Aufsichtspflicht & Recht

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Aufsichtspflicht & Recht

Überblick Aufsichtspflicht Haftung Versicherungsschutz Grundsätze der Aufsichtsführung Gültigkeit der Aufsichtspflicht Verhalten nach Unfällen Haftung Versicherungsschutz Erforderliche Qualifikationen

Aufsichtspflicht Allgemein Im Regelfall haben die Eltern das Recht und die Pflicht für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen (gemäß BGB „Elterlicher Sorge“), d.h. sie zu erziehen, zu beaufsichtigen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu bestimmen Eltern können Vereinbarungen mit anderen Personen Vereinbarungen treffen, so dass sie die gleiche Verantwortung haben  Aufnahme in den Sportverein eine solche Vereinbarung; Verein überträgt Aufsichtspflicht auf seine ÜL Aufsicht muss gewährleisten, dass die Minderjährigen selbst keinen Schaden erleiden, Dritten keinen Schaden zufügen und keine strafbaren Handlungen begehen

Grundsätze der Aufsichtführung Aufsichtspflicht gekennzeichnet durch 3 Merkmale: kontinuierlich, aktiv und präventiv kontinuierlich = ununterbrochene Beaufsichtigung der Aktiven, ggf. muss delegiert werden aktiv = altersgerechte Anweisungen zur Unfallverhütung sowie Belehrung über mögliche Folgen (Es ist damit zu rechnen, dass Ermahnung nicht beachtet werden. Dennoch müssen Verbote aus Schutz vor Verletzungen durchgesetzt werden.) präventiv = umsichtig und vorausschauend

Gültigkeit der Aufsichtspflicht Aufsicht beginnt und endet für den ÜL eine angemessene Zeit vor und nach der Veranstaltung (ca.10-15 Minuten) Insbesondere bei jüngeren Kindern (bis 12 J.) muss auf die Abholung durch die Eltern gewartet werden Vorzeitiges Nachhause schicken kommt nur im Notfall in Frage, wenn das Kind den Weg verkehrsgerecht bewältigen kann (Indiz: kommt alleine, geht alleine zur Schule) EINZELFALLENTSCHEIDUNG! Zur Vermeidung von Unsicherheiten Telefonliste Räumlich inkludiert: komplette Sportanlage einschließlich der Wege zwischen den Sportstätten sowie Umkleiden, Toiletten und der Platz vor der Halle

Verhalten nach Unfällen Grundsätze der 1.Hilfe befolgen (stets den 1.Hilfe-Schein auffrischen) Ortskenntnis über Notfalltelefon und 1.Hilfe-Material (ggf. selber mitbringen) sowie ggf. Defibrilatoren Telefonliste der Aktiven und ÜL Sturz mit Gefahr einer Rückenverletzung: Tuch nicht mehr betreten, Kasten unterschieben (Verunfallte ist dann für Einsatzkräfte, ÜL; Eltern zugänglich) Sturz ohne Gefahr einer Rückenverletzung, aber kein selbstständiges Gehen vom Gerät möglich: Tragen vom Gerät, ggf. Schiebematte nutzen

Haftung Laut BGB müssen Eltern als auch ein mit der Aufsichtspflicht beauftragter Übungsleiter für die Schäden aufkommen, die zu beaufsichtigende Minderjährige einem Dritten oder sich selbst zufügen „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn (sie ihrer) Aufsichtspflicht genügen oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.“ Verletzung der Aufsichtspflicht  ggf. Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung.

Haftung Fahrlässiges Handeln: Schaden hätte durch verkehrs- übliche und zumutbare Sorgfalt verhindert werden können Haftung der ÜL für Schäden in der Regel durch die Versicherung des Vereins abgedeckt, aber Versicherungsschutz kann bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entfallen Grob fahrlässig handelt, wer nicht beachtet, was zur Vermeidung des Schadens eigentlich jedem hätte einleuchten müssen und nicht einmal ganz nahe liegende, einfachste Überlegungen anstellt. Vorsatz: absichtliche und wissentliche Verletzung der Aufsichtspflicht und das Billigend - in - Kauf - Nehmen einer Verletzung, eines Unfalls oder eines sonstigen Schadens

Geräteaufbau ist mit Matten nur unzureichend abgesichert Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beim Trampolinturnen Sicherheits- oder Hilfeleistung bei Sprüngen durch ÜL oder Helfer ist mangelhaft ÜL vermittelt Übungsteile, für die er weder die erforderlichen Kenntnisse noch Qualifikationen besitzt Schwierigkeitsgrad der vom ÜL zugelassenen oder geforderten Übungen entspricht nicht dem Könnensstand des Aktiven Geräteaufbau ist mit Matten nur unzureichend abgesichert eingesetzte Trampoline, Kästen, Matten, Longe oder weitere Geräte nicht auf ihre Funktionstauglichkeit und Sicherheit hin überprüft

Versicherungsschutz Verletzung eines Mitgliedes: eigene gesetzliche oder private Krankenversicherung ist für die Heilbehandlung zuständig Mitglieder niedersächsischer Sportvereine (auch ÜL, Karis und offizieller eingesetzte Helfer) sind während der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, im Sportbetrieb des Vereins und bei Wettkämpfen in der ARAG-Sportversicherung (Kinder- und Jugendliche über den kommunalen Schadensausgleich mit Ausnahme von Zahn- und Brillenschäden) versichert – greift bei Invalidität oder Tod alle ehrenamtlich Tätigen, die maximal eine Aufwandsentschädigung bis zu € 2.400,00 pro Jahr erhalten, sind bei Unfällen einschließlich des direkten Hin- und Rückweges zur Sportstätte bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versichert

Versicherungsschutz Sportversicherungsvertrag beinhaltet Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Rechtsschutz und eine Vertrauensschadenversicherung Versicherungen sind als eine Grundabsicherung zu verstehen, die Begünstigte eine Hilfe bei schweren Unfällen bietet  kein Ersatz für private Vorsorge in Form einer individuellen Kranken- und Unfallversicherung Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schüler und Studierende sind im Gemeinde - Unfallversicherungsverband (GUV) einschließlich der Landesunfallkasse versichert, der bei Sportunfällen die Kosten der Heilbehandlung und medizinischen Rehabilitation trägt

Erforderliche Qualifikationen Schule (Niedersachsen!): Bestimmungen für den Schulsport geben Rechtsrahmen vor (werden in 2018 überarbeitet) Stand derzeit: Für den Einsatz des großen und kleinen Trampolins erfordert im besonderen Maße Sachkenntnis der Lehrkraft– keine weiteren Konkretisierungen derzeit. Hinweis NRW: Bauchlandungen verboten Kitas u.ä.: Bestimmungen der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) GUV-Regel Grundsätze der Prävention (GUV-R A 1, 2006, § 7,1): Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksich-tigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Verein: Vereinsvorstände entscheiden, richten sich in der Regel nach dem GUV (s.o.)