Schiedsgerichtsverfahren gemäß den Wiener Regeln

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 Präsentation transkript:

Schiedsgerichtsverfahren gemäß den Wiener Regeln Kläger Beklagter Sekretariat reicht eine Klage ein zahlt die Einschreibegebühr benennt einen Schiedsrichter 2 Klagebeantwortung benennt einen Schiedsrichter kann Einrede der Unzuständigkeit erheben kann eine Widerklage erheben 1 Generalsekretär 3 bestätigt die von den Parteien benannten Schiedsrichter 4 Präsidium bestimmt die Anzahl der Schiedsrichter, falls offen bestellt Schiedsrichter bei Säumigkeit der Parteien bestätigt die Benennung von Schiedsrichtern kann die Durchführung des Verfahrens ablehnen bei grundlegend abweichenden und mit den Wiener Regeln inkompatiblen Vereinbarungen 5 Generalsekretär setzt den Kostenvorschuss fest Kläger Beklagter 6 zahlt den Kostenvorschuss 7 zahlt den Kostenvorschuss 7 Generalsekretär übergibt Fall an das Schiedsgericht, wenn eine vollständige Klage vorliegt, das Schiedsgericht vollständig bestellt ist und der Kostenvorschuss vollständig bezahlt ist 8 Einzelschiedsrichter oder Schiedsrichtersenat ermittelt den Sachverhalt mündliche Verhandlung auf Antrag einer Partei od wenn Schiedsgericht es nötig erachtet 9 Schiedsspruch - wird den Parteien vom Sekretariat zugestellt 10

3. Der Beklagte erhebt eine Klagebeantwortung 1. Der Kläger reicht eine Klage ein, benennt einen Schiedsrichter und zahlt die Einschreibegebühr Das Schiedsverfahren wird durch Einreichung einer Klage beim Sekretariat eingeleitet. Die Klage hat die Bezeichnung der Parteien, Darstellung des Sachverhalts, ein bestimmtes Begehren, den Geldwert, Anzahl der Schiedsrichter und die Benennung eines Schiedsrichters zu enthalten. Jede Partei, jeder Schiedsrichter und das Sekretariat muss eine Klagsausfertigung samt Beilagen erhalten. Die Einschreibegebühr muss mit der Überreichung der Klage bezahlt werden.   2. Das Sekretariat kann die Klage zur Verbesserung zurückstellen oder sie dem Beklagten zustellen Falls die Klage nicht vollständig war, wird der Kläger zur Verbesserung oder Ergänzung aufgefordert. Andernfalls wird sie dem Beklagten zugestellt. Wenn die Einschreibegebühr nicht bezahlt wird, wird das Verfahren beendet. 3. Der Beklagte erhebt eine Klagebeantwortung Die Klagebeantwortung ist binnen 30 Tagen einzubringen. Sie hat die Kontaktdaten des Beklagten, eine Stellungnahme zum Klagebegehren und dem Sachverhalt und die Benennung eines Schiedsrichters enthalten. Eine Widerklage kann jedenfalls bis zur Einbringung der Klagebeantwortung erhoben werden. Die Voraussetzungen für eine Klage gelten sinngemäß. Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit dem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Die Benennung eines Schiedsrichters hindert den Beklagten nicht die Einrede zu erheben. 4. Der Generalsekretär bestätigt die von den Parteien benannten Schiedsrichter Der Generalsekretär bestätigt die von den Parteien benannten Schiedsrichter, wenn er die Bestätigung nicht in besonderen Fällen an das Präsidium vorlegt. 5. Das Präsidium kann die Anzahl der Schiedsrichter bestimmen und sie bestellen, oder das Verfahren ablehnen Das Präsidium kann die Durchführung des Verfahrens ablehnen, wenn von den Wiener Regeln grundlegende abweichend und mit den Wiener Regeln inkompatible Vereinbarungen getroffen wurden. Liegt eine Vereinbarung über die Anzahl der Schiedsrichter nicht vor, so bestimmt das Präsidium, ob der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter oder einem Schiedsrichtersenat von drei Schiedsrichtern zu entscheiden ist. Das Präsidium bestellt die Schiedsrichter für die Parteien, wenn diese damit säumig sind. Das Präsidium bestätigt benannte Schiedsrichter, wenn der Generalsekretär dies für notwendig erachtet. 6. Der Generalsekretär setzt den Kostenvorschuss fest Der Generalsekretär setzt den Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Verwaltungskosten des VIAC, die Honorare der Schiedsrichter und die Auslagen fest. In einem Mehrparteienverfahren ist jeweils eine Hälfte des Kostenvorschusses von der Klägerseite gemeinsam sowie von der Beklagtenseite gemeinsam zu erlegen. 7. Der Kläger und der Beklagte bezahlen den Kostenvorschuss Der Kostenvorschuss muss vor Übergabe der Unterlagen zum Fall an das Schiedsgericht binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung bezahlt werden. Sonst wird das Verfahren beendet. 8. Fallübergabe an das Schiedsgericht Der Generalsekretär übergibt den Fall dem Schiedsgericht, wenn: eine vollständige Klage, oder Widerklage, vorliegt. das Schiedsgericht vollständig bestellt ist und der Kostenvorschuss vollständig bezahlt ist. 9. Das meritorische Verfahren und die mündliche Verhandlung Die Parteien können den Sitz des Schiedsgerichts frei bestimmen. Andernfalls ist der Sitz Wien. Das Schiedsgericht kann an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen vornehmen. Das Schiedsgericht entscheidet über die Verfahrenssprache, falls die Parteien dies nicht vereinbart haben. Das Schiedsgericht kann von sich aus Beweise aufnehmen, wenn es diese für erforderlich hält. Das Verfahren kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden. Eine mündliche Verhandlung wird auf Antrag einer Partei oder nach Entscheidung des Schiedsgerichts durchgeführt. Sie wird vom Einzelschiedsrichter oder von dem Vorsitzenden des Schiedsrichtersenats anberaumt und ist nicht öffentlich. Ein Protokoll, das zumindest das Ergebnis festhält, wird erstellt und durch den Einzelschiedsrichter bzw. den Vorsitzenden unterschrieben. 10. Der Schiedsspruch wird gefällt Der Schiedsspruch wird schriftlich ausgefertigt und beinhaltet eine Begründung, außer wenn die Parteien auf diese verzichtet haben. Der Tag und der Schiedsort werden angegeben und durch alle Schiedsrichter unterschrieben. Die Unterschrift der Mehrheit genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass ein Schiedsrichter die Unterschrift verweigert hat oder wenn der Unterzeichnung ein Hindernis entgegensteht. Der Schiedsspruch wird mit der Unterschrift des Generalsekretärs und dem Stempel des VIAC versehen und vom Generalsekretär den Parteien zugestellt und wird durch die Zustellung wirksam.