Einigung zum Seveso II Konflikt am Standort Darmstadt xx/xx/xxxx Einigung zum Seveso II Konflikt am Standort Darmstadt RA Hans Becher, CLS/Konzernrechtsabteilung Editor: Presentation name here
xx/xx/xxxx Rückblick (I) Seit 2003 Konflikt zwischen Stadt Darmstadt (DA) und Merck über Planungen und Bauvorhaben im nahen Umfeld von Merck. DA verstieß dabei durch eigene Planungen und erteilte Baugenehmigungen gegen Artikel 12 der Seveso II Richtlinie und § 50 BImschG. Zwischen Betriebsbereichen nach StörfallVO und sensiblen Nutzungen sind „angemessene Abstände“ einzuhalten. Planungen und Genehmigungen, die unter Verstoß gegen § 50 BImSchG zustande kommen sind rechtswidrig. 02/08/2006 Hans Becher CLS Editor: Presentation name here
Rückblick (II) Werden Abstände nicht eingehalten, könnte dies zu Einschränkungen der Genehmigungen führen (§§ 17; 20 Abs. 1 a BImSchG). Regierungspräsidium DA (RP) hielt geplante Vorhaben ebenfalls für rechtswidrig und zog immissions-schutzrechtliche Auflagen gegen Merck in Betracht. Entscheidung Hess. VGH vom 23.01.2001 Merck musste daher heranrückende Nutzungen verhindern und griff seither alle Planungen und Vorhaben im Umfeld an. 02/08/2006 Hans Becher CLS
Rückblick (III) 1. Gutachten RW TÜV bestätigt Merck: Wohnbebauung auf Messplatz und Knell Nutzung sind nicht mit Seveso II RL vereinbar. DA zog Planungen teilweise zurück, erkannte aber grundsätzlich Rechtsansicht von Merck nicht an und erteilte weitere Baugenehmigungen. Auf Druck von Merck und RP gab DA zweites Gutachten zur Bestimmung genereller „angemessener Abstände“ in Auftrag. 02/08/2006 Hans Becher CLS
Inhalt des Gutachtens (I) Umhüllende Abstand max.: ca. 650 m 02/08/2006 Hans Becher CLS
Inhalt des Gutachtens (II) Gewerbenutzung auf nördlichem Knell Gelände möglich. HSE Gebäude ohne größeren Publikumsverkehr möglich. Nordostumgehung zulässig Nicht möglich: Gartencenter, zusätzliche Wohnnutzung innerhalb der Achtungsgrenze, Nutzungen mit hohem Publikumsverkehr. 02/08/2006 Hans Becher CLS
Offene Punkte Durch Gutachten nicht lösbare Probleme: Standort braucht Entwicklungsmöglichkeiten Vorhandene Genehmigungen lassen Einsatz von heute nicht verwendeten Stoffen zu. Rechtsunsicherheit im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) Schaffung von Bauleitplänen im Umfeld, die über errechnete Achtungsgrenzen hinausgehen. Dort werden nur „Seveso konforme“ Nutzungen zugelassen. 02/08/2006 Hans Becher CLS
Inhalt der Einigung Gutachten TÜV Nord wird als Basis anerkannt. Achtungsgrenze wird definiert. (B-Pläne) Innerhalb Achtungsgrenze keine Nutzung, die gegen Seveso II verstößt zulässig, insbesondere nicht: Wohnen, publikumsintensive Nutzung. Vorhaben in der Nähe der Achtungsgrenze werden Merck mitgeteilt. Merck weist nach, dass bei Umgang mit „neuen“ Stoffen Achtungsgrenze eingehalten wird. RP überwacht Einhaltung der Vereinbarung 02/08/2006 Hans Becher CLS
Karte Achtungsgrenze: Blaue Linie plus Zonen gegenseitiger Rücksichtnahme (gelb) Ca. 1400 m Ca. 990 m Ca. 1500 m 02/08/2006 Hans Becher CLS
Bewertung Einigung gibt Stadt und Merck Rechts- und Planungssicherheit. Drohende Rechtsstreite werden weitgehend vermieden. Merck kann am Standort weiterhin investieren. Stadtentwicklung bleibt außerhalb der Achtungsgrenze möglich. 02/08/2006 Hans Becher CLS
Entscheidung Bayer. VGH Urteil des 1. Senats vom 14 Entscheidung Bayer. VGH Urteil des 1. Senats vom 14. Juli 2006; AZ1 BV 03.2179, Die Pflicht zur Einhaltung von Abständen trifft nicht nur das Unternehmen sondern auch Eigentümer umliegender Grundstücke. Die Pflicht kann soweit gehen, dass auf Bebauung im Umfeld verzichtet werden muss. Der SFK/TAA Leitfaden ist ein zur Ermittlung der Abstände geeignetes Instrument. Der Leitfaden ist nicht nur auf Planungen, sondern auch für Einzelvorhaben anwendbar. Die Gemeinde ist berechtigt im Interesse und zum Schutz des Chemieunternehmens ein benachbartes Gebiet zu beplanen. 02/08/2006 Hans Becher CLS
Was tun? I Frühzeitig handeln! Umfeldbeobachtung Planungen und Einzelvorhaben im Umfeld beobachten Öffentliche Bekanntmachungen regelmäßig prüfen Einspruchsfristen wahren Relation Umfeld zu Werk und Werk zu Umfeld erfassen und bewerten Achtungsgrenzen definieren Möglichst mit Gemeinde Stoffpotential ermitteln Genehmigter Rahmen maßgeblich 02/08/2006 Hans Becher CLS
Was tun ? II Rahmenplanung Umfeldinformation Frühzeitiger Planungsprozess mit allen Behörden und Interessenvertretern. Nicht rechtsverbindlich aber hohe faktische und emotionale Bindungswirkung. Umfeldinformation Bürgergespräche Presseinformation 02/08/2006 Hans Becher CLS
Danke für Ihr Interesse Hans Becher Frankfurter Str. 250 64293 Darmstadt Tel:06151-722358 hans.becher@merck.de 02/08/2006 Hans Becher CLS
Übersicht über Konflikte xx/xx/xxxx Übersicht über Konflikte 1= Knell (250- 1200 m) 2= Kreistag (1300 m) 3= Kastanienallee (B-Plan: Wohnen) (900 m) 4= Gartencenter (55m) 5= Baumarkt (400 m) 6= HSE Verwaltung (620 m) 7= Supermärkte (1200 m) 8= Messplatz (ca. 500m) Merck 2 3 4 5 1 8 6 7 02/08/2006 Hans Becher CLS Editor: Presentation name here
Art. 12 Abs. 1 Seveso II RL „Überwachung der Ansiedlung“ (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie a) die Ansiedlung neuer Betriebe, b) Änderungen bestehender Betriebe im Sinne des Artikels 10, c) neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe wie beispielsweise Verkehrswege, Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr, Wohngebiete, wenn diese Ansiedlungen oder Maßnahmen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (so weit wie möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. 02/08/2006 Hans Becher CLS
§ 50 BImSchG Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. […] 02/08/2006 Hans Becher CLS