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Aufsichtspflicht „Wer mit Kindern und Jugendlichen unterwegs ist

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Präsentation zum Thema: "Aufsichtspflicht „Wer mit Kindern und Jugendlichen unterwegs ist"—  Präsentation transkript:

1 Aufsichtspflicht „Wer mit Kindern und Jugendlichen unterwegs ist
und die Aufsicht führen muss, steht quasi immer mit einem Fuß im Knast.“ (weitverbreitete Meinung) Stimmt das? Interne Übungsleiter-Fortbildung - Deutscher Verband für Abenteuersport e.V.

2 Fallbeispiele Fall 1: Tauzieh-Rekordversuch der Pfadfinder
650 TN stehen sich gegenüber; 30 m Abstand; 535 m langes Seil, 18 mm stark, abfallendes Gelände (Höhenunterschied 20 m) nach ca. 30 sek. reißt das Seil explosionsartig Folgen: 2 Todesfälle und 102 Verletzte (wovon 8 beim Verfahren verhandelt werden) Art der Verletzungen: Brand- und Schürfwunden, abgetrennte Finger, Schockzustände, offene und „normale“ Knochenbrüche, Prellungen, Verstauchungen...) Angeklagt werden M. der für das Tauziehen verantwortliche Übungsleiter (Pfadfinder) und K. die nur zuschauende Vereinsvorsitzende. Wie sah wohl das Urteil aus? Interne Übungsleiter-Fortbildung - Deutscher Verband für Abenteuersport e.V.

3 Fallbeispiele Fall 1: Tauzieh-Rekordversuch der Pfadfinder - das Urteil: Auch wenn in 2 Fällen der Tod eingetreten ist, handelt es sich nur um strafbare fahrlässige Körperverletzung, da der Tod für die Angeklagten nicht vorhersehbar war, deshalb keine Verurteilung nach §222 StGB (Fahrlässige Tötung). Es erfolgte eine Verurteilung nach §229 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung in 10 Fällen. § 229 Fahrlässige Körperverletzung: Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Und so sahen die Strafen dann aus: Angeklagte K (Vorsitzende, als Zuschauende und „nicht-Organisierende“ nur Randperson): Geldstrafe 500,00 DM Angeklagter M (Vorbereiter und Planer des Tauziehens): Geldstrafe 1000,00 DM Interne Übungsleiter-Fortbildung - Deutscher Verband für Abenteuersport e.V.

4 Fallbeispiele Fall 2: Übernachtung in der Skihütte
Es findet eine Gruppenfahrt in die Alpen statt. Die Übernachtung bei einer Zweitageswanderung findet in einer Berghütte im Matratzenlager statt. Alle Jugendlichen und die beiden Betreuenden schlafen gemeinsam im Matratzenlager. Eine Trennung in mehrere Schlafzimmer ist nicht möglich. Nach der Fahrt wird ein Mädchen schwanger. Die Eltern des Mädchen klagen. Interne Übungsleiter-Fortbildung - Deutscher Verband für Abenteuersport e.V.

5 Fallbeispiele Fall 2: Übernachtung in der Skihütte - das Urteil:
Es wurden beide zur Zahlung von je einem Drittel des Unterhaltes für das Kind verurteilt. Begründung: Die Betreuenden hätten in der Hütte mangels anderer Möglichkeiten zum einen eine Trennung in Jungen- und Mädchenbereich vornehmen müssen und sich zum anderen zwischen die beiden Geschlechtergruppen legen müssen. Dazu ein Paragraph: § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Interne Übungsleiter-Fortbildung - Deutscher Verband für Abenteuersport e.V.

6 Unsere Aufsichtspflicht
Was haben die beiden Fälle mit uns zu tun? Wir übernehmen als Übungsleiter des DVA sehr oft die Aufsichtspflicht. Wie übernehmen wir die Aufsichtspflicht? Wen müssen beaufsichtigen? Wie lange haben wir Aufsichtspflicht? Wie führen wir Aufsicht? Diese Fragen wollen wir nun klären. Interne Übungsleiter-Fortbildung - Deutscher Verband für Abenteuersport e.V.

7 Unsere Aufsichtspflicht
Wie übernehmen wir die Aufsichtspflicht? Bei allen Aktionen in und um unsere Camps handelt es sich um eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht (§ 832 Abs. 2 BGB) Wir müssen dazu aber keinen schriftlichen Vertrag unterzeichnen, sondern ... Wir „schließen“ diesen Vertrag (und damit beginnt die Aufsichtspflicht!), wenn wir die Jugendlichen vom Betreuer übernehmen (also z.B.: zum Klettersteig losfahren oder zur Kanueinführung zum Tarn gehen). Interne Übungsleiter-Fortbildung - Deutscher Verband für Abenteuersport e.V.

8 Unsere Aufsichtspflicht
Wen müssen beaufsichtigen? Minderjährige, d.h. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die wegen ihres geistigen und/oder körperlichen Zustandes der Aufsicht bedürfen. Interne Übungsleiter-Fortbildung - Deutscher Verband für Abenteuersport e.V.

9 Unsere Aufsichtspflicht
Wie lange haben wir Aufsichtspflicht? Die Aufsichtspflicht beginnt oder endet: je nach Vereinbarung zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Aufsichtsführenden Bei uns also mit der Übernahme der Gruppe bis zur Übergabe der Gruppe an die Betreuer. bzw. wovon stillschweigend ausgegangen werden kann. Bitte vergewissert euch, dass es klare Absprachen gibt. Aufsicht außerhalb unserer Aktionen übernehmen DVA-ÜL als Privatpersonen, freiwillig und in enger Abstimmung mit den Betreuern. Sie umfasst nicht unseren Arbeitsbereich! Interne Übungsleiter-Fortbildung - Deutscher Verband für Abenteuersport e.V.

10 Unsere Aufsichtspflicht
Wie führen wir Aufsicht? (Teil I) Der Umfang der Aufsichtspflicht ist von sogenannten kinderbezogenen und ortsbezogenen Faktoren abhängig. a) Kindesbezogene Umstände Alter des Kindes, Entwicklungsstand (geistig/körperlich), Erfahrungen, Eigenschaften, Behinderungen, Krankheiten, Allergien, Schwimmer oder Nichtschwimmer ... b) Ortsbezogene Umstände Sicherheit des Geländes, Möglichkeit Hilfe herbeizurufen, Sonstige Umstände wie Gefährlichkeit der Situation, Ort, Gefahrenstellen ... Interne Übungsleiter-Fortbildung - Deutscher Verband für Abenteuersport e.V.

11 Unsere Aufsichtspflicht
Wie führen wir Aufsicht? (Teil II) Seine Anvertrauten (Kinder und Jugendliche) informieren: über mögliche Gefahren (z. B. bei falscher Ausrüstung, Schmuck usw.), über die richtige Handhabung von Geräten (z. B. Anlegen des Klettergurtes usw.) Regeln für das richtige Verhalten aufstellen, weitergeben und Konsequenzen bei deren Nichteinhaltung ankündigen und durchführen; Die Kinder/Jugendlichen aber nicht mit zu vielen Geboten/Verboten gängeln, da diese zur Nichtbeachtung und Übertretung reizen! Zur Selbstständigkeit hinführen und anleiten! Interne Übungsleiter-Fortbildung - Deutscher Verband für Abenteuersport e.V.

12 Unsere Aufsichtspflicht
Wie führen wir Aufsicht? (Teil III) Pflicht, die Aufsicht konkret zu führen. Im Einzelnen bedeutet dies: sich vergewissern, ob Anweisungen verstanden und befolgt werden, anwesend sein, je nach Gefahrensituation, Gruppe usw. schrittweise auf die Aufgaben vorbereiten, vormachen, unter Hilfestellung zur richtigen Ausführung anleiten, vom "schwächsten Glied in der Kette ausgehen", Gefahrenquellen beseitigen, selbst keine Gefahrenquellen schaffen; Überforderungen vermeiden: zu anstrengende Touren, zu schwierige Gänge in Höhlen usw. gefährliche Spiele unterbinden. Erlernen der Beherrschbarkeit der Gefahr: Die Kinder sollen lernen mit Gefahren umzugehen und diese zu beherrschen. Interne Übungsleiter-Fortbildung - Deutscher Verband für Abenteuersport e.V.

13 Unsere Aufsichtspflicht
Wie führen wir Aufsicht? (Teil IV) Pflicht, einzugreifen: Wenn die Anweisungen missachtet werden, muss der Aufsicht Führende eingreifen und angedrohte Konsequenzen durchführen. Hierzu ergehen folgende Hinweise: Sanktionen mit zunehmender Intensität: Ermahnung, Wegnahme des Gegenstandes, Ausschluss von der konkreten Maßnahme, Abbruch der Veranstaltung, Information der Betreuer Unzweckmäßig: Bestrafung der ganzen Gruppe, Selbstjustiz der Gruppe Unzulässig: Demütigende Maßnahmen (Prangereffekt), Gesundheitsgefährdende Maßnahmen, Körperliche Züchtigung, Freiheitsentzug (Einsperren), Essensentzug, Strafgelder Interne Übungsleiter-Fortbildung - Deutscher Verband für Abenteuersport e.V.

14 Vielen Dank fürs Zuhören!
Bei Interesse bitte umfangreichen Text bei mir anfordern! Interne Übungsleiter-Fortbildung - Deutscher Verband für Abenteuersport e.V.


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