42. BimSchV Verdunstungskühlanlagen

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42. BimSchV Verdunstungskühlanlagen Dipl.-Ing.(FH) Martin Scherrer Referat Umwelt und Hygiene c/o Universitätsklinikum Heidelberg Stabsstelle Technische Krankenhaushygiene Im Neuenheimer Feld 324 69120 Heidelberg

Anwendungsbereich §1(1) Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von Verdunstungskühlanlagen Kühltürmen und Nassabscheidern, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommt.

Anwendungsbereich §1(2) gilt nicht für Verdunstungskühlanlagen, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, insbesondere Anlagen mit Kaltwassersätzen, Wärmeübertrager, in denen das die Prozesswärme aufnehmende Fluid ausschließlich in einem geschlossenen Kreislauf geführt wird und die Prozesswärme direkt über Luftwärmeübertragung an die zur Kühlung herangeführte Luft übertragen wird, Befeuchtungseinrichtungen in Raumlufttechnischen Anlagen, die integrierter Bestandteil der luftführenden Bereiche dieser Anlagen sind und die bei Bedarf auch zur adiabaten Kühlung eingesetzt werden, Anlagen, in denen das Nutzwasser und die Verrieselungsflächen eine dauerhaft konstante Temperatur von 60°C oder mehr haben.

Verdunstungskühlanlage eine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird, insbesondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem Wärmeübertrager, ausgenommen Kühltürme. Begriffsbestimmung

Kühlturm (für Krankenhäuser eher nicht relevant) eine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird, insbesondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem Wärmeübertrager, in der die Luft im Wesentlichen durch den natürlichen Zug, der im Kaminbauwerk des Kühlturms erzeugt wird, durch den Kühlturm gefördert wird und einer Kühlleistung von mehr als 200 Megawatt je Luftaustritt einschließlich der Nassabscheider, deren gereinigte Rauchgase über den Kühlturm abgeleitet werden; der Einsatz drückend angeordneter Ventilatoren zur Unterstützung der Luftzufuhr ist unschädlich, soweit diese das Charakteristikum des Kühlturms nur unwesentlich beeinflussen. Begriffsbestimmung

Begriffsbestimmung Bestandsanlage eine Anlage, die vor dem 19. August 2017 errichtet und vor dem 19 Februar 2018 in Betrieb genommen worden ist Begriffsbestimmung

Inbetriebnahme – Wiederinbetriebnahme Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Betriebs einer neu errichteten Anlage Wiederinbetriebnahme: die erneute Aufnahme des Betriebs einer Anlage nach einer Änderung der Lage oder der Beschaffenheit, die sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen auswirken kann. Begriffsbestimmung

Begriffsbestimmung Referenzwert die sich bei ordnungsgemäßem Betrieb einstellende anlagentypische allgemeine Koloniezahl im Nutzwasser Begriffsbestimmung

Begriffsbestimmung Nutzwasser das Wasser, das in einer Verdunstungskühlanlage oder einem Kühlturm zum Zweck der Wärmeabfuhr eingesetzt wird und dabei im Kontakt mit der Atmosphäre steht (Kühlwasser) und das Wasser, das in einem Nassabscheider zum Zwecke der Reinigung eingesetzt wird und dabei im Kontakt mit der Atmosphäre steht (Waschflüssigkeit) Begriffsbestimmung

Begriffsbestimmung Zusatzwasser das Wasser, das dem Nutzwasser zugesetzt wird, insbesondere zum Ausgleich von Verdunstungsverlusten oder zur Begrenzung der Eindickung Begriffsbestimmung

Allgemeine Anforderungen §3(1) Anlagen sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden.

Allgemeine Anforderungen §3(4) vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme: Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person Risikoanalyse: Identifikation möglicher Gefährdungen Betrachtung des potenziellen Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeiten für Gefährdungen Risikobewertung: Priorisierung der Risiken hinsichtlich ihrer potenziellen Auswirkungen auf die hygienische Sicherheit und der daraus abzuleitenden Maßnahmen. Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung im Betriebstagebuch

hygienisch fachkundige Person Person, die an einer Schulung entsprechend der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2, Ausgabe Januar 2015, oder der Richtlinie VDI 6022 Blatt 4, Ausgabe August 2012, oder vergleichbarer Art und vergleichbaren Umfangs teilgenommen hat Begriffsbestimmung

Anforderungen an das Zusatzwasser §3(5) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass dem Nutzwasser zugesetztes Zusatzwasser 1.000 KBELeg/100 ml nicht überschreitet. Gilt nicht für Anlagen, in denen die Verweilzeit des Kühlwassers nicht mehr als eine Stunde beträgt.

Anforderungen an den Betrieb §3(6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Anlage die Prüfschritte gemäß Anlage 2 unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person durchgeführt wurden. Dokumentation im Betriebstagebuch Gilt auch für Anlagen oder Anlagenteile, die nach Trockenlegung oder nach Unterbrechung des Nutzwasserkreislaufs für mehr als eine Woche wieder angefahren werden.

Anlage 2 Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn alle Punkte der Checkliste unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person abgearbeitet sind: Verunreinigungen, Ablagerungen in der Anlage sowie ggf. Rückstände von Zusatzstoffen wurden entfernt. a) Die chemische und mikrobiologische Beschaffenheit des Zusatzwassers wurde bestimmt. b) Die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 5 der 42. BImSchV werden eingehalten. Zwischen dem Vorliegen der Ergebnisse der Zusatzwasseranalyse nach Punkt 2 und dem Beginn des Befüllens der Anlagen liegen nicht mehr als 7 Tage. Eine Wasserbehandlung oder Wasseraufbereitung wurde, soweit installiert, entsprechend den Anforderungen an die Wasserqualität bei der Befüllung der Anlage in Betrieb genommen. Die hygienerelevante Ausführung der Anlage wurde auf Übereinstimmung mit der Anlagen- planung überprüft, Abweichungen wurden korrigiert; die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 der 42. BImSchV werden eingehalten. Die Anlagendokumentation – einschließlich der Dokumentation von Änderungen – sind im Betriebstagebuch nachgewiesen. Das Bedienpersonal wurde in den Betrieb der – geänderten – Anlage eingewiesen. Die vom Hersteller der Anlage genannten Anforderungen an die Wasserqualität werden erfüllt. Vorgenannte Einzelschritte wurden vor Wieder-/Inbetriebnahme durchgeführt. Die Punkte 2 und 3 entfallen, wenn das Zusatzwasser aus einer überwachungspflichtigen Trinkwasserversorgungsanlage stammt und eine aktuelle Netzanalyse vorliegt.

Anforderungen an den Betrieb Bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind, hat der Betreiber innerhalb von zwei Wochen nach der jährlichen Wiederaufnahme des Betriebes die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers durchführen zu lassen. §3(7) Bestimmung des Referenzwerts nicht erforderlich. §4(1)

Anforderungen an den Betrieb §3(9) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass während des Betriebs ohne oder mit verminderter Last die Vermehrung von Mikroorganismen und bei Wiederaufnahme des Betriebs unter Last sowie bei Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen eine Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole in die Umgebungsluft weitgehend vermieden wird.

Anforderungen an den Betrieb Der Betreiber hat zur Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers regelmäßig mindestens 14-täglich betriebsinterne Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers durchzuführen, §4(2) zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes regelmäßig mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter allgemeine Koloniezahl durchführen zu lassen. §4(2) regelmäßig mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen. §4(3)

Mikrobiologische Untersuchungen Allgemeine Koloniezahl Legionellen Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme §§3, 4, 7 innerhalb 1m Zusatzwasser §3(6+5) - Vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme Ermittlung Referenzwert §4(1) 6 aufeinanderfolgende Laboruntersuchungen Regelbetrieb §4(2); §4(3) 3m Regelbetrieb wenn in 2 aufeinanderfolgenden Jahren Prüfwert 1 nicht überschritten wurden §4(4) 6m eine Untersuchung zwischen 01.06. und 31.08. Überschreitung der Prüfwerte §6(1) unverzüglich Bestätigung der Überschreitung des Prüfwerts 1 §6(2) 1m Überschreitung der Maßnahmewerte §9(1) unverzüglich + Differenzierung (L. pneumophila Sg1, L. pneumophila andere Sg, L. non-pneumophila)

Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen und Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl §5 Bei Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 oder mehr gegenüber dem Referenzwert, hat der Betreiber unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung, zu ergreifen. Dokumentation im Betriebstagebuch

Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte §6 Unverzüglich zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen Bei Bestätigung der Überschreitung des Prüfwerts 1 Bei Bestätigung der Überschreitung des Prüfwerts 2 Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb ergreifen betriebsinterne Überprüfungen wöchentlich durchführen Laboruntersuchungen auf die Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellen monatlich durchführen. technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung

Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte §6 Wird bei drei aufeinanderfolgenden Untersuchungen festgestellt, dass die Prüfwerte 1 eingehalten werden, gelten ab dem Zeitpunkt der letzten Probenahme wieder die normalen Prüfintervalle

Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmewerte §9 Untersuchung zur Differenzierung der nachgewiesenen Legionellen nach Legionella pneumophilia – Serogruppe 1, Legionella pneumophilia – andere Serogruppen andere Legionellenarten (Legionella non-pneumophilia) Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchführen, die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen, betriebsinterne Überprüfungen wöchentlich durchführen und eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen durchführen

Mikrobiologische Untersuchungen Bestandsanlagen Wenn noch keine Laboruntersuchung durchgeführt wurde: erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers spätestens bis zum 16. September 2017 §3(8) Bestimmung des Referenzwerts nach dem 19. August 2017 §4(1)

Eine Bestimmung des Referenzwerts ist nicht erforderlich §4(1) Anlagen, die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers innerhalb von zwei Wochen nach der jährlichen Wiederaufnahme des Betriebes Eine Bestimmung des Referenzwerts ist nicht erforderlich §4(1) Als Referenzwert gilt 10.000 KBEallg./ml

akkreditiertes Prüflaboratorium von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der EU-Verordnung Nr. 765/2008 für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren in der Matrix Kühl- und Waschwasser akkreditiertes Labor Begriffsbestimmung

Legionellenkonzentration in KBELeg je 100 ml Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser Anlage 1 Art der Anlage Prüfwert 1 Prüfwert 2 Maßnahmenwert Legionellenkonzentration in KBELeg je 100 ml Verdunstungskühlanlagen, 100 1.000 10.000 Nassabscheider Kühltürme 500 5.000 50.000

Überprüfung der Anlagen durch einen Sachverständigen §14 Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen

Inspektionsstelle Typ A von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der EU-Verordnung Nr. 765/2008 für die Durchführung der erforderlichen Inspektionen akkreditierte Inspektionsstelle die Inspektionen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020 als unabhängige Dritte anbietet Begriffsbestimmung

Überprüfung der Anlagen durch einen Sachverständigen §14 Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung nach Inkrafttreten der Verordnung bis zu den nachstehenden Daten fällig: für Anlagen, die in Betrieb gegangen sind vor dem erste Überprüfung bis zum 19. August 2011 19. August 2019 19. August 2013 19. August 2020 19. August 2015 19 August 2021 19. August 2017 19. August 2022

Informations- und Anzeigepflichten (§10; §13) Überschreitung der Maßnahmewerte Unverzügliche Information der zuständigen Behörde gemäß Anlage 3 Teil 1 Innerhalb von vier Wochen Information der zuständigen Behörde gemäß Anlage 3 Teil 2 Anzeige einer Neuanlage gemäß Anlage 4 Teil 2; innerhalb eines Monats nach der Erstbefüllung bei der zuständigen Behörde Anzeige einer Bestandsanlage gemäß Anlage 4 Teil 2; spätestens bis 19. August 2018 bei der zuständigen Behörde Änderung der Anlage gemäß Anlage 4 Teil 2; innerhalb eines Monats bei der zuständigen Behörde Anlagenstilllegung Betreiberwechsel Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats bei der zuständigen Behörde

unverzügliche Meldung bei Überschreitung der Maßnahmewerte Anlage 3 Teil 1 Anlagen-ID Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts) Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechpartner) Datum der Probenahme für die Laboruntersuchung bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes festgestellt wurde Ergebnis der Laboruntersuchung, bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes festgestellt wurde Angabe des mit der Untersuchung beauftragten akkreditierten Prüflabors (Name, Adresse, Ansprechpartner)

Meldung bei Überschreitung der Maßnahmewerte Anlage 3 Teil 2 Anlagen-ID Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts) Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner) Angaben zur Art der Anlage a) Verdunstungskühlanlage, ausgenommen Anlagen nach Buchstabe c b) Nassabscheider c) Kühlturm Angaben zum Betriebszustand der Anlage bei dem die Überschreitung des Maßnahmenwertes festgestellt wurde Ergebnis der Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Ergebnis der zusätzlichen Laboruntersuchung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Auflistung der Ursachen für die Überschreitung des Maßnahmenwertes Auflistung der Maßnahmen, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ergriffen wurden oder ergriffen werden Angabe der mit der Untersuchung beauftragten akkreditierten Prüflabors (Name, Adresse, Ansprechpartner).

Betriebstagebuch (Anlage 4) Anlage-ID Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts) Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner) Art der Anlage Verdunstungskühlanlage Nassabscheider Kühlturm Datum der erstmaligen Inbetriebnahme Änderungen an der Anlage mit Angaben zur Art der Änderung, Zeitpunkt des Änderungsbeginns und der Wiederinbetriebnahme Datum der Stilllegung Angaben zum Betriebszustand der Anlage mit Datum der Zustandsänderungen, insbesondere Betrieb unter Last, Betrieb ohne Last mit aktiviertem Nutzwasserkreislauf, Betriebsunterbrechung mit gefülltem Nutzwasserkreislauf, Entleerung und Wiederbefüllung des Nutzwasserkreislaufs Überschreitungen der Prüfwerte wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt? welcher Prüfwert wurde überschritten? wurden Maßnahmen ergriffen? falls ja, Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss der Maßnahmen erreicht? Überschreitungen der Maßnahmenwerte Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen Angaben zur Biozidzugabe (Zeitpunkt, Menge und Art des Biozids) sonstige Nachweise gemäß dieser Verordnung Überprüfung nach § 14 Datum der letzten Überprüfung nach Absatz 1 überprüfende Stelle (Name, Adresse, Ansprechpartner)

Zulassung von Ausnahmen §15 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der Verordnung, ausgenommen die in Anlage 1 genannten Prüf- und Maßnahmenwerte, zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls 1. einzelne Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind, 2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Begrenzung der Vermehrung und Ausbreitung von Legionellen angewandt werden.