BEZIRKSGERICHT BADEN Informationsveranstaltung Postvention 24. September 2014 Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz Chancen und Risiken nach zwei Jahren Praxis im Kanton Aargau Jürgen Müller, Fachrichter Soziale Arbeit am Bezirksgericht Baden
Ablauf Begrüssung Das "neue" Kindesschutzrecht (KESR) Die "neuen" Familiengerichte Das neue Erwachsenenschutzrecht Der Verfahrensablauf am Familiengericht Diskussion und Fragerunde
Das "neue" Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR)
Kindesschutz Das Kindesschutzrecht ist materiell weitgehend unverändert geblieben. Weiterhin gelten folgende Kategorien: Freiwilliger Kindesschutz (Mütter- und Väterberatungsstellen, JFB, Sozialdienste, Kinderärzte, Kinderschutzgruppen der Spitäler, Psychologen, Schulbehörden, Schulsozialarbeit, etc.) Zivilrechtlicher Kindesschutz Strafrechtlicher Kindesschutz (Polizei und Strafjustiz) Neu: Behördenorganisation und Verfahren wie im Erwachsenenschutzrecht
Kindesschutzrecht – Grundsatz «Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes» (Art. 307 Abs. 1 ZGB) Gilt auch für Kinder, die bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft leben. (Art. 307 Abs. 2 ZGB)
Gefährdung des Kindeswohls Wenn ernsthafte Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen, geistigen oder sittlichen Wohls vorliegt oder vorauszusehen ist. Wenn elterliche Sorge nicht, ungenügend oder ungeeignet erfolgt.
Kindesschutzrecht – Massnahmen Eltern, Pflegeeltern, Kind ermahnen Weisungen für Pflege, Erziehung oder Ausbildung Geeigneten Person oder Stelle Einblick und Auskunft zu geben (Art. 307 Abs. 3 ZGB)
Kindesschutzrecht – Massnahmen Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB) Rat und Tat (Abs. 1) Vertretung (Abs. 2) Entsprechende Beschränkung der elterlichen Sorge (Abs. 3)
Kindesschutzrecht – Massnahmen Aufhebung elterlicher Obhut (Art. 310 ZGB) Kann der Gefährdung nicht anders begegnet werden Kind den Eltern wegnehmen und in angemessener Weise unterbringen Obhut geht an Kindesschutzbehörde
Kindesschutzrecht – Massnahmen Entziehung elterlicher Sorge (Art. 311 und 312 ZGB) Andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos Oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend Wenn Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder Ähnlichem ausserstande sind Wenn sich die Eltern nicht ernstlich um ihr Kind gekümmert haben oder Pflichten gröblich verletzt haben Kind erhält Vormund Gilt für alle Kinder, auch später geborenen Eltern können darum ersuchen (Bsp. Adoption)
Kindesschutzrecht – Verfahren im Speziellen Das Kind wird angehört (Art. 314a ZGB) In geeigneter Weise Ab ca. 6 Jahren Nur Entscheide protokolliert Kindesvertretung (Art. 314abis ZGB) Wenn nötig Bei Unterbringung Bei unterschiedlichen Anträgen
Erwachsenenschutzrecht – altes Recht Geisteskrankheit Geistesschwäche Verschwendung Trunksucht Lasterhaften Lebenswandel Misswirtschaft (aArt. 374 ZGB) 7
Erwachsenenschutzrecht – alte Massnahmen Vertretungsbeistandschaft (aArt. 392 ZGB) Vermögensverwaltungsbeistandschaft (aArt. 393 ZGB) Beistandschaft auf eigenes Begehren (aArt. 394 ZGB) Beiratschaft (aArt. 395 ZGB) Vormundschaft (aArt. 379-391 ZGB) Fürsorgerische Freiheitsentziehung (aArt. 397a-397f ZGB) 8
Personenrecht - Grundlagen Handlungsfähigkeit (Art. 12 und 13 ZGB) Fähigkeit, durch sein Handeln Rechte und Pflichten zu begründen Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) Fähigkeit (absolut), vernunftmässig zu handeln Erkenntnisfähigkeit und Wertungsfähigkeit Willensbildung und Willenskraft Mangel: Kindesalter, geistige Behinderung, psychische Störung, Rausch, ähnliche Zustände 9
Erwachsenenschutzrecht – das neue Recht Hauptziele Förderung des Selbstbestimmungsrechtes Schutz urteilsunfähiger Personen Regelung der Vertretungsrechte massgeschneiderte Massnahmen Beseitigung der diskriminierenden und stigmatisierenden Terminologie Interdisziplinäre Fachbehörden und Verfahrensgrundsätze (Professionalisierung) 10
Erwachsenenschutzrecht – das neue Recht Grundprinzipien Sicherstellung Wohl und Schutz der hilfsbedürftigen Person Erhaltung und Förderung der Selbstbestimmung Subsidiarität Verhältnismässigkeit Schuldfrage unerheblich Erwachsenenschutzrecht ist kein Schutz- oder Legitimationsrecht für Dritte, sondern ein Wohlfahrtsgesetz! 11
Erwachsenenschutzrecht – neue Massnahmen Vorsorgeauftrag (Art. 360 – 369 ZGB) Patientenverfügung (Art. 370 – 373 ZGB) Vertretungsrechte (Art. 374 – 381 ZGB) Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 und 395 ZGB) Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 – 439 ZGB) 12
Erwachsenenschutzrecht – Vertretung bei Urteilsunfähigkeit Eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, rechtsgeschäftliche Vollmacht) Keine eigene Vorsorge Vollständig geregelt Unvollständig geregelt Massnahmen von Gesetzes wegen Genügend Ungenügend Behördliche Massnahme Handeln für Urteilsunfähige © 2012 Affolter / Vogel 13
Erwachsenenschutzrecht – Allgemeine Grundsätze (Art. 388 – 389 ZGB) Subsidiarität, fehlende oder ungenügende Unterstützung durch andere Hilfesysteme Eigene Vorsorge Massnahmen von Gesetzes wegen Verhältnismässigkeit Erforderlichkeit und Eignung Zumutbarkeit (Eingriffszweck und Eingriffswirkung) Massschneiderung (Sachverhalt Diagnose / Prognose Massnahme) 14
Erwachsenenschutzrecht – Allgemeine Bestimmungen (Art. 390 – 392 ZGB) Ursache Auswirkung Schwächezustand + Schutzbedürftigkeit = Behördliche Massnahme Geistige Behinderung Psychische Störung Ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand Vorübergehende Urteilsunfähigkeit Abwesenheit Berücksichtigung Belastung und Schutz von Angehörigen und Dritten (kein Anordnungsgrund) Ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann Auf Antrag oder von Amtes wegen Aufgabenbereiche entsprechend Bedürfnissen umschreiben Erscheint Errichtung einer Massnahme unverhältnis-mässig: Erforderliches vorkehren Dritten Aufgaben / Aufträge erteilen Geeigneter Person oder Stelle Einblick und Auskunft gewähren Aufgabenbereiche: Personensorge Vermögenssorge Rechtsverkehr 15
Erwachsenenschutzrecht – altes Recht neues Recht Veröffentlichung im Amtsblatt (aArt. 375 ZGB) Auskunft bei glaubhaftem Interesse über Vorliegen und Wirkung (Art. 451 Abs. 2 ZGB) Mitteilung an Zivilstandsamt bei dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 449c ZGB) Erstreckte elterliche Sorge (aArt. 385 Abs. 3 ZGB) Einsetzen der Eltern (oder anderer Verwandten) bei Eignung als Beistand / Beiständin möglich (Art. 400 Abs. 1 ZGB) Unter Umständen Befreiung von Berichts- und Rechnungspflicht befreit (Art. 420 ZGB) 16
Die "neuen" Familiengerichte
Behördenorganisation Aargau ab 2013 Abklärungs- und Anlaufstellen sind die Sozialdienste der Gemeinden oder der Familienberatungsstellen Familiengerichte als Abteilungen der Bezirksgerichte …… Einzige Beschwerde- und Aufsichtsinstanz ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts (Für FU: das Verwaltungsgericht) Die Mandate werden von Berufsbeistandschaften oder privaten Mandatsträgern geführt
Das aargauische Familiengericht Bezirksgericht Zivilgericht AG Familiengericht JG Straf-gericht Eherecht, Kindes-recht Kindes- und Erwachsen-enschutz-behörde (KESB)
Gemeinde ist weiterhin sehr wichtig Gemeinde bleibt oft erste Anlaufstelle (Sozialdienst, REPOL, Schulen) Abgrenzung immaterielle Sozialhilfe/Gefährdungsmeldung Abklärungsinstanz im Auftrag der Familiengerichte Stellt genügend Mandatsträger Hohe Anforderung an diese Schnittstellen Meldewesen Kreisschreiben Erste Revisionen im Bundesrecht
Verfahrensablauf am Familiengericht
Verfahrensablauf am Familiengericht Eingang Meldung / Antrag Abklärungen Anhörung Entscheidung Verfahren wird eröffnet. Dieses lässt sich nur noch durch einen Entscheid des Familiengerichtes beenden. Amts- und / oder Sozialbericht bei der Gemeinde einfordern. Berichte von Schule, Fachstellen, Ärzten, etc. einfordern Der betroffenen Person und bei Kindern den Eltern wird das rechtliche Gehör gewährt. Vorher werden alle eingeholten Berichte zur Kenntnis zugestellt. Das Familiengericht entscheidet in der Regel im 3er-Gremium (1 GP + 2 FR). Entscheide sind beschwerdefähig. Dauer bis 4 Monate Dauer mind. 10 Tage Dauer mind. 14 Tage
Verfahren im KESR Sind auch für das Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB) Jede Person kann Meldung erstatten, wenn Person hilfsbedürftig erscheint (Ausnahme Berufsgeheimnis) (Art. 443 Abs. 1 ZGB) Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Personen erfährt, ist meldepflichtig (Art. 443 Abs. 2 ZGB) Vorsorgliche Massnahmen möglich (Art. 445 Abs. 1 ZGB) Bei besonderer Dringlichkeit auch ohne Anhörung (superprovisorische Massnahmen) (Art. 445 Abs. 2 ZGB)
Verfahren im KESR (II) «Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhaltes verpflichtet.» (Art. 448 Abs. 1 ZGB) Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und ihre Hilfspersonen müssen zuerst vom Berufsgeheimnis entbunden werden (Art. 448 Abs. 2 ZGB § 21 Abs. 2 GesG) Nicht zur Mitwirkung verpflichtet: Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Mediatoren, Beistände (Art. 448 Abs. 3 ZGB) Verwaltungsbehörden geben Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte (Art. 448 Abs. 4 ZGB)
Entscheide am Familiengericht Entscheide sind beschwerdefähig aufschiebende Wirkung kann entzogen werden
Diskussion und Fragerunde