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Veröffentlicht von:Berthold Thomas Geändert vor über 6 Jahren
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Präambel/ 1 Grundsätzlich orientiert sich die Ausbildungszeit an den innerbetrieblichen Ausbildungsregeln. Dort wo der KV für Umreihungen Aus-/Einarbeitungs-zeiten vorsieht sind folgende Rahmenregelungen einzuhalten : Einarbeitungsszeit in A: 6 Monaten Umreihung zum nächsten Umreihungsstichtag Ausbildungszeit*) in B: 12 bis max. 24 Monate Ausbildungszeit*) in C : 24 bis max. 36 Monate Ausbildungszeit*) in D : 24 bis max. 36 Monate *) Die Umreihung erfolgt innerhalb der Maximalzeit, sofern nicht in der Person des/der ArbeitnehmerIn liegende persönliche Gründe dagegen sprechen.
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Präambel/ 2 Offene Punkte
Der Arbeitgeber hat innerhalb dieser vorgesehenen Zeiten die für die entsprechende Tätigkeit erforderliche Ausbildung anzubieten. Bei der Ersteinreihung von ArbeitnehmerInnen ist die formale Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese für die Tätigkeit von Bedeutung ist Die Einreihung für AbsolventInnen von Handelsschulen erfolgt mind. in BG B, für AbsolventInnen einer Banklehre, AHS, BHS mind in BG C, für Universitäts- und FachhochschulabsolventInnen mit einschlägigen Studienabschlüssen mind in BG D. Offene Punkte Definition „Prokuristen“
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