Dr. Hans-Jürgen Schimke

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 Präsentation transkript:

Dr. Hans-Jürgen Schimke Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendhilfe Münster, den 07.11.2014 Dr. Hans-Jürgen Schimke

Dr. Hans-Jürgen Schimke 1. Komplex: Allgemeine Fragen des Beteiligungsrechts von Kindern und Jugendlichen Dr. Hans-Jürgen Schimke

Grundprobleme der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Rechtsverfahren Sichtweise der Kinder - Denken und Erleben (nach: Figdor, Patient Familie, 2012) Fragestellungen in rechtlichen Verfahren Wer kann mir helfen? Wie können meine Eltern zusammenbleiben? Muss/Kann ich bei meinen Eltern bleiben? Wem gegenüber muss ich loyal sein? Wer hat Recht? Gibt es einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung? Wer soll die elterliche Sorge bekommen? Wie soll das Umgangsrecht ausgeübt werden? Beziehungsfragen Entscheidungsfragen Dr. Hans-Jürgen Schimke

Grundfunktionen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist keine Selbstverständlichkeit, sie kann auch Belastungen mit sich bringen. Dennoch ist sie erforderlich, um die Subjektstellung der Betroffenen und ihre Individualität zu achten. Sie hat drei wichtige Funktionen : Sprachrohrfunktion: Unterstützung des Kindes oder des Jugendlichen Informations- und Aufklärungsfunktion: Anlass des Verfahrens und die damit verbundenen Gefühle wie Angst, Ohnmacht etc. erläutern Begleitfunktion: Fachkundige Begleitung durch einen Erwachsenen im Gang des Verfahrens Dr. Hans-Jürgen Schimke

Rechtliche Grundbegriffe der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Beteiligtenfähigkeit (vgl. Rechtsfähigkeit) Am Verfahren mitwirken können Verfahrensfähigkeit (vgl. Geschäftsfähigkeit) Wirksame Erklärungen im Verfahren abgeben können Alle natürlichen und juristischen Personen Geschäftsfähige (d.h. über 18jährige) Jugendliche über 14 Jahren im familiengerichtlichen Verfahren, wenn sie ein eigenes Recht geltend machen (§ 9 FamFG) Jugendliche über 15 Jahren im Jugendhilfeverfahren (§36 SGB-I) Dr. Hans-Jürgen Schimke

Die Vertretung von Minderjährigen in Rechtsverfahren Nicht-verfahrensfähige Minderjährige werden in der Regel durch ihre Eltern vertreten. Andere Vertretungs- bzw. Unterstützungsformen sind: Im Gerichtsverfahren: die Verfahrensbeistandschaft nach § 158 FamFG oder die Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB Im Jugendhilfeverfahren: die Hinzuziehung eines Beistands nach § 13 SGB-X Dr. Hans-Jürgen Schimke

Die Charakteristik von Rechtsvorschriften am Beispiel einiger Kinderrechte Rechtscharakter Beispiel Konsequenz Staatenverpflichtung Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention: Recht auf Beteiligung von Kindern in allen sie betreffenden Verfahren Verpflichtung des Staates, die Vorschrift in innerstaatliches Recht umzusetzen Programmsätze Art. 6 LVerfNRW: Rechte der Kinder Leitlinie für staatliches Handeln, aber keine direkte Verbindlichkeit Objektiv-rechtliche Verpflichtungen § 36 SGB VIII: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Hilfeplanung Verpflichtung, die nicht individuell durchsetzbar ist Subjektive Rechte, insbes. Ansprüche (= das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen) § 8 Abs. 3 SGB VIII: Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis der Personensorgeberech-tigten in Not- und Konfliktlagen Individuell einklagbarer und durchsetzbarer Rechtsanspruch Dr. Hans-Jürgen Schimke

Dr. Hans-Jürgen Schimke Grundlegende Formulierungen zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen §§ 8 Abs. 1/ 9 Abs. 2 SGB VIII § 1626 Abs. 2 BGB § 159 FamFG „Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen“ und „die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis.. zu selbständigem, verantwortungsbewuss-tem Handeln zu berücksichtigen“. „Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewuss-tem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an“ Ein Kind unter 14 Jahren ist anzuhören, „wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind“. Dr. Hans-Jürgen Schimke

Dr. Hans-Jürgen Schimke 2. Komplex: Wesentliche Beteiligungsrechte in SGB VIII, BGB und FamFG und ihre Rechtswirkung Dr. Hans-Jürgen Schimke

Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen im SGB VIII Vorschrift Wesentlicher Inhalt Charakteristik § 8 Abs. 1 Beteiligung an allen Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe Objektive Verpflichtung und subjektiver Rechtsanspruch § 8 Abs. 3 Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis der Eltern Subjektiver Anspruch § 18 Abs. 3 Anspruch auf Beratung im Umgangsrecht § 8a Beteiligung bei der Gefährdungseinschätzung Objektive Verpflichtung § 36 Mitwirkung in der Hilfeplanung Objektive Verpflichtung und subjektiver Anspruch (nach der Rspr keine Sanktionen bei Unterlassen) § 35a Eingliederungshilfe Subjektiver Rechtsanspruch § 45 Sicherung der Rechte in Einrichtungen Objektive Verpflichtung (aber sanktionsbewehrt) Dr. Hans-Jürgen Schimke

Beteiligungsrechte und Ansprüche von Kindern und Jugendlichen im BGB Beteiligung an Erziehungsentscheidungen (§ 1626 Abs.2) „Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an“ Die Vorschrift ist ein Programmsatz ohne rechtliche Sanktionen. Recht auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2): individueller Rechtsanspruch Umgangsrecht (§1684ff): individueller Rechtsanspruch Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung: individueller Rechtsanspruch Dr. Hans-Jürgen Schimke

Beteiligungsrechte im FamFG § 158: Bestellung eines Verfahrensbeistandes § 159: Anhörung des Kindes oder des Jugendlichen Abs. 1: ab 14. Lebensjahr zwingend Abs. 2: Vor Vollendung des 14. Lebensjahres „wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind“ Das Unterbleiben dieser Verfahrenshandlungen kann mit einer Beschwerde gegen die endgültige Entscheidung des Gerichts gerügt werden. Dr. Hans-Jürgen Schimke

3. Komplex: Einige Konsequenzen Dr. Hans-Jürgen Schimke

Probleme des Rechtsschutzes in der Jugendhilfe Hilfeentscheidung Leistungserbringung Eltern als Anspruchsinhaber Entscheidungsspielräume des Jugendamtes; fehlende Aufsicht Scheu vor Klageverfahren Keine eigenständige Vertretung von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren Keine eigenständige Vertretung von Kindern und Jugendlichen Strukturelle Abhängigkeiten (Überwiegend) präventive Heimaufsicht nach § 45 SGB VIII Mangelnder Schutz durch Vormünder und Eltern

Die Rechtsschutzlücke für Kinder und Jugendliche Das Elternrecht schwächt die Rechtspositionen von Kindern und Jugendlichen. Eigene Rechte sind häufig nur schwer realisierbar Die Vertretung von Kindern und Jugendlichen durch Dritte ist entweder nicht gegeben (Jugendhilfeverfahren) oder nicht qualitativ gesichert (gerichtliches Verfahren). Deshalb ist eine qualifizierte Beschwerdemöglichkeit ein Schlüssel für die Wahrung der Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen. Dr. Hans-Jürgen Schimke

Die Bedeutung von Beteiligungsrechten für Kinder und Jugendliche Beteiligungsrechte begründen in den wenigsten Fällen formale, durchsetzbare Rechtspositionen. Prinzipiell geht es bei Beteiligungsrechten um die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in das Verfahren und nicht um ein bestimmtes Ergebnis. Diese Einbeziehung ist weitgehend altersunabhängig, sie richtet sich nach der Entwicklung und den Fähigkeiten des Kindes („evolving capacities“). Dabei ist immer zu fragen, was Kinder können und nicht, was sie nicht können. Dr. Hans-Jürgen Schimke

Rechtliche Begründungen für eine Ombudsstelle UN-Kinderrechts-konvention Grundgesetz SGB VIII Art. 3: Vorrang des Kindeswohls („best of interest“) Art. 12: Recht auf Beteiligung in allen Rechtsverfahren (selbst, durch Vertretung oder „geeignete Stelle“) Artt. 1 und 2: Recht auf Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Integrität Art. 19 Abs. 4: Rechtsschutzgarantie Art. 103 Abs.1: Anspruch auf rechtliches Gehör § 8: Recht auf Beteiligung und Beratung § 36: Beteiligung bei der Hilfeplanung § 8b, 45: Sicherung der Rechte in Einrichtungen

Dr. Hans-Jürgen Schimke Literaturhinweise Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 14. Kinder- und Jugendbericht, Berlin, 2013 Liebel, M., Kinder und Gerechtigkeit, Beltz Juventa, 2013 Salgo, L., u.a. (HG), Verfahrensbeistandschaft, Bundesanzeiger Verlag, 3. Aufl., 2014 Schimke, H.-J., Sorgerecht und Beteiligung von Kindern, in: Prenzlow, R., (HG.), Handbuch elterliche Sorge und Umgang, S. 239ff, Bundesanzeiger Verlag, 2013 Deutsches Kinderhilfswerk, Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in Deutschland, 2009 Figdor, H, Patient Scheidungsfamilie, Gießen, Psychosozial Verlag, 2012 Dr. Hans-Jürgen Schimke