GEMA und Sport Informationen für die Mitglieder des Badischen Sportbundes Freiburg e.V. Stand 2017.

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GEMA und Sport Informationen für die Mitglieder des Badischen Sportbundes Freiburg e.V. Stand 2017

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Einführung Zusatzvereinbarung Anmeldung von Veranstaltungen: der Gesamtvertrag Musiknutzung in Kursen Was Veranstalter wissen sollten – wichtige Hinweise

GEMA = Gesellschaft für musikalische Aufführungs- GEMA = Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Rechtliche Grundlage für das Tätigwerden der GEMA bildet das Urheberrechtswahrnehmungs-gesetz. Prüft, ob urheberrechtlich geschützte Musik aufgeführt, gesendet oder verbreitet wird, und dadurch Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz entstehen. = Verwertungsgesellschaft, die die Gewinne an die Komponisten abführt, arbeitet selbst ohne Gewinn. Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt

Was hat die GEMA mit dem Sport zu tun? Im Sport werden Veranstaltungen durchgeführt, bei denen die Vereine als Veranstalter auftreten und bei denen Musik gesendet, vervielfältigt oder aufgeführt wird.  Somit entsteht grundsätzlich eine Gebühren-pflicht der Vereine gegenüber der GEMA.

Zusatzvereinbarung DOSB - GEMA Durch die Zusatzvereinbarung zwischen der GEMA und dem DOSB sind eine ganze Reihe von Musiknutzungen bei Sportveranstaltungen pauschal abgegolten. Sie sind somit weder anmelde- noch gebührenpflichtig für den Verein/ Verband als Veranstalter. Die Kosten für die Zusatzvereinbarung in Südbaden, z. Zt. pro Jahr 64.000 Euro, übernimmt der BSB Freiburg e. V.

Auszüge aus der Zusatzvereinbarung: Wer ist berechtigt, die Zusatzvereinbarung zu nutzen? Die Zusatzvereinbarung gilt für alle Verbände und Vereine unter dem Dach des DOSB, also für alle ca. 92.000 Sportvereine in Deutschland die Mitglied in ihrem Sportbund sind.

Abgegoltene Musiknutzungen Folgende Musiknutzungen der Berechtigten sind durch Zahlung der Vergütung abgegolten: Jahres- und Monatsversammlungen Vortragsabende Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saison-abschlussfeiern ohne Tanz Festzüge bei Turnfesten mit Turner- und Spielmannszügen

Festakte bei offiziellen Gelegenheiten Totenfeiern Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird. Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1000 Besuchern.

Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernseh-sendungen und Tonträgern ohne Veranstal-tungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirt-schaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Speisen und Getränken stattfindet.

Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen. Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung

Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teil-nehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird. Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die, nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z.B. befristete Kurzmitglied-schaften bis zu 6 Monaten Dauer). Die Regelung findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten.

soweit die Musizierenden keine Entlohnung erhalten. Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden. Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sog. „Pausenmusik“), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1000 Besuchern soweit die Musizierenden keine Entlohnung erhalten. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.

Gesamtvertrag = Abkommen zwischen dem DOSB und der GEMA Worum geht es? Musiknutzungen in Sportvereinen, die nicht durch die Zusatzvereinbarung abgegolten sind, müssen vom Verein/ Verband vor der Veranstaltung angemeldet werden. Laufzeit des Vertrages: 2014 - 2018

Anmeldungen Einzelveranstaltungen mit Musik sind spätestens 3 Tage vor Durchführung mit folgenden Angaben bei der GEMA anzumelden: Genaue Anschrift des Veranstalters Tag der Veranstaltung Art der Veranstaltung Ort der Veranstaltung

Name des Veranstaltungslokals Größe des Veranstaltungsraumes in qm – von Wand zu Wand gemessen Höhe des Eintrittsgeldes, des Tanzgeldes oder eines sonstigen Kostenbeitrags Anmeldevordrucke können bei der GEMA angefordert oder unter http://www.dosb.de/de/service/download-center/recht-steuern heruntergeladen werden.

Nachweislich unvorhergesehene Einzel-veranstaltungen werden von der GEMA noch als rechtzeitig angemeldet angesehen, wenn die Anmeldung innerhalb von 7 Tagen nach der Veranstaltung mit einer entsprechenden Erklärung vorgenommen wird. Bei Veranstaltungen mit sog. Arrangement-Preisen (= im Kartenpreis includiertes Essen) wird als Berechnungsgrundlage 1/3 des Kartenpreises als tarifliches Eintrittsgeld herangezogen.

Zahlungsweise Grundsätzlich ist die Einwilligung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren erforderlich. Soweit Pauschalverträge abgeschlossen werden, sind für die Zahlungsweise die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. Für jede Mahnung wird ein Auslagenersatz von zur Zeit 4 € erhoben.

Vergütungssätze Livemusik und Tonträger-Wiedergabe Mindestsätze Livemusik und Tonträger-Wiedergabe werden ab 01.01.15 jährlich um 0,25 € je Veranstaltungstag und je 100m² erhöht. (Nettobeträge) Rabatte: ♦ 50 % für Veranstaltungen von Sportarten, bei denen Musik integraler Bestandteil ist ♦ 15 % Sondernachlass für Veranstaltungen gemeinnütziger Sportvereine, die keine wirtschaft-lichen Ziele verfolgen und bei denen der Sport im Vordergrund steht ♦ 20 % Gesamtvertragsnachlass Nachlässe werden nicht additiv, sondern hintereinander berechnet

Programme von Veranstaltungen mit Musikern Veranstalter von Livemusik sind verpflichtet, der GEMA nach der Veranstaltung innerhalb von 8 Wochen nach Rechnungsstellung die Musikfolge einzureichen, ansonsten entfällt die Hälfte des Gesamtvertragsnachlasses und wird von der GEMA nachgefordert.

Unerlaubte Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires Die GEMA ist berechtigt, für die Nutzung von Werken des Repertoires, für die die Einwilligung nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages erworben wird, Schadensersatz in Höhe des doppelten Normaltarifbetrages zu beanspruchen = Kontrollkostenzuschlag Bei erstmaligen Verstößen gegen die Anmeldepflichten werden keine Kontrollkosten erhoben.

Veranstaltung und Anmeldung Veranstalter = derjenige, der für Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe organisatorisch und wirtschaftlich die Verantwortung trägt.

Entscheidend für eine Anmeldepflicht ist der Umstand, dass die Musikwiedergabe öffentlich vorgenommen wird. Es ist unerheblich, ob Musik live, vom Band, von einer Kassette, von einer CD oder einer Schallplatte gespielt wird. Vereinsveranstaltungen gelten i. d. R. als öffentlich, da der jeweilige Vereinszweck und nicht ihre persönliche Verbundenheit unter-einander die Menschen zusammenbringt.

Musiknutzung in Kursen Die Musiknutzung in Kursen muss angemeldet werden, wenn an den Kursen… Nichtmitglieder teilnehmen und/ oder Mitglieder teilnehmen, die für die Teilnahme eine zusätzliche Gebühr entrichten.

Anmeldung bei der GEMA vor Kursbeginn! Wichtig ! Anmeldung bei der GEMA vor Kursbeginn!

Wichtig ! Kurse, an denen nur Mitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr zu entrichten ist, müssen nicht angemeldet werden. Abgeltung durch die Zusatzvereinbarung.

3,75% der erzielten Kurshonorare des Vereins Wie hoch sind die an die GEMA zu entrichtenden Gebühren für die Musiknutzung in Kursen mit festgelegtem Anfangs- und Enddatum? Faustformel: 3,75% der erzielten Kurshonorare des Vereins

Was Veranstalter wissen sollten – wichtige Tipps für anmelde-pflichtige Veranstaltungen

Allgemein gilt, dass sich Vereine und Verbände rechtzeitig vor der betreffenden Veranstaltung mit der GEMA bzw. ihrem Landessportbund in Verbindung setzen können – der dort eingeholte Rat kann die Veranstaltung vor Nachteilen schützen.

Badischer Sportbund Freiburg e.V. Wirthstraße 7 79110 Freiburg Tel. 0761/152 46 - 35 www.bsb-freiburg.de E-Mail: d.engler@bsb-freiburg.de

Zentraler Kundenservice GEMA Zentraler Kundenservice Tel. 030/58858999 kontakt@gema.de www.gema.de

Bei der Veranstaltungsplanung ist es bei meldepflichtigen Veranstaltungen für die voraussichtliche Zahlung an die GEMA sinnvoll, die Berechnungskriterien Hallengröße und Eintrittsgelder zu berücksichtigen. Aktuelle Tarifübersicht für Veranstaltungen zum Download siehe auf der BSB-Homepage unter www.bsb-freiburg.de/Service/GEMA.

Die Veranstalter sollten in ihren Verträgen mit den Kapellen sicherstellen, dass diese Programme der musikalischen Beiträge zur Verfügung stellen; andererseits bleibt der Verein verpflichtet, sämtliche musikalische Darbietungen im Laufe der Veranstaltung schriftlich festzuhalten.

Mitternachtssport: Viele Vereine bieten „Mitternachtssport“ an, um sozial benachteiligten Jugendlichen im Wege der Gewalt-prävention eine Möglichkeit zur sportlichen Betätigung zu bieten. Dabei wird oft Musik gespielt, um das Angebot für die Jugendlichen attraktiv zu machen. Mit der GEMA wurde Einigkeit erzielt, dass diese Veranstaltungen unter „Sport- und Spielfeste“ laufen und somit durch die Zusatzvereinbarung abgegolten sind. Allerdings muss der Sport und nicht die Musik im Mittelpunkt der Veranstaltung stehen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!