Private Grundstücksveräußerungen in der ESt

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 Präsentation transkript:

Private Grundstücksveräußerungen in der ESt Appell Appellator Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Schenkenstraße 4/6. Stock, 1010 Wien Mag. Klaus Fritsch Private Grundstücksveräußerungen in der ESt

Inhaltsverzeichnis Steuersystem vor BBG 2011 Veränderung durch BBG 2011 und 1. StabG 2012 Steuertatbestand private Grundstücksveräußerungen Befreiungstatbestände Bemessungsgrundlage Steuersatz Erhebung ImmoESt Beispiele

1. Steuersystem vor BBG 2011 Unterscheidung betrieblich – außerbetrieblich betrieblich: Reinvermögenszuwachstheorie steuerbar ist alles was aus der Quelle fließt und Wertveränderungen der Quelle selbst, unabhängig einer Frist Verluste an sich voll ausgleichsfähig Verlustvortrag im betrieblichen Bereich außerbetrieblich: Quellentheorie steuerbar ist alles, was aus der Quelle fließt zuzüglich ausgewählter Ausnahmetatbestände Verluste nur sehr eingeschränkt ausgleichsfähig kein Verlustvortrag

1. Steuersystem vor BBG 2011 § 27 Einkünfte aus Kapitalvermögen: nur Früchte § 28 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: nur Früchte § 29 sonstige Einkünfte § 30 Spekulationsgeschäfte Grundstücke sonstige WG § 31 Einkünfte aus bestimmten Beteiligungen mind 1% innerhalb der letzten 5 Jahre Liquidation unbeachtlich Beteiligungsausmaß Wegzugsbesteuerung

2. Veränderungen durch BBG 2011 und 1. StabG 2012 Ausweitung des Steuertatbestandes Einkünfte aus Kapitalvermögen § 27 von Früchte auf Früchte und Kapital generelle Übergangsregel: Altbestand bleibt im alten Regelwerk 1. StabG 2012: Schaffung des neuen Steuertatbestandes „private Grundstücksveräußerung“ generelle Übergangsregel: Altbestand wird in das neue Regelwerk überführt Fazit: massive Erweiterung des außerbetrieblichen Einkünftebegriffes der Steuergerechtigkeit sicher entsprechend: sehr positiv zu beurteilen! verbunden mit den alten Nachteilen: Warum kein einkunftsartspezifischer VV? verbunden mit neuen Nachteilen (§ 20 (2) TS2): Nettoprinzip?

3. Steuertatbestand private Grundstücksveräußerung Veräußerung von Grundstücken, die keinem Betriebsvermögen angehören Grundstück Grund und Boden Gebäude grundstücksgleiche Rechte unbeachtlich, seit wann sie dem Veräußerer oder seinem Rechtsvorgänger bereits gehört haben unbeachtlich was damit getan wurde

4. Befreiungsbestimmungen Hauptwohnsitzbefreiung Herstellerbefreiung behördlicher Eingriff oder Vermeidung eines solchen Grundstückstäusche im Rahmen von Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens

4. Befreiungsbestimmungen Hauptwohnsitzbefreiung § 30 (2) Z 1 Hauptwohnsitz iSv § 18 (1) Z 3 b EStG des Veräußerers Eigenheim mit nicht mehr als 2 Wohneinheiten oder Eigentumswohnung zu mindestens 2/3 Wohnzwecken dient § 21 (1) BAO: Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Mittelpunkt des Lebensinteresses maßgebend, Meldung hat allenfalls Indizwirkung samt Grund und Boden EStR: maximal 1.000 m2 2 Sachverhalte: a): von der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens 2 Jahre b) innerhalb der letzten 10 Jahre zu mindestens 5 Jahre durchgehend wenn der Hauptwohnsitz aufgegeben wird mit Veräußerung auch davor

4. Befreiungsbestimmungen Hauptwohnsitzbefreiung – Anlassfall für lit b Praxisbeispiel (Anlassfall): Ehegattin verlässt nach Trennung infolge Gewalttätigkeit des Gatten die Wohnung und verkauft später alter Rechtslage: nicht begünstigt, weil der Verkauf und die Aufgabe HWS auseinanderfallen (gewalttätiger Ehegatte aber begünstigt, wenn er bis Verkauf in EW lebt) neue Rechtslage 30 (2) Z 1 b: begünstigt, weil der HWS nicht anlässlich der Veräußerung aufgegeben werden muss => sie muss aber nach Wille unseres Gesetzgebers mind. 5 Jahre aushalten! (Normzweck: Stärkung Selbstverteidigungsfähigkeiten?)

4. Befreiungsbestimmungen Herstellerbefreiung § 30 (2) Z 2 selbst hergestellte Gebäude Hersteller ist, wer Herstellerinitiative entfaltet und Herstellerrisiko trägt Ziegel schupfen ist nicht erforderlich Grundanteil somit steuerpflichtig die nicht innerhalb der letzten 10 Jahre zur Erzielung von Einkünften gedient haben Vermietung, welche als Liebhaberei qualifiziert wird, ist somit unschädlich

5. Bemessungsgrundlage § 30 (3+4) Unterscheidung Altbestand – Neubestand abhängig von Steuerverfangenheit am 31.3.2012 Steuerverfangenheit = steuerbar [EStR 2000 Rz 6654], nicht ob tatsächlich steuerpflichtig gewesen wäre Altbestand Umwidmung nach letztem Ankauf ab 31.12.1987: 40% des Erlöses = pauschalierte AK sonst: 86% des Erlöses = pauschalierte AK 14% zuzüglich 50% der 28/3-Beträge der letzten 15 Jahre bis zur Veräußerung Neubestand Erlös – fortgeschriebene AK – Vorsteuerberichtigung – Kosten Selbstberechnung Inflationsabschlag: 2 % der Einkünfte ab dem beginnenden 11. Jahr Abzugsverbot für Werbungskosten, wenn der besondere Steuersatz nach § 30a anwendbar ist Beispiele: Makler des Verkäufers, Zinsen für Anschaffung, Betriebskosten

5. Verlustausgleich § 30 (7) negative Ergebnisse sind mit positiven Ergebnissen desselben Jahres ausgleichbar Rest zu 50% mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung § 28 desselben Jahres darüber hinausgehender Rest verloren auch keine Wartetaste

6. Besonderer Steuersatz § 30a außerbetrieblich: immer, außer Zufluss in Rentenform betrieblich: Veräußerung, Zuschreibung oder Entnahme, außer Grundstück = Umlaufvermögen Betrieblicher Schwerpunkt gewerbliche Überlassung und gewerbliche Veräußerung Soweit Teilwertabschreibung vorgenommen wurde Soweit stille Reserven im Sinne von § 12 übertragen wurden Veräußerung bildet keinen Bestandteil des Gesamtbetrages der Einkünfte und des Einkommens Regelbesteuerung möglich führt aber nicht zur Abzugsfähigkeit von Werbungskosten „… anwendbar…“

7. Erhebungsform ImmoESt vom Parteienvertreter Rechtsanwalt, Notar anlässlich Selbstbemessung GrESt alternativ: besondere Vorauszahlung

8. Beispiel 1 A, B und C kaufen am 1.1.2007 ein Grundstück und errichten darauf ein Mehrfamilienhaus mit 3 Wohnung im ideellen Miteigentum, welches am 31.7.2007 fertig wird. A bewohnt von Beginn an seinen Anteil mit seiner Familie. B wohnt mit seiner Frau seit Fertigstellung in dem Haus, schenkt aber im März 2009 seinen Anteil seiner Frau. C vermietet seinen Anteil von Anfang an. Die Liegenschaft wird im Dezember 2012 verkauft.

8. Lösung 1 Haus hat 3 Wohneinheiten: kein Einfamilienhaus im Sinne von § 18 (1) Z 3 b EStG. => kein Anwendungsfall der Hauptwohnsitzbefreiung. A: Nach Sachverhalt trägt A offensichtlich Herstellerinitiative und trägt Herstellerrisiko => Herstellerbefreiung anwendbar, befreit ist aber nur das Gebäude. B: Verkäuferin ist Fr. B. Diese hat das Gebäude aber nicht hergestellt, das war ihr Mann. Die Herstellereigenschaft geht nicht auf den unentgeltlichen Rechtsnachfolger über. Der Verkauf ist steuerpflichtig. C: Vermietet die Liegenschaft. Ausschluss von der Herstellerbefreiung. Der Verkauf ist steuerpflichtig.

8. Beispiel 2 A, B und C kaufen am 1.1.2007 ein Grundstück und errichten darauf ein Mehrfamilienhaus mit 3 Wohnung im ideellen Miteigentum, welches am 31.7.2007 fertig wird. A bewohnt von Beginn an seinen Anteil mit seiner Familie. B wohnt mit seiner Frau seit Fertigstellung in dem Haus, schenkt aber im März 2009 seinen Anteil seiner Frau. C vermietet seinen Anteil von Anfang an. Im Juni 2010 wird Wohnungseigentum begründet. Die gesamte Liegenschaft bestehend aus 3 Eigentumswohnungen wird im Dezember 2012 verkauft.

8. Lösung 2 Die Parifizierung stellt keinen Tausch, sondern eine Konkretisierung der Miteigentumsanteile dar [EStR 2000 Rz 6624]. Die Eigentumswohnung tritt in die Rechtsstellung des bisherigen Grundstückes ein. Nach Parifizierung liegen 3 Eigentumswohnungen im Sinne von § 18 (1) Z 3 b EStG vor und die Hauptwohnsitzbefreiung ist prinzipiell anwendbar. Dies sowohl Tatbestand a (2 Jahre) als auch Tatbestand b (5 Jahre), weil die Herstellung des Hauses als Anschaffung gilt [2. AbgÄndG 2014 – bisher EStR 2000 Rz 6639f] A: HWS-Befreiung, alles ist befreit B: nach Angabe zu vermuten, dass Frau B gemeinsam mit ihrem Mann dort den HWS hatte C: unverändert steuerpflichtig

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rückfragen, Kritiken oder Anregungen sind sehr gerne willkommen: Appellator Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Mag. Klaus Fritsch 01 – 408 42 58 kf@appellator.at www.appellator.at