die im Ausland geschlossene Ehe beim Standesamt nach § 34 PStG nachbeurkunden lassen müssen. Falls dies so zutrifft, widerspricht dies den personenstandsrechtlichen Regelungen, nach denen eine Beurkundung nur freiwillig auf Antrag vorzunehmen ist. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland nachbeurkunden oder förmlich anerkennen zu lassen.

12 Nachbeurkundung Eheschließung
Prüfung der Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe => keine Aufgabe, die allein den Standesbeamten vorbehalten ist wird auch von anderen Behörden/Gerichten im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Eintragung in der Steuerkarte, Entscheidung der Ausländerbehörde u. ä.) wahrgenommen! „…Die Frage der Wirksamkeit einer im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich wird nicht isoliert betrachtet, sondern ist regelmäßig nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte, Entscheidung der Ausländerbehörde u. ä.). Die Standesämter haben zwar in vielen Fällen die Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe als Vorfrage oder im Falle des Antrags auf eine Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister nach § 34 PStG als Hauptfrage zu prüfen. Dies ist aber keine Aufgabe, die allein den Standesbeamten vorbehalten ist, sondern wird auch von anderen Behörden oder Gerichten wahrgenommen. Zudem sind die Voraussetzungen für die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe umfangreicher als bei der inzidenten Prüfung der Wirksamkeit einer Ehe. Für die Nachbeurkundung einer Ehe gelten die Vorschriften für die Führung der Personenstandsregister und über die Beurkundungsunterlagen entsprechend. Auch aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Nachbeurkundung einer Eheschließung nach § 34 PStG den Betroffenen nicht als Standardverfahren zu empfehlen. Wir bitten um Kenntnisnahme und Weiterleitung an die Ausländerbehörden.“

13 Gebühren f. Bescheinigung Namensänderung
Beurkundung und gleichzeitige Entgegennahme der Namenserklärung beim Standesamt C (weil es das entsprechende Personenstandsregister selbst führt oder weil es als Wohnsitzstandesamt selbst zuständig ist) => Bescheinigung gebührenfrei (mit 20 € Erklärungsgebühr abgegolten) Gebühren für Bescheinigung nach Namensänderung Während der Schulung zum Thema Namenserklärungen wurden unterschiedliche Sichtweisen aufgedeckt, in welchen Fällen diese Bescheinigung gebührenfrei auszustellen ist und in welchen Fällen dafür 10 Euro zu erheben sind. Daraufhin bat der Fachverband das Innenministerium um eine Stellungnahme. Das Innenministerium hat im April 2016 Anfragen betreffend die Gebührenfreiheit von Namensänderungsbescheinigungen wie folgt beantwortet: „Nach Ansicht des Innenministeriums sind die Vorschriften Nr. 4.7 des Gebührenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 5 PStG-DVO und Ziff. 3 der Anlage 2 zu § 6 PStG-DVO so auszulegen, dass jedes Standesamt für die Erteilung einer Namensbescheinigung eine Gebühr erheben kann. Dies ergibt sich u.E. aus folgenden Gründen: Der Wortlaut der betroffenen Rechtsvorschriften (Nr. 4.7 des Gebührenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 5 PStG-DVO und Ziff. 3 der Anlage 2 zu § 6 PStG-DVO) für sich allein ist nicht eindeutig und lässt unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten zu. Er differenziert nicht danach, welches Standesamt bzw. ob nur das gemäß den Vorschriften des PStG "empfangszuständige Standesamt" eine Gebühr für die Namensänderungsbescheinigung erheben darf oder nicht.    Jedoch sind vom Sinn und Zweck her und auf Grund der Systematik der Gebührenvorschriften im AG-PStG und der PStG-DVO die Vorschriften in dem Sinne auszulegen, dass ein Standesamt, das eine Verwaltungsleistung erbringt, dafür auf jeden Fall auch eine Gebühr erheben darf. Wenn die Bescheinigung über die Namensänderung von dem Standesamt erfolgt, das auch für die Beurkundung zuständig ist, kann dieses Standesamt nach Ziff. 4.6 des Gebührenverzeichnisses dafür eine Gebühr von 20 Euro verlangen. Damit ist auch die Verwaltungsleistung für die Erteilung einer Bescheinigung über die Namensänderung abgegolten. Die Bescheinigung als solche ist damit bei dieser Fallkonstellation gebührenfrei (Ziff. 3 der Anlage 2 zu § 5 PStG-DVO).

14 Gebühren f. Bescheinigung Namensänderung
Beurkundung der Namenserklärung beim Standesamt A; anschließend wirksame Entgegennahme beim Standesamt B (weil dieses das betroffene Personenstandsregister führt oder weil es als Wohnsitzstandesamt zuständig ist) => Bescheinigung gebührenpflichtig (10 €) Wird die Bescheinigung über eine Namensänderung von einem Standesamt ausgestellt, das für deren Eintragung nicht zuständig ist, die Namensänderungserklärung jedoch als solche entgegennimmt und dann an das zuständige Standesamt sendet, kann es eine Gebühr nach Ziff. 4.7 der Anlage zu § 5 PStG-DVO verlangen. Ergänzend kann noch auf Folgendes hingewiesen werden: Die Gebührenhoheit im Personenstandswesen liegt bei den Ländern. Das Land Baden-Württemberg hat im Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (AGPStG) die Erhebung von Gebühren und Auslagen in § 7 geregelt. Danach sollen für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz von den Gemeinden Gebühren von demjenigen erhoben werden, der die Amtshandlung veranlasst hat. Aus den Gesetzesmaterialien zum AGPStG LT Dr. 14/3361 S. 14 geht hervor, dass das Innenministerium durch das Ausführungsgesetz ermächtigt wurde, Gebühren für die Standarddienstleistungen zu erlassen. Dies macht deutlich, dass jedenfalls für die Standarddienstleistungen landeseinheitliche Gebührensätze festgelegt wurden. Zu diesen Standarddienstleistungen der Standesbeamten gehört auch die Erteilung von Bescheinigungen über eine Namensänderung und zwar unabhängig davon, ob diese vom empfangszuständigen Standesamt erfolgt oder nicht. Es ist nicht erkennbar, das für eine Bescheinigung von dem Standesamt, das die Namenserklärung nur beglaubigt und beurkundet, eine Gebührenfreiheit gewollt war. Dies würde auch mit den übrigen Tatbeständen für die Gebührenfreiheit nicht im Einklang stehen und somit systemwidrig sein. Dies zeigt auch ein Vergleich mit den Tatbeständen der Gebührenfreiheit. Vielmehr entspricht es den übrigen Gebührenregelungen aus der PStG-DVO, dass grundsätzlich für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (LGebG) der Standesbeamten eine Gebührenerhebung vorgesehen ist.

15 Auskunft aus den Sammelakten
Keine Auskunft aus den Sammelakten zum Sterbefall bzgl. evtl. Angehörigen/Erben => auf das zuständige Notariat verweisen Auskunft ist auf die Angaben/Unterlagen beschränkt, welche für die Zwecke der Beurkundung des Personenstandsfalles erhoben wurden (Frühjahrsschulung 2015, Benutzung der Personenstandsregister) Auskunft aus den Sammelakten zum Sterbefall bzgl. evtl. Angehörigen Vermehrt gehen Anfragen bei den Standesämter von unterschiedlichen Unternehmen, Banken und Versicherungen ein, die evtl. Angehörige (z.B. wegen Schuldtitel) ausfindig machen möchten. Unter anderem wollen diese auch Auskünfte aus den dazugehörigen Sammelakten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich eine Einsicht/Auskunft aus den Sammelakten auf die Angaben und Unterlagen beschränkt, welche für die Zwecke der Beurkundung des Personenstandsfalles erhoben wurden (siehe auch Manuskript Frühjahrsschulung 2015 – Benutzung der Personenstandsregister von Michael Frank, Seite 7). Aus den Sammelakten darf daher keine Auskunft zu evtl. Angehörigen gegeben werden. Es sollte auf das zuständige Notariat verwiesen werden.

16 Nacherfassung – frühere Orte
Hat sich eine Ortsbezeichnung seit der Erstbeurkundung durch Umbenennung/ Zusammenschluss/Eingemeindung geändert, ist dies bei der Nacherfassung nicht zu berücksichtigen. Die damalige amtliche Bezeichnung ist nachzuerfassen! (Herbstschulung 2012 – Nacherfassung der Altregister) Irrtümliche Fortschreibung früherer Orte bei der Nacherfassung Viele Standesämter erfassen ihre Altregister nach. In der Praxis werden stellenweise die früheren Orte im Rahmen der Nacherfassung fortgeführt. Dies ist falsch. Hat sich die Ortsbezeichnung seit der Erstbeurkundung durch Umbenennung, Zusammenschluss oder Eingemeindung geändert, ist dies bei der Nacherfassung nicht zu berücksichtigen. Die damalige amtliche Bezeichnung ist nachzuerfassen (Herbstschulung 2012 – Nacherfassung der Altregister von Hans Raach, Seite 19). Die Nacherfassung stellt einen Wechsel des Speichermediums, vom Papierregister auf elektronisches Register, dar. Dabei erfolgt grundsätzlich keine inhaltliche Prüfung/Fortführung des bisherigen Eintrags.

17 AutiSta: Modul „Behördenauskunft“
Ortsteile Modul „Behördenauskunft“ übermittelt aktuell auch Ortsteile in die AutiSta-Datenfelder; bei ungeprüfter Übernahme besteht die Gefahr, dass Ortsteile fälschlicherweise beurkundet werden (insbesondere: Sterberegister und Niederschrift über die Eheschließung) => A PStG-VwV: für Orte im Inland ist die amtliche Gemeindebezeichnung einzutragen. Fachverfahren AutiSta: neues Modul „Behördenauskunft“ – Problematik bei der Übernahme; hier: Ortsteile und Straßenbezeichnungen Mit der von den Rechenzentren seit kurzem bereitgestellten „Behördenauskunft“ können in jedem AutiSta-Vorgang die aktuellen Anschriften der betroffenen Personen aus dem dvv.meldeportal (aktuell: Baden-Württemberg) direkt ins Fachverfahren übernommen werden. Da bei den Adressdaten in den Einwohnermeldeämtern auch die Ortsteile mit aufgenommen sind besteht bei ungeprüfter Übernahme durch die Standesämter die Gefahr, dass Ortsteile beurkundet werden, obwohl dies nicht der Verwaltungsvorschrift entspricht. Laut A der PStG-VwV ist für Orte im Inland die amtliche Gemeindebezeichnung einzutragen. Insbesondere im Sterberegister und der Niederschrift über die Eheschließung)

18 AutiSta: Modul „Behördenauskunft“
Straßenbezeichnungen Adresse aus der „Behördenauskunft“ wird in ausgeschriebener Form übermittelt (…straße statt …str. oder fälschlicherweise …strasse) Hier sollte eine durchgängig einheitliche und korrekte Schreibweise im Standesamt angestrebt werden. Des Weiteren werden die Adressen aus der Behördenauskunft in ausgeschriebener Form übernommen (…straße statt …str.). Hierbei sollte eine durchgängig einheitliche Schreibweise im Standesamt angestrebt werden.

19 Gebühr bei Ausfall einer Eheschließung
Eheschließung, die vom auswärtigen Standesamt übergeben wurde, fällt aus Gebühr 30 Euro nur für die tatsächliche Durchführung einer Trauung! (Gebührenverzeichnis Ziffer 1.3 PStG-DVO) Bei Ausfall der Trauung: Ziffer 6.8 (Unterbleiben einer Amtshandlung => Euro). Gebühr bei Ausfall einer Eheschließung, die vom auswärtigen Standesamt übergeben wurde (Gebührenverzeichnis Ziffer 1.3 der PStG-DVO Die Gebühr in Höhe von 30 Euro ist nur für die tatsächliche Durchführung einer Trauung vorgesehen. Sollte die Trauung ausfallen, entfällt auch die Gebührenerhebungsgrundlage nach Ziffer 1.3. Entstandene Kosten können jedoch über die Ziffer 6.8 (Unterbleiben einer Amtshandlung wegen Rücknahme eines Antrags oder aus sonstigen Gründen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet war) geltend gemacht werden => Euro).

20 Homepage Fachverband Homepage Fachverband
Ein regelmäßiger Blick lohnt sich immer, da zeitnah wichtige Informationen für die standesamtliche Praxis eingestellt werden.

21 Homepage Fachverband Homepage wurde weiterentwickelt zu einem Arbeitsmittel für die Standesämter (Erlässe, aktuelle Beiträge, Gerichtsurteile etc.) Geplant: Newsletter ca. 2-3x im Quartal Wichtig: - nur noch eine Benutzerkennung (User) pro Amt - Umstellung auf allgemeine -Adresse (Liste) Die Homepage des baden-württembergischen Fachverbands wurde sukzessive weiterentwickelt zu einem Arbeitsmittel für die Standesämter (Erlässe, aktuelle Beiträge, Gerichtsurteile, Länderinfos von A-Z etc.). Zukünftig ist auch die Einführung eines anlassbezogenen Newsletters geplant. Dieser soll an die angemeldeten Benutzer gesandt werden. Falls die Zusendung nicht mehr gewünscht wird, gibt es einen Abmeldelink. Ideen für Newsletter u.a.: Hinweis, sobald die Schulungsmanuskripte nach Abschluss der Schulungen auf der Homepage eingestellt sind Hinweis, sobald die Handouts für die Schulungen online abrufbar sind Zukünftig gibt es nur noch eine Benutzerkennung (User) pro Standesamt. Diese gilt für alle Standesamts-Mitarbeiter(innen) der jeweiligen Gemeinde/Stadt. Außerdem soll von den persönlichen auf die allgemeinen -Adressen der Standesämter bzw. Gemeinden umgestellt werden (bei Personalwechsel keine Änderung erforderlich). Für die Zukunft soll eine Neuanmeldung nur noch als Standesamt/Gemeinde erfolgen.

22 25.-26. April 2017 in Friedrichshafen
Fachtagung 2017 April 2017 in Friedrichshafen

23 Veranstaltungsort: Graf-Zeppelin-Haus
Fachtagung 2017 Veranstaltungsort: Graf-Zeppelin-Haus

24 Fachtagung 2017 Überlegst Du noch, oder freust Du Dich schon auf…….
informative Fachvorträge den Austausch mit Kolleginnen und Kollegen eine schöne Stadt

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