Prof. Dr. Eva Kießling Stand : SS 2014 Internationales Steuerrecht Modul 2: Inländische Einkünfte nach § 49 EStG Prof. Dr. Eva Kießling Stand : SS 2014
Inländische Einkünfte – Überblick Abschließende Aufzählung der „inländischen“ Einkünfte in § 49 EStG, z.B.: Im Inland betriebene LuF Gewerbliche Einkünfte aus inländischer Betriebsstätte oder bei ständigem Vertreter im Inland bzw. bei inländischer Verwertung Selbständige Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wurde Nichtselbstständige Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wurde Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder bei Besicherung des Kapitalvermögens durch inländischen Grundbesitz Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines inländischem Grundvermögens Sonstige Einkünfte, wenn sie dem Steuerabzug unterliegen Veräußerungen nach § 17 EStG Internationales Steuerrecht
Inländische Einkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 49 I Nr. 2 EStG): als Gewerbetreibender oder Mitunternehmer, laufend oder aus Veräußerungsgewinn, wenn Inländische Betriebsstätte oder ständiger Vertreter (§ 49 I Nr. 2 a EStG) Im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen – auch nur unterhaltende (§ 49 I Nr. 2 d EStG) Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (§ 49 I Nr. 2 e EStG) Gewerbliche Einkünfte, deren Inhalt in der Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung inländischen Grundbesitzes besteht (§ 49 I Nr. 2 f EStG) Internationales Steuerrecht
Inländische gewerbliche Einkünfte Betriebsstätte (§ 12 AO) die dem Unternehmen dient: kann sowohl nach außen wie unternehmensintern sein (z.B. auch Schutthalde) muß aber Nutzbarkeit aufgrund eigener Verfügungsmacht für eine gewisse Dauer haben bloße mechanische Verrichtungen genügen (z.B. Rohrleitungen mit Pumpstation, Spielautomaten) feste Geschäftseinrichtung oder Anlage: räumlich: mit einer sachlichen, dem Betrieb zuzuordnenden Ausstattung versehene Räume, die örtlich fixiert ist (z.B: fahrbarer Verkaufsstand) zeitlich: von gewisser Dauer und Stetigkeit (nicht z.B. bei wechselndem Taxistandplatz Aufzählung in § 12 S. 2 AO Sondertatbestand: Bauausführungen und Montagen Internationales Steuerrecht
Inländische gewerbliche Einkünfte Ständiger Vertreter (§ 13 AO) Natürliche oder juristische Person, die nachhaltig sachlich weisungsgebunden die Geschäftsbesorgung für ein Unternehmen übernimmt. Dies gilt insbesondere für Personen, die: Verträge abschliessen oder vermitteln Aufträge einholen einen Bestand an Gütern/Waren unterhalten und davon Auslieferungen vornehmen z.B. Vertreter einer Modefirma mit Abschlußvollmacht Internationales Steuerrecht
Inländische Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 49 I Nr. 3 EStG) Inlandsanknüpfung: Ausübung = Tätigkeit, Tätigwerden Verwertung = Nutzbarmachen (entscheidend ist, ob Verwertung durch denjenigen erfolgt, der als Steuerpflichtiger in Betracht kommt) Feste inländische Geschäftseinrichtung ist nicht erforderlich Vergütung muss nicht aus dem Inland kommen Beispiel: A, Arzt mit Wohnsitz in Österreich, hält sich zu einer Urlaubsreise im Inland auf. Dort behandelt er im Rahmen eines Notfalls den deutschen Privatpatienten D. A hat seine selbständige Tätigkeit (Katalogberuf) im Inland ausgeübt R, Rechtsanwalt in Dubai, erstellt ein Gutachten über den rechtlichen Rahmen von Vertriebsverträge eines bestimmten Produktes einer inländischen Firma in Dubai Die Arbeit des R wird im Inland verwertet. Internationales Steuerrecht
Internationales Steuerrecht Inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( § 49 I Nr. 4 EStG) lit. a: Tätigwerden oder Verwerten im Inland – woher die Bezahlung kommt ist grundsätzlich egal (tätigkeitsbezogene Anknüpfung) lit. b: Zahlung durch inländische, öffentliche Kasse (quellenbezogene Anknüpfung) lit. c: Steuerpflicht besteht immer für Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstandsmitgliedern von Gesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland (funktionsbezogene Anknüpfung) Internationales Steuerrecht
Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 49 I Nr. 5 EStG) § 49 I Nr. 5 a EStG: Einkünfte i.S.d: § 20 I Nr. 1 EStG (Dividenden, Gewinnausschüttungen) § 20 I Nr. 4 EStG (echte stille Beteiligung, partiarisches Darlehen) § 20 I Nr. 9 EStG (Wandelanleihen, Gewinnobligationen) wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat. § 49 I Nr. 5c. lit. aa EStG § 20 I Nr. 7 EStG (Zinsen) wenn sie im Inland unmittelbar oder mittelbar grundpfandrechtlich gesichert sind. Internationales Steuerrecht
Internationales Steuerrecht Inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 49 I Nr. 6 EStG) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) von unbeweglichem Vermögen und Sachinbegriffen (§ 21 I Nr. 1 und 2 EStG) die im Inland belegen sind von Rechten (§ 21 I Nr. 3 EStG), die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung des Nutzenden verwertet werden Internationales Steuerrecht
Inländische gewerbliche Einkünfte Isolierende Betrachtungsweise Ausland Inland vermietet Kapitalgesellschaft Verwaltung der Immobilien nur im Ausland § 49 I Nr. 2 a EStG? <=> aufgrund Subsidiarität liegen grundsätzlich gewerbliche Einkünfte vor, aber keine inländischen, da keine Betriebsstätte/ständiger Vertreter besteht => Steuerfrei? Berücksichtigung von im Ausland gegebenen Besteuerungsmerkmalen unterbleibt, wenn dadurch inländische Einkünfte nicht berücksichtigt werden könnten (§ 49 II EStG) - „Isolierende Betrachtungsweise“ Beachte: Teilweise obsolet wegen § 49 I Nr. 2 f EStG Internationales Steuerrecht