Thematik Steueraufteilungen im Kanton Wallis / EWG Zermatt

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Thematik Steueraufteilungen im Kanton Wallis / EWG Zermatt Herzlich willkommen im Hotel Alex Thematik Steueraufteilungen im Kanton Wallis / EWG Zermatt Vom 19. September 2018

1. Themen Gesetzliche Grundlagen Steuerausscheidungen Vorgehen EWG Zermatt Statistik EWG Zermatt Fragerunde

Gesetzliche Grundlagen VS StG Art. 3 / 74 Steuerpflicht (Wirtschaftl. Zugehörigkeit) VS StG Art. 184 ff Die interkommunale Steueraufteilung DBG Art. 4 Steuerpflicht (Geschäftsbe., Betriebsstätten etc.) DBG 51 Steuerpflicht (Wirtschaftliche Zugehörigkeit)

Gesetzliche Grundlagen Art. 3 Steuerpflichten Natürliche Personen, welche im Kanton / Gemeinde keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, sind kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig wenn sie: Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben Im Kanton Betriebstätte unterhalten Grundstücke haben oder damit handeln

Gesetzliche Grundlagen Art. 74 Steuerpflichten Juristische Personen, welche im Kanton / Gemeinde weder den Sitz noch die tatsächliche Verwaltung haben, sind kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig wenn sie: im Kanton Betriebsstätte unterhalten an geschäftlichen Betrieben beteiligt sind Grundstücke haben oder damit handeln

Gesetzliche Grundlagen Art. 184 Steueraufteilung Allgemeine Regeln Unter Vorbehalt der anderslautenden Bestimmungen der nachfolgenden Artikel steht das Recht zur Besteuerung der Einschätzungsgemeinde zu. Hat indessen eine Aufteilung zu erfolgen, so ist sie grundsätzlich nach dem Bundesrecht betreffend die interkantonale Doppelbesteuerung vorzunehmen.

Gesetzliche Grundlagen Art. 185 Steueraufteilung Selbständige Berufe Der selbständigerwerbende Steuerpflichtige wird in jeder Gemeinde besteuert, in welcher er eine Betriebsstätte besitzt. Der Wohnsitzgemeinde wird ein Vorausanteil von 25 bis 50 % zuerkannt. Grundsätzlich sind es 25 %. Ausnahme bilden Kollektivgesellschaften. Feste Einrichtungen oder Arbeiten, deren Dauer sechs Monate übersteigen, werden einer Betriebsstätte gleichgestellt.

Gesetzliche Grundlagen Art Gesetzliche Grundlagen Art. 185 Steueraufteilung Kollektivgesellschaften (Grundschema) Abgestuftes Gesellschaft-einkommen Anteil am Gesellschafts-einkommen Von Bis Lohn Gewinn CHF 0 CHF 30‘000 100 % 0 % CHF 30‘001 CHF 250‘000 75 % 25 % CHF 250‘001 CHF 500‘000 50 % CHF 500‘001 CHF 1‘220‘000 CHF 1‘220‘001 und höher Lohn = Vorausanteil der Wohnsitzgemeinde Gewinn = Besteuerung am Ort der Betriebsstätte

Gesetzliche Grundlagen Art. 186 Steueraufteilung Sonderbestimmungen Um die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, können die Gemeinden durch gemeindeinterne Abkommen, die vom Staatsrat zu genehmigen sind, von den in diesem Gesetz vorgesehenen Verteilungsgrundsätzen abweichen: a) um die Eröffnung von Industriebetrieben, Wasser- kraftwerken und touristischen Anlagen zu erleichtern; b) im Rahmen von interkommunalen Gewerbe-, Industrie oder der Geschäftszonen. Bei Zwistigkeiten betreffend den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder betreffend den Verteilungsmodus entscheidet der Staatsrat letztinstanzlich.

Gesetzliche Grundlagen Art Gesetzliche Grundlagen Art. 190 Steueraufteilung Ausschluss der Aufteilung Die Aufteilung ist ausgeschlossen, wenn der einer Gemeinde zukommende Steuerbetrag Fr. 100.– nicht erreicht. Der Steueranteil, der nicht aufgeteilt wird, fällt vollständig der Einschätzungs-, Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu.

Gesetzliche Grundlagen Art. 191 Steueraufteilung Aufteilungsgesuche Die Gemeinde, die für einen erstmals zu veranlagenden Pflichtigen eine Steueraufteilung beansprucht, hat die kantonale Steuerverwaltung davon schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen und zwar spätestens bis 30. Juni des Jahres, das auf dasjenige folgt, in dem die Voraussetzungen zur Aufteilung eingetreten sind. Dieselbe Anzeige hat gleichzeitig an den Steuerpflichtigen zu ergehen.

Gesetzliche Grundlagen Art. 192 Steueraufteilung Zuständige Behörde Die kant. Steuerverwaltung ist das zur Vornahme der interkommunalen Aufteilung zuständige Organ. Kant. Steuerverwaltung nimmt die Berechnungen vor. Bei Uneinigkeit steht sowohl den Gemeinden als auch den Steuerpflichtigen das Einsprache- und Beschwerdeverfahren offen.

Steuerausscheidungen Jur. Personen Branche Kapital Gewinn Vorausanteil Fabrikation Lage der Aktiven div. Erwerbsfaktoren -lokalisierte Aktiven -Kapital -Arbeit (kap. Löhne) kein Vorausanteil Dienstleistung nach Umsatz 10% Handel 10 - 20% Treuhandges.   nach Honorareinnahmen Freie Berufe vom Einfluss des Sitzes

Steuerauscheidungen Steuerausscheidung erfolgt wenn: Steuersubjekt in mehreren Gemeinden persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen unterhält mehr als eine Gemeinde / Kanton gegenüber diesem Steuersubjekt für das gleiche Steuerobjekt die Steuerhoheit beansprucht. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden sind Steueraufteilungen notwendig.

Steuerausscheidungen Als Grundlage für die Steueraufteilung gilt der gesamte Gewinn einer natürlichen oder juristischen Person bzw. Kapital oder Vermögen. Wenn ein Verlust entsteht, erfolgt keine Aufteilung. Vorbehalten bleibt die Aufteilung des Kapitals bzw. Vermögens.

Beispiel 1 Selbständig Gemeinde Umsätze XY Wohnsitz: 0% Selbständig Erwerbende mit Wohnsitz in XY: Betriebsstätten in A, B und C: Gemäss Steuerabschluss des Pflichtigen betragen die Umsätze pro Gemeinde: Gemeinde Umsätze XY Wohnsitz: 0% Gemeinde A: 24% Gemeinde B: 21% Gemeinde C: 55% Total: TCHF 854

Beispiel 1 Selbständig Selbständig Erwerbender mit Wohnsitz in XY: Betriebsstätten in A, B und C: 1. Festsetzung Vorausanteil Hauptsitz durch Kant. Steuerverwaltung Vorausanteil 25 % vom Umsatz TCHF 854 = TCHF 213 2. Berechnung Anteile übrige Gemeinden Total Umsatz TCHF 854 -Vorausanteil TCHF-213 Rest TCHF 641 Steuerbarer Umsatz TCHF 135 TCHF 154 TCHF 353 Rest TCHF 641 Anteil A 21% Anteil B 24% Anteil C 55%

Beispiel 1 Selbständig Selbständig Erwerbender mit Wohnsitz in XY: Betriebsstätten in A, B und C: 3. Sonstige Einkommen / Verluste werden grundsätzlich dem Wohnsitz angerechnet. Ausnahmen sind in den Regeln der Steuerkonferenz aufgeführt. Verlust aus sonstigen Einkommen TCHF 11 geht nach Wohnort XY 4. Anteile Nettoeinkommen pro Gemeinde XY 203 24% A 135 16% B 154 18% C 352 42% Nettoeinkommen 843 100%

Steuer (Satz der Gemeinden) Beispiel 1 Selbständig Selbständig Erwerbender mit Betriebsstätten in XY, A, B und C: Nettoeinkommen XY 203 24% A 135 16% B 154 18% C 352 42% Total 843 100% Abzüge   86 25% 53 16% 60 18% 138 41% 337 100% Steuerbares Einkommen 117 23% 82 16% 93 18% 214 42% 506 100% Steuer (Satz der Gemeinden) 13 24% 9 16% 10 19% 22 41% 55 100%

Beispiel 1 Juristische Person

Beispiel 2 Juristische Person

Beispiel 3 A Juristische Person

Beispiel 3 B Juristische Person

Beispiel 4 A Juristische Person (schweizweit tätig) -Management -&Patentgebühren Konzern in Zug Regionale Org.1(VD) Verkauf (VS) Verkauf (VD) Regionale Org. 2 (ZH) Verkauf (ZH/SG/GR) Einkauf Handelswaren (Transferpreise)

Beispiel 4 A Juristische Person

Beispiel 4 B Juristische Person

Beispiel 5 Juristische Person

Vorgehen EWG Zermatt Fachstelle Steuern Wöchentlich Amtsblatt bearbeiten Presse / Werbungen beachten Kontrolle durch Rundgänge im Dorf Branchenregister werden alle Betriebe erfasst Meldepflicht für neue Betriebe fehlt

Vorgehen EWG Zermatt Fachstelle Steuern Anschliessend wird gemäss StG Art. 191 ein Aufteilungsgesuch gestellt und die Person bzw. Betrieb in der Steuersoftware Gemeinde erfasst Es werden umgehend auch Akontorechnungen zugestellt Aufteilung erfolgt durch Kanton und die Besteuerung wird vorgenommen

Statistik EWG Zermatt Natürliche Personen 7 Steueraufteilungen mit Wohnsitz Zermatt 40 Steueraufteilungen mit Wohnsitz ausserhalb Sämtliche 1‘323 Zweitwohnungsbesitzer CH und 391 Zweitwohnungsbesitzer Ausland (kein Aufteilungsgesuch notwendig)

Statistik EWG Zermatt Juristische Personen Total 664 Juristische Personen in Zermatt! 495 Juristische Personen mit Sitz in Zermatt 169 Juristische Personen mit Steueraufteilung

Besteuerungsort Zermatt Zermatt ist seit 2008 im Wallis aus steuerlicher Sicht ebenfalls sehr interessant. Bei den Gemeindesteuern wurde der Koeffizient von 1.30 auf 1.10 gesenkt und die Indexierung inzwischen auf den Maximalen Wert 170 angepasst. Eine Steueraufteilung ist demzufolge auch für den Steuerpflichtigen (externe natürliche Person) von Vorteil.

Koeffizienten und Indexierungen der Gemeinden Bezirk Visp / District de Viège 43 Baltschieder 44 Eisten 45 Embd 47 Grächen 48 Lalden 49 Randa 50 Saas-Almagell 51 Saas-Balen 52 Saas-Fee 53 Saas-Grund 54 St. Niklaus 55 Stalden 56 Staldenried 57 Täsch 58 Törbel 59 Visp 60 Visperterminen 61 Zeneggen 62 Zermatt 1.20 160% 1.00 170% 1.30 135% 1.40 125% 150% 1.10 1.35 120% 1.25 140% 145% 165% 1.21 150.7 % Wallis

Wer ist nicht steuerpflichtig in Zermatt? Personen / Betriebe die keine Betriebsstätte haben Tagesanlieferer Onlineshops Wartungsfirmen die nur für den Einsatz kommen Firmen die Beispielsweise in einem Hotel Umbauten vornehmen und weniger als 6 bzw. 12 Monate auf Platz sind Nicht abschliessend?

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