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Seite 1 Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten EINFÜHRUNG.

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Präsentation zum Thema: "Seite 1 Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten EINFÜHRUNG."—  Präsentation transkript:

1 Seite 1 Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten EINFÜHRUNG

2 Seite 2 Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten EINFÜHRUNG l Revisionen des kantonalen Steuergesetzes Revision vom 27. Juni 2000 (Massnahmen zu Gunsten der Familie und der Wirtschaft) Revision vom 27. Juni 2000 (Anpassung an das Harmonisierungsgesetz) Revision vom 13. September 2001 (Übergang zur einjährigen Postnumerandobesteuerung bei natür- lichen Personen)

3 Seite 3 Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten Revision vom 27. Juni 2000 l Massnahmen zu Gunsten der Familie Verbesserungen zu Gunsten der Ehepaare: Erhöhung des Ehegattenrabatts auf 32 %; Verdoppelung des Minimalabzugs auf 600 Franken; Erhöhung des Maximalabzugs auf 3500 Franken. Erhöhung des Zweitverdienerabzugs auf 5500 Franken.

4 Seite 4 Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten Revision vom 27. Juni 2000 l Massnahmen zu Gunsten der Familie Erhöhung des Kinderabzugs nach dem Alter: 4000 Franken bis zum 6. Altersjahr; 5000 Franken bis zum 16. Altersjahr; 6000 Franken ab dem 16. Altersjahr. Einführung des Abzugs von Kinderbetreuungs- kosten durch Drittpersonen bis zu maximal 2000 Franken

5 Seite 5 Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten Revision vom 27. Juni 2000 l Massnahmen zu Gunsten der Wirtschaft Übergang von der renditeabhängigen, dreistufigen Gewinnsteuer zu einer proportionalen Gewinnsteuer und Reduktion des Maximalsatzes (vorher 13,5 %) für den Kanton und die Gemeinden: 4 % bis zu einem Reingewinn von 30000 Franken; 9,5 % ab einem Reingewinn von 30001 Franken. Herabsetzung der Kapitalsteuer für die Kantons- und Gemeindesteuern: Ordentlich besteuerte Gesellschaften: l 1,5 bis zu 250000 Franken; l 2,5 ab 250001 Franken. Privilegiert besteuerte Gesellschaften: l 0,1

6 Seite 6 Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten Revision vom 27. Juni 2000 l Anpassung des Steuergesetzes an das StHG Einkommenssteuer l Anpassung und Erhöhung des Versicherungsabzugs: –Verheiratete Personen : 2500 Franken –Alleinstehende : 1000 Franken –Kinder : 1000 Franken l Getrennte Besteuerung der Lotteriegewinne zu 50 % des ordentlichen Satzes.

7 Seite 7 Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten Revision vom 27. Juni 2000 l Anpassung des Steuergesetzes an das StHG Grundstückgewinnsteuer Maximalsatz von 24 % (vorher 40 %) für Gewinne, die nach 5 Jahren erzielt werden. Ersatz des indexierten Erwerbspreises und der Aufwände durch eine Herabsetzung der Steuer pro Jahr um 4 % ab dem sechsten Jahr. Ersatz der Steuerbefreiung für Gewinne, die nach einer Eigentumsdauer von mehr als 25 Jahren erzielt werden, durch eine kleine Besteuerung (Maximalsatz von 3 %).

8 Seite 8 Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten Finanzielle Auswirkungen der Revisionen l Massnahmen zu Gunsten der Familie und der Wirtschaft Kanton Gemeinden Familie - 39,60 Mio. - 35,10 Mio. Wirtschaft - 11,06 Mio.- 11,06 Mio. l Anpassungen an das StHG Familie- 4,67 Mio.- 3,35 Mio. l Gesamtauswirkungen Kanton Gemeinden - 55,33 Mio.- 49,51 Mio.

9 Seite 9 Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten Revision vom 13. September 2001 l Übergangszeit Der Systemwechsel führt zu einer Bemessungslücke. Die Einkünfte und Aufwände in den Jahren 2001 und 2002 werden für die Besteuerung 2003 nicht berücksichtigt. Damit die Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden, lässt der Gesetzgeber gewisse ausserordentliche Aufwände zum Abzug zu (Unterhaltskosten für Liegenschaften, Einkauf in die 2. Säule sowie Krankheits- und Heilungs- kosten). Zur Verhinderung von Missbräuchen sieht der Gesetzgeber eine Besteuerung der ausserordentlichen Einkünfte vor.

10 Seite 10 Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten Besteuerungssystem l Einjährige Postnumerandobesteuerung Besteuerung der Einkommen, die während des Steuerjahres erzielt wurden: 2003 = 2003 Bemessungsperiode Steuerperiode Vermögen = Situation am Ende der Steuerperiode (31. Dezember 2003). Persönliche, berufliche und familiäre Situation = am Ende der Steuerperiode. Aufhebung der Zwischenveranlagungen.


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