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VIAC und die Entwicklung des

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Präsentation zum Thema: "VIAC und die Entwicklung des"—  Präsentation transkript:

1 VIAC und die Entwicklung des
Schiedsortes Wien Dr. Manfred Heider

2 VIAC Gründungsjahr: 1975 Zuständigkeitsvoraussetzung:
November 2012 VIAC Gründungsjahr: 1975 Zuständigkeitsvoraussetzung: Eine Partei hat ihren Sitz außerhalb Österreichs; oder Streitigkeit mit „internationalem Charakter“ Seit Gründung: ca Streitigkeiten

3 Steigende Zahl an VIAC-Schiedsfällen:

4 Anzahl der Parteien in VIAC-Verfahren:
2008 2009 2010 2011 2012 111 130 155 156 193

5 Herkunft der beteiligten Parteien (2012):
mit teilweisen Überschneidungen 25 % Österreich 32 % Westeuropa (ohne Österreich) 27 % Ost-, Südost- und Zentraleuropa 4 % Mittelmeerstaaten 3 % Asien 7 % Nord- und Südamerika 2 % Sonstige Länder

6 Herkunft der beteiligten Schiedsrichter in VIAC-
Verfahren (2012): Herkunftsländer der ausländischen Schiedsrichter (2012): Österreich, Schweiz, Deutschland, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Spanien, China, Polen, Slowenien, England, Ukraine, Bulgarien, Dubai, Griechenland, Rumänien, Serbien, USA Österreich Ausland 65 % 35 %

7 VIAC ist eine Schiedsinstitution
Die Organe sind: Präsidium Generalsekretär

8 Die wesentlichen Aufgaben des Präsidiums sind:
Bestimmung der Anzahl der Schiedsrichter Bestellungen und Bestätigungen von Schiedsrichtern oder Ersatzschiedsrichtern Entscheidung über Ablehnungsanträge Enthebungen von Schiedsrichtern Verbindung von Schiedsverfahren Öffentlichkeitsarbeit

9 Die 10 Präsidiumsmitglieder sind derzeit Vertreter aus:
Rechtsanwälte (AT) Dr. Anton Baier (Präsident) Dr. Günther Horvath (Vize-Präsident) DDr. Alexander Petsche Dr. Nikolaus Pitkowitz (Vize-Präsident) Rechtsanwalt (US, DE) Prof. Dr. Richard Kreindler Schiedsrichter (Hong Kong) Dr. Michael J Moser BM für Justiz Dr. Georg Kathrein OGH Richter Dr. Erich Schwarzenbacher Univ. Professoren Univ.Prof. Dr. Walter Rechberger Univ.Prof. Dr. Friedrich Rüffler

10 Die Wiener Regeln 2013

11 Bewährte Regelungen keine gravierende Wesensänderung kurz und prägnant
können für den Einzelfall angepasst werden Klage und Klagebeantwortung (Artt 7, 8) Widerklage (Art 9) Verfahrensablauf (Artt 25 ff)

12 Wichtige Neuerungen Bestätigung der Benennung von Schiedsrichtern (Art 19) Einbeziehung Dritter und Verfahrensverbindung (Art ) Mehrparteienverfahren, insbesondere die Schiedsrichterbestellung (Art 18) Verfahrensbeschleuniger beschleunigtes Verfahren (Art 45) Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit (Art 21 Abs 2) Angabe für voraussichtl Erlass des Schiedsspruchs (Art 32) Kosten und Möglichkeit des Schiedsgerichts, der säumigen Partei den Ersatz des für Sie geleisteten KV aufzutragen (Art 10, 42-44)

13 Verfahrensbeschleuniger
beschleunigtes Verfahren (Art 45) Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit (Art 21 Abs 2) Angabe für voraussichtlichen Erlass des Schiedsspruchs (Art 32)

14 Beschleunigtes Verfahren – Art 45
Opt in – Regelung Verkürzung der Fristen für Kostenvorschüsse (15 Tage) Widerklagen nur bis Klagebeantwortung Einzelschiedsrichter, sofern keine gegenteilige Parteienvereinbarung Verkürzung der Frist für Schiedsrichterbenennung (15 Tage) Frist für Erlassung des Endschiedsspruchs: 6 Monate

15 II. Beschleunigtes Verfahren – Art 45
Sofern Schiedsgericht nichts anderes bestimmt: Nach Klage und Klagebeantwortung nur ein weiterer Schriftsatzwechsel Tatsachenvorbringen und schriftliche Beweismittel sind mit Schriftsatz vorzulegen Nur eine mündliche Verhandlung Keine Schriftsätze nach der mündlichen Verhandlung

16 Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit - Art 21 Abs 2
Antrag durch jede Partei auch von Amts wegen durch Präsidium bei nicht nur vorübergehender Verhinderung oder bei ungebührlicher Verzögerung des Verfahrens vorherige Möglichkeit der Stellungnahme durch Parteien und betroffenen Schiedsrichter

17 Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit - Art 21 Abs 2
Bei ungebührlicher Verzögerung des Verfahrens, kann jede Partei die Enthebung eines Schiedsrichters beantragen. Antrag beim Sekretariat einzubringen Präsidium kann auch ohne Parteiantrag über die Enthebung entscheiden, wenn: offensichtlich, dass keine nur vorübergehende Verhinderung vorliegt oder der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht nachkommt

18 Angabe für voraussichtlichen Erlass des Schiedsspruchs - Art 32
Mitteilungspflicht des Schiedsgerichts an Parteien und GS , nachdem es das Verfahren geschlossen hat, wann der Schiedsspruch voraussichtlich erlassen wird

19 Kein Eil-Schiedsrichter
bewusste Entscheidung gegen einen Eilschiedsrichter keine praktische Erfahrungen und unklar, ob von Nutzern angenommen wird (außer DIS-Sportschiedsgerichtsbarkeit) in Österreich funktionierende Gerichte, die rasch EVs erlassen können Durchsetzung derartiger Entscheidungen fraglich

20 Bildung des Schiedsgerichts in Mehrparteienverfahren – Art 18
Parteien können den Bestellungsmodus frei vereinbaren Einzelschiedsrichter: Parteieneinigung auf einen Schiedsrichter oder Bestellung durch das Präsidium

21 Bildung des Schiedsgerichts in Mehrparteienverfahren – Art 18
Senat: Regelfall: Jede Parteigruppe hat einen Schiedsrichter zu benennen, ansonsten Bestellung durch das Präsidium für die säumige Seite Ausnahmefall: Bestellung aller Schiedsrichter durch das Präsidium (nach Anhörung der Parteien)

22 I. Einbeziehung Dritter – Art 14
November 2012 I. Einbeziehung Dritter – Art 14 Über Antrag und Art der Teilnahme entscheidet das Schiedsgericht nach Anhörung aller Beteiligten und des Dritten unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände auch Teilnahme ohne Rechtskraftwirkung denkbar auch für bestimmte Verfahrensabschnitte denkbar

23 II. Einbeziehung Dritter – Art 14
Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage: Einreichung der Klage beim Sekretariat Anhörung aller Beteiligten und des Dritten Vor Bestätigung der Benennung oder Bestellung eines Schiedsrichters kann Drittperson im Sinne des Art 18 an der Bildung des Schiedsgerichts mitwirken

24 III. Einbeziehung Dritter – Art 14
Das Schiedsgericht kann die Schiedsklage über die Einbeziehung einer Drittperson dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zurückstellen.

25 I. Verbindung von Schiedsverfahren – Art 15
Entscheidung durch das Präsidium: nach Anhörung der Parteien und der Schiedsrichter unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände z.B.: Vereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen, Stadium der Schiedsverfahren, Zusammensetzung der Schiedsgerichte etc.

26 II. Verbindung von Schiedsverfahren – Art 15
Voraussetzungen: 1. Übereinstimmender Sitz des Schiedsgerichts und 2. a) Zustimmung der Parteien; oder b) Benennung oder Bestellung derselben Schiedsrichter

27 Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19
Voraussetzungen: Annahmeerklärung Unparteilichkeits- und Unabhängigkeitserklärung Verfügbarkeitserklärung Unterwerfung unter die Wiener Regeln Keine Zweifel an Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und ordnungsgemäßer Amtserfüllung

28 Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19
Bestätigung erfolgt durch den Generalsekretär Sofern es der Generalsekretär für erforderlich hält: Bestätigung durch das Präsidium

29 Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19
Bei Ablehnung der Bestätigung: neue Benennung eines Schiedsrichters durch Partei Bei neuerlicher Ablehnung der Bestätigung: Bestellung durch das Präsidium

30 Einschreibegebühr – Art 10
beträgt Euro Erhöhung bei mehr als zwei Parteien um max. 50 % wird nicht auf den Kostenvorschuss angerechnet auch für Klagen/Anträge auf Einbeziehung Dritter Zustellung an andere Parteien erst nach vollständiger Bezahlung der Einschreibegebühr

31 Kostenvorschüsse – Art 42
Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur anteiligen Tragung des Kostenvorschusses (Abs 2) Bei Säumigkeit einer Partei, wird andere Partei zum Erlag auch dieses Anteils aufgefordert (Abs 3) Möglichkeit des Schiedsgerichts, der säumigen Partei den Ersatz des für Sie geleisteten KV aufzutragen (Abs 4) Für Widerklagen, die Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage und Gegenforderungen (Aufrechnungen, soweit ein erheblicher Mehraufwand zu erwarten ist) sind gesonderte Kostenvorschüsse zu erlegen (Art 44 Abs 5 und 6)

32 Zusammensetzung der Verfahrenskosten – Art 44 Abs 1
Verwaltungskosten des VIAC Schiedsrichterhonorare Auslagen Parteienkosten Sonstige Auslagen werden vom Generalsekretär aufgrund des Streitwertes nach der Kostentabelle (Anhang 3) berechnet werden vom Schiedsgericht bestimmt

33 Schiedsrichterhonorare – Art 44
Fixe streitwertabhängige Honorarsätze Erhöhung bei mehr als zwei Parteien um max. 50 % (Abs 4) Bei besonderer Komplexität des Falles kann der Honorarsatz (für Einzelschiedsrichter und Schiedsrichtersenate) bis zu 30% erhöht werden (Abs 7) Ermäßigung bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung nach billigem Ermessen (Abs 10)

34 OGH als 1. und einzige Instanz

35 OGH als 1. und einzige Instanz im Aufhebungsverfahren
SchiedsRÄG 2013: tritt mit in Kraft OGH als 1. und einzige Instanz im Aufhebungsverfahren § 615 ZPO für Klagen auf Aufhebung und Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs für Verfahren betreffend die Bildung des Schiedsgerichts

36 OGH als 1. und einzige Instanz im Aufhebungsverfahren
Bisherige Zuständigkeiten und Instanzenzüge gelten weiterhin für Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist (§ 616 Abs. 8 ZPO) Verfahren betreffend die Bildung des Schiedsgerichts richten sich nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (§ 616 Abs. 10 ZPO) Änderung der Gerichtsgebühren: 5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch Euro

37 OGH als 1. und einzige Instanz auch bei
Ablehnungen von Schiedsrichtern (§ 589 ZPO) der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramts (§ 590 ZPO) Bestellung eines Ersatzschiedsrichters (§ 591 ZPO)

38 Zurückverweisung an das Schiedsgericht durch ein Gericht – Art 40
Anwendung der Wiener Regeln bei Zurückverweisung GS und Präsidium können notwendige Maßnahmen treffen, um dem Schiedsgericht zu ermöglichen, den Vorschriften der Zurückverweisung zu entsprechen zusätzlicher Kostenvorschuss kann vom Generalsekretär festgesetzt werden

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