Verbandsgemeinderatssitzung

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Verbandsgemeinderatssitzung Aufgaben des Gemeinsamen Bundesauschusses: Sicherstellung der Gesundheitsversorgung Verbandsgemeinderatssitzung Asbach | 13.12.2018

Der Gemeinsame Bundesausschuss

Der G-BA… …ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen (= Träger) …konkretisiert in Form von Richtlinien (untergesetzliche Normen) verbindlich den Leistungskatalog der GKV für etwa 70 Millionen Versicherte …steht unter der Rechtsaufsicht des BMG, ist aber keine nachgeordnete Behörde  mittelbare Staatsverwaltung Gesetzliche Grundlage: §§ 91, 92 SGB V

Der G-BA und seine Unterausschüsse Geschäftsordnung Verfahrensordnung (4-seitig) Finanzausschuss DKG 2 KBV 2 KZBV 2 GKV-Spitzenverband 6 KZBV 1 GKV-Spitzenverband 5 DKG 1 KBV 1 GKV-Spitzenverband 3 Plenum UA Qualitätssicherung (4-seitig) Disease-Manage- ment-Programme (3-seitig) Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (3-seitig) DKG 2 KBV 2 KZBV 2 GKV-Spitzenverband 6 Vorsitz: Prof. Dr. Pott Stv. Vorsitz: Dr. Schlenker DKG 3 KBV 3 Stv. Vorsitz: Kirschner Stv. Vorsitz: Dr. Degener-Hencke Arzneimittel Veranlasste Leistungen (4-seitig) Bedarfsplanung Vorsitz: Prof. Hecken Stv. Vorsitz: Zahn Vorsitz: Dr. Lelgemann Vorsitz: Prof. Hecken Stv. Vorsitz: Dr. Vogel UA Methodenbewertung (4-seitig) Psychotherapie (2-seitig) Zahnärztliche Behandlung (2-seitig) DKG 2 KBV 2 KZBV 2 GKV-Spitzenverband 6 Vorsitz: Dr. Lelgemann Stv. Vorsitz: Dr. Vogel KBV 6 Stv. Vorsitz: Kirschner KZBV 6 Vorsitz: Prof. Hecken Stv. Vorsitz: Prof. Dr. Hase

Auftrag des G-BA Gesetzlicher Auftrag „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.“ (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V) „Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.“ (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) § 12 SGB V postuliert einen Leistungsanspruch, der nicht auf „Schmalspurversorgung“ beschränkt ist Nach ständiger Rechtsprechung beinhaltet „ausreichende“ und „zweckmäßige“ Versorgung eine solche nach modernsten Standards, wenn diese einen Mehrwert gegenüber etablierten Verfahren, Medizinprodukten oder Wirkstoffen haben Verfahren des G-BA zur Prüfung § 35a SGB V (AMNOG) Arzneimittel §§ 135, 137c SGB V  Methoden Immer auch Qualität gewährleisten!

Entwicklung der Gesundheitsausgaben (1992 = 100) *Westdeutschland, ab 2000 Bundesgebiet Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage von Statistisches Bundesamt

Gesundheitsausgaben 2017* in Mrd. Euro und anteilig Gesamtausgaben: 374,2 Mrd. € nachrichtlich: Bundeshaushalt 2017: 325,4 Mrd. € 356,536 * prognostizierte Werte Quelle: Statistisches Bundesamt, Bundesfinanzministerium

GKV-Leistungsausgaben 2017 in Mrd. Euro und anteilig Quelle: GKV-Spitzenverband (2018): Kennzahlen der gesetzlichen Krankenversicherung

Kennzahlen zur stationären Versorgung in Deutschland (1991 = 100) Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage von Statistisches Bundesamt (2018): Gesundheit – Grunddaten der Krankenhäuser

Herausforderungen: Demografie Quelle: vdek (2017): Basisdaten des Gesundheitswesens.

Generationensolidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (2006) Alte Zahlen, Tendenz aber nach wie vor richtig! Quelle: BMG, GKV-Statistik KJ1

Bevölkerung und Krankheitskosten nach Alter 2002 und 2015 Quelle: Statistisches Bundesamt

Leistungsausgaben der GKV Jahr 2016, ohne Krankengeld Quelle: BVA

Demografie hat in mehrfacher Hinsicht gravierende Folgen Patienten werden älter und multimorbider (Fallzahlen steigen) Wegen niedriger Alterseinkünfte wird die Finanzierung schwieriger Behandlungen werden (gepaart mit medizinisch- technischem Fortschritt) komplexer (Qualitäts- und Sicherheitsaspekte wichtiger / Entlassmanagement etc.) Personalgewinnung Pflege und Ärzte wird schwieriger (Bedarf an mehr Personal bei kleiner werdender Kohorte im erwerbsfähigen Alter)

Lösungswege Offene Rationierung über QALYS (GB) Unethisch und nicht dem Sozialstaatsprinzip vereinbar Diskussion über künftigen (höheren) Anteil der Gesundheitsausgaben am BIP Stringente (abstrakt-generelle) Nutzen- und Methodenbewertung Bildung wirtschaftlicher Einheiten Gemeinsame Betrachtung ambulanter und stationärer Bedarfsplanungen Qualitätssicherung mit stärkerem Augenmerk auf Diagnose- und Indikationsqualität (siehe: TAVI) Stärkere (konkret-individuelle) Betrachtung der Lebensqualität und des patientenindividuellen Value bei Therapieentscheidung

Zentrale Fragen Dürfen wir immer alles tun, was wir können? (z.B. Gendiagnostik ohne Therapiemöglichkeiten) Müssen wir immer alles tun, was wir dürfen? (z.B. maximalinvasive Interventionen in End-of-life-Situationen statt watchful waiting oder best supportive care?) Gibt das (Finanzierungs-)System die richtigen Anreize für am Patientenwohl orientierte Therapieentscheidungen? (Maximalinvasive Interventionen werden auch in End-of-life- Situationen ohne Probleme vergütet, niedrigschwellige Versorgung – best supportive care, Palliativversorgung, allgemeine Stabilisierung – verursacht hingegen Vergütungsprobleme).

Bedarfsplanung

Reform der Bedarfsplanung nach dem GKV-VStG Versorgungsstrukturgesetz (2012) mit Hinweisen zur Neuausrichtung der Bedarfsplanung: Flexibilisierung der Planungsbereiche Neuberechnung der Verhältniszahlen Festlegung der Fachgruppen, die Planung unterliegen sollen die Neudefinition des sogenannten Sonderbedarfs (Zulassungen in gesperrten Planungsbezirken) Bedarfsplanung als Instrument zur Versorgungssteuerung

Steuerungsebenen und Instrumente der Bedarfsplanung Bundesebene Bedarfsplanungs-richtlinie des G-BA Grundsätzliche allgemeine Vorgaben (z.B. Arztgruppen, Verhältniszahlen Planungsbereiche etc.) ➕ Landesebene Bedarfsplan der Kassen und KVen Abweichungen, um regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen (z.B. Planungsbereichsgrenzen, Morbidität, Soziodemografische Faktoren etc.) Lokale Ebene Sonderbedarf Zulassungen auf lokaler Ebene in gesperrten Planungsbereichen (z.B. besondere Behandlungsmethoden etc.)

Zuordnung der Arztgruppen zu den Versorgungsebenen § 13 Spezialisierte fachärztliche Versorgung § 14 Gesonderte fachärztliche Versorgung § 12 Allgemeine fachärztliche Versorgung § 11 Hausärztliche Versorgung Versorgungs- ebene Planungsbereich Humangenetiker Laborärzte Neurochirurgen Nuklearmediziner Pathologen Physikalische- und Rehabilitations- Mediziner Strahlentherapeuten Transfusionsmediziner Anästhesisten Fachinternisten (fachärztlich tätig) Kinder- und Jugendpsychiater Radiologen Augenärzte Chirurgen Frauenärzte Hautärzte HNO-Ärzte Nervenärzte Orthopäden Psychotherapeuten Urologen Kinderärzte Allgemeinärzte und hausärztliche Internisten Zugeordnete Arztgruppe

Möglichkeiten der Steuerung auf regionaler Ebene § 105 SGB V Förderung der vertragsärztlichen Versorgung Zahlung von Sicherstellungszuschlägen Betrieb von Eigeneinrichtungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Zahlung von Zuschüssen zu Investitionskosten Zuschläge zu Vergütung und Ausbildung Vergabe von Stipendien Aufkauf der Arztpraxis durch die KV § 87a Abs. 2 SGB V bei drohender oder bestehender Unterversorgung Zuschläge auf den Orientierungspunktwert für besonders förderungswürdige Leistungen oder für besonders zu fördernde Leistungserbringer § 103 Abs. 3a SGB V Verzicht auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens, wenn aus Versorgungsgründen Sitz nicht erforderlich

Bedarfsplanung: Neue Herausforderungen Morbidität steigt  Arztzahlen stagnieren Zusätzlich sinken pro Arzt erbrachte Versorgungsanteile Bereitschaft zur Niederlassung in Freiberuflichkeit vor allem in ländlichen Regionen sinkt

Erreichbarkeit der nächstgelegenen Hausarztpraxis in der Region Entfernung Anteil der Einwohner der Region Anzahl der Einwohner der Region 0 bis unter 1 Kilometer 57,4% 104.679 1 bis unter 2,5 Kilometer 22,8% 41.596 2,5 bis unter 5 Kilometer 17,3% 31.596 5 bis unter 7,5 Kilometer 2,5% 4.536 Quelle: Kreisdaten zur vertragsärztlichen Versorgung, Arztregister KV RLP Durchschnittliche Entfernung zur nächstgelegenen Hausarztpraxis: 1,4 km Landesschnitt in Rheinland-Pfalz: 1,5 km

Entwicklung der Arztzahlen im Bundesgebiet Versorgungsebene 2009 2017 Veränderung Hausärztliche Versorgung 52.935 51.914 -1,9% Allgemeine Fachärztliche Versorgung 64.856 68.559 5,7% Davon: Psychotherapeuten 20.561 23.717 +15,4% Spezialisierte fachärztliche Versorgung 13.929 14.711 5,6% Gesonderte fachärztliche Versorgung 3.984 5.037 26,4% Alle Arztgruppen 135.703 140.220 3,3% Quelle: Bundesarztregister, Stichtag jeweils zum 31.12. Zählung nach Bedarfsplanungsgewicht, Gruppenzuordnung nach Bedarfsplanungsrichtlinie

Abschätzung des Bedarfs an zusätzlichen Arztkapazitäten durch die Reformvorschläge Bedarf an zusätzlichen Kapazitäten bei Anwendung: der bestehenden Verhältniszahlen inklusive regionalen Sonderbedarfen der neu berechneten Verhältniszahlen neu berechneter Verhältniszahlen und Gravitationsmodel Arztgruppe bei 100 Prozent Versorgungsgrad bei 110 Prozent Versorgungsgrad Hausärzte 849 2.585 1.400 3.574 4.098 7.058 Frauenärzte 4 21 91 371 876 1.316 Kinderärzte 3 8 70 171 510 713 Augenärzte 16 39 105 289 368 567 Chirurgen 7 38 63 100 163 HNO 40 86 245 226 354 Hautärzte 36 77 207 205 299 Nervenärzte 2 313 443 Orthopäden 43 191 187 308 Urologen 1 119 154 201 Psycho-therapeuten 641 1.158 1.157 1.674 2.413 Quelle: Gutachten zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung i.S.d. §§ 99 ff. SGB V zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung

Übersicht der Planungsbereiche Kennzahlen BPL-Umfrage 4. Quartal 2017 Niederlassungs-möglichkeiten offene Planungsbereiche unterversorgte Planungsbereiche Ärzte oberhalb Sperrgrenze Ärzte oberhalb 140% Hausärzte 2.635,95 567 4 1.427 38 Augenärzte 51 1 574 74 Chirurgen 13 20 1.195 642 Frauenärzte 20,5 1.148 131 HNO-Ärzte 53 52 531 98 Hautärzte 56,5 62 3 571 178 Kinderärzte 10,5 12 1.348 481 Nervenärzte 16 838 227 Orthopäden 3,5 1.122 331 Psychotherapeuten 23 28 7.492 4.134 Urologen 5 8 485 95 Kinder- und Jugendpsychiater 125 45 2 214 132 Fachinternisten 4.096 2.947 Anästhesisten 924 517 Radiologen 759 375 PRM-Mediziner 50,25 11 120 85 Nuklearmediziner 14 145 Strahlentherapeuten 240 Neurochirurgen 153 Humangenetiker 0,5 55 30 Laborärzte 157 72 Pathologen 2,5 116 42 Transfusionsmediziner 36 25 Gesamt 3.082,2 911 10 23.747 10.900 Quellen: Bedarfsplanungsumfrage der KVen, KBV 2017 3.082 NL-Möglichkeiten in 911 Planungsbereichen 2.636 davon für Hausärzte 10 Planungsbereiche sind unterversorgt

Altersstruktur der Vertragsärzte und –psychotherapeuten in der Region (Stand: 30.06.2018) Quelle: Kreisdaten zur vertragsärztlichen Versorgung, Arztregister KV RLP

Altersbedingter Nachbesetzungsbedarf bis 2023 in der Region* Versorgungsbereich Anzahl der Ärzte Versorgungsaufträge absolut prozentual Hausärzte 70 59% 65 Fachärzte 90 66% 77 70% Psychotherapeuten 29 20 69% Quelle: Kreisdaten zur vertragsärztlichen Versorgung, Arztregister KV RLP *Worst-Case-Szenario: durchschnittliches Median-Abgangsalter aus vertragsärztlicher Versorgung: Hausärzte: 61, Fachärzte: 59, Psychotherapeuten: 60 (entspricht letzten sechs Jahren)

Ärztlicher Nachwuchs Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen

Migration von Ärzten Jahr Abwanderung von Ärzten ins Ausland [davon Deutsche; Anteil] Berufstätige ausländische Ärzte in Deutschland [Gesamtzahl; Anteil] 2007 2.439 [1.878; 77%] 16.818 [314.912; 5,3%] 2008 3.065 [2.054; 67%] 18.105 [319.697; 5,7%] 2009 2.486 [1.840; 74%] 19.841 [325.945; 6,1%] 2010 3.241 [2.227; 68,7%] 21.650 [333.599; 6,5%] 2011 3.410 [2.340; 68,6%] 24.595 [342.063; 7,2%] 2012 2.241 [1.497; 66,8%] 28.310 [348.695; 8,1%] 2013 3.035 [1.909; 62,9%] 31.236 [357.252; 8,7%] 2014 2.364 [1.431; 60,5%] 34.706 [365.247; 9,5%] 2015 2.143 [1.251; 58,4% ] 37.878 [371.302; 10,2%] 2016 2.050 [1.206; 58,8%] 41.658 [378.607; 11%] 2017 1.965 [1.165; 59,3%] 45.370 [385.149; 12%] Quelle: Eigene Berechnungen, Ärztestatistiken der Bundesärztekammer 2007-2017

Wochenarbeitszeit von Ärztinnen und Ärzten Zahl KV Niedersachsen: 1 Arztsitz in Grundversorgung   nur 70 % Versorgungs-auftragserfüllung Quelle: Ärztemonitor 2018

Ausblick: Weiterentwicklung der Steuerungsinstrumente Gesetzentwurf Stand: 26.09.2018 der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) In §101 Absatz 1 wird nach Satz 7 folgender Satz eingefügt: „[Der G-BA] kann innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindest-oder Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser Fachgebiete oder für Ärzte mit entsprechenden Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen festlegen; die Festlegung von Mindest-oder Höchstversorgungsanteilen hat keine Auswirkungen auf die für die betreffenden Arztgruppen festgesetzten Verhältniszahlen.“