Schiedsgerichtsbarkeit Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Schiedsgerichtsbarkeit Das Schiedsgericht und die Eckpunkte des Verfahrens 3. Einheit, 26.03.2019
Die Benennung der Schiedsrichter
Die Benennung der Schiedsrichter Jede Partei benennt einen Schiedsrichter (meist: 30 Tage-Frist) Parteiernannte Schiedsrichter einigen sich auf Vorsitzenden (meist: 30 Tage-Frist) Mangels Einigung: Ernennung durch Schiedsinstitution Oftmals: Liste bestimmter Schiedsrichter / möglicher Schiedsrichter Schiedsrichter müssen unparteilich / neutral sein Allfällige Konflikte sind offen zu legen
Auswahl des Schiedsrichters Rechtliche vs. technische (oder sonst facheinschlägige) Kenntnisse Überzeugungsstärke Soft Skills 2 Parteien auf einer Seite müssen sich auf einen Schiedsrichter einigen Gesonderte Probleme bei Verfahrenskonsolidierung Strategische Entscheidung Vorsitzender gibt den Ausschlag
Faktoren bei Schiedsrichterbenennung Quelle: 2010 International Arbitration Umfrage, Choices in International Arbitration
Ausschlaggebend für Zufriedenheit Quelle: 2010 International Arbitration Umfrage, Choices in International Arbitration
Verfahrenssprache (I) Parteien können Verfahrenssprache frei wählen Teilweise kann es zu Einschränkungen kommen, etwa weil Kommunikation mit Schiedsinstitution nicht in allen Sprachen möglich Eine oder mehrere Sprachen zulässig Mangels Vereinbarung / Einigung: das Schiedsgericht bestimmt Sprache Maßgeblich: alle relevanten Umstände, insbesondere die Vertragssprache
Verfahrenssprache (II) Beachtenswert bei Sprachwahl: Sprache der maßgeblichen Zeugen Sprache der Parteien Sprache der Dokumente Es kann zulässig sein, Dokumente in anderer als der Verfahrenssprache vorzulegen (Vorteil: keine Übersetzungskosten) Sollte unbedingt vorab vereinbart werden, um zusätzliche Kosten (zB für Übersetzung / Dolmetscher) zu vermeiden Sprache der Schiedsrichter / Rechtsanwälte