BEZIRKSGERICHT BADEN Informationsveranstaltung Postvention

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
H ä ndler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz f ü r das besch ä digte Fahrrad. ( Wer will was von wem ) Eine m ö gliche Anspruchsgrundlage k ö
Advertisements

DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee , 14
Zeugnisverweigerungsrecht Minderjähriger
Erwachsenenschutzrecht ab 2013
Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) des Familiengerichts Aarau Aufgaben / Abläufe / Kompetenzen.
Teil 1: Schule im Rechtlichen Rahmen Sarah El Masarweh
Zivilrechtliche Massnahmen im Kindesschutz Gibt es Veränderungen? Fachtagung 6. März 2015 Jugendheim Platanenhof Andreas Haltinner Präsident KESB Region.
Möglichkeiten und Grenzen bei Kindsschutzmassnahmen
Ihre Arbeitskraft verdient eine erstklassige Absicherung!
Fürsorgerische Unterbringung lic. iur. Gisela Kilde Koordinatorin am Institut für Familienforschung und -beratung, Universität Freiburg 27. November 2013.
Kindes- und Erwachsenenschutz Universität Freiburg HS 2013 Dr.iur. Yvo Biderbost.
» Eigenwirtschaftliche Verkehre ˃Vorrang » Gemeinwirtschaftliche Verkehre ˃Direktvergabe zulässig » Vorgaben des Aufgabenträgers ˃höhere Verbindlichkeit.
Psychosoziale Aspekte in der Palliativmedizin Interdisziplinäres Zentrum für Palliativmedizin am Klinikum der Ludwig Maximilians Universität München -
Von der Bundesagentur für Arbeit zur Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Bereichen SGB II und SGB III entwickelt und herausgegeben.
Übertragung öffentlicher Planungs- und Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.
Kindes- und Erwachsenenschutz Universität Freiburg HS 2013 Dr.iur. Yvo Biderbost.
Modifikationen des Schadenersatzrechts Michaela Windisch-Graetz.
Marianne schulze human rights consultant Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen:
Amt für Volksschule Berufsauftrag für Lehrpersonen der Volksschule Ergebnisse der Evaluation.
Umweltinformationsgesetz Das neue Umweltinformationsgesetz (UIG) Oktober 2005.
ECOPLAN Familienergänzende Kinderbetreuung für den Vorschulbereich im Kanton Solothurn ‏ Michael Marti, Ecoplan Präsentation Medienkonferenz.
Kinderschutz und Schule - Das Bundeskinderschutzgesetz als gesetzlicher Auftrag! (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) in Kraft getreten.
Altenpflege – ein Jobmotor
Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Koordinationsstelle präventiver Kinderschutz
Pflegestärkungsgesetz II
SCHMEDEMANN Rechtsanwälte
2. Treffen der FAG Flucht und Migration
Modul 4 – Pflegebedürftigkeit und Pflegeversicherung
27. Vorlesung: Juristische Aspekte der Psychiatrie
Ulrich Engelfried AG Hamburg Barmbek
Schnittstellen Zivilschutzkommando - Administativstelle
für anerkannte Flüchtlinge Regelungen für die Umsetzung
Asyl und Gewährung vorübergehenden Schutzes
7. Tag der freien Berufsbetreuer
E-Government-Gesetz.
Strafrechtlicher Kindesschutz Spezialisierte Kindesschutzorgane
Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Hustensaft.
2. Öffentliche Sitzung der Wiener Monitoringstelle
Inventar-Pflicht der Gemeinden
Asyl und Gewährung vorübergehenden Schutzes
Fallbeispiel Ein Schüler, von dem das Gerücht geht, „dass man bei dem alles kriegen kann“, hat einem Mitschüler in der Pause einen „Joint“ verkauft. Nach.
Mitreden- Mitwirken - Verhandeln
Pflegereform Entlastung oder Bürde.
Freiheitsbeschränkende Massnahmen Rechtliche Rahmenbedingungen
10/14/2018 Module für Schulung BB RGB Consulting
Herzlich willkommen, Begrüssung, Vorstellung
DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT
Überblick über das gerichtliche Betreuungsverfahren Wann ist ein Betreuungsverfahren notwendig und wie läuft es ab? Solingen, den 10.November 2011.
Vollzeitpflege.
Erbschaftsteuerreform
Herzlich willkommen, Begrüssung, Vorstellung
Bern, 21. November 2018 Jacqueline Sidler Stv. Amtsleiterin KJA
Gesetzliche Grundlagen
Bern, 21. November 2018 Jacqueline Sidler Stv. Amtsleiterin KJA
Für jetzt. für später. für mich. Lustvoll älter werden
Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im Kanton Zug
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
Selbstbestimmung und Erwachsenenschutz
ZENTRALE ZUKUNFTSAUFGABE:
DOCUPASS Meine Selbst-Bestimmung Vorausdenken und selbst bestimmen Frauengemeinschaft Benken 12. Februar 2019 Gerda Previtali Sozialarbeitern FH, Stellenleiterin.
KABO Konferenz der Aargauischen Behindertenorganisationen.
Grundstücksrecht Falllösung 4.
Der Vorsorgeauftrag Andreas Hildebrand, Präsident Kesb Region Gossau (SG) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Gossau.
Spaltung und Formwechsel
Fremdnützige Forschung an Einwilligungsunfähigen – ein Tabu?
polis aktuell 2/2019: Musik und Menschenrechte
Bundesteilhabegesetz 2020 – Einfach machen im Land Bremen
 Präsentation transkript:

BEZIRKSGERICHT BADEN Informationsveranstaltung Postvention 24. September 2014 Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz Chancen und Risiken nach zwei Jahren Praxis im Kanton Aargau Jürgen Müller, Fachrichter Soziale Arbeit am Bezirksgericht Baden

Ablauf Begrüssung Das "neue" Kindesschutzrecht (KESR) Die "neuen" Familiengerichte Das neue Erwachsenenschutzrecht Der Verfahrensablauf am Familiengericht Diskussion und Fragerunde

Das "neue" Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR)

Kindesschutz Das Kindesschutzrecht ist materiell weitgehend unverändert geblieben. Weiterhin gelten folgende Kategorien: Freiwilliger Kindesschutz (Mütter- und Väterberatungsstellen, JFB, Sozialdienste, Kinderärzte, Kinderschutzgruppen der Spitäler, Psychologen, Schulbehörden, Schulsozialarbeit, etc.) Zivilrechtlicher Kindesschutz Strafrechtlicher Kindesschutz (Polizei und Strafjustiz) Neu: Behördenorganisation und Verfahren wie im Erwachsenenschutzrecht

Kindesschutzrecht – Grundsatz «Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes» (Art. 307 Abs. 1 ZGB) Gilt auch für Kinder, die bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft leben. (Art. 307 Abs. 2 ZGB)

Gefährdung des Kindeswohls Wenn ernsthafte Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen, geistigen oder sittlichen Wohls vorliegt oder vorauszusehen ist. Wenn elterliche Sorge nicht, ungenügend oder ungeeignet erfolgt.

Kindesschutzrecht – Massnahmen Eltern, Pflegeeltern, Kind ermahnen Weisungen für Pflege, Erziehung oder Ausbildung Geeigneten Person oder Stelle Einblick und Auskunft zu geben (Art. 307 Abs. 3 ZGB)

Kindesschutzrecht – Massnahmen Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB) Rat und Tat (Abs. 1) Vertretung (Abs. 2) Entsprechende Beschränkung der elterlichen Sorge (Abs. 3)

Kindesschutzrecht – Massnahmen Aufhebung elterlicher Obhut (Art. 310 ZGB) Kann der Gefährdung nicht anders begegnet werden Kind den Eltern wegnehmen und in angemessener Weise unterbringen Obhut geht an Kindesschutzbehörde

Kindesschutzrecht – Massnahmen Entziehung elterlicher Sorge (Art. 311 und 312 ZGB) Andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos Oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend Wenn Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder Ähnlichem ausserstande sind Wenn sich die Eltern nicht ernstlich um ihr Kind gekümmert haben oder Pflichten gröblich verletzt haben Kind erhält Vormund Gilt für alle Kinder, auch später geborenen Eltern können darum ersuchen (Bsp. Adoption)

Kindesschutzrecht – Verfahren im Speziellen Das Kind wird angehört (Art. 314a ZGB) In geeigneter Weise Ab ca. 6 Jahren Nur Entscheide protokolliert Kindesvertretung (Art. 314abis ZGB) Wenn nötig Bei Unterbringung Bei unterschiedlichen Anträgen

Erwachsenenschutzrecht – altes Recht Geisteskrankheit Geistesschwäche Verschwendung Trunksucht Lasterhaften Lebenswandel Misswirtschaft (aArt. 374 ZGB) 7

Erwachsenenschutzrecht – alte Massnahmen Vertretungsbeistandschaft (aArt. 392 ZGB) Vermögensverwaltungsbeistandschaft (aArt. 393 ZGB) Beistandschaft auf eigenes Begehren (aArt. 394 ZGB) Beiratschaft (aArt. 395 ZGB) Vormundschaft (aArt. 379-391 ZGB) Fürsorgerische Freiheitsentziehung (aArt. 397a-397f ZGB) 8

Personenrecht - Grundlagen Handlungsfähigkeit (Art. 12 und 13 ZGB) Fähigkeit, durch sein Handeln Rechte und Pflichten zu begründen Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) Fähigkeit (absolut), vernunftmässig zu handeln Erkenntnisfähigkeit und Wertungsfähigkeit Willensbildung und Willenskraft Mangel: Kindesalter, geistige Behinderung, psychische Störung, Rausch, ähnliche Zustände 9

Erwachsenenschutzrecht – das neue Recht Hauptziele Förderung des Selbstbestimmungsrechtes Schutz urteilsunfähiger Personen Regelung der Vertretungsrechte massgeschneiderte Massnahmen Beseitigung der diskriminierenden und stigmatisierenden Terminologie Interdisziplinäre Fachbehörden und Verfahrensgrundsätze (Professionalisierung) 10

Erwachsenenschutzrecht – das neue Recht Grundprinzipien Sicherstellung Wohl und Schutz der hilfsbedürftigen Person Erhaltung und Förderung der Selbstbestimmung Subsidiarität Verhältnismässigkeit Schuldfrage unerheblich  Erwachsenenschutzrecht ist kein Schutz- oder Legitimationsrecht für Dritte, sondern ein Wohlfahrtsgesetz! 11

Erwachsenenschutzrecht – neue Massnahmen Vorsorgeauftrag (Art. 360 – 369 ZGB) Patientenverfügung (Art. 370 – 373 ZGB) Vertretungsrechte (Art. 374 – 381 ZGB) Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 und 395 ZGB) Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 – 439 ZGB) 12

Erwachsenenschutzrecht – Vertretung bei Urteilsunfähigkeit Eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, rechtsgeschäftliche Vollmacht) Keine eigene Vorsorge Vollständig geregelt Unvollständig geregelt Massnahmen von Gesetzes wegen Genügend Ungenügend Behördliche Massnahme Handeln für Urteilsunfähige © 2012 Affolter / Vogel 13

Erwachsenenschutzrecht – Allgemeine Grundsätze (Art. 388 – 389 ZGB) Subsidiarität, fehlende oder ungenügende Unterstützung durch andere Hilfesysteme Eigene Vorsorge Massnahmen von Gesetzes wegen Verhältnismässigkeit Erforderlichkeit und Eignung Zumutbarkeit (Eingriffszweck und Eingriffswirkung) Massschneiderung (Sachverhalt  Diagnose / Prognose  Massnahme) 14

Erwachsenenschutzrecht – Allgemeine Bestimmungen (Art. 390 – 392 ZGB) Ursache Auswirkung Schwächezustand + Schutzbedürftigkeit = Behördliche Massnahme Geistige Behinderung Psychische Störung Ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand Vorübergehende Urteilsunfähigkeit Abwesenheit Berücksichtigung Belastung und Schutz von Angehörigen und Dritten (kein Anordnungsgrund) Ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann Auf Antrag oder von Amtes wegen Aufgabenbereiche entsprechend Bedürfnissen umschreiben Erscheint Errichtung einer Massnahme unverhältnis-mässig: Erforderliches vorkehren Dritten Aufgaben / Aufträge erteilen Geeigneter Person oder Stelle Einblick und Auskunft gewähren Aufgabenbereiche: Personensorge Vermögenssorge Rechtsverkehr 15

Erwachsenenschutzrecht – altes Recht  neues Recht Veröffentlichung im Amtsblatt (aArt. 375 ZGB)  Auskunft bei glaubhaftem Interesse über Vorliegen und Wirkung (Art. 451 Abs. 2 ZGB) Mitteilung an Zivilstandsamt bei dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 449c ZGB) Erstreckte elterliche Sorge (aArt. 385 Abs. 3 ZGB) Einsetzen der Eltern (oder anderer Verwandten) bei Eignung als Beistand / Beiständin möglich (Art. 400 Abs. 1 ZGB) Unter Umständen Befreiung von Berichts- und Rechnungspflicht befreit (Art. 420 ZGB) 16

Die "neuen" Familiengerichte

Behördenorganisation Aargau ab 2013 Abklärungs- und Anlaufstellen sind die Sozialdienste der Gemeinden oder der Familienberatungsstellen Familiengerichte als Abteilungen der Bezirksgerichte …… Einzige Beschwerde- und Aufsichtsinstanz ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts (Für FU: das Verwaltungsgericht) Die Mandate werden von Berufsbeistandschaften oder privaten Mandatsträgern geführt

Das aargauische Familiengericht Bezirksgericht Zivilgericht AG Familiengericht JG Straf-gericht Eherecht, Kindes-recht Kindes- und Erwachsen-enschutz-behörde (KESB)

Gemeinde ist weiterhin sehr wichtig Gemeinde bleibt oft erste Anlaufstelle (Sozialdienst, REPOL, Schulen) Abgrenzung immaterielle Sozialhilfe/Gefährdungsmeldung Abklärungsinstanz im Auftrag der Familiengerichte Stellt genügend Mandatsträger Hohe Anforderung an diese Schnittstellen Meldewesen Kreisschreiben Erste Revisionen im Bundesrecht

Verfahrensablauf am Familiengericht

Verfahrensablauf am Familiengericht Eingang Meldung / Antrag Abklärungen Anhörung Entscheidung Verfahren wird eröffnet. Dieses lässt sich nur noch durch einen Entscheid des Familiengerichtes beenden. Amts- und / oder Sozialbericht bei der Gemeinde einfordern. Berichte von Schule, Fachstellen, Ärzten, etc. einfordern Der betroffenen Person und bei Kindern den Eltern wird das rechtliche Gehör gewährt. Vorher werden alle eingeholten Berichte zur Kenntnis zugestellt. Das Familiengericht entscheidet in der Regel im 3er-Gremium (1 GP + 2 FR). Entscheide sind beschwerdefähig. Dauer bis 4 Monate Dauer mind. 10 Tage Dauer mind. 14 Tage

Verfahren im KESR Sind auch für das Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB) Jede Person kann Meldung erstatten, wenn Person hilfsbedürftig erscheint (Ausnahme Berufsgeheimnis) (Art. 443 Abs. 1 ZGB) Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Personen erfährt, ist meldepflichtig (Art. 443 Abs. 2 ZGB) Vorsorgliche Massnahmen möglich (Art. 445 Abs. 1 ZGB) Bei besonderer Dringlichkeit auch ohne Anhörung (superprovisorische Massnahmen) (Art. 445 Abs. 2 ZGB)

Verfahren im KESR (II) «Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhaltes verpflichtet.» (Art. 448 Abs. 1 ZGB) Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und ihre Hilfspersonen müssen zuerst vom Berufsgeheimnis entbunden werden (Art. 448 Abs. 2 ZGB  § 21 Abs. 2 GesG) Nicht zur Mitwirkung verpflichtet: Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Mediatoren, Beistände (Art. 448 Abs. 3 ZGB) Verwaltungsbehörden geben Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte (Art. 448 Abs. 4 ZGB)

Entscheide am Familiengericht Entscheide sind beschwerdefähig aufschiebende Wirkung kann entzogen werden

Diskussion und Fragerunde