Gefahrgut.

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 Präsentation transkript:

Gefahrgut

Gefahrgutrecht Kennzeichnung Gefahrgut Gefahrgüter sind Stoffe oder Gegenstände, von denen im Zusammenhang mit dem Transport Gefahren ausgehen können. Gefahrgutrecht ist Transportrecht - ab 25 km/h inklusive Vor- und Nachbereitungen (z. B. Be-/Entladen und Ver-/Auspacken) Gefahrstoffrecht regelt im Gegensatz dazu den Umgang mit gefährlichen Stoffen. Kennzeichnung Gefahrgut Kennzeichnung Gefahrstoffe (nicht vollständig) Gemäß GHS/CLP Alte Gefahrstoff-kennzeichnung Merkblatt 2: Gefahrgut – Klassen und Kennzeichnung

Verpackungen - Definitionen Aussenverpackung: Der äussere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschliesslich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefässe oder Innenverpackungen zu umschliessen und zu schützen. Bergungsverpackung: Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern. Gefäss: Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschliesslich aller Verschlussmittel. Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. (Siehe auch Druckgefäss und I-nengefäss.) Grosspackmittel (IBC): Starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht in Kapitel 6.1 aufgeführt ist und: a) einen Fassungsraum hat von (i) höchstens 3,0 m3 für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III, (ii) höchstens 1,5 m3 für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC, Kunst-stoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind, (iii) höchstens 3,0 m3 für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt sind, (iv) höchstens 3,0 m3 für radioaktive Stoffe der Klasse 7; b) für mechanische Handhabung ausgelegt ist; c) den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten kann, was durch die in Kapitel 6.5 festgelegten Prüfungen zu bestätigen ist Grossverpackung: Eine aus einer Aussenverpackung bestehende Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält, a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und b) eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3,0 m3 hat. Innengefäss: Gefäss, das eine Aussenverpackung erfordert, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen. Innenverpackung: Verpackung, für deren Beförderung eine Aussenverpackung erforderlich ist. Kombinationsverpackung: Aus einer Aussenverpackung und einem Innengefäss bestehende Verpackung, die so gebaut ist, dass das Innengefäss und die Aussenverpackung eine integrale Verpackung bilden. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird. Bem. Der Begriff «Innengefäss» einer Kombinationsverpackung darf nicht mit dem Begriff «Innenverpackung» einer zusammengesetzten Verpackung verwechselt werden. So ist zum Beispiel der Innen-teil einer 6HA1-Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches Innengefäss, da er normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine Aussenverpackung auszuüben, da-her ist er keine Innenverpackung. Wenn nach dem Begriff «Kombinationsverpackung» in Klammern ein Werkstoff angegeben ist, bezieht sich dieser auf das Innengefäss. Sendung: Ein einzelnes Versandstück oder mehrere Versandstücke oder eine Ladung gefährlicher Güter, die ein Absender zur Beförderung aufgibt. Umverpackung: Eine Umschliessung, die (im Falle radioaktiver Stoffe von einem einzigen Absender) für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind: a) eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder b) eine äussere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag. Verpackung: Ein oder mehrere Gefässe und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefässe ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können (siehe auch Aussenverpackung, Bergungsverpackung, Feinstblechverpackung, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackung, Innenverpackung, Kombinationsverpackung, rekonditionierte Verpackung, staubdichte Verpackung, Zwischenverpackung, wiederaufgearbeitete Verpackung, wiederverwendete Verpackung und zusammengesetzte Verpackung). Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Grossverpackung oder dem Grosspackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Druckgefässe für Gase gemäss Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegen-stände, die wegen ihrer Grösse, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden. Zusammengesetzte Verpackung: Eine Kombination von Verpackungen für Beförderungszwecke, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach Unterabschnitt 4.1.1.5 in eine Aussenverpackung eingesetzt sein müssen. Bem. Der Begriff «Innenverpackung» einer zusammengesetzten Verpackung darf nicht mit dem Begriff «Innengefäss» einer Kombinationsverpackung verwechselt werden. Zwischenverpackung: Eine Verpackung, die sich zwischen Innenverpackungen oder Gegenständen und einer Aussenverpackung befindet.

Verpackungen - Definitionen Zusammengesetzte Verpackung: Eine Kombination von Verpackungen für Beförderungszwecke, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach Unterabschnitt 4.1.1.5 in eine Aussenverpackung eingesetzt sein müssen. Innenverpackung: Verpackung, für deren Beförderung eine Aussenverpackung erforderlich ist. Zwischenverpackung: Eine Verpackung, die sich zwischen Innenverpackungen oder Gegenständen und einer Aussenverpackung befindet. Aussenverpackung: Der äussere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschliesslich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefässe oder Innenverpackungen zu umschliessen und zu schützen. Umverpackung: Eine Umschliessung, die (im Falle radioaktiver Stoffe von einem einzigen Absender) für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind: a) eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder b) eine äussere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag. Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Grossverpackung oder dem Grosspackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Druckgefässe für Gase gemäss Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegen-stände, die wegen ihrer Grösse, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.

Innen-, Zwischen- und Außenverpackung

Umverpackung

Verpackung - Stabilität Für das vollständige versandfertige Versandstück mit Innenverpackungen, die bei festen Stoffen mindestens zu 95 % ihres Fassungsraumes und bei flüssigen Stoffen mindestens zu 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind, muss der Nachweis erbracht werden, dass es in der Lage ist, ohne Zubruchgehen oder Undichtheit einer Innenverpackung und ohne nennenswerte Verringerung der Wirksamkeit folgenden entsprechend dokumentierten Prüfungen standzuhalten: a) Freifallversuche auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche aus einer Höhe von 1,8 m: (i) Wenn das Prüfmuster die Form einer Kiste hat, muss es in jeder der folgenden Ausrichtungen fallen gelassen werden: – flach auf den Boden; – flach auf das Oberteil; – flach auf die längste Seite; – flach auf die kürzeste Seite; – auf eine Ecke. (ii) Wenn das Prüfmuster die Form eines Fasses hat, muss es in jeder der folgenden Ausrichtungen fallen gelassen werden: – diagonal auf die obere Zarge, wobei der Schwerpunkt direkt über der Aufprallstelle liegt; – diagonal auf die untere Zarge; – flach auf die Seite. Bem. Jeder der oben aufgeführten Freifallversuche darf mit verschiedenen, jedoch identischen Versandstücken durchgeführt werden. b) Eine auf die Fläche der oberen Seite wirkende Kraft für eine Dauer von 24 Stunden, die dem Gesamt-gewicht bis zu einer Höhe von 3 m gestapelter identischer Versandstücke (einschließlich Prüfmuster) entspricht. Es ist deutlich einfacher eine geprüfte Verpackung zu verwenden

Verpackungskenn-zeichen „X“ entspricht Verpackungsgruppe I Code-Nummer Max. Bruttogewicht UN-Symbol Jahr der Herstellung „solid“ für Feststoffe oder für die Aufnahme von Innenverpackungen Registrierungs- nummer/ Hersteller Zulassungsstaat Merkblatt 4A: Gefahrgutverpackungen

Auszug ADR

Auch hier gibt es Höchstmengen! Freistellungen Beförderung durch Privatpersonen Handwerkerregelung Gefahrgut, dass Handwerker für ihre eigentliche Tätigkeit brauchen (Schweißgase, Schädlings-bekämpfungsmittel, etc.) und zum Einsatzort mitnehmen (kein Transport zwischen Filialen, etc.) etc. Auch hier gibt es Höchstmengen!

Kleinstmengen Innenverpackung bis 1 g/ml Außenverpackung bis 100 g/ml In Spalte 7b: E1, E2, E3 oder E5 Keine Kennzeichnung der Versandstücke erforderlich Verpackung muss nicht bauartgeprüft sein aber Anforderungen an Stabilität erfüllen Zwischenverpackung erforderlich Keine gefahrgutrechtliche Dokumentation erforderlich

Auszug ADR

Freigestellte Mengen In Abhängigkeit vom Code in Spalte 7b:

Auszug ADR

Freigestellte Mengen Verpackung muss nicht bauartgeprüft sein aber Anforderungen an Stabilität erfüllen Zwischenverpackung erforderlich Kennzeichnung (mind. 10 x 10 cm), bei Umverpackung zus. mit „UMVERPACKUNG“ Kein Beförderungspapier erforderlich, aber in den Begleitpapieren muss der Hinweis „Gefährliche Güter in freigestellten Mengen“ sowie die Anzahl der Versandstücke (max. 1.000) angegeben werden Unterweisung Ladungssicherung Rauchverbot

Kennzeichen: freigestellte Mengen *Die erste oder einzige Gefahrzettelnummer aus der Tabelle A Spalte 5 im Kapitel 3.2 **Namen des Absenders oder Empfängers, soweit diese nicht bereits auf einer anderen Stelle des Versandstückes angebracht sind. Anzahl der Versandstücke ist auf 1000 Stück pro Fahrzeug/Container begrenzt. Mindestgröße des Kennzeichens 10 cm × 10 cm Angabe im Beförderungspapier: „Gefährliche Güter in freigestellten Mengen“ und Anzahl der Versandstücke Umverpackungen werden mit dem Wort „Umverpackung“ (12 mm hoch) in Deutsch, Englisch oder Französisch und in einer Amtssprache des Ursprungslandes gekennzeichnet Merkblatt 4C: Kennzeichnung von Versandstücken

Begrenzte Mengen Verpackung muss nicht bauartgeprüft sein aber Anforderungen an Stabilität erfüllen Kennzeichnung (mind. 10 x 10 cm, in Ausnahmefällen 5 x 5 cm), bei Umverpackung zus. mit „UMVERPACKUNG“ Bei Flüssigkeiten zusätzliche Kennzeichnung mit Pfeilen an zwei gegenüberliegenden Seiten ggf. auch auf Umverpackung Kein Beförderungspapier erforderlich, aber der Beförderer muss vorab über die gesamte Bruttomasse informiert werden (max. 20 bzw. 30 kg/Versandstück) Unterweisung Ladungssicherung Rauchverbot

Auszug ADR

Kennzeichen: „begrenzte Mengen“ Bei flüssigen Gütern Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden Seiten Kennzeichen: „begrenzte Mengen“ Mindestgröße: 10 cm × 10 cm Kleine Versandstücke: Größe 5 cm × 5 cm Bei Umverpackungen → Kennzeichnung „Umverpackung“ → 12 mm hoch → in Deutsch, Englisch oder Französisch und ggf. in der Amtssprache des Ursprungslandes Sind die inneren Kennzeichen nicht mehr erkennbar, muss außen nochmals gekennzeichnet werden. Ggf. Zwischenverpackung notwendig (bruchfähige oder leicht zu durchstoßende Innenverpackung) Merkblatt 6A: Begrenzte verpackte Mengen („LQ“)

1.000-Punkte-Regelung In Abhängigkeit vom Code in Spalte 15: Beförderungskategorie Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit in kg/l Multiplikationsfaktor (F) - 1 20 (bzw. 50) 50 (bzw. 20) 2 333 3 1000 4 unbegrenzt

Auszug ADR

1.000-Punkte-Regelung In Abhängigkeit vom Code in Spalte 15: Beförderungskategorie Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit in kg/l Multiplikationsfaktor (F) - 1 20 (bzw. 50) 50 (bzw. 20) 2 333 3 1000 4 unbegrenzt

Beförderungs-kategorie 1.000-Punkte-Regelung Klassifizierung Menge Beförderungs-kategorie Faktor Rechnung 1 Fass, UN 3295 3, VG III 220 l 3 1 1 Fass, UN 1764 8, VG II 200 l 2 4 Kisten, UN 1263 3, VG II 4 × 10 l 5 Flaschen, UN 2036 2 A 5 × 10 l Merkblatt 5C: 1000-Punkte-Regel

Beförderungs-kategorie 1.000-Punkte-Regelung Klassifizierung Menge Beförderungs-kategorie Faktor Rechnung 1 Fass, UN 3295 3, VG III 220 l 3 1 220 1 Fass, UN 1764 8, VG II 200 l 2 4 Kisten, UN 1263 3, VG II 4 × 10 l 5 Flaschen, UN 2036 2 A 5 × 10 l Merkblatt 5C: 1000-Punkte-Regel

Beförderungs-kategorie 1.000-Punkte-Regelung Klassifizierung Menge Beförderungs-kategorie Faktor Rechnung 1 Fass, UN 3295 3, VG III 220 l 3 1 220 1 Fass, UN 1764 8, VG II 200 l 2 600 4 Kisten, UN 1263 3, VG II 4 × 10 l 5 Flaschen, UN 2036 2 A 5 × 10 l Merkblatt 5C: 1000-Punkte-Regel

Beförderungs-kategorie 1.000-Punkte-Regelung Klassifizierung Menge Beförderungs-kategorie Faktor Rechnung 1 Fass, UN 3295 3, VG III 220 l 3 1 220 1 Fass, UN 1764 8, VG II 200 l 2 600 4 Kisten, UN 1263 3, VG II 4 × 10 l 120 5 Flaschen, UN 2036 2 A 5 × 10 l Merkblatt 5C: 1000-Punkte-Regel

Beförderungs-kategorie 1.000-Punkte-Regelung Klassifizierung Menge Beförderungs-kategorie Faktor Rechnung 1 Fass, UN 3295 3, VG III 220 l 3 1 220 1 Fass, UN 1764 8, VG II 200 l 2 600 4 Kisten, UN 1263 3, VG II 4 × 10 l 120 5 Flaschen, UN 2036 2 A 5 × 10 l 50 Merkblatt 5C: 1000-Punkte-Regel

Beförderungs-kategorie 1.000-Punkte-Regelung Klassifizierung Menge Beförderungs-kategorie Faktor Rechnung 1 Fass, UN 3295 3, VG III 220 l 3 1 220 1 Fass, UN 1764 8, VG II 200 l 2 600 4 Kisten, UN 1263 3, VG II 4 × 10 l 120 5 Flaschen, UN 2036 2 A 5 × 10 l 50 Summe 990 Erforderliche Vermerke im Beförderungspapier: Beförderungskategorie: 1 = Beförderungskategorie: 2 = Beförderungskategorie: 3 = Beförderungskategorie: 4 = 0 Punkte 720 Punkte 270 Punkte 0 Punkte Merkblatt 5C: 1000-Punkte-Regel

1.000-Punkte-Regelung Bauartgeprüfte Verpackungen (Plastik max. 5 Jahre) Kennzeichnung mit UN-Nr., Gefahrenzettel, ggf. Ausrichtungspfeile und Umweltgefährdend Unterweisung Pulverlöscher mit mind. 2 kg Pulver Begleitpapiere (entfällt, wenn die Versandstücke für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden) Ladungssicherung Rauchverbot Reinigung des Beförderungsmittels Zusammenlagerungsverbote Ausreichende Belüftung (Gase)

12 mm: > 30 l/kg oder > 60 l 6 mm: > 5–30 l/kg oder > 30 l Ob eine Zwischenverpackung erforderlich ist und aus welchen Materialien die Verpackungen bestehen dürfen, hängt vom Stoff ab UN-Nummer: 12 mm: > 30 l/kg oder > 60 l 6 mm: > 5–30 l/kg oder > 30 l lesbar: bis 5 l/kg Bei flüssigen Gütern Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden Seiten Falls Umverpackung → Kennzeichnung „Umverpackung“ (12 mm hoch) Falls innere Kennzeichnung nicht mehr sichtbar → Kennzeichnung außen wie innen! Gefahrzettel ggf. Symbol „toter Baum/toter Fisch“ Merkblatt 6B: Beförderung ≤ 1000 Punkte

Auszug ADR

Reguläre Beförderung Bauartgeprüfte Verpackung Kennzeichnung aller Versandstücke Begleitpapiere (Lichtbildausweis, Beförderungspapier, schriftl. Weisung, ADR-Schulungsbescheinigung, etc.) Kennzeichnung der Beförderungseinheit (orangefarbene Tafeln, Großzettel, etc.) Feuerlöscher Ggf. Zusätzliche Ausrüstung (Unterlegkeil, Warnzeichen, Augenspülflüssigkeit, Warnweste, Lampe, Schutzhandschuhe, Schutzbrille und ggf. Notfallfluchtmaske, Schaufel, Kanalabdeckung und Auffangbehälter)

12 mm: > 30 l/kg oder > 60 l 6 mm: > 5–30 l/kg oder > 30 l Ob eine Zwischenverpackung erforderlich ist und aus welchen Materialien die Verpackungen bestehen dürfen, hängt vom Stoff ab UN-Nummer: 12 mm: > 30 l/kg oder > 60 l 6 mm: > 5–30 l/kg oder > 30 l lesbar: bis 5 l/kg Bei flüssigen Gütern Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden Seiten Falls Umverpackung → Kennzeichnung „Umverpackung“ (12 mm hoch) Falls innere Kennzeichnung nicht mehr sichtbar → Kennzeichnung außen wie innen! Gefahrzettel ggf. Symbol „toter Baum/toter Fisch“ Merkblatt 6B: Beförderung ≤ 1000 Punkte

Was ist sonst zu beachten?

Unterweisung Einführung, allgemeines zu den Gefahrgutvorschriften Aufgabenbezogene Unterweisung u. a. bzgl. richtige Handhabung Sicherheitsunterweisung zu Risiken und Gefahren der Gefahrgüter sowie entsprechenden Maßnahmen

Zusammenladungsverbote Trennung von Versandstücken mit den Gefahrenzetteln 6.1, 6.2 und 9 von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln durch Trennwände, andere Versandstücke oder einen Abstand von mind. 0,8 m. Gefährliche Güter dürfen nicht mit Gütern zusammengepackt werden, mit denen sie gefährlich reagieren können.

Maßnahmen gegen Erhitzung Ggf. sind Maßnahmen gegen Überhitzung zu treffen (z. B. beim Transport von Aerosoldosen/Spraydosen im Sommer)

Ladungssicherung Bewegung der Versandstücke muss unter üblichen Verkehrsbedingungen (z. B. auch Vollbremsung) sicher verhindert werden – z. B. durch Zurrgurte, Netze oder Transportschutzkissen.

Gasflaschen Für Luft, verdichtet (UN-Nr. 1002) muss insbesondere auf eine ausreichende Ladungssicherung (quer zur Fahrtrichtung, im hinteren Fußraum durch Beifahrersitz gesichert oder im Kofferraum/Laderaum festgezurrt und seitlich fixiert), einen ausreichenden Ventilschutz (Kappe) und die notwendigen Prüfungen (Druckgasbehälter geachtet werden. Für andere Gase gibt es weitere Auflagen, die insbes., aber nicht ausschließlich, Beförderungsverbote (Gefahrzettel 2 und 8), Fahrzeugkennzeichnung (ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG – VORSICHTIG ÖFFNEN), Fahrzeuglüftung (höchste Stufe, keine Umluft, wenn möglich offenes Fenster), Rauchverbot und Be- und Entladung (unmittelbar vor/nach der Fahrt) betreffen

KFZ-Haftpflichtversicherung Es ist zu klären, inwieweit auch der Gefahrguttransport und seine Risiken abgedeckt sind (z. B. Deckungssumme bei Umweltschäden)

Verkehrsbeschränkungen

Wichtigste Spalte in Tabelle 3.2 Beförderungspapier erforderlich Max. Menge Innen Außen Verpackung Kennzeichnung Wichtigste Spalte in Tabelle 3.2 Beförderungspapier erforderlich Sonstiges Freistellungen - Je nach Art der Freistellung* Je nach Art der Freistellung nicht erforderlich nein Kleinstmengen 1 g/ml 100 g/ml Innen + Zwischen + Außen, UN nicht erforderlich** 7b Nein Freigestellte Mengen 30 g/ml* 1 kg/l* Nein, aber in Begleitpapieren Hinweis „Gefährliche Güter in freigestellten Mengen“ und die Anzahl der Versandstücke Max. 1.000 Versandstücke je Fahrzeug Begrenzte Mengen 5 kg/l* 20 / 30 kg* Innen + Außen (ggf. Zwischen*), UN nicht erforderlich** ggf. 7a Nein, aber vorab Info über Bruttomasse an Beförderer 1000-Punkte-Regel -* Innen + Außen (ggf. Zwischen*), UN erforderlich Gefahrenzettel, UN-Nummer (Gefahrgut) und UN-Code (Verpackung), 15 Ja, es ist aber entbehrlich, wenn keine Weitergabe an Dritte erfolgt 2 kg Feuerlöscher, Zusammenlagerungsverbote, Reinigung des Beförderungsmittels Reguläre Beförderung Ja Diverse weitere Vorgaben, z. B. Fahrzeugausrüstung, Fahrzeug-kennzeichnung, weitere Papiere * = stoffspezifisch, ** = es wird immer zu einer Verpackung mit UN-Code geraten STARK VEREINFACHTE DARSTELLUNG!

Verpackungen - Definitionen Innengefäss: Gefäss, das eine Aussenverpackung erfordert, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen. Innenverpackung: Verpackung, für deren Beförderung eine Aussenverpackung erforderlich ist. Bem. Der Begriff «Innengefäss» einer Kombinationsverpackung darf nicht mit dem Begriff «Innenverpackung» einer zusammengesetzten Verpackung verwechselt werden. So ist zum Beispiel der Innenteil einer 6HA1-Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches Innengefäss, da er normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine Aussenverpackung auszuüben, daher ist er keine Innenverpackung. .