Insolvenzanfechtung von Gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen

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 Präsentation transkript:

Insolvenzanfechtung von Gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen Die Schenkungsanfechtung im gesellschaftsrechtlichen Kontext Rechtsanwalt Sebastian Siepmann, 5. Dezember 2016

Die Anfechtung von Ausschüttungen Die Anfechtung von Einlagen Einleitung Die Anfechtung von Ausschüttungen Die Anfechtung von Einlagen Die Anfechtung von Spaltungen nach dem UmwG Die Anfechtung von Drittleistungen Ergebnis 5. Dezember 2016

1. Einleitung Besonderes Spannungsverhältnis zwischen Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht, insbesondere aufgrund Informationsvorsprung von Gesellschaftern Vorrangige Haftung des Eigenkapitals Drittwirkung von Maßnahmen Vergleichsweise begrenzter Anwendungsbereich der besonders gesellschaftsrechtlich geprägten Anfechtungstatbestände § 135 InsO und § 136 InsO 5. Dezember 2016

1. Einleitung Schenkungsanfechtung, § 134 Abs. 1 InsO: Unentgeltlichkeit generell gegeben, wenn Aufgabe eines Vermögenswert zugunsten eines anderen ohne ausgleichende Gegenleistung des Empfängers an Schuldner oder Dritten Relevanter Zeitpunkt: I.d.R. Zeitpunkt des Kausalgeschäfts Generell keine subjektiven Voraussetzungen 5. Dezember 2016

2. Die Anfechtung von Ausschüttungen Keine generelle Anfechtbarkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO von Gewinnausschüttungen Rückgewähr von Einlagen / Abfindungsguthaben Entsprechende Anwendung von § 136 InsO auf Einlagenrückgewähr zweifelhaft Gesellschafter Gewinnausschüttung Einlagenrückgewähr Schuldnerin 5. Dezember 2016

2. Die Anfechtung von Ausschüttungen Anfechtbarkeit nach § 134 Abs. 1 InsO: Ausschüttung von Scheingewinnen St. Rspr.: Unentgeltlichkeit (+) (zuletzt BGH, Urt. v. 18. Juli 2013, IX ZR 198/10) Keine Saldierung mit erbrachter Einlage (BGH, Urt. v. 22. April 2010, IX ZR 163/09) Unkenntnis des Empfängers unerheblich Auswirkung von beiderseitiger Fehlvorstellung? Bisher wohl h.M.: Fehlvorstellung unerheblich BGH, Urt. v. 15. September 2016, IX ZR 250/15 (im Hinblick auf Anteilskauf): Keine Unentgeltlichkeit, wenn Parteien aufgrund der objektiven Umstände in gutem Glauben von der Werthaltigkeit 5. Dezember 2016

2. Die Anfechtung von Ausschüttungen Erstattung von Einlagen Rückgewähr von Einlagen grdsl. entgeltlich (BGH, Urt. v. 22. April 2010, IX ZR 225/09) Anders bei gesellschaftlicher Beteiligung (BGH, Urt. v. 18. Juli 2013, IX ZR 198/10): Rückgewähranspruch in der Regel auf Auseinandersetzungsguthaben beschränkt Bei Publikumsgesellschaften gilt Gleiches für schadensersatzrechtliche Rückgewähransprüche →Auszahlung von Scheinauseinandersetzungsguthaben i.d.R. unentgeltlich Bzgl. Fehlvorstellungen: s.o. 5. Dezember 2016

3. Die Anfechtung von Einlagen Generell Beteiligungswert an Tochtergesellschaft Teil der Insolvenzmasse Anfechtung relevant bei Verpfändung der Anteile Insolvenz der Tochtergesellschaft Geringer Beteiligung P: Durchbrechung des gesellschaftsrechtlichen Haftungsregimes durch Aufwertung von Anteilsrechten im Rang des § 199 InsO zu Forderungen im Rang des § 38 InsO Gesellschafter Einlage / Darlehen Schuldnerin 5. Dezember 2016

3. Die Anfechtung von Einlagen Mögliche Gegenleistungen Gewährung von zusätzlichen Anteilen infolge Kapitalerhöhung Mögliche Einlagerückgewähransprüche Erhöhung des Beteiligungswertes Sonstige Vorteile 5. Dezember 2016

3. Die Anfechtung von Einlagen Abgrenzungskriterien: Wertlosigkeit der bestehenden Beteiligung Einlage in diesem Fall grundsätzlich unentgeltlich (BGH, Urt. v. 21. Januar 1993, IX ZR 275/91; ähnlich im Hinblick auf das eigenkapitalersatzrechtliche Stehenlassen von Darlehen BGH, Urt. v. 2. Apirl 2009, IX ZR 236/07) P: Abgrenzung Wertlosigkeit / Werthaltigkeit: Positives bilanzielles Eigenkapital Erhöhung des Marktwertes der Beteiligung durch Einlage Reicht positive Rentabilitätserwartung des Einlegenden? 5. Dezember 2016

3. Die Anfechtung von Einlagen Abgrenzungskriterien: Einlage gegen Gewährung von weiteren Anteilen Anteilsgewährung im Falle der Alleinbeteiligung ohne wirtschaftliche Bedeutung ggf. relevant bei geringer Beteiligung Vermögensopfer des Empfängers fraglich Sonstige Vorteile Reduktion einer persönlichen Haftung Werthaltigmachung von bestehenden Gesellschafterdarlehen 5. Dezember 2016

4. Die Anfechtung von Spaltungen nach dem UmwG Beispiel: Abspaltung von Forderungen auf Muttergesellschaft Potenziell anfechtbare Rechtshandlung insbesondere: Zustimmender Gesellschafterbeschluss / Unterzeichnung des Spaltungsvertrages Darlehens-nehmerin Forderungsabspaltung Tochter GmbH 5. Dezember 2016

4. Die Anfechtung von Spaltungen nach dem UmwG P: Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 Abs. 1 InsO? Hinreichende Kompensation des Vermögensabflusses durch umwandlungsrechtliche Nachhaftung, § 133 UmwG zweifelhaft: Begrenzung der Nachhaftung auf bestehende Verbindlichkeiten, Anfechtungsrechtlicher Schutz auch für Neugläubiger (vgl. BGH, Urt. v. 13. August 2009, IX ZR 159/06) Begrenzter Zeitraum der Nachhaftung A.A. Thüringer Oberlandesgericht, Urt. v. 3. März 1998 – 8 U 1166/96 5. Dezember 2016

4. Die Anfechtung von Spaltungen nach dem UmwG Str., ob jedenfalls ab Handelsregistereintragung Ausschluss der Insolvenzanfechtung aus Bestandsschutzgesichtspunkten BGH, Beschl. v. 2. März 2000 – IX ZR 126/98 (zu § 11 SpTrUG): Gläubigerschutz über umwandlungsrechtliche Nachhaftung lex specialis zu Insolvenzanfechtung: „Der Schutz der Altgläubiger [ist] in diesem Gesetz abschließend geregelt“ 5. Dezember 2016

5. Die Anfechtung von Drittleistungen Standardfall: Sicherheitenbestellung / Erfüllungsleistung durch Tochtergesellschaft: Darlehens-nehmerin § 488 BGB Darlehens-geber Erfüllung/ Sicherheitsleistung Tochter GmbH 5. Dezember 2016

5. Die Anfechtung von Drittleistungen Standardfall: Schenkungsanfechtung bzgl. Erfüllung/Sicherheitsleistung gegenüber Darlehensgeber setzt voraus : Keine (insolvenzfeste) eigene Leistungsverpflichtung gegenüber Leistungsempfänger Wertlosigkeit der Forderung des Leistungsempfängers Keine (vorrangige) Anfechtung im Valutaverhältnis Wirtschaftliches Eigeninteresse schließt Anfechtung nicht aus (BGH, Urt. v. 1. Juni 2006, IX ZR 159/04) 5. Dezember 2016

5. Die Anfechtung von Drittleistungen Sonderfall: Mittelbare unentgeltliche Leistung: Globalzession/ Kontopfandrecht Darlehens-nehmerin Darlehens-geber § 488 BGB Zahlung/Forderungsabtretung o.ä. Tochter GmbH 5. Dezember 2016

5. Die Anfechtung von Drittleistungen Sonderfall: Mögliche mittelbare Vorteile des Darlehensgebers: Forderungsrückführung (Zahlung auf debitorisches Konto) Begründung zusätzlicher Sicherheiten (Forderungsabtretung; Zahlung auf verpfändetes Konto) Begründung Aufrechnungslage (Abtretung von Gegenforderungen) Schenkungsanfechtung gegenüber Darlehensgeber setzt voraus: Zweck der Leistung besteht gerade in der Besserstellung des Darlehensgebers (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2015, IX ZR 207/13) Bloße Kenntnis der entsprechenden Wirkungen nicht ausreichend Wertlosigkeit der Forderung des Darlehensgebers (?) Keine (vorrangige) Anfechtung im Valutaverhältnis 5. Dezember 2016

6. Ergebnis Vielfältige Erscheinungsformen von im Rahmen des § 134 Abs. 1 InsO relevanten Sachverhalten Hierdurch wesentliche Bedeutung der Schenkungsanfechtung im gesellschaftsrechtlichen Kontext Zunehmende Relevanz subjektiver Gesichtspunkte 5. Dezember 2016

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 11/23/2018