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Dienstrecht für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte

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Präsentation zum Thema: "Dienstrecht für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte"—  Präsentation transkript:

1 Dienstrecht für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte
Herzlich willkommen! Mag. Peter Stockhauser Dienst- und Besoldungsrecht - Kinderbetreuungseinrichtungen

2 Dienstvertrag Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 (G-VBG 2012)
Geltendes Gemeindedienstrecht Vertragsbedienstete Dienstvertrag Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 (G-VBG 2012) (dynamische Verweisung auf Landes-Vertragsbedienstetengesetz (§ 2 G-VBG gilt nicht mehr)) Mag. Peter Stockhauser Dienst- und Besoldungsrecht - Kinderbetreuungseinrichtungen

3 Geltendes Gemeindedienstrecht
Pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte Sonderbestimmungen im G-VBG 2012 Pädagogische Fachkräfte - 7. Abschnitt §§ 102 bis 109 Assistenzkräfte – 8. Abschnitt §§ 110 bis 112 Übergangsbestimmungen §§ 125 und 126 Mag. Peter Stockhauser Dienst- und Besoldungsrecht - Kinderbetreuungseinrichtungen

4 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (8
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (8. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit vom , LGBl. Nr. 154/2016 Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien - Entlohnungsgruppe ki1 Pädagogische Fachkräfte mit Ferien - Entlohnungsgruppe ki2 4

5 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (8
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (8. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit vom , LGBl. Nr. 154/2016 Sonderbestimmungen für Assistenzkräfte Assistenzkräfte ohne Ferien - Entlohnungsgruppe d oder e Assistenzkräfte mit Ferien - Entlohnungsschema Ak (früher: kgh) 5

6 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Begriffe Kinderbetreuungsjahr 1. September bis 31. August (§ 2 Abs. 16 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz) Kindergartenjahr (§ 2 Abs. 17 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz) - Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn § 109 Abs. 3 des Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991; ausgenommen die schulfreien Tage nach § 110 Abs. 2,3 und 8; - beachte jedoch: „schulautonome Tage“ Mag. Peter Stockhauser

7 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Dienstzeit für päd. Fachkräfte (§ 103) insgesamt 40 Wochenstunden - davon entfallen auf Kinderbetreuung 35 Wochenstunden - für die Vor- und Nachbereitung fünf Stunden Dienstantritt vor dem vollbeschäftigt bei Gruppenarbeit im Ausmaß der Besuchszeit von 30 bis 32 Wochenstunden - zusätzliche Anwesenheit bis zu sechs Stunden, falls erforderlich (siehe LGBl. Nr. 68/2001) Mag. Peter Stockhauser

8 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Besorgung von Leitungsaufgaben (§ 103) bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen drei Stunden pro Woche mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen fünf Stunden pro Woche Mag. Peter Stockhauser

9 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Urlaubssonderregelungen für päd. Fachkräfte in ki2 (§§ 104 und 109) Urlaubsjahr = Kinderbetreuungsjahr Verbrauch des Erholungsurlaubes - Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres Heranziehung während Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres - Abgeltung durch Freizeit im Verhältnis 1:1 oder - Abgeltung finanziell (Grundvergütung für Überstunden § 109 Abs. 2; Divisor 151,55 bzw. 138,56) - gilt auch für max. 6 Tage bei Beginn bzw. Ende der Hauptferien Mag. Peter Stockhauser

10 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Fortbildung päd. Fachkräfte (§ 105) - richtet sich nach den Bestimmungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes (siehe Details auch Merkblatt f. d. Gemeinden April 2017) Dienstzulage päd. Fachkräfte (§ 107) - Anknüpfung an Leitungsaufgaben - zusätzliche Zulagengruppe bei sechs oder mehr Kinderbetreuungsgruppen - Unterscheidung zwischen ki1 und ki2 Mag. Peter Stockhauser

11 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Bestimmungen für Assistenzkräfte (§ 110 ff) Assistenzkräfte ohne Ferien - Einstufung in das Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe e bzw. d (§ 40) Assistenzkräfte mit Ferien - Einstufung in das Entlohnungsschema Ak (früher: kgh) Kalenderjahr = Kinderbetreuungsjahr Verbrauch des Erholungsurlaubes - außerhalb des Kindergartenjahres für „Ak“ (§ 111) - Heranziehung zur Dienstleistung wie Päd. Fachkräfte Mag. Peter Stockhauser

12 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Übergangsbestimmungen für päd. Fachkräfte (§ 125) Beginn des Dienstverhältnisses vor dem ki = ki2 Beginn des Dienstverhältnisses vor dem Vollbeschäftigung mit 30 Wochenstunden Gruppenarbeit (demgegenüber „neu“ 40 Wochenstunden, davon 35 für Kinderbetreuung) - für Öffnungszeiten in den Ferien (außerhalb des Kindergartenjahres) bei finanzieller Abgeltung Teilung der Grundvergütung bei Päd. Fachkräften durch 138,56 (neu: Teilung durch 151,55) oder Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 Mag. Peter Stockhauser

13 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Übergangsbestimmungen für päd. Fachkräfte Anspruch auf Erholungsurlaub - Dienstalter weniger 25 Jahren: 7-fache der wöchentlichen Arbeitszeit - Dienstalter ab 25 Jahren: 8-fache der wöchentlichen Arbeitszeit - Dienstantritt ab : wie sonstiges Personal (zB Verwaltung) - Dienstantritt ab : Koppelung ans Lebensalter (45. Lebensjahr – 240 Stunden bei Vollbeschäftigung) - ab : 43. Lebensjahr – Stunden bei Vollbeschäftigung Mag. Peter Stockhauser

14 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte (§ 126) Beginn des Dienstverhältnisses vor dem gelten ab als Assistenzkräfte des Entlohnungsschemas Ak (bisher: kgh) Assistenzkräfte mit Anspruch auf Ferien – Entlohnungsschema Ak - für Öffnungszeiten in den Ferien (außerhalb des Kindergartenjahres) bei finanzieller Abgeltung: Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 bei Vollbeschäftigung pro Stunde (§ 53 Abs. 3) – siehe § 111 Abs. 2 Mag. Peter Stockhauser

15 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen mit Anspruch auf Ferien) Anspruch auf Erholungsurlaub - Dienstalter weniger 25 Jahren: 7-fache der wöchentlichen Arbeitszeit - Dienstalter ab 25 Jahren: 8-fache der wöchentlichen Arbeitszeit - Dienstantritt ab : Koppelung ans Lebensalter (45. Lebensjahr – 240 Stunden bei Vollbeschäftigung) - ab : 43. Lebensjahr – Stunden bei Vollbeschäftigung Mag. Peter Stockhauser

16 Dienstrecht - pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte
Beschäftigung nur während des Kindergartenjahres - Achtung bei Kettendienstverhältnissen! - Berechnung der Urlaubsersatzleistung (§ 81) Mag. Peter Stockhauser

17 Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub
Berechnung - Ersatzleistung - Urlaubsanspruch abzüglich Verbrauch (für jedes Kalenderjahr gesondert zu ermitteln - Achtung bei Päd. Fachkräften und Assistenzkräften!) zB Entgelt ki2, Entlohnungsstufe 3 = 2.028,20 Euro, Ende des DV ; Vollbeschäftigung; Urlaubsrest: (Urlaubsanspruch = 200 Std.; anteilsmäßig = 4/12 = 66,67 Std. (gerundet = 67 Std.); davon verbraucht = 27 Std.;) d.h. „Ersatzleistung“ für 40 Std ,20 x 40 : 173,2 = 468,41 d.h. die Urlaubsersatzleistung beträgt 468,41 Euro Mag. Peter Stockhauser 17

18 Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub
Berechnung – Weiterversicherung - Weiterversicherung: Ende des DV am Ersatzleistung beträgt: 468,41 Euro für 40 Std. d.h. 40 : 8 : 5 x 6 = = Weiterversicherung für 7 Tage Ende der Pflichtversicherung: „Tagessatz“ = 468,41 : 7 T = 66,92 Mag. Peter Stockhauser 18

19 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit Anfall des erhöhten Urlaubsausmaßes im Jahr der Vollendung des 43. Lebensjahres Umrechnung des Erholungsurlaubes bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes (Übernahme der Bundesregelung) Ausdehnung des Verfallszeitpunktes von Urlaubsansprüchen Mag. Peter Stockhauser

20 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 – 1.Novelle
Änderung mit Wirksamkeit Zuschlag von 25 v.H. für Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten, soweit nicht Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb von drei Monaten erfolgt Zuschlag von 50 v.H. für Mehrleistungen ab der neunten Stunde an Sonn- und Feiertagen Mag. Peter Stockhauser

21 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (7
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (7. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit vom , LGBl. Nr. 83/2016 Einführung des Sabbatical - kann vereinbart werden, Dienstverhältnis muss zumindest fünf Jahre gedauert haben; keine wichtigen dienstlichen Gründe - Rahmenzeit fünf Jahre - Vier Jahre Dienstleistung, ein Jahr Freistellung - Monatsentgelt, Sonderzahlungen, Kinderzulage in Höhe von 80% - Nebengebühren während der Dienstleistungszeit 100%, während Freistellung besteht kein Anspruch - Bei vorzeitiger Beendigung erfolgt „Nachzahlung“ - „Abfertigung alt“ – „Kürzung“ bleibt unberücksichtigt 21

22 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (7
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (7. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit vom , LGBl. Nr. 83/2016 Einführung des Sabbatical - Endet vorzeitig bei: Karenzurlaub, Dienstfreistellung, Außerdienststellung, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, unentschuldigte Abwesenheit, Beschäftigungsverbot, Änderung des Beschäftigungsausmaßes falls der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats übersteigt - Sonderregelung auf Basis einer Betriebsvereinbarung (mindestens drei, höchstens 60 Monate Dienstfreistellung, Rahmenzeit von einem bis zehn volle Jahre) - Gilt für Gemeinde(-verbands)beamte gleichermaßen 22

23 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (8
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (8. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit vom , LGBl. Nr. 154/2016 Definition von Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung Dienstzuweisung - Zuweisung zur Dienstleistung an eine andere Gemeinde, einem Gemeindeverband, einem anderen Rechtsträger auch „Mehr- fachzuweisungen“ sind möglich - Allenfalls Festlegung des neuen Dienstortes - Dienstzuweisung ist auch nur für einen Teil der Dienstzeit möglich 23

24 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (8
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (8. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit vom , LGBl. Nr. 154/2016 Dienstzuweisung (gilt auch für Gemeinde(-verbands)beamte, siehe LGBl. Nr. 153/2016)) - Schriftliche Zustimmung des Bediensteten oder im Interesse der interkommunalen Zusammenarbeit - Weisungsrecht der zuständigen Organe jener Rechtsträger, für die die Tätigkeiten erbracht werden - Keine Änderung in der entgeltrechtlichen Stellung 24

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Für allfällige Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Bildung sowie Gemeinden und des Tiroler Gemeindeverbandes gerne zur Verfügung. Mag. Peter Stockhauser


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