Verwaltungsrecht und Public Management Besuch einer Verwaltungseinheit

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Verwaltungsrecht und Public Management Besuch einer Verwaltungseinheit Building Competence. Crossing Borders. Dr. Meinrad Huser Lic. Iur. RA Arthur Frauenfelder

Gesetzliches Handeln schliesst unternehmerisches Denken nicht aus Heutiges Thema Gesetzliches Handeln schliesst unternehmerisches Denken nicht aus

Besuch des Vermessungsamts der Stadt Winterthur ÜBERSICHT Besuch des Vermessungsamts der Stadt Winterthur Vorbereitung des Besuchs Einführung in die Tätigkeiten des Amtes aus rechtlicher Sicht (Dr. Meinrad Huser) Organisation der Stadtverwaltung Winterthur (RA Arthur Frauenfelder) Ab 15.30 Uhr Besuch vor Ort mit Ausführungen des Amtsleiters und Fragemöglichkeiten

Übersicht vier Gründe für den Besuch eines Vermessungsamtes Vermessung als staatliche Tätigkeit zu Gunsten der Sicherheit im Immobilienmarkt Vermessung als Erfüllung öffentlicher Aufgaben, hoheitliches Handeln, Umsetzung des öffentlichen Rechts (Baurecht) Vermessungsergebnisse zu Diensten der Allgemeinheit (Grundeigentümer, Bauherren, Geo-Information) Vom Handwerksbetrieb zum High-Tech-Unternehmen

Rechtliche Hauptaufgabe der amtlichen Vermessung Grundbuchvermessung Rechtliche Hauptaufgabe der amtlichen Vermessung Erarbeiten des geodätischen Bezugssystems für die AV Amtlicher Lagebezug > 4 GeoIV Amtlicher Höhenbezug > 5 GeoIV (Pierre du Niton) (stein im genfersee) Andere Bezugssysteme sind möglich, müssen aber ins Bezugssystem der AV transformierbar sein. Schweiz = als europäischer Sonderfall mit Konsequenzen (Rheinfelden= brücke)

Rechtliche Hauptaufgabe der amtlichen Vermessung Grundbuchvermessung Rechtliche Hauptaufgabe der amtlichen Vermessung Festlegen von Hoheitsgrenzen Landesgrenzen (Bundesaufgabe) Kantonsgrenzen  muss immer wieder geändert werden Gemeindegrenzen Landesgrenze zu Deutschland am tiefsten Punkt des rheins (wurde so in Vertrag festgelegt), wenn sich das Flussbeet verändert, ändert auch die Landesgrenze

Rechtliche Hauptaufgabe der amtlichen Vermessung Grundbuchvermessung Rechtliche Hauptaufgabe der amtlichen Vermessung Klärung des Grundstückgrenzen soweit sie eine Fläche aufweisen (Liegenschaften, selbstständige und dauernde Rechte, Bergwerke) Verwirklichung der Grundeigentümerinteressen (Grenzfeststellung) Hoheitliches Erfassen und Darstellen des Grenzverlaufs Grundbuchplan mit Beweiskraft des Grundbuchs (GS-Form) Amtliche Messung entscheidet nicht hoheitlich. Sie arbeiten nicht mit Grundeigentümern zusammen. Sie setzen das um, was die Grundeigentümer wollen. Grenzfeststellung: was Grundeigentümer gesagt haben. Willkürliche Grenzen = Grenzen die vom Grundeigentümer bestimmt wurden. (Nachbarn besprechen miteinander)

Grundbuchvermessung Rechtliche Hauptaufgabe der amtlichen Vermessung Keine Aufgabe bei Miteigentumsanteilen und Stockwerkeinheiten Keine direkte Aufgabe bei Abgrenzen beschränkter dinglicher Rechte, die sich nicht auf die gesamte Liegenschaft beziehen Keine direkte Bedeutung für ÖREB Vermessungswerk dient aber auch hier als Grundlage

Amtliche Vermessung Zusatzaufgabe der amtlichen Vermessung Erhebung und Bereitstellen topographischer Informationen Bodenbedeckung (Wald, Weide, See, Strasse …) Informationen ohne direkte Rechtswirkung

Interne Georeferenzierung Staatliche Aufgabe, die von Vermessung unterstützt werden Baubewilligungsverfahren: Schnurgerüst, Bauabnahme Sicherheit und Gefahren: Bodenverschiebungen, Verschiebungsmessungen von Stauanlagen Projektunterstützung: Strassenaufnahmen für Sichtabklärungen (Unterschied zu google?) Vermessung und die dreidimensionale Darstellung (Sachen) Informationen mit Rechtswirkung gemäss Spezialgesetz

Geoinformationsrecht Aufgaben im Geoinformationsrecht Vermessung als Grundlagenlieferant für alle Daten die den Raum beschreiben (können) Einsatz hochtechnischer Erhebungsinstrumente (Computer, Flugaufnahmen, Drohnen …) Vermessung stellt die Ergebnisse der Allgemeinheit für die Nutzung zur Verfügung Informationen ohne direkte Rechtswirkung

Arten und Zuweisung der Verwaltungstätigkeiten

Zuweisung der Amtstätigkeiten Eingriffsverwaltung: beschränkt Rechte und Freiheiten Privater oder auferlegt Verpflichtungen und Belastungen Tätigkeiten der amtlichen Vermessung (sie müssen das dürfen, Pflicht): Grundstück betreten, Marksteine setzen Pflicht zur Mitwirkung bei Grenzfeststellung Gebührenpflicht bei Plan- und Datenabgabe Abgabe bzw. Abgabeverweigerung von Plan bzw. Daten Baukontrolle (Schnurgerüst, Baupolizei), wenn eigenständige Verfügungshoheit Damit Amtliche Vermessung ihre Aufgaben erfüllen kann gibt es Vorschriften.

Zuweisung der Amtstätigkeiten Leistungsverwaltung Gewährt Vorteile und Begünstigungen Bau von Strassen, Sozialhilfe Plan- und Datenabgabe Stadtplan (2D, 3D, digital) Digitalisierte Stadtwanderung Elektronische Baudaten für Private GIS Winterthur Vorteile vor allem im Zusammenhang mit Plänen

Zuweisung der Amtstätigkeiten Bedarfsverwaltung Stellt auf betrieblicher Ebene die nötigen Sach- und Personalmittel zur Verfügung Personalrecht, öffentliches Beschaffungswesen Baukontrolle für BB-Behörde Elektronische Bauadministration Daten und Planproduktion für TBA Elektronische Baudaten für Verwaltungsbehörden Betreiben der Geodateninfrastruktur für die Verwaltung Solarkataster Verkehrssignalisationsmanagement

Zuweisung der Amtstätigkeiten Wirtschaftende Verwaltung Tritt mit Gewinnabsicht an den Markt Öffentliches Restaurant eines städtischen Heims Planabgabe an Private Datenverkauf Abgabe digitaler Stadtkarten gegen Geld Vermessung von Bau- und Terrainverhältnissen (im Auftrag) (Sicherung von Stau-Mauernstabilität für Private) 3-D Stadtmodell Eher heikles Thema; wenn man wirtschaftet kommt man in die Privatwirtschaft (Planabgabe an Private) auch wenn Konkurrenz nicht gross ist, denn um an die Infos zu kommen ist der Aufwand für Private zu hoch.

Ruf nach gesetzlicher Grundlage

Ruf nach gesetzlicher Grundlage Bedarf einer gesetzlichen Grundlage, weil Staatliche Tätigkeit Legalitätsprinzip, Subsidiaritätsprinzip Eingriffs- und Leistungsverwaltung als Einschränkung von Grundrechten: gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (36 BV) Bedarfsverwaltung als Voraussetzungen für Aufgabenerfüllung > teilweise im öffentlichen - teilweise im Privat Recht Wirtschaftende Verwaltung > in Konkurrenz zu anderen Anbietern, bedarf ausdrückliche Ermächtigung

Vermessung und Geoinformation Notwendige gesetzliche Grundlage 75a BV: Landesvermessung, AV, Harmonisierung amtlicher Infos ZGB und GeoIG für Betreten fremden Eigentums Datenschutz (Bekanntgabe von Eigentümern, Beschreibung der Eigentumsinhalte Erstellen und Führen des Vermessungswerks / des Grundbuchs Verordnungsstufe: VAV, GeoIV, GBV Wichtig: diese Einschränkungen haben ausdrückliche Gesetzliche Grundlage

www.vermessungsrecht.ch

Vermessung und Geoinformation Notwendige gesetzliche Grundlage Kantonales GeoIG vom 24. Oktober 2011 Grundsätze Zugang und Nutzung von Geodaten des KR bzw. GR ÖREB-Kataster Leitungskataster Weitere: KGeoIV, KVAV, KÖREBKV Leitungskatasterverordnung Gebührenverordnung für Geodaten Technische Weisungen des ARE

Vermessung und Geoinformation Notwendige gesetzliche Grundlage GeoIG der Stadt Winterthur Verordnung über die Gewinnung von Geoinformationen Geoinformationsstrategie Verordnung über die Strassenbenennung und die Adressierung von Gebäuden Stufe Verwaltungseinheit Zielvorgabe des Departements Managementsystem nach ISO 9001 GIS gemäss § 20 KGeoIG: Der Kanton und die Gemeinden können GIS betreiben

Vermessung und Geoinformation Notwendige gesetzliche Grundlage Wo findet sich die Grundlage für die wirtschaftende Verwaltung? NPM? Im kantonalen GeoIG unter anderem: Gesetzeszweck (§ 2) Geltung, soweit kommunales Recht nicht anderslautend (§ 3) Geodienste von kommunalem Interessen (§ 12 Abs. 5) GIS mit Daten aus verschiedenen Sachbereichen (§ 20) Aufgaben der Gemeinde (§ 22)

Vermessung und Geoinformation Vermessung / Geoinformationsverwaltung Gewerbliche Leistungen des Bundes (Art. 19 GeoIG) Der Bundesrat kann Stellen der Bundesverwaltung ermächtigen, zur Erfüllung besonderer Kundenwünsche Geodaten und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten. Das Angebot an gewerblichen Leistungen muss in einem engen Zusammenhang mit der Aufgabe der ermächtigten Stelle stehen und darf deren Erfüllung nicht beeinträchtigen. Die ermächtigte Stelle bietet die gewerblichen Leistungen auf privatrechtlicher Basis an. Sie setzt den Preis nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze bekannt. Die gewerblichen Leistungen müssen insgesamt mindestens kostendeckend erbracht und dürfen nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot der Stelle vergünstigt werden