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Veröffentlicht von:Mina Gebel Geändert vor über 9 Jahren
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11. Februar 2010Medienkonferenz1 Abänderung des Art. 21 des Ausführungsgesetzes über die Familienzulagen (AGFamZG) vom 11.09.2008
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11. Februar 2010Medienkonferenz2 Agenda 1. Einführung 2. CIVAF 3. Verfahrensschritte 4.Artikel 21 AGFamZG 5.Schlussfolgerung 6.Fragen
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11. Februar 2010Medienkonferenz3 1. Einführung Änderung des Art. 21 AGFamZG Errichtung der kantonalen Familienzulagekasse bis 1. Januar 2011 Erteilung der Rolle der kantonalen Ausgleichskasse an die CIVAF Verwaltung der CIVAF von der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Wallis Erhaltung der übrigen Punkte des Artikels 21 wie folgt: Auffangfunktion der kantonalen FAK gewährter Schutz für die vom Kanton anerkannten FAK gegenüber der kantonalen FAK
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11. Februar 2010Medienkonferenz4 1. Einführung Warum? Der Kanton Wallis ist der einzige Kanton ohne eine kantonale FAK Artikel 17 des Bundesgesetzes verlangt von jedem Kanton eine kantonale Ausgleichskasse Die CIVAF hat die Rolle einer kantonalen FAK gespielt. Um die CIVAF zu integrieren, muss man die Gesetzesgrundlage verbessern
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11. Februar 2010Medienkonferenz5 2. CIVAF Geschichtliche Darstellung zwischenberufliche Familienzulagekasse des Wallis am 1. Februar 1941 gegründet
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11. Februar 2010Medienkonferenz6 2. CIVAF Geschichtliche Darstellung Juristische Form: Verein im Rahmen des zivilen Rechts Der Kanton Wallis gehörte zu ihren Gründern
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11. Februar 2010Medienkonferenz7 2. CIVAF Geschichtliche Darstellung „Offene Kasse“ für die Berufsgruppen: Verwaltungen und öffentliche Dienststellen Handel und Unternehmen gemäss Statutenliste Treuhand- und Immobilienagenturen, Liegenschaften Transport und Kommunikation Sozial- und Sportinstitutionen Andere Berufe Auffangkasse für die Arbeitgeber, die keine FAK anschliessen konnten kantonale FAK
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11. Februar 2010Medienkonferenz8 2. CIVAF Geschichtliche Darstellung 93 % der Mitglieder der CIVAF sind bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen Statistische Daten (2009) 11’263 Mitglieder 23’000 Kinder 81 Mio. CHF Familienzulagen 25 Mio. CHF Reserven
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11. Februar 2010Medienkonferenz9 3. Verfahrensschritte Wille der 1. Kommission des Grossrates Integrierung der CIVAF Kein Schutz mehr für die CIVAF als anerkannte FAK (Art. 21 AGFamZG) Prinzipienvereinbarung zwischen der CIVAF und der AK des Kantons Wallis, vom Komitee der CIVAF und vom Staatsrat bestätigt Rechtsgutachten Ernennung einer Arbeitsgruppe vom Staatsrat Botschaft vom Staatsrat
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11. Februar 2010Medienkonferenz10 4. Änderung des Art. 21 AGFamZG Abs. 1 : kantonale FAK = CIVAF keine kantonale FAK zu errichten keine Vermögensübertragung Abs. 2 = Abs. 3 des alten Artikels 21 Auffangfunktion der kantonalen FAK gewährter Schutz für die vom Kanton anerkannten FAK Abs. 3 : Organe der kantonalen FAK Delegiertenversammlung Verwaltungsrat – Parität – Vorsitzende Direktion Ausgleichskasse des Kantons Wallis Revisionsorgan
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11. Februar 2010Medienkonferenz11 4. Änderung des Art. 21 AGFamZG Abs. 4 = Abs. 2, 2 erste Sätze des alten Artikels Der Staatsrat muss die Statuten genehmigen Die Kantonale FAK die im Kanton tätigen FAK muss die Bedingungen des Art. 15 Abs. 2 AGFamZG erfüllen muss eine effiziente Verwaltung garantieren
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11. Februar 2010Medienkonferenz12 5. Schlussfolgerung Nötige Änderungen zur Errichtung der kantonalen Ausgleichskasse Keine Änderungen im Rahmen des Marktes im Wallis Keine finanzielle Zuwendung durch den Kanton Geringer administrativer Aufwand für die Mitglieder der CIVAF und der Ausgleichskasse des Kantons Wallis
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11. Februar 2010Medienkonferenz13 6. Fragen? … Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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