Einheit 11: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch

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Einheit 11: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch Staatshaftungsrecht Einheit 11: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch A. Überblick Auch zwischen Staat und Bürger kommt es häufig zu Vermögensverschiebungen. Bsp.: Subventionsgewährung, Überweisung der Besoldung, Erstattung von Reisekosten etc… Wie im bürgerlichen Recht bedürfen solche Vermögensverschiebungen eines Rechtsgrundes. Fehlt ein solcher bzw. fällt dieser nachträglich weg, bedarf es einer Rückabwicklung. Grundlage bildet dabei der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch Dieser weist zwar vielfältige Parallelen zu den §§ 812 ff. BGB auf, ist aber ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch. Wertungen der §§ 812 ff. BGB dürfen daher nicht unbesehen auf diesen übertragen werden (etwa § 818 Abs. 3, § 817 S. 2 BGB) Grundlage ist Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtmäßigkeit der Verwaltung). Zudem ist er heute auch gewohnheitsrechtlich anerkannt. Er scheidet allerdings dort aus, wo ausnahmsweise spezialgesetzliche Regelungen bestehen. Bsp.: § 49a VwVfG. Siehe aber auch § 12 BBesG, § 52 Abs. 2 BeamtStG. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch B. Voraussetzungen I. Vermögensverschiebung Eine solche setzt nicht zwingend Geld voraus und kann zudem auch zwischen zwei Veraltungsträgern erfolgen. Zur Bestimmung der jeweiligen Leistungsbeziehung kann auf die zivilrechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden. II. Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung Für privatrechtliche Rechtsverhältnisse gelten die §§ 812 ff. BGB direkt. Abzustellen ist letztlich auf den angestrebten Zweck der Vermögensverschiebung. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch III. Ohne Rechtsgrund Für die Vermögensverschiebung darf (aktuell) kein Rechtsgrund bestehen. Als Rechtsgrund kommt etwa in Betracht: Verwaltungsakt. Achtung: Auch ein rechtswidriger VA ist wirksam und damit tauglicher Rechtsgrund. Ein Erstattungsanspruch setzt also dessen Aufhebung voraus. ÖR-Vertrag. Besoldungsregelungen Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch C. Rechtsfolge Es sind die erlangten Vermögensvorteile herauszugeben. Problematisch ist der Fall der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Staat kann sich auf diese Bestimmung nicht berufen. Für den Bürger ist dies grds. möglich. Es gelten jedoch nicht die Grundsätze des § 818 Abs. 3 BGB. Zu fragen ist vielmehr, ob der Bürger auf die Leistung vertraut hat und dieses Vertrauen auch schutzwürdig ist. Hier kann auf die Wertungen der §§ 48 ff. VwVfG zurückgegriffen werden. Umstritten ist zudem die Anwendbarkeit der Saldotheorie. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch D. Durchsetzung/Rechtsweg Bürger: Allgemeine Leistungsklage, ggf. Annexantrag nach A 113 Abs. 1 S. 2 VwGO. Staat: Ebenfalls allgemeine Leistungsklage. Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen die Behörde ihren Anspruch durch VA festsetzen kann. Generell ist dies nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung der Fall, vgl. § 49a VwVfG. BVerwG will dies generell erlauben, wo das Rechtsverhältnis subordinationsrechtlich geprägt sei. Das geht freilich zu weit. Verjährung: Allgemeine Regeln. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18