§ 268 Technische Aufzeichnung, Begriff

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 Präsentation transkript:

§ 268 Technische Aufzeichnung, Begriff Inhalt: Jede objektive Tatsache Technisches Gerät: Ein Gerät, das bestimmte Tatsachen registriert, indem es standardisierte Zeichen produziert (codierte Information) Ganz oder zum Teil selbständig: Das Gerät kann durch einen Menschen bedient werden, dieser darf aber nicht die Information (Zeichenauswahl) bestimmen Die ihren Gegenstand erkennen lässt: Der Aufzeichnungsvorgang muss individualisiert sein. Die Individualisierung muss nicht durch das Gerät, sie kann auch durch einen menschlichen Vermerk erfolgen Beweiseignung: Die registrierte Tatsache muss rechtserheblich sein oder es nachträglich geworden sein Beweisbestimmung: Kann schon bei der Entstehung vorhanden sein (z.B. Kontrollgeräte), ist aber spätestens mit der Täuschungsabsicht gegeben

Tathandlung des § 268 Eine technische Aufzeichnung ist unecht, wenn sie nicht von dem Gerät erzeugt ist, von dem sie zu stammen scheint Herstellung oder Verfälschung praktisch ohne Bedeutung Störende Einwirkung Anmaßung der Zeichenauswahl durch Eingriff in den Aufzeichnungsvorgang oder nicht ordnungsgemäße Bedienung Gebrauch zur Täuschung bildet mit der störenden Einwirkung eine tatbestandliche Handlungseinheit

§ 274 Obj. Tatbestand Tatobjekt: echte Urkunde, Datenurkunde oder technische Aufzeichnung, die einem anderen „gehört“ = Bestehen eines Beweisführungsrechts eines Anderen (Mit Entstehen eines Beweisführungsrechts entfällt die Abänderungsbefugnis) Tathandlung: Beschädigen bezieht sich nur auf die sinntragenden Zeichen Unterdrücken, Verhinderung der Benutzung der Urkunde zum Beweis Subj. Tatbestand Einfacher Vorsatz bezüglich Unterdrücken Nachteilzufügungsabsicht im weiteren Sinne Nachteil nicht nur Vermögensnachteil Aber nach Rechtspr. ist die Vereitelung einer Strafverfolgung kein Nachteil, weil der Staat „kein Anderer“ ist (fraglich, ob die Rechtspr. bei fiskalischen Nachteilen ebenso urteilen würde)