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Lehrerdienstrecht - Neu

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Präsentation zum Thema: "Lehrerdienstrecht - Neu"—  Präsentation transkript:

1 Lehrerdienstrecht - Neu

2 Es geht uns alle an! Neues Dienstrecht trifft nicht „nur“ JunglehrerInnen Kein echtes Optionsrecht: ALLE Personen mit befristeten Verträgen per automatisch im neuen Dienstrecht Versprochenes Unterstützungspersonal nicht vorgesehen BMHS-Gewerkschaft

3 Streichung von Zulagen
Im BMHS-Bereich z.B. Klassenvorstandsabgeltung Kustodiatsabgeltungen Vergütung für die Betreuung von StudentInnen im Schulpraktikum Abgeltung für LernbegleiterInnen in der modularen Oberstufe Zulagen für ErziehungsleiterInnen Vergütung für die Betreuung von StudentInnen der Wirtschaftspädagogik im Rahmen des „großen Schulpraktikums“ BMHS-Gewerkschaft

4 Aufhebung des Bundeslehrer- Lehrverpflichtungsgesetzes
das bedeutet die Streichung von: Lehrverpflichtungsgruppen Einrechnung in die Lehrverpflichtung für LeiterInnen von mehrtägigen Schulveranstaltungen, Studienkoordinatoren an Schulen für Berufstätige, Keine Einrechnung auf Grund der Nebenleistungsverordnung Werkstättenleiter Aufwertungsfaktor für LehrerInnen an Abendschulen Einrechnung für SchulbibliothekarInnen Einrechnung für EDV-KustodInnen Einrechnung im Einzelfall für verschiedenste Aufgaben (derzeit ca Werteinheiten im Bundesschulbereich) BMHS-Gewerkschaft

5 Anstellungserfordernisse 1
Masterstudium der neuen Lehrerausbildung kommt überhaupt nicht vor LehrerInnen mit Bachelorstudium erfüllen die Anstellungserfordernisse für alle Schularten In der Oberstufe dürfen „im Regelfall“ nur „Master“ unterrichten Nicht-Erwerb des Mastergrades innerhalb von 5 Jahren ist Kündigungsgrund LSR/SSR/bmukk (für ZLA) darf LehrerInnen deswegen kündigen, muss es aber nicht – auch noch 20 Jahre später möglich BMHS-Gewerkschaft

6 Anstellungserfordernisse 1I
LehrerInnen des fachpraktischen Unterrichts müssen ein Studium im Ausmaß von 240 ECTS machen; keine Anrechnung, wie in der PädagogInnenbildung Neu beschlossen wurde, im Entwurf vorgesehen LehrerInnen des fachtheoretischen Unterrichts müssen ebenfalls ein Studium im Ausmaß von 240 ECTS machen; keine Anrechnung, wie in der PädagogInnenbildung Neu beschlossen wurde, im Entwurf vorgesehen Unterschiedlichen Bestimmungen hinsichtlich der vorgeschriebenen Praxiszeiten zwischen Dienstrecht Neu und PädagogInnenbildung Neu BMHS-Gewerkschaft

7 Induktionsphase Volle Unterrichtsverpflichtung in der einjährigen Induktionsphase + Hospitationsverpflichtung + Besprechungen mit MentorIn + Induktionsveranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeiten an PH oder Uni Teilbeschäftigung möglich Betreuung durch eine Mentorin / einen Mentor Einsatz in beiden Fächern nicht verpflichtend Mentorin/Mentor kann auch fachfremd sein BMHS-Gewerkschaft

8 Dienstpflichten I 24 Wochenstunden (WSt) Unterrichtsverpflichtung
Verpflichtung zu weiteren 3 WSt möglich (MDL) KV- oder Mentorentätigkeit: je 1 Stunde Einrechnung Innerhalb der 24 Stunden 1 WSt (36 Stunden pro Schuljahr) für „Eltern-Schüler-Beratung“ als KV oder MentorIn, sonst 2 WSt (72 Stunden pro Schuljahr) BMHS-Gewerkschaft

9 Dienstpflichten II Ist jemand KV und MentorIn, keine zusätzlichen „Eltern- Schüler-Beratungsstunden“ Definition von „Eltern-Schüler-Beratung“ fehlt, aber gemeint ist keinesfalls die „normale“ Sprechstunde. „Eltern-Schüler-Beratung“ lt. Dienstgeberpapier vom z.B. Lernkurse im Sommer, Förderkurse …. 15 Stunden institutioneller Fortbildung pro Schuljahr außerhalb der Unterrichtszeit BMHS-Gewerkschaft

10 Dienstpflichten III Verpflichtung zu Erziehertätigkeit bis zu einer halben Lehrverpflichtung (keine wesentlichen Änderungen zum Dienstrecht Alt) Einsatz der LehrerInnen unabhängig von Ausbildung an jeder beliebigen Schulart in jedem beliebigen Ausmaß in jedem beliebigen Fach (auch gegen Ihren Willen) Urlaub in den Hauptferien erst „nach Abwicklung der Schlussgeschäfte“ Kein Urlaub in der letzten Ferienwoche BMHS-Gewerkschaft

11 Spezielle Funktionen DirektorIn:
auf 5 Jahre befristet, neuerliche Bestellung möglich Anwesenheitspflicht an der Schule während der Unterrichtszeit Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung: siehe DirektorIn AdministratorIn: ab 8 Klassen MentorIn: Lehrgang mit 90 ECTS (3 Semester Vollstudium) erforderlich Betreuung von bis zu 3 Personen in der Induktionsphase Zulage: € 90,-- (für 1 Person); € 120,-- (für 2 Personen); € 150,-- (für 3 Personen ) 14 x pro Jahr BMHS-Gewerkschaft

12 Fächerzulage, MDL MDL – Abgeltung wie bisher
Lehrverpflichtungsgruppen Fächerzulage pro Stunde pro Monat ( 12 x jährlich) I und II € 36,00 III € 12,00 MDL – Abgeltung wie bisher 24 unbezahlte Einzelsupplierungen pro Schuljahr Abschaffung des Zeitkontos Reduktion der Abgeltung für mehrtätige Schulveranstaltungen BMHS-Gewerkschaft

13 Auswirkungen Erhöhung der Arbeitszeit um bis zu 28%
(an Abendschulen deutlich höher) Durch Übernahme zusätzlicher Klassen weniger Zeit für den einzelnen Schüler Verlust tausender Arbeitsplätze Einkommensverluste (siehe beiliegende Grafiken) Keine Berücksichtigung von Dauer und Qualität der Ausbildung bei der Entlohnung MDL-Abbau zur Vollbeschäftigung der NeulehrerInnen BMHS-Gewerkschaft

14 Deutsch-Englisch-Lehrer/in 22 WSt Unterricht, KV, 1 WSt Lernbegleitung
BMHS-Gewerkschaft

15 Wirtschaftspädagoge/in - 24 WSt
BMHS-Gewerkschaft

16 HTL Fachtheoretiker/in – 6 Jahre Sondervertrag, 22 + 2 WSt (Unterrichtsverpflichtung)
BMHS-Gewerkschaft

17 Fachpraxis – Berufseinstieg mit 35 Jahren, 24 WSt (Unterrichtsverpflichtung)
BMHS-Gewerkschaft


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