Schwerbehindertenvertretung

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 Präsentation transkript:

Schwerbehindertenvertretung Rechte schwerbehinderter Beschäftigter und der SBV SGB IX und Dienstvereinbarungen - Auswahl Dagmar Daues, stellvertretendes Mitglied der SBV – Vollversammlung 11.10.2018

Im Beschäftigungsverhältnis gelten für Schwerbehinderte eine ganze Reihe Sonderrechte: Anspruch auf fünf Tage zusätzlichen Urlaub Ablehnung von Überstunden möglich besonderer Kündigungsschutz

SGB IX § 168 - §173 Kündigungsschutz (Beschäftigungszeit mindestens 6 Monate) Kündigung bedarf vorherige Zustimmung des Integrationsamtes und Stellungnahme der SBV und Anhörung des schwerbehinderten Beschäftigten. §178 Kündigung ohne Beteiligung der SBV ist unwirksam (das betrifft auch Änderungskündigungen)

SGB IX § 164 (5) Teilzeitanspruch Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.

Lehrverpflichtungsermäßigung LVVO § 7 (4) Die Lehrverpflichtung einer Lehrperson, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des SGB IX ist, kann von der Leitung der Hochschule auf Antrag ermäßigt werden, und zwar 1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 vom Hundert, 2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 um bis zu 18 vom Hundert, 3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 um bis zu 25 vom Hundert.

Einkommens- / Lohnsteuerfreibetrag Nachteilsausgleiche Einkommens- / Lohnsteuerfreibetrag Pauschbetrag / evtl. außergewöhnliche Belastung Auskunft: Finanzamt Parkerleichterungen (Antrag Straßenverkehrsbehörde) Rundfunk-/Fernsehgebühren Telefonkosten

  DV Arbeitszeit § 16 …darüber hinaus erhalten Beschäftigte mit dem Status der Schwerbehinderung Arbeitsbefreiung für medizinisch notwendige ärztliche Behandlung, sofern diese in der Arbeitszeit – auch in der Funktionszeit – stattfinden müssen. Die erforderliche Abwesenheit ist nachzuweisen und wird dem Zeitkonto in vollem Umfang incl. Wegezeiten gutgeschrieben.

  DV Mobile Arbeit Präambel: ….Gleichzeitig werden die Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Teilhabe für Beschäftigte mit Behinderung erweitert. § 3 (2) Prüfung und Genehmigung….. Die Belange der Beschäftigten mit dem Status der Schwerbehinderung sind dabei besonders zu beachten, um Belastungen abzumildern oder besondere Umstände zu berücksichtigen. § 3 (3)Der Personalrat und wenn nötig die Schwerbehindertenvertretung werden über die Entscheidung informiert. §3 (4) Die Ablehnung, Änderung oder Widerruf des Antrages oder einer bereits erfolgten Genehmigung bedarf der Zustimmung des Personalrats.

DV Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II Auswahlkriterien 6. Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung im Auswahlverfahren bevorzugt. Die gleiche Eignung wird im Einzelfall festgestellt, jedoch ist ein Punkteabstand von lediglich etwa 10 Punkten auf einen Listenplatz, der zur Meldung an das MWK führt, ein Indiz für eine gleiche Eignung. Die Entscheidung trifft die Dienststelle unter Beteiligung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten sowie des Personalrates.

SGB IX§ 164 (4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, 2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Förderung ihres beruflichen Fortkommens, 3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,

SGB IX§ 164 (4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf (Fortsetzung) 4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, 5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln

SGB IX § 178 Aufgaben der SBV fördert Eingliederung schwerbehinderter Beschäftigten (Recht auf Unterlageneinsicht und Vorstellungsgespräche bei Bewerbungen schwerbehinderter Beschäftigten). SGB IX § 154 Beschäftigungspflicht des AG: mindestens 5% - schwerbehinderte Frauen sind besonders zu berücksichtigen. SGB IX § 164 (1) …AG muss prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können und beteiligt die SBV bei Einstellungsverfahren.

SGB IX § 178 Aufgaben der SBV (Fortsetzung) vertritt ihre Interessen steht beratend und helfend zur Seite wacht über Einhaltung geltender Gesetze Verordnungen etc. beantragt Maßnahmen, die schwerbehinderten Menschen helfen, insbesondere Prävention nimmt Anregungen und Beschwerden schwerbehinderter Menschen entgegen und wirkt mit Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf Erledigung hin.

SGB IX § 178 Aufgaben der SBV (Fortsetzung) Unterstützung bei Gleichstellungsanträgen AG unterrichtet unverzüglich und umfassend die SBV in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Beschäftigte (einzeln oder Gruppe) berühren, vor der Entscheidung anzuhören Beratende Teilnahme an PR Sitzungen, deren Ausschüssen, Arbeitsschutzausschuss Rederecht auf Personalversammlungen Recht, mindestens einmal jährlich Versammlung schwerbehinderter Menschen durchzuführen.

SGB IX § 166 AG treffen mit der SBV und den Inklusionsbeauftragten unter Beteiligung des PR eine Inklusionsvereinbarung Personalplanung - Beschäftigungsquote Arbeitsplatz- und Arbeitsumfeldgestaltung Arbeitszeit Ausbildung BEM, Gesundheitsförderung, Betriebsarzt

SGB IX § 167 Prävention Einschaltung der SBV bei Eintreten von Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis Beteiligung beim BEM - Betrieblichen Eingliederungsmanagement Hinwirken auf Beantragung von Leistungen beim Rehaträger und Integrationsamtes