Dienstrecht für Lehrer/innen

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 Präsentation transkript:

Dienstrecht für Lehrer/innen Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen Stand 2018 Referent: Josef Gary Fuchsbauer, LiTec- Math.- u. Religions-Lehrer, Koordinator Schulversuch Lehre mit HTL-Matura, ktla.at, stv.Vorsinder in BMHS-Zentralausschuss u. Gewerkschaft, Mitglied GÖD-Bundeskonferenz+ARGE-LehrerInnen. Rückfragen: 0680 2124358, fuchsbauer@oeli-ug.at , fuch@litec.ac.at

Qualität der österreichischen Schulen Neue Pädagog_innen-Ausbildung in Österreich für alle Schultypen. 4-jähriges Bachelorstudium mit viel Unterrichtspraxis, danach schon Unterrichtsberechtigung. Masterstudium nebenberuflich möglich. Es gibt 2 Ausbildungen: für den Unterricht an der - „Primarstufe“ (Volksschule), oder - „Sekundarstufe“ (10- bis 19-jährige). Immer (mindestens) zwei Fachbereiche, kann zB Mathematik und Sport sein, aber auch statt 1 Fach: „Integration“, oder: Religion an Primar- und Sekundarstufe. Möglichkeit des Einstiegs in den Lehrberuf auch mit Fachstudium, zB Techniker_in, Mathematiker_in, Dolmetscher_in, Musiker_in,… - nebenberufliches pädagogisches Masterstudium wird angeboten werden. oeliug.at

Qualität der österreichischen Schulen - Unterrichtspflicht/Arbeitszeit der Lehrer/innen im neuen Dienstrecht In Unterrichtswochen: 20-22 Stunden unterrichten, 1 Sprechstunde, Konferenzen etc und 2 Stunden sonstige Tätigkeit an der Schule machen. Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen und Fortbildung kann auch außerhalb der Schule gemacht werden. Dazu kommen fallweise Besprechungen, Schulveranstaltungen und ab der 10. Schulstufe Prüfungen außerhalb der Unterrichtszeit. - Sonstige Tätigkeiten sind: Klassenvorstand, Mentoring (Begleitung neuer Lehr-personen im 1. Jahr), Verwaltung der Lehrmittel, Qualitätssicherung, Fachkoordi-nation, Eltern-SchülerInnen-Beratung, individuelle Lernbegleitung, und anderes. - 0-3 weitere dauernde Unterrichtswochenstunden bei Bedarf verpflichtend. - 24 unbezahlte einzelne Vertretungsunterrichtsstunden pro Schuljahr. In Summe entspricht die Arbeitszeit einer 40-Stundenwoche. oeliug.at

Finanzielles im neuen Dienstrecht: Beispiel: Akademiker/in, 20 Wochenstunden Hauptfä-cher ab der 9. Schulstufe (keine Maturakl.), Klassenvorstand, Lehrmittelverwaltung (=vollbeschäftigt im neuen Dienstrecht). Das Gehalt im neuen Dienstrecht besteht aus Grundgehalt (14mal 2638,9–4708,5 Euro) und Fächerzulage (12mal 33,5x20=670 Euro). Monatsdurchschnitt: am Anfang: 3213, am Ende: 5283 Euro (14mal). Die Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe ist 3,5 Jahre bei Einstieg als Master, 4,5 Jahre bei Einstieg mit 240-ECTS-Bachelor und 8,5 Jahre bei Einstieg ohne Studienabschluss. Es können bis zu 12 Jahre brauchbare Berufserfahrung angerechnet werden. Verweildauer in der 2. und 3. Gehaltsstufe sind 5 Jahre, in der 4.-6. Stufe 6 Jahre. oeliug.at Auswirkungen auf das Anfangsgehalt und die Lebensverdienstsumme  siehe Grafiken am Ende der Präsentation

Finanzielles im neuen Dienstrecht: Beispiel: Akademiker/in, 22 Wochenstunden in Schularbeitenfächern der 5.-8. Schulstufe, Klassenvor-stand, Lehrmittelverwaltung (=vollbeschäftigt). Das Gehalt im neuen Dienstrecht besteht aus Grundgehalt (14mal 2638,9–4708,5 Euro) und Fächerzulage (12mal 26,1x22=574,2 Euro). Monatsdurchschnitt: am Anfang: 3131, am Ende: 5200 Euro, 14mal. Die Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe ist 3,5 Jahre bei Einstieg als Master, 4,5 Jahre bei Einstieg mit 240-ECTS-Bachelor und 8,5 Jahre bei Einstieg ohne Studienabschluss. Es können bis zu 12 Jahre brauchbare Berufserfahrung angerechnet werden. Verweildauer in der 2. und 3. Gehaltsstufe sind 5 Jahre, in der 4.-6. Stufe 6 Jahre. oeliug.at Auswirkungen auf das Anfangsgehalt und die Lebensverdienstsumme  siehe Grafiken am Ende der Präsentation

Finanzielles im neuen Dienstrecht: Beispiel: Akademiker/in, 22 Wochenstunden in jenen Nicht-Schularbeitsfächern, die einen größeren Aufwand bedeuten, ab der 9. Schulstufe, Klassenvorstand, Lehrmittelverwaltung (=vollbeschäftigt im neuen Dienstrecht). Das Gehalt im neuen Dienstrecht besteht aus Grundgehalt (14mal 2638,9–4708,5 Euro) und Fächerzulage (12mal 13,7x22=301,4 Euro). Monatsdurchschnitt: am Anfang: 2897, am Ende: 4967 Euro, 14mal. Die Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe ist 3,5 Jahre bei Einstieg als Master, 4,5 Jahre bei Einstieg mit 240-ECTS-Bachelor und 8,5 Jahre bei Einstieg ohne Studienabschluss. Es können bis zu 12 Jahre brauchbare Berufserfahrung angerechnet werden. Verweildauer in der 2. und 3. Gehaltsstufe sind 5 Jahre, in der 4.-6. Stufe 6 Jahre. oeliug.at Auswirkungen auf das Anfangsgehalt und die Lebensverdienstsumme  siehe Grafiken am Ende der Präsentation

Finanzielles im neuen Dienstrecht: Beispiel: Primarstufen-Lehrer/in, Sekundarstu-fen-Lehrer/in in Nebenfächern 5.-8. Schulstufe, Lehrer/in der Fachpraxis an berufsbildenden Schulen, Berufsschulen: 22 Wochenstunden, Klassenvorstand, Eltern-SchülerInnen-Beratung (=vollbeschäftigt). Das Gehalt beträgt am Anfang 2638,9 und am Ende 4708,5 Euro, 14mal. Die Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe ist 8,5 Jahre bei Einstieg ohne Studienabschluss, 4,5 Jahre bei Einstieg mit 240-ECTS-Bachelor und 3,5 Jahre bei Einstieg als Master. Es können bis zu 12 Jahre brauchbare Berufserfahrung angerechnet werden. oeliug.at Gehaltstabelle Euro Dauer 2638,90 s.u.li. 3006,40 5 Ja. 3374,90 5 Ja. 3743,40 6 Ja. 4112,10 6 Ja. 4480,70 6 Ja. 4708,50 bis Pension Zulagentab. je Monatswochen-stunde in U-Fach und Schulstufen 33,50 in I+II ab 9. 26,10 in I+II 5.-8. 13,70 in III ab 9. Auswirkungen auf das Anfangsgehalt und die Lebensverdienstsumme  siehe Grafiken am Ende der Präsentation

Anstellungserfordernisse im neuen Dienstrecht - Lehrer/innen mit Bachelorstudium erfüllen die Anstellungserfordernisse - Ab der 9. Schulstufe (außer Poly, Berufsschule und Fachpraxis) dürfen im Regelfall nur Master unterrichten. - Das erste Dienstjahr gilt bei Allgemeinbildner/innen als Induktionsphase (s.u.) - Nicht-Erwerb des Mastergrades ist nach 5 Jahren Kündigungsgrund, aber … wenn wegen Mangel Weiterbeschäftigung: ab 6. Jahr trotzdem Dauervertrag. - Fachpraktiker/innen brauchen nach dem nebenberuflichen 4-jährigen Bachelorstudium kein Masterstudium. - QuereinsteigerInnen mit Master, aber ohne Lehramt müssen ein nebenberufliches Pädagogik-Studium im Ausmaß von 60 ECTS machen. - VBG § 38 Abs. 11 ermöglicht bei Bedarf auch die Anstellung ohne Erfüllung der Erfordernisse, „wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraus- setzungen erfüllen werden“. oeliug.at INFO zu: Nicht-Erwerb des Mastergrades ist nach 5 Jahren Kündigungsgrund aber … Der Master muss nicht berufsbegleitend gemacht werden Der Master muss nach 5 Jahren nach der „Erstansstellung“ gemacht werden LSR darf Lehrer/innen deswegen kündigen, muss es aber nicht  Erfolgt die Kündigung nach 5 Jahren und 3 Monaten nicht, wird nach aktueller Rechtslage (Arbeitsgesetz) das Anstellungsverhältnis unbefristet bei gleichem Gehalt. Bei Karrierewunsch und Anstellungswunsch in der Oberstufe (außer bei dringendem Bedarf), muss der Master aber gemacht werden Fachpraktischen Unterricht erfordert ein Studium im Ausmaß von 240 ECTS* Anrechnungen, wie in der LehrerInnenbildung Neu beschlossen, fehlen im Entwurf! INFO zu: Fachpraktischen Unterricht erfordert ein Studium im Ausmaß von 240 ECTS* Anrechnungen, wie in der Lehrer/innenbildung Neu beschlossen, fehlen im Entwurf! INFO zu: Fachtheoretischen Unterricht erfordert ein Studium im Ausmaß von 240 ECTS Anrechnungen, wie in der Lehrer/innenbildung Neu beschlossen, fehlen im Entwurf! INFO zu: Praxiszeiten werden nicht mehr im Gesetz vorgeschrieben Sie müssen in Verordnungen definiert werden

Weitere Regelungen für den Lehrberuf: - Jahresdurchrechnung: Unterricht in nicht ganzjährigen (zB Matura-) Klassen ist durch mehr Unterrichtsstunden auszugleichen. - Zusatzstunden über der Unterrichtspflicht (Überstunden) bringen nur ca 2/3 des Lohnes einer Normalstunde. - Urlaubsanspruch erst nach Ende der Schuljahresabschlussarbeiten und bis Montag in der letzten Sommerferienwoche (neues Dienstr.) - 15 Stunden Fortbildung/Jahr kann Direktion in freier Zeit anordnen - Keine gesetzlichen Arbeitszeitregeln (Maximaltagesarbeitszeit, Pausen), sondern Vereinbarung Direktion-Personalvertretung - spätere 30-ECTS-MentorInnenausbildung berufsbegleitend möglich - spätere berufsbegleitende 60-ECTS-Schulleitungsausbildung ermöglicht Bewerbung um Leitungsfunktionen oeliug.at Auswirkungen auf das Anfangsgehalt und die Lebensverdienstsumme  siehe Grafiken am Ende der Präsentation BSP: Ein/e Lehrer/in in der BHS mit Deutsch und Englisch bekommt 22 * € 36,-- = € 792,-- an Zulage  trotzdem ist das Anfangsgehalt geringer als heute  siehe Grafik ganz unten MDL-Abgeltung wie derzeit aktuell -> also schlecht, weil geringer Überstundenzuschlag und weniger als 10 Monate bezahlt. Artikel 2 - § 48k. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung 1. in der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind (Fächervergütung C), 2. in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind (Fächervergütung A) oder 3. in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe III eingereiht sind (Fächervergütung B). (2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde 1. als Fächervergütung C: 24,0 €, 2. als Fächervergütung A: 36,0 €, 3. als Fächervergütung B: 12,0 €. Artikel 4 - § 23. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung 1. in der Sekundarstufe 1 oder in der Polytechnischen Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden, (Fächervergütung C), 2. in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) verwendet werden (Fächervergütung B). 2. als Fächervergütung B: 12,0 €. Artikel 7 - § 23. (1) Landesvertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung 1. in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind (Fächervergütung A), 2. in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 eingereiht sind (Fächervergütung B) (2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde 1. als Fächervergütung C: 24,0 €, 3.

Induktionsphase (erstes Unterrichtsjahr) Normale Unterrichtsverpflichtung in der einjährigen Induktionsphase + Teilbeschäftigung möglich (Bezahlung nach Unterrichtsstunden), Induktionsphase gilt ab 1 Unterrichts-Wochenstunde + Hospitationen (Beobachten des Unterrichts anderer Lehr.) so weit möglich + Induktionsveranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit an PH oder Uni + Einsatz in mehreren Fächern nicht verpflichtend + Betreuung durch eine/n Mentor_in + Mentor_in kann auch fachfremd sein Gesetzestexte: Im Abschnitt II des VBG/LVG (ab: jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/37, bzw. jusline.at/gesetz/lvg/paragraf/2) stehen die Bestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (§ 37 - § 48d) = neues Dienstrecht. oeliug.at Mentorin erhält eine Stunde (zusätzliche Tätigkeit) und eine Vergütung (siehe auch Folie „Zusatzfunktionen“ weiter unten) Mentorin: Lehrgang mit 60 ECTS (2 Semester Vollstudium) erforderlich Betreuung von bis zu 3 Personen in der Induktionsphase Zulage: € 90,-- (für 1 Person); € 120,-- (für 2 Personen); € 150,-- (für 3 Personen ) 14 x pro Jahr

jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/37 § 37 VBG Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt. (2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis 1. die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst [Anm.: neues Dienstrecht] oder 2. die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt [Anm.: altes Dienstrecht] Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß § 2 Abs. 2 des Landesvertragslehrpersonen-gesetzes 1966 ̶ LVG, BGBl. Nr. 172/1966, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson. (3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt [Anm.: altes Dienstrecht]. oeliug.at